Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 02.08.2000 – 32 W (pat) 297/00

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die IR Marke 650 415/15 Wz

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

2. August 2000 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Winkler, des Richters

Dr. Albrecht und des Richters Sekretaruk

beschlossen:

Es wird festgestellt, daß

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 8. Juni 1999 und 21. September 2000 wirkungslos sind,

soweit teilweise der Schutz der angegriffenen Marke aufgrund des

Widerspruchs aus der Marke 1 073 244 versagt worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluß vom 8. Juni 1999 hat die Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen

Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen

Marke und der Widerspruchsmarke gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht und

die teilweise Schutzversagung der angegriffenen Marke angeordnet.

Die Erinnerung der Inhaberin der angegriffenen Marke hat sie mit Beschluß vom

21. September 2000 zurückgewiesen.

Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Sie hat die Einschränkung des Warenverzeichnisses im

Wege der Teillöschung beantragt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus

der og Marke zurückgenommen.

Die angefochtenen Beschlüsse sind demzufolge hinsichtlich der angeordneten

teilweisen Schutzversagung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269

Abs 3 Satz 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").

Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur

Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidungen von Amts wegen, zumal

das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht

wird (vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl., Rdn 46 zu

§ 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl., Rdn 58).

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß,

§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG.

Winkler

Dr. Albrecht

Sekretaruk

Na