Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 03.08.2000 – 25 W (pat) 104/99

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die angegriffene Marke 395 47 627.5 10.99

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 3. August 2000 unter Mitwirkung des Richters Knoll als Vorsitzenden

sowie der Richter Brandt und Engels

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

Die Bezeichnung

G r ü n d e

I

Flutinol

ist unter der Nummer 395 47 627 als Marke für "pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege" und für

weitere Waren der Klassen 5, 29 und 30 in das Markenregister eingetragen worden. Nach der Veröffentlichung der Eintragung ist Widerspruch erhoben worden

von der Inhaberin der drei älteren Widerspruchsmarken, nämlich der seit dem

29. August 1989 für "pharmazeutische Zubereitungen und Substanzen" eingetragenen Marke 1 145 391

FLUTIVATE,

der seit dem 28. November 1990 für "pharmazeutische Präparate und Substanzen" eingetragenen Marke 1 168 683

FLUTIDE

und der seit dem 23. Juni 1992 für "pharmazeutische Präparate und Substanzen

für die Behandlung und/oder Linderung von Erkrankungen und Beschwerden der

Atemwege" eingetragenen Marke 1 185 151

FLUTINASE.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat die Benutzung der Widerspruchsmarke "FLUTINASE" bereits im Verfahren vor der Markenstelle bestritten. Auch nach

einem entsprechenden Hinweis des Senats vom 11. Februar 2000 hat die Widersprechende insoweit keine Benutzungsunterlagen vorgelegt, sondern sogar ausdrücklich ausgeführt, daß nur zwei der für sie eingetragenen "Fluti"-Marken benutzt würden. In Bezug auf die Widerspruchsmarken "FLUTIDE" und "FLUTIVA-

TE" hat die Inhaberin der angegriffenen Marke eine Benutzung für rezeptpflichtige

"Corticoide" anerkannt und eine darüber hinausgehende Benutzung bestritten.

Eine weitergehende Benutzung ist von der Widersprechenden nicht geltend gemacht worden.

Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Verwechslungsgefahr zwischen den jeweiligen Vergleichsmarken verneint und die

Widersprüche zurückgewiesen. Die Marken könnten sich zwar jeweils auf identischen Waren begegnen, weshalb grundsätzlich ein strenger Maßstab bei der Beurteilung des Ähnlichkeitsbereichs der Marken geboten sei. Dieser werde jedoch

dadurch gemindert, daß neben den Fachleuten auch auf die allgemeinen Verkehrskreise abzustellen sei. Diese begegneten den Waren auf dem Gebiet des

Arzneimittel- und Gesundheitssektors mit einer erhöhten Aufmerksamkeit. Der unter diesen Umständen zur Vermeidung von Verwechslungen erforderliche Markenabstand sei eingehalten. Obwohl die jeweiligen Marken in dem Anfangsbestandteil "Fluti" übereinstimmten, bestehe keine verwechslungsrelevante Ähnlichkeit. Die Bezeichnungen wiesen Unterschiede in der Vokalfolge auf. Die Widerspruchsmarken "FLUTIVATE" und "FLUTINASE" unterschieden sich gegenüber

der angegriffenen Marke auch in der Silbenzahl. Wortanfänge würden zwar im Allgemeinen stärker beachtet. Der übereinstimmende Anfangsbestandteil weise vorliegend aber auf den Wirkstoff "Fluticason" hin, so daß auch den weiteren, sich

deutlich unterscheidenden Bestandteilen eine entsprechende Aufmerksamkeit

entgegengebracht werde. Ausgehend davon bestehe keine Verwechslungsgefahr.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, die beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und der angegriffenen

Marke den Markenschutz zu versagen.

