Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 31.07.2000 – 30 W (pat) 1/00
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 397 39 855.7
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 31. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Buchetmann, die
Richterin Winter und den Richter Schramm 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der
Markenstelle
für Klasse 9 vom 29. April 1998 und vom
21. September 1999 insoweit aufgehoben, als die Anmeldung bezüglich der Waren "bespielte Audio- und Videoaufzeichnungsträger, Datenträger mit und ohne Daten, Softwareprogramme jeder
Art, Videogeräte, Videokassetten; Aufzeichnungsträger jeder Art,
Musiksoftware, Musiksoftware auch in Form von Handbüchern
und Notenblättern soweit in Klasse 9 und 16 enthalten; Druckereierzeugnisse soweit in Klasse 16 enthalten" zurückgewiesen worden ist.
Die weitergehende Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung in das Markenregister ist angemeldet die Bezeichnung
Videopool
für die Waren und Dienstleistungen:
"Merchandising, Werbung, Marketing; bespielte Audio- und Videoaufzeichnungsträger, Datenträger mit und ohne Daten, Softwareprogramme jeder Art, Videogeräte, Videokassetten, Videobearbeitung, Aufzeichnungsträger jeder Art, Musiksoftware, Musiksoftware auch in Form von Handbüchern und Notenblättern,
soweit in Klasse 9 und 16 enthalten; Druckereierzeugnisse soweit
in Klasse 16 enthalten".
Die Markenstelle für Klasse 9 des Patentamts hat die angemeldete Marke wegen
fehlender Unterscheidungskraft und eines bestehenden Freihaltebedürfnisses beanstandet, weil sie für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine unmittelbar beschreibende Angabe darstelle, die - im Sinne von "Ansammlung für Videos" - lediglich darauf hinweise, daß die Dienstleistungen mit Hilfe der Videotechnik erbracht werden; bei den Waren verweise die Marke auf diese selbst. Die
Markenstelle für Klasse 9 hat demgemäß durch Beschluß die Anmeldung und
durch einen weiteren Beschluß auch die Erinnerung der Anmelderin zurückgewiesen. Begründend ist auf die Beanstandung sowie darauf Bezug genommen, daß
die angemeldete Marke "Videopool" lediglich beschreibend darauf hinweise, daß
technische Einrichtungen auf dem Videosektor von einem wirtschaftlichen zweck-
und interesseorientierten (Personen-und/oder Unternehmens-) Zusammenschluß
vertrieben werden und die Dienstleistungen im engsten Sach- und Funktionszusammenhang damit stehen.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Sie erachtet die angemeldete Bezeichnung in ihrer Gesamtheit insbesondere wegen der unterschiedlichen Bedeutungen des Bestandteils "Pool" (Gewinn, Toto-Spiel, Pool-Billard) mit näheren
Ausführungen für schutzfähig. Sie verweist ferner auf die Veröffentlichung der
Marke VIDEO POOL in Amerika nach Prüfung durch das U.S. Patent & Trademark
Office sowie auf die Eintragung von Marken mit dem Bestandteil "Pool" beim
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt und beim Deutschen Patent- und Markenamt.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben und die angemeldete
Marke einzutragen.
Ergänzend wird auf das schriftsätzliche Vorbringen und den Inhalt der patentamtlichen Beschlüsse Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist hinsichtlich der beanspruchten Waren begründet.
Der Eintragung der angemeldeten Marke stehen insoweit die absoluten Eintragungshindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG nicht entgegen. Im übrigen,
nämlich hinsichtlich der Dienstleistungen, ist die Beschwerde unbegründet; die
angemeldete Marke ist hierfür nach den Vorschriften des Markengesetzes von der
Eintragung ausgeschlossen; sie ist ohne Unterscheidungskraft sowie eine beschreibende Angabe.
An der angemeldeten Marke besteht in Bezug auf die beanspruchten Waren kein
Freihaltebedürfnis iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG; denn es ist nicht ersichtlich, daß
sie als konkrete unmittelbare Angabe über wesentliche Eigenschaften der unter
dieser Marke angebotenen Waren dienen könnte und deswegen für die Mitbewerber der Anmelderin freigehalten werden müßte.
