Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 03.08.2000 – 25 W (pat) 200/99
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
3. August 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
…
betreffend die Marke 395 42 534
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 3. August 2000 unter Mitwirkung des Richters Knoll
als Vorsitzenden sowie der Richter Brandt und Engels
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke
wird festgestellt, daß der Beschluß der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom
4. März 1999 insoweit wirkungslos ist, als die Löschung der angegriffenen Marke wegen des Widerspruchs aus der Marke
395 12 621 in Bezug auf die Waren "veterinärmedizinische Erzeugnisse, Desinfektionsmittel; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Fungizide, Herbizide" angeordnet worden ist.
2. Im übrigen werden die Beschwerden der Inhaberin der angegriffenen Marke und der aus der Marke 762 241 Widersprechenden zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Bezeichnung Eukopin ist am 30. Mai 1996 für
"Chemische Erzeugnisse
für gewerbliche, wissenschaftliche,
land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke; chemische Erzeugnisse zum Frischhalten und Haltbarmachen von Lebensmitteln;
Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier- und Fettentfernungsmittel;
Seifen; Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und
Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel; pharmazeutische
und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die
Gesundheitspflege; diätetische Erzeugnisse
für medizinische
Zwecke, Babykost; Pflaster, Verbandsmittel; Desinfektionsmittel;
Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Fungizide, Herbizide"
in das Markenregister eingetragen worden. Die Veröffentlichung der Eintragung
erfolgte am 30. August 1996.
Widerspruch erhoben haben die Inhaberin (Widersprechende 1) der älteren, seit
dem 5. März 1996 für
"Arzneimittel, nämlich onkologische Pharmazeutika"
eingetragenen Marke 395 12 621 EUCOSYN.
und die Inhaberin (Widersprechende 2) der älteren, am 7. Juni 1962 für
"medizinische Badezusätze"
eingetragenen Marke 762 241 Leukona-Eukalpin-Bad, deren Benutzung nicht
bestritten ist.
Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke 395 12 621 "EUCOSYN" teilweise, nämlich hinsichtlich der Waren "Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost;
Pflaster, Verbandsmittel; Desinfektionsmittel; Mittel zur Vertilgung von schädlichen
Tieren, Fungizide, Herbizide" bejaht und insoweit die Löschung der angegriffenen
Marke angeordnet. In Bezug auf die weiteren Waren der angegriffenen Marke hat
sie diesen Widerspruch zurückgewiesen. Den Widerspruch aus der Marke
762 241
"Leukona-Eukalpin-Bad" hat sie mangels Verwechslungsgefahr
insgesamt zurückgewiesen.
Zum Widerspruch aus der Marke "EUCOSYN" ist ausgeführt, daß bezüglich der
"pharmazeutischen und veterinärmedizinischen Erzeugnisse" der angegriffenen
Marke Identität, in Bezug auf die weiteren Waren zumindest eine mittlere Warenähnlichkeit zu den Waren der Widerspruchsmarke bestehe. Der danach gebotene
vorerst mittlere Maßstab an die Beurteilung der Markenähnlichkeit werde dadurch
gehindert, daß neben Fachleuten auch auf allgemeine Verkehrskreise abzustellen
sei, die den Waren auf dem Gebiet des Arzneimittel- und Gesundheitssektors mit
einer erhöhten Aufmerksamkeit begegneten. Der insbesondere von der natürlichen Silbengliederung und von der Vokalfolge bestimmte klangliche Gesamteindruck sei wegen des identischen und im allgemeinen ohnehin stärker beachteten
Wortanfangs sowie der weiteren Übereinstimmungen aber derart angenähert, daß
die Verwechslungsgefahr für die genannten Waren nicht ausgeschlossen werden
könne. Aufgrund des zu den verbleibenden Waren der angegriffenen Marke vorhandenen deutlichen Abstandes liege im übrigen keine Verwechslungsgefahr vor.
