Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 11.08.2000 – 25 W (pat) 80/99

25. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am

11. August 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die angegriffene Marke 395 38 973

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 9. März 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Kliems sowie der Richter Knoll und Engels

beschlossen

Die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Beschwerde der aus der Marke

2 034 683 "Juviton" Widersprechenden bleibt dahingestellt.

G r ü n d e

I.

JUVITAL

Die Bezeichnung

ist am 9. Dezember 1996 ua für "Nahrungsergänzungsmittel und Diätetika für medizinische Zwecke; pharmazeutische Erzeugnisse und Präparate für die Gesundheitspflege; Vitaminpräparate, Präparate, enthaltend Mineralien und Spurenelemente..." in das Markenregister eingetragen worden. Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am 10. März 1997. Im Beschwerdeverfahren hat die Inhaberin der

angegriffenen Marke das Warenverzeichnis auf "Nahrungsergänzungsmittel und

Diätetika

für medizinische Zwecke; Vitaminpräparate und Mineralien- und

Spurenelementpräparate" beschränkt.

Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der am 8. Juni 1953 ua für "Arzneimittel,

chemische Erzeugnisse für Heilzwecke und Gesundheitspflege, pharmazeutische

Drogen..." eingetragenen Marke 639 534

Juvental-Hennig

und die Inhaberin der am 19. April 1993 für "chemische Erzeugnisse für Heilzwecke und Gesundheitspflege" eingetragenen Marke 2 034 683

Juviton.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat im Beschwerdeverfahren die Einrede

der Nichtbenutzung hinsichtlich beider Widerspruchsmarken erhoben und diese

nach jeweiliger Vorlage von Unterlagen zur Glaubhaftmachung einer Benutzung

aufrechterhalten.

1.) Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat in

einem Beschluß ausgehend von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der

Widerspruchsmarke 639 534 "Juvental-Hennig" und unter Berücksichtigung der

nach Registerlage möglichen Warenidentität eine Verwechslungsgefahr bejaht

und wegen dieses Widerspruchs die Löschung der jüngeren Marke angeordnet.

Der kennzeichnende Schwerpunkt der Widerspruchsmarke liege in dem Bestandteil "Juvental", da es sich bei "Hennig" um den Herstellernamen der Widersprechenden handele, der abweichend von dem Grundsatz der Maßgeblichkeit

der Gesamtbezeichnung für den Gesamteindruck in seiner kennzeichnenden Bedeutung im allgemeinen gegenüber den weiteren Bestandteilen in den Hintergrund

trete, sofern diese nicht kennzeichnungsschwach seien. Der Verkehr werde

deshalb auch vorliegend sein Augenmerk mehr auf den nicht beschreibenden und

die Widerspruchsmarke prägenden Bestandteil "Juvental" richten, zumal der Anfang eines Wortes erfahrungsgemäß mehr beachtet werde als der Rest. Die einzig

in der jeweils unbetonten Wortmitte abweichenden Markenworte "JUVITAL" und

"Juvental" unterschieden sich aber in klanglicher Hinsicht nicht hinreichend, da die

Vokale "i" und "e" eng klangverwandt seien und es sich bei dem allein in der

Widerspruchsmarke vorhandenen "n" um einen klangschwachen Konsonanten

handele, der besonders bei etwas undeutlicher Sprechweise nahezu nicht zu

vernehmen sei.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke mit

dem (sinngemäßen) Antrag,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben, soweit wegen des Widerspruchs aus der Marke 639 534 "Juvental-Hennig" die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet worden ist, und den

Widerspruch zurückzuweisen.

Die von der Widersprechenden vorgelegten Benutzungsunterlagen seien nicht

geeignet, die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke glaubhaft zu

machen. Die auf den Faltschachteln, Beipackzetteln und Gebrauchsinformationen

abgebildeten Bezeichnungen

zeigten, daß die Widerspruchsmarke nur in der verkürzten Form "Juvental" benutzt

werde, während der Bestandteil "Hennig" wegen seiner deutlich getrennten und

äußerst kleinen Schreibweise in Verbindung mit der zwischengestellten Dosierungsangabe nicht mehr als der Produktkennzeichnung zugehörig aufgefaßt

werde. Durch diese Weglassung werde der kennzeichnende Charakter der Widerspruchsmarke in erheblichem Maße verändert. Im übrigen bestehe aufgrund

der im Beschwerdeverfahren erklärten Beschränkung des Warenverzeichnisses

der angegriffenen Marke nur noch eine bedingte Warenähnlichkeit, selbst wenn

man eine rechtserhaltene Benutzung für ein zur Behandlung von "funktionellen

Herz- und Kreislaufbeschwerden, Erkrankungen der Herzkranzgefäße, Herzrhythmusstörungen und Bluthochdruck" dienendes Arzneimittel zuerkenne. Eine

