Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 03.08.2000 – 25 W (pat) 239/99

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die angegriffene Marke 395 45 318

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 3. August 2000 unter Mitwirkung des Richters Knoll als Vorsitzenden

sowie der Richter Brandt und Engels

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke wird

der Beschluß der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 9. Juni 1999 insoweit aufgehoben, als

wegen der Widersprüche aus den Marken 915 818 und 612 360

die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet worden ist.

Diese Widersprüche werden zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Thymin

Die Bezeichnung

ist am 16. Juli 1997 für "pharmazeutische Erzeugnisse, nämlich Erkältungspräparate mit der Substanz "Thymian" eingetragen worden. Die Veröffentlichung der

Eintragung erfolgte am 20. August 1997.

Widerspruch erhoben haben die Inhaberin der am 7. März 1974 ua für "pharmazeutische Erzeugnisse..." eingetragenen Marke 915 818

DRYLIN

und die Inhaberin der am 8. Oktober 1951 für "Arzneimittel, pharmazeutische Drogen und Präparate" eingetragenen Marke 612 360

Tridin.

Die Benutzung der Widerspruchsmarken ist nicht bestritten.

Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat in dem

angefochtenen Beschluß ua die Verwechslungsgefahr zwischen den jeweiligen

Vergleichsmarken bejaht und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Ausgehend von jeweils möglicher Warenidentität, einer normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken und der uneingeschränkten Einbeziehung

von Laien als mögliche Verkehrskreise seien strenge Anforderungen an den Markenabstand zu stellen. Diesen werde die jüngere Marke nicht gerecht, da die Marken in ihrer klanglichen Wiedergabeform "Tümin" und "Drülin" bzw "Tridin" phonetisch wegen der gemeinsamen, den Wortklang bestimmenden Silbenanzahl, der

Betonung und der Endung "in" so stark angenähert seien, daß eine hinreichende

sichere Unterscheidung nicht gewährleistet sei. Hinsichtlich der Widerspruchsmarke "Drylin" sei zudem auch die Vokalfolge identisch, wobei auch die sich gegenüberstehenden Anfangslaute "t" und "d" wegen ihrer engen Klangverwandtschaft zu einem übereinstimmenden Klangeindruck beitrügen. Auch die weitere

Widerspruchsmarke "Tridin" weise selbst in dem von der jüngeren Marke abweichenden Vokal "i" noch eine starke klangliche Annäherung und insgesamt einen

sehr ähnlichen Klangeindruck auf, zumal der dem gemeinsamen Anfangslaut "t"

folgende Konsonant "r" entscheidend an Klangwirkung einbüße und deshalb leicht

überhört werde. Ebenso bewirkten die klangschwachen Mittellaute "m" zu "d"

keinen markanten Klanggegensatz, der ein sicheres Auseinanderhalten der

Marken gewährleiste.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke mit

dem (sinngemäßen) Antrag,

den Beschluß aufzuheben, soweit die Löschung der angegriffenen

Marke angeordnet worden ist, sowie die Widersprüche aus den

Marken 915 818 und 612 360 zurückzuweisen.

Selbst bei einer Benutzung der Widerspruchsmarken zur Kennzeichnung identischer Waren, reiche der Abstand zwischen den Marken aus. Entgegen der auf einer zergliedernden Betrachtung der Buchstabenfolgen beruhenden Entscheidung

der Markenstelle trete in den Widerspruchsmarken der jeweils dem Anfangskonsonanten folgende, zusätzliche Laut "r" nicht in seiner Klangwirkung zurück, sondern rufe einen deutlichen Klangunterschied hervor. Zudem sei zu berücksichtigen, daß nach gefestigter Rechtsprechung Wortanfänge im Verkehr stärker beachtet werden als die übrigen Markenteile. Dies gelte insbesondere dann, wenn

- wie vorliegend - die ersten Silben betont würden und die Endungen weniger

markant und einprägsam gebildet seien. Eine Verwechslungsgefahr bestehe deshalb nicht.