Ausgehend davon, daß sich die Marken auf identischen Waren begegnen könnten, seien erhebliche Anforderungen an den Markenabstand zu stellen. Unklar sei,

wieso der Prüfer der Markenstelle den Prüfungsmaßstab dadurch gemindert sehe,

daß neben den Fachleuten auch allgemeine Verkehrskreise als Adressaten in

Frage kämen. Gerade dieser Faktor erhöhe die Anforderungen an den Markenabstand. Wortanfänge würden stärker beachtet als die übrigen Markenteile, was

auch dann gelte, wenn die Vorsilbe auf eine bestimmte Indikation hinweise. Im

übrigen weise der Anfangsbestandteil "Fluti" in besonderem Maße auf die Widersprechende hin, da in der Roten Liste zwei entsprechende Produkte der Widersprechenden aufgeführt seien (FLUTIDE und FLUTIVATE) und die Widersprechende darüber hinaus Inhaberin weiterer Marken mit diesem Bestandteile sei

(FLUTIDISK, FLUTISYL, FLUTIVASE und FLUTIVENT). Die Widersprechende

verfüge derzeit zwar nur über zwei in Benutzung befindliche Marken mit der Vorsilbe "FLUTI-", diese Produkte seien jedoch bereits seit längerer Zeit eingeführt

und es seien weitere Produkteinführungen beabsichtigt.

Die Inhaberin der jüngeren Marke beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Widersprechende habe lediglich die Marken "FLUTIDE" und "FLUTIVATE" in

Benutzung, was keine auf die Beschwerdeführerin hinweisende Markenserie darstelle. Die genannten weiteren Marken seien löschungsreif. Unter Berücksichtigung der Nichtbenutzungseinrede für die Marken "FLUTIDE" und "FLUTIVATE"

und des danach zugrundezulegenden eingeschränkten Warenverzeichnisses

werde deutlich, daß der Anfangsbestandteil der Marken "Fluti" deutlich auf das

Corticoid "Fluticason" hinweise, das in den entsprechenden Präparaten enthalten

sei. Da diese Präparate rezeptpflichtig seien, würden sie nur nach Einschaltung

des Fachpublikums abgegeben werden, das den in den Markenwörtern enthaltenen Hinweis auf "Fluticason" erkennen und die Vergleichsmarken aufgrund der

deutlichen Unterschiede in den weiteren Bestandteilen nicht verwechseln würde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluß der Markenstelle sowie

auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

II

Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig, insbesondere statthaft sowie

form- und fristgerecht eingelegt, § 66 Abs 1 Satz 1, Abs 2 MarkenG.

In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Die nach § 42 Abs 2 Nr 1

MarkenG erhobenen Widersprüche sind von der Markenstelle zu Recht gemäß

§ 43 Abs 2 Satz 2 MarkenG zurückgewiesen worden. Es besteht auch nach Auffassung des Senats zwischen den jeweiligen Vergleichsmarken keine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG.

1. Widerspruchsmarke FLUTINASE:

Abgesehen davon, daß die Marken "Flutinol" und "FLUTINASE" auch nach der

Registerlage nicht verwechselbar ähnlich sind, war der Widerspruch aus der Marke "FLUTINASE" schon deshalb zurückzuweisen, weil die Widersprechende nach

Erhebung der Nichtbenutzungseinrede eine rechtserhaltende Benutzung ihrer

Marke im maßgeblichen Benutzungszeitraum nicht glaubhaft gemacht hat und

deshalb keine nach § 43 Abs 1 Satz 3 MarkenG berücksichtigungsfähigen Waren

oder Dienstleistungen vorhanden sind. Demzufolge ist auch die Bejahung der

Verwechslungsgefahr ausgeschlossen, weil die hierfür zwingende Tatbestandsvoraussetzung der "Identität oder Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen"

nach § 9 Abs 1 Nr 1 bzw Nr 2 MarkenG nicht gegeben sein kann.

Nachdem für die am 23. Juni 1992 eingetragene Widerspruchsmarke die fünfjährige Benutzungsschonfrist abgelaufen war, konnte die Anmelderin die Benutzung

der Widerspruchsmarke mit Schriftsatz vom 9. September 1997 zulässigerweise

bestreiten. Da die Benutzungsschonfrist nach der Veröffentlichung der Eintragung

der jüngeren Marke (19. Oktober 1996) abgelaufen ist, hat die Einrede zur Folge,

daß sich ein benutzungsrelevanter Zeitraum rückgerechnet vom Zeitpunkt der

Entscheidung ergibt, § 43 Abs 1 Satz 2 MarkenG.