Verwechslungsgefahr sei deshalb bereits aufgrund eines geringen Zeichenabstandes ausgeschlossen. Hierzu genüge bereits der Firmenzusatz "Hennig", der

unter Berücksichtigung der nach der eingetragenen Form bewußt gewählten Verknüpfung auch nicht als völlig unbeachtlicher Markenteil weggelassen werden

könne. Der Verkehr werde nämlich durch den Bindestrich dazu angeleitet, die

Marke immer vollständig zu benennen. Aber auch wenn man der jüngeren Marke

nur den Bestandteil "Juvental" gegenüberstelle, sei angesichts der nunmehr nur

geringen Warenähnlichkeit keine Verwechslungsgefahr anzunehmen, zumal der

Bestandteil "VITAL" in der angegriffenen Marke als begriffliche Stütze verwechslungsmindernd wirke.

Die Widersprechende zu 1 hat keinen Antrag gestellt und sich in der Sache nur

auf die Vorlage von Unterlagen sowie einer eidesstattlichen Versicherung vom

13. Juli 1999 zur Glaubhaftmachung einer Benutzung der Widerspruchsmarke für

einen Betarezeptorenblocker mit dem Anwendungsbereich "funktionelle Herz- und

Kreislaufbeschwerden, Erkrankungen der Herzkranzgefäße, Herzrhythmusstörungen und Bluthochdruck" beschränkt.

2.) Den weiteren Widerspruch aus der Marke 2 034 683 "Juviton" hat die Markenstelle mangels bestehender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Die unterschiedlichen Endungen sorgten in klanglicher Hinsicht für eine hinreichend verschiedene Klangfärbung der Markenwörter. Auch im Schriftbild seien wegen der

unterschiedlichen Umrißcharakteristika der Endbestandteile Verwechslungen nicht

zu erwarten.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden zu 2 mit dem (sinngemäßen) Antrag,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben, soweit der Widerspruch

aus der Marke 2 034 683 "Juviton" zurückgewiesen worden ist und

die Löschung der angegriffenen Marke wegen dieses

Widerspruchs anzuordnen.

Es bestehe wegen der nahezu identischen Marken unmittelbare, insbesondere

aber auch mittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens, da die Widersprechende Inhaberin einer mit der besonders hervortretenden und zugleich auf den Firmennamen "J…" hinweisenden Anfangssilbe "Ju" gebildeten Zeichenserie sei (JuProstan, JuDorm, JuCalcetten usw), deren Zeichen wie die angegriffene Marke in ihren weiteren Bestandteilen typische,

warenbeschreibende oder völlig farblose Abwandlungsformen enthielten. Der Verkehr werde deshalb die jüngere Marke für ein weiteres Zeichen der Widersprechenden halten.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie bestreitet eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke "Juviton",

da die von der Widersprechenden vorgelegten Unterlagen nur eine Verwendung

zur Kennzeichnung einer zur Stärkung von Herz und Kreislauf bestimmten Kräuterkur "JuViton" belege, welche als ein aus Kräutern und Pflanzenauszügen zusammengesetzter alkoholischer Auszug nicht unter die für die Widerspruchsmarke

geschützten "chemische Erzeugnisse für Heilzwecke und Gesundheitspflege"

subsumiert werden könne. Im übrigen bestehe weder eine unmittelbare noch eine

mittelbare Verwechslungsgefahr.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluß sowie die

Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

II.