Die Widersprechende und Beschwerdegegnerin zu 1 hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.

Die Widersprechende und Beschwerdegegnerin zu 2 beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen der möglichen Warenidentität seien strenge Anforderungen an den von der

jüngere Marke einzuhaltenden Abstand zu stellen, die in klanglicher Hinsicht

wegen der starken Ähnlichkeit zur Widerspruchsmarke nicht einhalten würden.

Wie sich aus den zur Akte gereichten Unterlagen und den daraus für den Zeitraum 1995-1999 ersichtlichen Umsatzzahlen und Werbeaufwendungen ergebe,

handele es sich bei der Widerspruchsmarke auch um eine im Arzneimittelbereich

sehr bekannte Marke, die einen erhöhten Schutzumfang beanspruchen könne.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluß sowie die

Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke ist zulässig, insbesondere

statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs 1 Satz 1, Abs 2 MarkenG). Sie ist auch in der Sache begründet, da nach Auffassung des Senats keine

Verwechslungsgefahr zwischen den sich gegenüberstehenden Marken im Sinne

von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG besteht. Die Widersprüche sind deshalb unter

Aufhebung des insoweit angefochtenen Beschlusses zurückzuweisen, §§ 42

Abs 2 Nr 1, 43 Abs 2 Satz 2 MarkenG.

Der Senat geht bei seiner Entscheidung mangels entgegenstehender Anhaltspunkte von einer ursprünglich durchschnittlichen Kennzeichnungskraft und einem

normalen Schutzumfang der Widerspruchsmarken aus. Auch kann nicht von einer

nachträglich gesteigerten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke "Tridin"

ausgegangen werden. Die Widersprechende zu 2 hat zwar behauptet, daß ihre

Marke einen durch Verkehrsbekanntheit erworbenen, weit über dem Durchschnitt

liegenden Schutzumfang besitze, wogegen sich die Inhaberin der angegriffenen

Marke auch nicht gewendet hat. Gleichwohl kann dies der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden, da die Kennzeichnungskraft bzw der Schutzumfang einer

Marke keine Tatsache darstellt, die als solche behauptet oder bestritten werden

könnte, sondern eine rechtliche Wertung erfordert, die dem Gericht aufgrund des

Sach- und Streitstandes bzw der präsenten Beweis- oder sonstigen Glaubhaftmachungsmittel obliegt (vgl hierzu BPatG GRUR 1997, 840, 842 reSp - Lindora /

Linola).

Ausreichende tatsächliche Umstände, aus denen sich eine erhöhte Verkehrsbekanntheit und ein gesteigerter Schutzumfang der Widerspruchsmarke "Tridin" ergibt, sind aber nicht liquide. Allein aus der langjährigen Benutzung und den vorgelegten Umsatzzahlen sowie getätigten Werbeaufwendungen, auf welche sich

auch die eidesstattliche Versicherung vom 12. Juli 2000 bezieht, kann ein solcher

Schluß nicht gezogen werden. So stellen Umsatzzahlen bereits regelmäßig - so

auch hier - keine ausreichende Grundlage für die Beurteilung der Kennzeichnungskraft einer Marke dar, zumal diese in dem maßgebenden Zeitraum bis zur

Entscheidung (vgl hierzu Althammer/Ströbele, MarkenG, 5. Aufl, § 9 Rdn 21;

BPatG GRUR aaO - Lindora / Linola) deutlich rückläufig sind und auch bei absoluter Betrachtung für den Arzneimittelbereich mit ca … Mio DM im Jahr 1999 nicht

außergewöhnlich hoch erscheinen. Aber selbst umsatzstarke Marken müssen

nicht besonders bekannt sein, wie andererseits Marken trotz relativ geringer Umsatzzahlen der damit gekennzeichneten Produkte sehr bekannt sein können (vgl

hierzu Althammer/Ströbele, MarkenG, 5. Aufl, § 9 Rdn 116; BPatG GRUR aaO -

Lindora / Linola).