Hinsichtlich des Widerspruchs aus der Marke "Leukona-Eukalpin-Bad" könne auch
bei möglicher Warenidentität und Berücksichtigung allgemeiner Verkehrskreise
eine Verwechslungsgefahr nach dem Gesamteindruck sicher ausgeschlossen
werden. Keinem der Wortteile der Widerspruchsmarke könne ein prägender
Charakter zugerechnet werden. Zwar sei der erste Bestandteil "Leukona" recht
phantasievoll und wirke durch die Verwendung für weitere Produkte als Serienzeichen. Jedoch weise "Eukalpin" beschreibend auf die Zusammensetzung der Waren, nämlich auf "Eukalyptus" und "Pinie" hin, während "Bad" eine glatt beschreibende Angabe über den Verwendungszweck sei. Der Verkehr werde die Widerspruchsmarke daher zumindest nicht nur mit "Eukalpin", sondern entweder zusammen mit "Leukona" oder in ihrer Gesamtheit bezeichnen.
Die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke richtet sich gegen die angeordnete Teillöschung mit dem Antrag,
den Beschluß der Markenstelle insoweit aufzuheben und den Widerspruch aus der Marke 395 12 621 zurückzuweisen.
Die gemeinsame Anfangssilbe "EU-" der Marken sei verbraucht. Bei der Beurteilung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr sei somit auf die weiteren Bestandteile "-kopin" bzw "-cosyn" abzustellen, die sich aber hinreichend voneinander unterschieden. Die Endsilbe "-syn" deute auf den Begriff "synthetisch" hin und
biete damit eine weitere Unterscheidungshilfe. Auch in schriftbildlicher Hinsicht
bestehe keine Verwechslungsgefahr.
Die Widersprechende 1 beantragt,
die Beschwerde in Bezug auf die Waren "Pharmazeutische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege; diätetische
Erzeugnisse für medizinische Zwecke" zurückzuweisen.
Nach der maßgeblichen Registerlage sei hinsichtlich der insoweit noch verfahrensgegenständlichen Waren von möglicher Warenidentität auszugehen. Unter
diesen Umständen könne eine Verwechslungsgefahr aus den von der Markenstelle genannten Gründen nicht verneint werden.
In Bezug auf die weiteren Waren der angegriffenen Marke hat die Widersprechende ihren Widerspruch in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.
Weiterhin hat die Widersprechende 2 Beschwerde erhoben und sinngemäß beantragt,
den Beschluß der Markenstelle insoweit aufzuheben, als ihr Widerspruch zurückgewiesen worden ist.
Ferner regt sie an,
die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
Der Widerspruchsmarke komme insgesamt eine normale Kennzeichnungskraft zu.
Bei dem Markenbestandteil "Leukona" handele es sich um die in weiteren Produktbezeichnungen verwendete Dachmarke der Widersprechenden. Er stelle wie
das Markenwort "Eukalpin" ein für sich kennzeichnungskräftiges Phantasiewort
dar. Eine analytische Zerlegung der Bezeichnung "Eukalpin" in Elemente mit der
Begriffsbelegung "Eukalyptus" und "Pinie" sei willkürlich. Von einer Kennzeichnungsschwäche und einem Zurücktreten dieses Bestandteils hinter das
Wort "Leukona" könne daher keine Rede sein. Vielmehr sei "Eukalpin" von seiner
Stellung innerhalb der Gesamtmarke geeignet, den Gesamteindruck der Widerspruchsmarke maßgeblich zu prägen. Eine solche prägende Wirkung folge auch
daraus, daß die Widersprechende eine Reihe weiterer Präparate auf dem Markt
habe, die neben der Hauptmarke "Leukona" zusätzliche kennzeichnende Bestandteile enthielten, die dem Publikum und dem Fachverkehr erst die Unterscheidung hinsichtlich der unter der Dachmarke angebotenen Spezialmarke ermöglichten. Folglich würden die Produkte dieser Serie nur mit dem weiteren Bestandteil, hier "Eukalpin", benannt. Die Verwechslungsgefahr zwischen "Eukalpin"
und "Eukopin" erscheine - bei möglicher Warenidentität - hochgradig. Zudem handele es sich um OTC-Produkte, die mittlerweile auch außerhalb von Apotheken
abgegeben würden, so daß von einer größeren Aufmerksamkeit des Publikums
beim Erwerb dieser Waren nicht mehr ausgegangen werden könne.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,
die Beschwerde der aus der Marke 762 241 Widersprechenden
(Widersprechende 2) zurückzuweisen.