"Video" ist in der englischen wie in der deutschen Sprache ein Wortbildungselement mit der Bedeutung "die magnetische Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von (Fernseh)bildern betreffend, zum Beispiel Videokamera, Videorecorder, Videotext" bzw "video amplifier, video cartridge/cassette, video games" (vgl
DUDEN, Das große Fremdwörterbuch, 2. Aufl S 1397; Eichborn, Die Sprache unserer Zeit, Wörterbuch Englisch-Deutsch Band II S 1032); allgemein ist "Video" die
Sammelbezeichnung für einen Komplex der Unterhaltungselektronik, der sich mit
der Aufzeichnung und Wiedergabe von Fernsehbildern befaßt, sowie die Gesamtheit der dazu benötigten technischen Einrichtungen und Geräte (vgl Brockhaus, Die Enzyklopädie, 23. Band S 286). Das englische Wort "pool" bedeutet vor
allem "Interessengemeinschaft, -verband, Vereinigung" (vgl Eichborn aaO S 292)
und weist im Bereich der Wirtschaft allgemein auf einen Zusammenschluss zur
Verfolgung gemeinsamer Interessen hin; in diesem Sinn ist "Pool" auch in der
deutschen Sprache anzutreffen (DUDEN, Das große Wörterbuch der deutschen
Sprache in zehn Bänden, 3. Aufl, Band 7, S 2968). Mit dem Wort "Aktienpool" bezeichnet wird beispielweise ein Zusammenschluss von Aktionären als Zusammenfassung ihrer Beteiligungen, um ihre Stimmrechte einheitlich geltend machen
zu können; "Versicherungspool" ist der Zusammenschluß mehrerer Versicherungsunternehmen zur gemeinschaftlichen Deckung großer und schwerer Risiken
(Brockhaus, aaO 17. Band S 350 ).
Das Markenwort "Videopool" weist damit auf einen Zusammenschluß von Unternehmen im Bereich Video hin und könnte eine Interessengemeinschaft bezeichnen, die Waren anbietet und vertreibt, die den Bereich Videotechnik betreffen.
Dies begründet aber noch kein Freihaltebedürfnis an der angemeldeten Marke für
die hier in Rede stehenden Waren. Denn von der Bestimmung des § 8 Abs 2 Nr 2
MarkenG werden nur Wörter erfaßt, die einen Warenbezug aufweisen (vgl BGH
MarkenR 1999, 351 - FOR YOU). Ebensowenig wie aber eine Bezeichnung, die
der Beschreibung eines kaufmännischen Betriebes dienen kann, nicht notwendig
auch der Bezeichnung der in einem solchen Betrieb veräußerten Waren dienen
muß (vgl MarkenR 1999, 292, 293 - HOUSE OF BLUES), stellt aber auch eine
Bezeichnung für eine wirtschaftliche Vereinigung nicht notwendig auch eine beschreibende Sachangabe für die von ihr angebotenen Waren dar. Anhaltspunkte
dafür, daß mit einer Marke, die sich ausschließlich auf eine Vereinigung bezieht,
auch für die von ihr veräußerten Waren als Bezeichnung besonderer Merkmale
dienen kann, sind indessen nicht erkennbar. Damit läßt sich nicht feststellen, daß
das angemeldete Markenwort freihaltebedürftig iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG ist.
Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß die Mitbewerber die angemeldete
Bezeichnung in ihrer Bedeutung "Video-Zusammenschluß" ernsthaft benötigen,
um damit einzelne Waren beschreibend zu qualifizieren. Daß das Zeichen als
Hinweis auf eine Vereinigung dient, deren Geschäftstätigkeit schwerpunktmäßig
im Videobereich liegt, begründet nur ein nach Auffassung des Bundesgerichtshofs
über § 23 MarkenG ausreichend abgesichertes Freihalteinteresse an der entsprechenden firmenmäßigen Verwendung (BGH aaO -HOUSE OF BLUES).