Dies gilt auch hinsichtlich der ohne nähere Spezifizierung angegebenen Werbeaufwendungen, die nicht erkennen lassen, auf welche einzelnen Werbemaßnahmen sie sich beziehen und welche Auswirkung ihnen auf die Verkehrsauffassung

zukommen soll (vgl auch PAVIS PROMA, Knoll, BPatG, 25 W (pat) 105/96 - espalat ≠ Ipalat), zumal die Widersprechende auch keine weiteren Unterlagen vorgelegt hat, die eher Rückschlüsse auf die maßgebliche Verkehrsgeltung der Widerspruchsmarke zulassen (vgl hierzu EuGH MarkenR 1999, 236, 239 Lloyds /

Loints; Althammer/Ströbele, MarkenG, 5. Aufl, § 9 Rdn 116; BPatGE - Lindora/Linola -, aaO, jeweils mwN). Eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist schließlich auch nicht gerichtsbekannt. Gleichwohl kann der Widerspruchsmarke ein gewisser Bonus eingeräumt werden, der ihr innerhalb der

Bandbreite normaler Kennzeichnungskraft eine gute Position verschafft und der

sie von nur eingetragenen, unbenutzten Marken abhebt.

Nach der maßgebenden Registerlage können sich die jeweils gegenüberstehenden Marken auf identischen Waren begegnen, für die eine Rezeptpflicht in den

Warenverzeichnissen nicht festgeschrieben ist und für welche auch in tatsächlicher Hinsicht nicht der Fachverkehr im Vordergrund steht, so daß die allgemeinen

Verkehrskreise uneingeschränkt für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu

berücksichtigen sind. Auch insoweit ist allerdings davon auszugehen, daß grundsätzlich nicht auf einen sich nur flüchtig mit der Ware befassenden, sondern auf

einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher

abzustellen ist, dessen Aufmerksamkeit je nach Art der Ware oder Dienstleistung

unterschiedlich hoch sein kann (vgl BGH MarkenR 2000, 140, 144 ATTACHÉ /

TISSERAND; BGH GRUR 1998, 942, 943 li Spalte - ALKA-SELTZER; EuGH MarkenR 1999, 236, 239 unter 24. - Lloyd / Loints) und der insbesondere allem, was

mit der Gesundheit zusammenhängt eine gesteigerte Aufmerksamkeit beizumessen pflegt (vgl BGH GRUR 1995, 50, 53 - Indorektal/Indohexal).

Auch wenn danach an den zur Vermeidung einer Verwechslungsgefahr erforderlichen Markenabstand strenge Anforderungen zu stellen sind, so ist die Ähnlichkeit

der Marken nach Auffassung des Senats in keiner Richtung derart ausgeprägt,

daß die Gefahr von Verwechslungen im Sinne des § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG zu bejahen wäre. Die angegriffenen Marke hält vielmehr in jeder Hinsicht noch einen zur

Vermeidung von Verwechslungen ausreichenden Markenabstand zu beiden

Widerspruchsmarken ein.

Die sich gegenüberstehenden noch relativ kurzen und leicht erfaßbaren Markenwörter "Thymin" und "DRYLIN" unterscheiden sich in klanglicher Hinsicht bereits

deutlich in ihren jeweiligen Anfangsbestandteilen, die den jeweiligen Gesamteindruck wesentlich mitbestimmen und zudem erfahrungsgemäß stärker beachtet

werden als die übrigen Markenteile (vgl hierzu Althammer/Ströbele MarkenG,

5. Aufl, § 9 Rdn 83; BGH GRUR 1998, 924, 925 – salvent / Salventerol). Hinzu

kommt, daß auch die jeweils zweite Sprechsilbe "min" bzw "lin" durch unterschiedliche - wenn auch für sich betrachtet eher schwach klingende - konsonantische Anlaute eingeleitet werden, so daß insgesamt auch bei ungünstigen Übermittlungsbedingungen oder flüchtiger Aussprache bereits aufgrund der klanglichen