Sie nimmt Bezug auf den angefochtenen Beschluß der Markenstelle, in dem die
Verwechslungsgefahr mit zutreffender Begründung verneint worden sei.
Wegen der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluß der Markenstelle
für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts sowie auf die Schriftsätze
der Beteiligten Bezug genommen.
II
1. Die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke ist zulässig, hat in der
Sache jedoch keinen Erfolg, soweit noch über den im Verfahren teilweise aufrechterhaltenen Widerspruch zu entscheiden war.
Die Markenstelle hat auf den nach § 42 Abs 2 Nr 1 MarkenG erhobenen Widerspruch aus der Marke "EUCOSYN" die Löschung der angegriffenen Marke in Bezug auf die Waren "Pharmazeutische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke" zu Recht gemäß § 43 Abs 2 Satz 1 MarkenG angeordnet. Es besteht auch nach Auffassung
des Senats wegen der Ähnlichkeit der Waren und der Ähnlichkeit der Marken insoweit die Gefahr von Verwechslungen im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG.
Da Benutzungsfragen im vorliegenden Verfahren nicht aufgeworfen sind, ist bei
den Waren von der Registerlage auszugehen. Danach ist zwischen den noch mit
dem Widerspruch angegriffenen Waren "Pharmazeutische Erzeugnisse sowie
Präparate für die Gesundheitspflege" und den von diesen weiten Oberbegriffen
umfaßten speziellen Arzneimitteln der Widerspruchsmarke, nämlich "onkologische
Pharmazeutika" Warenidentität möglich sowie hinsichtlich der "diätetischen
Erzeugnisse für medizinische Zwecke" der angegriffenen Marke von zum Teil
möglicher enger Warenähnlichkeit auszugehen. Da die Waren auch rezeptfrei in
der Apotheke erhältliche Arzneimittel umfassen können, sind Endverbraucher als
Verkehrskreise uneingeschränkt zu berücksichtigen.
Bei seiner Entscheidung geht der Senat von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft und damit einem normalen Schutzumfang der Widerspruchsmarke aus,
da entgegenstehende Anhaltspunkte nicht ersichtlich sind.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände, insbesondere der Warenlage und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sind an den Markenabstand zur Vermeidung der Kollisionsgefahr teilweise strenge, im übrigen (hinsichtlich der diätetischen Erzeugnisse der angegriffenen Marke) mehr als nur mittlere
Anforderungen zu stellen, die nicht erfüllt sind. Die Vergleichsmarken sind nach
Auffassung des Senats jedenfalls im klanglichen Gesamteindruck so stark angenähert, daß eine hinreichend sichere Unterscheidung nicht gewährleistet und die
Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG zu bejahen ist.
Der für die Beurteilung insoweit maßgebliche klangliche Gesamteindruck wird dadurch verwechselbar ähnlich gestaltet, daß die Marken "Eukopin" und "EUCO-
SYN" bei gleicher Sprechsilbenzahl und gleichem Sprech- und Betonungsrhythmus in dem Lautbestand "Euko-i(y)n" übereinstimmen, wobei in der Widerspruchsmarke das "C" regelmäßig wie "k" gesprochen wird und weiterhin in entscheidungserheblichem Umfang eine Aussprache des "Y" wie "i" nicht ausgeschlossen werden kann. Sie können damit eine identische, für den klanglichen
Gesamteindruck bedeutsame, Vokalfolge ("eu-o-i") aufweisen und haben schließlich den - ohnehin regelmäßig besonders beachteten (vgl BGH GRUR 1998, 924
"salvent/Salventerol"; GRUR 1995, 50 "Indorektal/Indohexal") - Wortanfang gemeinsam.