Die Widersprechende hat für diesen Zeitraum vom 3. August 1995 bis 3. August 2000 keine Benutzung glaubhaft gemacht und im übrigen zugestanden, daß

nur zwei ihrer drei Widerspruchsmarken benutzt werden und damit im Zusammenhang mit den Äußerungen der Gegenseite indirekt eingeräumt, daß die Widerspruchsmarke "FLUTINASE" nicht benutzt wird.

2. Widerspruchsmarken FLUTIVATE und FLUTIDE:

Nachdem die Inhaberin der angegriffenen Marke die Benutzung der beiden Widerspruchsmarken für alle Waren mit Ausnahme von "rezeptpflichtigen Corticoiden" bestritten hat und die Widersprechende eine weitergehende Benutzung auch

nicht behauptet und belegt hat, ist auf seiten der Widerspruchsmarke zunächst

von diesen Waren auszugehen, § 43 Abs 1 Satz 1 bis 3 MarkenG. Bei der Entscheidung sind zugunsten der Widersprechenden allerdings die Waren der entsprechenden Hauptgruppe der Roten Liste ganz allgemein zugrundezulegen (hier

"Broncholytika/Antiasthmatika", Hauptgruppe 28), insbesondere ohne Beschränkung auf rezeptpflichtige Präparate oder bestimmte Darreichungsformen, da ein

Markeninhaber in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit nicht ungebührlich

eingeschränkt werden darf ( so ständige Rechtsprechung, vgl BPatG Mitt 1979,

223 "Mastu"; GRUR 1995, 488 "APISOL/Aspisol"; vgl allgemein zur Integrationsfrage auch BGH GRUR 1990, 39 ff "Taurus" in einem Löschungsverfahren).

Diesen Waren sind die Waren der angegriffenen Marke gegenüberzustellen. Danach können die Marken teilweise zur Kennzeichnung gleicher Waren verwendet

werden, weil jedenfalls der weite Oberbegriff "pharmazeutische Erzeugnisse" im

Warenverzeichnis der angegriffenen Marke die auf seiten der Widerspruchsmarke

zu berücksichtigenden Spezialwaren umfaßt. Es erübrigen sich weitere Untersuchungen darüber, ob im Verhältnis der Waren "veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege" der angegriffenen Marke zu den

Widerspruchswaren Identität möglich ist oder wie sich der Warenabstand zwischen den übrigen Vergleichswaren darstellt, da schon bei Warenidentität keine

Verwechslungsgefahr besteht.

Bei seiner Entscheidung geht der Senat von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft und damit einem normalen Schutzumfang der beiden Widerspruchsmarken aus. Im Hinblick auf die im Bereich pharmazeutischer Erzeugnisse übliche

Praxis, Marken in der Weise zu bilden, daß einzelne Zeichenteile Art, Zusammensetzung, Wirkung und dergleichen jedenfalls für den Fachmann erkennen lassen, erscheint der in den Widerspruchsmarken enthaltene Hinweis auf den Wirkstoff "Fluticason" hinreichend phantasievoll verfremdet, so daß jedenfalls keine

Kennzeichnungsschwäche der Gesamtbezeichnung angenommen werden kann.

Die Widersprechende rügt zwar zu Recht die Ausführungen im angefochtenen

Beschluß der Markenstelle, wonach der Prüfungsmaßstab dadurch gemindert sein

soll, daß neben den Fachleuten auch auf die allgemeinen Verkehrskreise abzustellen sei. Die Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrskreise stellt - wie die

Widersprechende zutreffend ausführt - einen die Verwechslungsgefahr begünstigenden bzw jedenfalls keinen sie mindernden Faktor dar. Verwechslungsmindernd

wirkt sich nach ständiger Rechtsprechung aus, wenn etwa aufgrund einer

Rezeptpflicht in erster Linie die Fachleute (Ärzte und Apotheker) angesprochen

sind, da diese berufsbedingt im Umgang mit Arzneimitteln regelmäßig sehr sorgfältig sind und deshalb Markenverwechslungen weniger unterliegen als Laien, zumal sie fast immer auch über profunde Markt- und Markenkenntnisse verfügen.