Unterschiede eine sichere Unterscheidbarkeit der im übrigen übereinstimmenden

Markenwörter gewährleistet

ist, auch wenn zu berücksichtigen

ist, daß

erfahrungsgemäß die Auffassung des Verkehrs eher von einem undeutlichen Erinnerungsbild bestimmt wird (st Rspr, vgl BGH GRUR 1993, 972, 974 - Sana /

Schosana; EuGH MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd / Loints).

Ebenso weisen die Marken im Schriftbild in jeder üblichen Schreibweise bereits

aufgrund der markant abweichenden Kontur der Anfangsbestandteile eine hinreichenden Abstand auf, wobei in Normalschrift oder bei handschriftlicher Wiedergabe die unterschiedlichen Oberlängen der Wörter eine zusätzliche Unterscheidungshilfe bieten, zumal das Schriftbild der Marken erfahrungsgemäß sehr viel

besser eine ruhige oder auch wiederholte Wahrnehmung der Bezeichnung gestattet als das schnell verklingende gesprochene Wort.

Nicht unberücksichtigt bleiben darf schließlich, daß die in der jüngeren Marke vorhandene eindeutige Anspielung auf die in den beanspruchten Erkältungspräparaten enthaltene Wirksubstanz "Thymian" häufig erkannt werden wird. Wenn diese

auch eine Verwechslungsgefahr nicht von vorneherein auszuschließt im Sinne der

Rechtsprechung des BGH "Bally / BALL" (GRUR 1992, 130, 132; vgl auch GRUR

1959, 182 - Quick / Glück), so wirkt eine begriffliche Unterscheidungshilfe

jedenfalls in gewissem Umfang verwechslungsmindernd.

Ebenso erweist sich hinsichtlich des Widerspruchs aus der Marke "Tridin" der von

der angegriffenen Marke "Thymin" eingehaltene Abstand als in jeder Hinsicht ausreichend. In klanglicher Hinsicht weisen die Marken zwar identische Anfangs- und

Endbestandteile auf. Sie unterscheiden sich aber deutlich durch die abweichend

gebildete erste Sprechsilbe der Widerspruchsmarke mit ihrem zusätzlichen Konsonanten "r" und dem hellen "i", dem auf Seiten der jüngeren Marke das eher wie

"ü" gesprochenen "y" gegenüber steht. Hinzu kommt, daß auch der unterschiedliche Klang der jeweiligen Anlaute der zweiten Sprechsilbe ("d" zu "m") zu einer

Unterscheidbarkeit der im übrigen auch klanglich gut erfaßbaren und nur zweisilbigen Wörter beitragen und die Unterschiede im Gesamtklang der Wörter deshalb

selbst bei ungünstigen Übermittlungsbedingungen nicht unbemerkt bleiben werden. Auch im Schriftbild wirken die auffällig abweichende Kontur der unterschiedlichen Buchstaben und die in Normalschrift oder bei handschriftlicher Wiedergabe

hinzukommende Abweichung in der Umrißcharakteristik der Wörter hinreichend

den Gemeinsamkeiten entgegen.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, daß auch hinsichtlich der Widerspruchsmarke "Tridin" dem Sinngehalt der jüngeren Marke aus den bereits genannten Gründen zusätzlich eine erheblich verwechslungsmindernde Bedeutung zukommt, da

auch insoweit die Vergleichsbezeichnungen weder in dieselbe Richtung weisen

noch klanglich oder schriftbildlich so deutlich aneinander angenähert sind, daß sie

direkt füreinander gehört oder gelesen werden könnten und deshalb ein unterscheidungserleichternder Sinngehalt nicht mehr zum Tragen kommen könnte.

Nach alledem erweist sich die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke

als begründet.

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß,

Knoll

Brandt

Engels