Angesichts dieser weitreichenden Gemeinsamkeiten vermag der einzig verbleibende Unterschied an relativ wenig exponierter Wortstelle zwischen den Anlauten "p" und "s" der jeweiligen Endsilben das Gesamtklangbild nicht ausreichend
verschieden zu gestalten, auch wenn diese Laute sich bei einer isolierten Betrachtungsweise deutlich voneinander abheben. Im übrigen könnte angesichts der
weitreichenden Gemeinsamkeiten selbst eine Artikulation des "Y" in der Widerspruchsmarke wie "ü" keinen ausreichenden Klangkontrast herstellen. Berücksichtigt man schließlich, daß die Marken im Verkehr nicht nebeneinander aufzutreten pflegen und dann ein Vergleich aufgrund eines undeutlichen Erinnerungsbildes erfolgt (vgl hierzu Althammer/Ströbele MarkenG, 5. Aufl, § 9 Rdn 72), kann
eine klangliche Verwechslungsgefahr unter den hier vorliegenden Gesamtumständen nicht verneint werden.
In den Markenwörtern vorhandene abweichende Bedeutungsanklänge, insbesondere ein in der Endsilbe "-SYN" der Widerspruchsmarke in erster Linie auch nur
von Fachleuten erkennbarer Hinweis auf "synthetisch" sind jedenfalls nicht derart
ausgeprägt oder durch die vorliegenden Waren nahegelegt, daß sie angesichts
der genannten weitreichenden klanglichen Übereinstimmungen ohne eine begriffliche Analyse rasch und unmittelbar erkannt würden (iSv BGH GRUR 1992, 130 -
BALL/Bally; vgl hierzu auch MarkenR 2000, 130, 132 - comtes/ComTel) und damit
eine Unterscheidung der Marken in erheblichem Umfang erleichtern könnten. Im
Hinblick auf die hochgradige Ähnlichkeit der Gesamtklangbilder besteht überdies
schon die Gefahr, daß auch den Verkehrskreisen, denen dieser Bedeutungsinhalt
an sich bekannt ist, der Sinnanklang überhaupt nicht zum Bewußtsein kommt, weil
die Markenwörter direkt füreinander gehört werden.
Entgegen der Auffassung der Inhaberin der angegriffenen Marke kann nicht davon
ausgegangen werden, daß die übereinstimmende Anfangssilbe "EU-" markenrechtlich verbraucht ist und deshalb den anderen Markenbestandteilen ein
größeres Gewicht zukommt. Es kann dahinstehen, ob die Anzahl der etwa in der
Roten Liste aufgeführten Kennzeichnungen, in denen die Anfangslautfolge "EU-"
als eigenständiger Bestandteil hervortritt, schon derart signifikant ist, daß es gerechtfertigt wäre, diese bereits als "verbraucht" anzusehen. Jedenfalls könnte sich
der von der Inhaberin der angegriffenen Marke gezogene Schluß aber auch aus
dem Vorkommen zahlreicher anderer Kombinationen von Anfangsbuchstaben ergeben, was zeigt, daß allein aus der häufigen Verwendung von lediglich zwei
Buchstaben innerhalb einer längeren Kennzeichnung markenrechtlich kaum etwas
im Sinne einer eingeschränkten kennzeichnenden Bedeutung hergeleitet werden
kann.
Bei diesem Ergebnis kann dahinstehen, ob sich die Marken auch im Schriftbild
verwechselbar nahe kommen.
Nach alledem war die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke in Bezug auf die noch streitgegenständlichen Waren zurückzuweisen und im übrigen im
Umfang der von der Widersprechenden 1 erklärten Zurücknahme des Widerspruchs die Wirkungslosigkeit des angefochtenen Beschlusses der Markenstelle
festzustellen.