Andererseits ist auch bei allgemeinen Verkehrskreisen nicht auf einen unaufmerksamen, sondern einen durchschnittlichen informierten, aufmerksamen und

verständigen Verbraucher abzustellen, dessen Aufmerksamkeit je nach Art der

Ware unterschiedlich hoch sein kann (vgl EuGH WRP 1999, 806, 809 Tz 26

- Lloyd/Loint's; BGH MarkenR 2000, 140, 144 ATTACHÉ/TISSERAND). Auch der

allgemeine Verkehr bringt erfahrungsgemäß gerade bei Waren, die den Gesundheitssektor betreffen, eine gesteigerte Aufmerksamkeit auf (vgl dazu BGH

GRUR 1995, 50, 53 - Indorektal/Indohexal).

Die Ähnlichkeit der jeweiligen Vergleichsmarken ist nach Auffassung des Senats

in keiner Richtung derart ausgeprägt, daß unter Berücksichtigung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken, der Warenlage, aber auch sämtlicher weiterer maßgeblicher Faktoren die Gefahr von Verwechslungen im Sinne des § 9

Abs 1 Nr 2 MarkenG zu bejahen wäre. Auch wenn im Hinblick auf mögliche Warenidentität und uneingeschränkte Berücksichtigung allgemeiner Verkehrskreise

strenge Anforderungen an den Markenabstand gestellt werden, wird die angegriffene Marke diesen Anforderungen in Bezug auf die Widerspruchsmarken "FLU-

TIVATE" und "FLUTIDE" gerecht.

Klanglich stimmen die Vergleichsmarken "Flutinol" und "FLUTIVATE" bzw "Flutinol" und "FLUTIDE" zwar im Anfangsbestandteil "Fluti" überein, wobei die Vergleichsbezeichnungen "Flutinol" und "FLUTIDE" auch noch die gleiche Anzahl von

Sprechsilben haben. Darüber hinaus weisen die Markenwörter in den Bestandteilen "nol" gegenüber "VATE" bzw "nol" gegenüber "de" keine relevanten

Annäherungen auf, sondern heben sich dort markant voneinander ab, wobei sich

die Bezeichnungen "Flutinol" und "FLUTIVATE" zudem in der Silbenzahl und im

Sprechrhythmus und die Bezeichnungen "Flutinol" und "Flutide" in der Silbenbetonung unterscheiden. Auch wenn berücksichtigt wird, daß der Verkehr den Wortanfängen erfahrungsgemäß größere Bedeutung beimißt als den Endbestandteilen,

prägen die aufgeführten deutlichen Abweichungen den maßgeblichen klanglichen

Gesamteindruck der Vergleichsbezeichnungen hinreichend unterschiedlich (vgl

zur unmittelbaren Verwechslungsgefahr bei einer Markenkonstellation im Bereich

von Arzneimittelmarken mit übereinstimmenden Anfangsbestandteilen und im

übrigen weitaus deutlicheren Annäherungen der Kollisionsmarken als vorliegend

BGH GRUR 1999, 587, 588 unter II.2.a "Cefallone/Cefavora" bzw "Cefallone/Cefavale").

Im schriftbildlichen Vergleich unterscheiden sich die jeweils zu vergleichenden

Markenwörter trotz der Übereinstimmung im Anfangsbestandteil in allen verkehrsüblichen Wiedergabeformen aufgrund der in ihrer Umrißcharakteristik deutlich unterschiedlichen Buchstaben in den weiteren Bestandteilen hinreichend.

