Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 09.08.2000 – 29 W (pat) 151/99

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die Marke 394 11 162

hat der 29. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) in der

Sitzung vom 9. August 2000 durch den Vorsitzenden Richter Meinhardt, den

Richter Baumgärtner und den Richter Guth

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Gegen die für die Dienstleistungen

"Entwicklung und Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung (Software)"

eingetragene Marke Nr. 394 11 162

siehe Abb. 1 am Ende

ist aus der für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 7, 16, 36, 38 und 42 im

Markenregister eingetragenen prioritätsälteren Marke Nr. 1 190 135

siehe Abb. 2 am Ende

ein auf die Waren und Dienstleistungen

"Geräte für die elektronische Datenverarbeitung, namentlich Zentralgeräte, Steuergeräte, Bandgeräte, Plattenspeichergeräte,

Drucker, Laser-Drucker, Kartenleser und Stanzer, optische Belegleser, Bildschirme und andere Terminals, Datenübertragungsgeräte, Peripheriegeräte, nämlich Dateneingabe-, ausgabe-,

übertragungs-, -verwertungs- und -speichergeräte ....; Erstellen

von Software, Beratung auf dem Gebiete der elektronischen Datenverarbeitung, Übermittlung von Nachrichten und Daten",

für die die Widerspruchsmarke u. a. eingetragen ist, gestützter Widerspruch

eingelegt worden.

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patentamts hat den Widerspruch

mit Beschluß vom 25. Mai 1998 zurückgewiesen, weil eine Verwechslungsgefahr

nicht gegeben sei. Die Marken seien im Gesamteindruck unähnlich. Verwechslungen seien lediglich aufgrund des in beiden Marken enthaltenen Wortteils "COS"

denkbar. Es sei jedoch grundsätzlich nicht zulässig, unselbständige Markenelemente aus dem Gesamtzeichen herauszugreifen. Eine Ausnahme gelte nur,

wenn einzelnen Elemente den Gesamteindruck der Marken prägten. Dies sei aber

hier nicht der Fall, weil die Widerspruchsmarke trotz der unterschiedlichen

Schreibung der Buchstaben als geschlossenes Phantasiewort wirke.

Hiergegen wendet sich die Widersprechende mit ihrer Beschwerde, die sie nicht

begründet hat.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II

Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig, in der Sache bleibt sie jedoch

ohne Erfolg. Der Senat stimmt mit der Markenstelle darin überein, daß der

Widerspruch zurückzuweisen ist, weil keine Verwechslungsgefahr der angegriffenen Marke mit der Widerspruchsmarke besteht (§§ 43 Abs. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1, 9

Abs. 1 Nr. 2 MarkenG).

Die Markenstelle hat zutreffend im einzelnen ausgeführt, daß sich die Marken

zwar bei gleichen Dienstleistungen begegnen können, aber nach ihrem jeweiligen

Gesamteindruck keinen Anlaß für mögliche Verwechslungen bieten. Mangels einer Beschwerdebegründung ist nicht ersichtlich was die Widersprechende hierzu

einwenden will. Zwar ist die Silbe "COS" in beiden Marken enthalten, die bei der

jüngeren Marke durch die Schreibweise, bei der älteren Marke durch die Farbe der

Buchstaben abgesetzt ist. Jedoch erscheinen beide Marken - wie die Markenstelle

zutreffend ausgeführt hat - als aussprechbare, geschlossene Wörter. Außerdem

ist nicht ersichtlich, weshalb "COS" den Gesamteindruck der Marken prägen bzw.

die weiteren Markenbestandteile als

rein beschreibend und

für die

herkunftshinweisende Funktion der Marken völlig unerheblich angesehen werden

sollten. Bei "Time" in der jüngeren Marke sind einige Überlegungen notwendig, um

auf eine beschreibende Angabe zu kommen. Auch bei der Widerspruchsmarke

beschreibt "AG" nicht die Dienstleistungen und Waren unmittelbar, auch wenn es

sich um die Angabe der Rechtsform der Markeninhaberin handelt.

Im

Markenzusammenhang drängt sich vielmehr ein Verständnis von "AG" als Endsilbe auf. Hinzu kommt, daß es sich bei "COS" um eine den angesprochenen

fachkundigen Verkehrskreisen verständliche Abkürzung für "Communication operating system" und auch "compatible operating system" sowie "complementary

switching" handelt (Rosenbaum, Fachkompendium Informationstechnologie von

A - Z, Stand Dezember 1999, Abkürzungen C, Stichwort "COS"), die die gegenseitigen Dienstleistungen unmittelbar beschreibt und auch bei der Hardware der

Widerspruchsmarke, auf die sich der Widerspruch stützt, als beschreibende Angabe oder jedenfalls als nicht unterscheidungskräftiger Fachbegriff (§ 8 Abs. 2

Nr. 1 und 2 MarkenG) nahe liegt. Der Verkehr hat darum keinen Anlaß, sich allein

an diesem Bestandteil zu orientieren. Im übrigen können aus einem schutzunfähigen Markenbestandteil grundsätzlich keine Verbietungsrechte hergeleitet werden.

(vgl. Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz, 5. Aufl., § 9 Rn. 137). Aus diesen

Gründen besteht auch keine assoziative Verwechslungsgefahr aufgrund des

gemeinsamen Wortteils "COS".

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1

MarkenG besteht keine Veranlassung.

Meinhardt

zugleich für Richter Baumgärtner, der wevergen Urlaubs hindert ist zu unterschreiben.

Meinhardt

Guth

Cl

Abb. 1

Abb. 2