2. Die Beschwerde der aus der Marke 762 241 "Leukona-Eukalpin-Bad" Widersprechenden ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Der nach § 42 Abs 2 Nr 1 MarkenG erhobene Widerspruch ist von der Markenstelle zu Recht gemäß § 43 Abs 2 Satz 2 MarkenG zurückgewiesen worden. Es
besteht auch nach Auffassung des Senats keine Verwechslungsgefahr im Sinne
Die Ähnlichkeit der angegriffenen Marke "Eukopin" mit der Widerspruchsmarke "Leukona-Eukalpin-Bad" ist nach Auffassung des Senats in keiner Richtung
derart ausgeprägt, daß auch bei zugunsten der Widersprechenden unterstellter
Warenidentität, der Berücksichtigung von Endverbrauchern als angesprochene
Verkehrskreise und der Zugrundelegung einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke die Gefahr von Verwechslungen im Sinne von
§ 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG zu bejahen wäre. Auch bei Anlegung strenger Maßstäbe
hält die angegriffene Marke von der Widerspruchsmarke einen in jeder Hinsicht
ausreichenden Abstand ein.
Die Gefahr von Verwechslungen der Marken kommt hier von vornherein nur dann
in Betracht, wenn in der Widerspruchsmarke sowohl der von der Widersprechenden als Haupt- bzw Dachmarke verwendeten Bezeichnung "Leukona" als auch
dem weiteren Markenelement "Bad" eine für den Gesamteindruck nur untergeordnete und dem Bestandteil "Eukalpin" eine markenrechtlich selbständig kollisionsbegründende Bedeutung zugesprochen und der angegriffenen Marke "Eukalpin"
gegenübergestellt wird. Davon kann aber nicht ausgegangen werden.
Zwar handelt es sich bei dem Wort "Bad" um eine für die eingetragenen Waren
"medizinische Badezusätze" offensichtlich glatt beschreibende und wohl in Alleinstellung insoweit schutzunfähige Angabe, die nicht geeignet ist, den Gesamteindruck der mehrgliedrigen älteren Marke wesentlich mitzubestimmen.
Das weitere Markenwort "Leukona" der Widerspruchsmarke kann aber in seiner
kennzeichnenden Bedeutung bei der Beurteilung des Gesamteindrucks der Widerspruchsmarke nicht vernachlässigt werden. Dieser Bezeichnung ist vielmehr
innerhalb der Gesamtmarke jedenfalls eine mitprägende Wirkung beizumessen.
Es ist von dem Grundsatz auszugehen, daß zur Beurteilung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen auf
den Gesamteindruck der jeweiligen Marke abzustellen ist. Er schließt zwar zugleich die Erkenntnis ein, daß einem einzelnen Bestandteil einer Marke eine unter
Umständen besondere, das Gesamtzeichen prägende Kennzeichnungskraft beigemessen werden kann und deshalb bei einer Übereinstimmung einer Bezeichnung mit dem so geprägten Zeichen die Verwechslungsgefahr zu bejahen ist (vgl
BGH MarkenR 2000, 20, 21 - RAUSCH/ELFI RAUCH, mit weiteren Nachweisen).
Eine solche Bedeutung kommt dem Bestandteil "Eukalpin" innerhalb der Widerspruchsmarke jedoch nicht zu.
Dabei kann für die Entscheidung letztlich dahingestellt bleiben, ob die von der
Markenstelle insoweit angenommenen Sachhinweise in den Wortelementen "Eukal-" auf "Eukalyptus" und "-pin" auf "Pinie" (lat.: Kiefer) und somit auf die stoffliche
Zusammensetzung der Widerspruchswaren so deutlich hervortreten, daß sich
daraus mangels einer hinreichend phantasievollen Zusammenfügung dieser Elemente bereits eine ursprüngliche Kennzeichnungsschwäche der Gesamtbezeichnung "Eukalpin" ergibt und diese in ihrem kennzeichnenden Gewicht schon deshalb hinter das Markenwort "Leukona" zurücktritt. Denn auch wenn man von einer
normalen Kennzeichnungskraft dieses Markenbestandteils ausgeht, folgt daraus
noch keine gegenüber "Leukona" allein prägende Wirkung des Gesamteindrucks
der Marke.