Es besteht auch keine Gefahr, daß die jeweiligen Marken unter dem Aspekt einer

Markenserie gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden und es auf

diese Art und Weise zu Herkunftsverwechslungen kommt (mittelbare Verwechslungsgefahr). Auch wenn zugunsten der Widersprechenden weitere Marken mit

dem Bestandteil "FLUTI" eingetragen sind und zwei davon benutzt werden, folgt

daraus gleichwohl noch nicht, daß der Verkehr in diesem Bestandteil einen auf die

Widersprechende hinweisenden Stammbestandteil sieht. Der deutlich warenbeschreibende Anklang von "FLUTI" als Hinweis auf den Wirkstoff "Fluticason"

steht seiner Eignung als Stammbestandteil einer Markenserie entgegen, weil der

Verkehr in solchen beschreibenden Bestandteilen regelmäßig nur einen Hinweis

auf die Waren, nicht aber einen solchen auf ein bestimmtes Unternehmen sieht

(vgl Althammer/Ströbele MarkenG, 5. Aufl, § 9 Rdn 186).

Die Gefahr mittelbarer Verwechslungen setzt regelmäßig fachlich orientierte oder

zumindest interessierte Abnehmer voraus, weil nur diese detaillierte Überlegungen

anstellen und über die erforderliche Branchen- und Markenkenntnis verfügen, um

hier unterschiedliche Marken unter dem Gesichtspunkt der Markenserie einem

Unternehmen zuzuordnen (vgl hierzu Althammer/Ströbele MarkenG, 5. Aufl, § 9

Rdn 181). Gerade diesen Verkehrsbeteiligten ist aber die Bezeichnungspraxis im

pharmazeutischen Bereich bekannt, wonach einzelne Zeichenteile häufig Art,

Wirkung und insbesondere die Inhaltsstoffe des gekennzeichneten Präparats erkennen lassen. Es ist inzwischen gängige Übung, Arzneimittelmarken unter anderem derart zu bilden, daß der Anfangsbestandteil des im Präparat enthaltenen

Wirkstoffes (meist sind es die beiden Anfangssilben) auch den Markenanfang bilden. Entsprechende Marken gibt es in großer Anzahl zB mit den Anfangssilben

"Ambro" als Hinweis auf Ambroxol, "Capto" als Hinweis auf Captopril, "Cromo" als

Hinweis auf Cromoglicinsäure, "Dexa" als Hinweis auf Dexamethason, "Diclo" als

Hinweis auf Diclofenac, "Doxy" als Hinweis auf Doxycyclin, "Ibu" als Hinweis auf

Ibuprofen, "Indo" als Hinweis auf Indometacin, "Meto" als Hinweis auf Metoprolol,

"Nife" als Hinweis auf Nifedipin, "Vera" als Hinweis auf Verapamil, wobei sich diese Aufzählung beinahe beliebig erweitern ließe (vgl dazu die Rote Liste 2000 mit

den Arzneimittelkennzeichnungen zu den oben bezeichneten Wirkstoffen).

Um einen Bestandteil mit einem solchermaßen warenbeschreibenden Gehalt als

Stammbestandteil einer Markenserie zu etablieren, bedürfte es besonderer Anstrengungen. Der Umstand, daß die Widersprechende Inhaberin von mehreren

Marken mit dem Anfangsbestandteil "Fluti" ist, von denen zwei benutzt werden, ist

hierfür nicht ausreichend, zumal die beiden benutzten Marken, die allein für die

Bildung einer entsprechenden Verkehrsauffassung herangezogen werden können,

für Präparate mit dem Wirkstoff "Fluticason" verwendet werden. Dadurch wird dem

Verkehr der Zusammenhang zwischen dem Bestandteil "Fluti" und dem

Wirkstoff "Fluticason" nahegebracht, so daß er um so weniger Anlaß hat, in dem

Markenbestandteil "Fluti" einen auf die Widersprechende hinweisenden Stammbestandteil zu sehen. Auch die Tatsache, daß bislang allein die Widersprechende

mit entsprechenden "Fluti"-Marken im Verkehr aufgetreten ist, rechtfertigt keine

andere Beurteilung, zumal eine solche "exklusive" Benutzungslage zugunsten der

Widersprechenden nicht sehr lange bestand. Die Marken "FLUTIVATE" und

"FLUTIDE" sind seit 1989 bzw 1990 eingetragen, die Anmeldung der angegriffenen Marke erfolgte 1995, deren Eintragung 1996.

Nach alledem konnte die Beschwerde der Widersprechenden keinen Erfolg haben.

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß,

Knoll

Brandt

Engels