Der angemeldeten Marke kann in Bezug auf die beanspruchten Waren auch nicht
jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft iSv § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG als die einer Marke innewohnende
konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke
erfaßten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen
aufgefaßt zu werden ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh,
jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (ständige Rechtsprechung zuletzt BGH WRP 2000, 741 -
LOGO). Die Unterscheidungskraft kann zum einen entfallen, wenn die Wortmarke
einen für die fraglichen Waren im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt hat. Hiervon ist jedoch nicht auszugehen; daß "Videopool" keine konkrete Sachangabe enthält, wurde bereits bei der Prüfung des Freihaltebedürfnisses festgestellt. Es sind auch keine anderen Umstände erkennbar, die gegen ihre
Eignung zur Ausübung der Herkunftsfunktion sprechen. Zur Unterscheidung sind
zwar auch gebräuchliche Worte oder Wortfolgen der Deutschen oder einer bekannten Fremdsprache nicht geeignet, die - zB auch wegen einer entsprechenden
Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (stRspr BGH aaO LOGO; WRP 2000, 739 - Unter
Uns; aaO - FOR YOU; MarkenR 1999, 349 - YES). Auch wenn die Marke wörtlich
einen Zusammenschluss von Video-Technik-Unternehmen bezeichnet und dies
das angesprochene Publikum wohl auch so zuordnen wird, so fehlen ausreichende Anhaltspunkte dafür, daß es diese Bezeichnung auch im Zusammenhang
mit einzelnen Waren stets nur in diesem Sinn und nicht als Kennzeichenmittel
verstehen wird.
In Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen "Merchandising, Werbung, Marketing, Videobearbeitung" besteht jedoch ein Freihaltebedürfnis, da das Zeichen
insoweit schlagwortartig angibt, wofür die Dienstleistungen bestimmt sind (§ 8
Abs 2 Nr 2 MarkenG). Diese Dienstleistungen können nämlich auch darauf gerichtet sein, einzelne Unternehmen in Bezug auf die Bildung eines Pools zu beraten oder für bereits einen Pool bildende Unternehmen Werbung durchzuführen,
Merchandising und Marketing zu übernehmen etc. Auch kann für einzelne Videos
eine Bearbeitung dafür in Betracht kommen, daß sie im Rahmen eines Pools besser verwendbar sind, zB einen einheitlichen Standard haben, der ihre Sortierung,
ihre Kennung bei Aus- und Rückgabe etc erleichtert, oder auch ermöglicht, daß
Ausleiheort und Rückgabeort differieren können, ohne daß dies in den Buchhaltungen der zusammengeschlossenen Unternehmen zu Schwierigkeiten führt (so
wie etwa bei einen Pool bildenden Mietwagenunternehmen). Für alle insoweit
denkbaren Dienstleistungen stellt das Markenwort eine knappe, aber dennoch
ausreichend deutliche Sachangabe in der Form einer Bestimmungsangabe dar,
durch die das angesprochene Publikum erfährt, daß sich die Dienstleistungen auf
die im Zusammenhang mit einem Videothekenpool anfallenden Arbeiten beziehen.
Video ist nämlich die allgemein verwendete Kurzform, die auch Unternehmen
verwenden, die sich mit Verkauf, Verleih, Bearbeitung etc von Videos befassen
(so wie zB mit Foto im Unternehmensbereich nicht eine einzelne Fotografie, sondern der gesamte Bereich der Fototechnik verstanden wird).
Insoweit fehlt der angemeldeten Bezeichnung auch die Unterscheidungskraft, da
die bei den hier maßgeblichen Dienstleistungen angesprochenen Verkehrskreise
das Wort "Videopool" ohne weiteres verstehen und ihm nur eine sachbezogene,
nicht aber kennzeichnende Bedeutung beimessen. Für den Bereich dieser
Dienstleistungen ist Englisch Mode- wie Fachsprache und hat in breitem Umfang
deutsche Begriffe kaum im Gebrauch, wie sich auch durch die hier beanspruchten
Dienstleistungen "Merchandising, Marketing" belegen läßt.
Da bei diesem Zurückweisungsgrund ausschließlich die Auffassung des angesprochenen inländischen Verkehrs maßgebend ist, entfällt schon deshalb die von
der Anmelderin angeführte Indizwirkung der Veröffentlichung der Marke VIDEO
POOL in Amerika (BGH GRUR 1995, 732 - Füllkörper). Auch die von der Anmelderin weiter angeführten Eintragungen von Marken mit dem Bestandteil "pool" sind
insoweit ohne Einfluß auf die Entscheidung. Schon abgesehen von anderen
Markenwörtern haben derartige Eintragungen unter keinem in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkt eine wie auch immer geartete bindende Wirkung für
das vorliegende Verfahren (vgl zB BPatGE 32, 5, 9 - CRÉATION GROSS mwN).
Dr. Buchetmann
Winter
Schramm
Hu