Bei "Leukona" handelt es sich nämlich - auch nach dem eigenen ausdrücklichen
Vortrag der Widersprechenden selbst - um eine phantasievolle und kennzeichnungskräftige Dach- bzw Hauptmarke, die in Form einer Serienmarke in weiteren
Mehrwort-Kennzeichen der Widersprechenden verwendet wird (vgl zB Rote Liste 2000: "Leukona-Jod-Bad", Leukona-Kreislauf-Bad", "Leukona-Rheuma-Bad",
"Leukona-Sedativ-Bad", "Leukona-Stoffwechsel-Bad", "Leukona-Sulfomoor-Bad").
Soweit überhaupt ein etwaiger beschreibender Anklang in "Leukona" auf mit dem
Wortelement "Leuko-" gebildete unterschiedliche Fachbegriffe (zB "Leukoderm",
Leukodystrophie", "Leukomelalgie", "Leukomelanodermie"; vgl hierzu im einzelnen
Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 257. Aufl, S 871 f) sinnvoll nahegelegt sein
kann, wäre dieser keinesfalls stärker als die og Bedeutungshinweise in "Eukalpin"
ausgeprägt.
Eine andere Beurteilung zur Frage der Prägung des Gesamteindrucks der Widerspruchsmarke ist auch nicht aufgrund der Entscheidung "DRANO/P3-drano" des
BGH (GRUR 1996, 977) geboten. Zwar hat der BGH dort angedeutet, daß der im
Verkehr zur Bezeichnung der Zeicheninhaberin durchgesetzte und als Markenstamm verwendete Bestandteil "P3" gegenüber dem weiteren Bestandteil "drano" -
wie bei einer bekannten Firmenbezeichnung (vgl BGH GRUR 1996, 404, 405 -
Blendax Pep) - bei der Prägung des Gesamteindrucks zurücktreten kann. Abgesehen davon, daß diese Frage der Beurteilung des Einzelfalls vorbehalten und insoweit nicht von einem Regelsatz auszugehen ist (vgl BGH GRUR 1998, 815, 816
- Nitrangin) und es sich um eine Ausnahme von dem Grundsatz handelt, daß aus
Markenelementen regelmäßig nicht isoliert Rechte hergeleitet werden können,
kommt eine solche Vernachlässigung eines an sich ja gerade besonders kennzeichnungskräftigen und als Herkunftshinweis geeigneten Stammbestandteils oder
einer Dach- bzw Hauptmarke - wie hier "Leukona" - jedenfalls vorliegend aufgrund
der Besonderheiten der konkreten Markenserie nicht in Betracht.
Zunächst ist zu berücksichtigen, daß solche wertenden Überlegungen zum Verhältnis von Stammbestandteil und spezieller Produktkennzeichnung nur die Verkehrskreise anstellen können, welche die entsprechende "Leukona"-Markenserie
kennen. Das ist in erster Linie bei fachlich orientierten oder zumindest interessierten Verkehrskreisen zu erwarten. Dies ist ähnlich gelagert, wie bei der mittelbaren Verwechslungsgefahr (vgl dazu Althammer/Ströbele MarkenG, 5. Aufl, § 9
Rdn 181). Diese maßgeblichen Verkehrskreise werden aufgrund der besonderen
Art der Markenbildung innerhalb der "Leukona"-Markenserie, die ganz überwiegend Marken enthält, die aus dem phantasievollen Wort "Leukona" und einem
weiteren, glatt warenbeschreibenden und somit für sich allein schutzunfähigen
oder zumindest äußerst kennzeichnungsschwachen Bestandteil wie zB "Jod",
"Rheuma", "Kreislauf", "Stoffwechsel" oder auch "Sulfomoor" im Sinne von "Sulfon-Moor-Bad" besteht, nicht in den beschreibenden, sondern gerade in dem vorangestellten Serien- bzw Dachmarkenbestandteil den kennzeichnenden Schwerpunkt der jeweiligen Kombinationsmarken sehen. Es ist nicht erkennbar, warum
diese Verkehrskreise davon abweichend Anlaß haben sollten, sich gerade bei der
vorliegenden Widerspruchsmarke nur an dem weiteren Bestandteil "Eukalpin" zu
orientieren, zumal sie nicht selten in der Lage sein werden, dieser Bezeichnung
die nicht fernliegenden Hinweise auf mögliche Inhaltsstoffe "Eukalyptus" und "Pinie" zu entnehmen. An dieser Beurteilung ändert sich auch dann nichts, wenn berücksichtigt wird, daß es in der "Leukona"-Markenserie der Widersprechenden einige wenige Marken gibt, die neben dem Wort "Leukona" eine weitere phantasievolle Bezeichnung enthalten, da diese Art der Markenbildung für die Markenserie
gerade nicht typisch ist.
Bei denjenigen Verkehrsteilen, denen die "Leukona"-Markenserie der Widersprechenden unbekannt ist, besteht von vornherein kein Grund für die Annahme, sie
würden den Bestandteil "Leukona" bei der markenrechtlichen Orientierung vernachlässigen und sich allein an dem weiteren Wort "Eukalpin" orientieren. Vielmehr werden diese Verkehrskreise die eingetragene Gesamtbezeichnung, zumindest aber die Kombination der Bestandteile "Leukona-Eukalpin" als die eigentliche
Marke auffassen.
Ausgehend davon scheidet die Gefahr klanglicher Verwechslungen mit der angegriffenen, wesentlich kürzeren und aus nur einem Wort bestehenden Bezeichnung "Eukopin" offensichtlich aus.
In schriftbildlichen Gesamteindruck hält die angegriffene Einwortmarke zu der aus
drei Wörtern bestehenden Widerspruchsmarke unter den genannten Umständen
in allen üblichen Wiedergabeformen allein aufgrund der markant unterschiedlichen
Markenlängen sowie der Schreibweise der älteren Marke mit Bindestrichen
ebenfalls einen ausreichenden Abstand ein.
Nach alledem war die Beschwerde der Widersprechenden 2 zurückzuweisen.
Der Senat hat auch keinen Anlaß gesehen, die von der Widersprechenden 2 in
der mündlichen Verhandlung angeregte Rechtsbeschwerde zuzulassen zur Frage,
ob im Hinblick auf die "DRANO/P3-drano"-Entscheidung des BGH auch innerhalb
der vorliegenden, aus einer Dach- bzw Serienmarke und einem weiteren
Produktkennzeichen gebildeten Widerspruchsmarke dem weiteren Bestandteil eine den Gesamteindruck der Marke allein kollisionsbegründende Wirkung beizumessen ist. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist weder zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung geboten, noch aus Gründen der Rechtsfortbildung
angezeigt. Die vorliegende Kollisionsentscheidung wirft keine klärungsbedürftigen
grundsätzlichen Rechtsfragen auf. Die Beurteilung, ob einem Element innerhalb
eines Gesamtzeichens eine das Gesamtzeichen allein kollisionsbegründende Bedeutung zukommt, obliegt dem Tatsachengericht unter Berücksichtigung der maßgeblichen Umstände im Einzelfall. Im Rahmen dieser Beurteilung weicht der Senat
vorliegend auch nicht von den allgemein anerkannten Beurteilungsgrundsätzen
ab.
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß,
Knoll
Engels
Richter Brandt ist urlaubsbedingt abwesend und deshalb verhindert zu unterschreiben.
Knoll
Pü