1.) Die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke ist zulässig, insbesondere statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt, § 66 Abs 1 Satz 1, Abs 2

MarkenG. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Nach Auffassung des Senats besteht auch unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren maßgeblichen Warenlage zwischen der angegriffenen Marke "JUVITAL" und der Widerspruchsmarke 639 534 "Juvental-Hennig" Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG. Die Markenstelle hat deshalb

zu Recht die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

a.) Soweit die Inhaberin der jüngeren Marke hinsichtlich dieser Widerspruchsmarke zulässig die Einrede der Nichtbenutzung erhoben hat (§ 43 Abs 1 MarkenG), ist die in diesem Zusammenhang allein problematische und zwischen den

Parteien im Streit stehende Frage, ob die von der Eintragung abweichende Benutzungsform den kennzeichnenden Charakter der eingetragenen Marke "Juvental-

Hennig" verändert oder noch als rechtserhaltende Benutzung im Sinne des § 26

Abs 3 Satz 1 MarkenG anerkannt werden kann, letztlich zugunsten der Widersprechenden zu bejahen, auch wenn es sich vorliegend insoweit um einen Grenzfall handeln mag.

Für die nach § 26 Abs 3 Satz 1 MarkenG zu beantwortende Frage, ob eine den

kennzeichnenden Charakter der eingetragenen Marke verändernde Benutzung

vorliegt, kommt es darauf an, ob der Verkehr die eingetragene und die benutzte

Form als dieselbe Marke ansieht (vgl Althammer/Ströbele, Markenrecht, 9. Aufl,

§ 26 Rdn 54; BGH GRUR 1997, 744, 747 - ECCO I). Danach ist der Gesichtspunkt der Willkürlichkeit von Änderungen der Markenform, wie er insbesondere

auch hinsichtlich der Trennung eingetragener Marken nach früherer - als zu streng

empfundenen - Rechtsprechung zum WZG vertreten wurde, nicht mehr

maßgeblich. Entscheidend ist vielmehr, ob die eingetragene Marke auch in der

benutzten Form ohne weiteres erkennbar bleibt und der Verkehr beide Formen ihrem Gesamteindruck nach einander gleichsetzt (vgl auch Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 26 Rdn 81) oder ob die eingetragene Marke durch die konkrete Art der

Benutzung ihren spezifischen Charakter verloren hat, was maßgebend von der

kennzeichnenden Wirkung ihrer Bestandteile und deren Bedeutung für den Gesamteindruck abhängt (vgl auch BGH GRUR 1997, 744, 746 - ECCO I; BGH

WRP 1998, 1081, 1082 - Holtkamp; WRP 1998, 1083, 1085 - Karolus-Magnus).

Allerdings kann nach Auffassung des Senats hinsichtlich des für den kennzeichnenden Charakter maßgeblichen Gesamteindrucks der Widerspruchsmarke nicht

bereits allein darauf abgestellt werden, ob einzelne Markenbestandteile - wie vorliegend "Juvental" - isoliert kollisionsbegründend sind und deshalb eine Weglassung bzw wesentliche Veränderung eines weiteren Markenbestandteils auch für

die Frage einer rechtserhaltenden Benutzung unschädlich ist (vgl auch Fezer,

Markenrecht, 2. Aufl, § 26 Rdn 105). Auch in diesen Fällen spricht vielmehr einiges dafür, daß abweichende Gestaltungen der Marke bzw weiterer Bestandteile

einer Anerkennung der Benutzung entgegenstehen können (vgl hierzu auch BGH

GRUR 1997, 744, 747 - ECCO I), wie andererseits auch bei der Beurteilung der

Verwechslungsgefahr je nach der Kollisionslage und Art der Gegenmarke beim

Markenvergleich der eine oder der andere Bestandteil von größerer Bedeutung

sein kann (zur Berücksichtigung situationsbedingter und warenspezifischer Umstände sowie zur Möglichkeit einer geteilten Verkehrsauffassung siehe

BPatGE 36, 262, 265 f - GOLDWELL-JET; BPatG GRUR 1998, 821, 822 f - Tumarol / DURADOL Mundipharma) und insbesondere der Schutzbereich einer

mehrgliedrigen Marke sich nicht nur auf ihre dominierenden, allein kollisionsbegründenden Bestandteile beschränkt, sondern im Hinblick auf andere Marken, die

ihr auch in ihren weiteren, ggf kennzeichnungsschwachen Bestandteilen nahekommt, zugleich auch auf die hierdurch hervorgerufene Gesamtwirkung erstreckt.

Dies bedarf jedoch vorliegend keiner Vertiefung, da auch nach dieser Auffassung

in der Benutzung der von der eingetragenen Form der Widerspruchsmarke abweichenden Gestaltung keine wesentliche Veränderung ihres kennzeichnenden

Charakters zu sehen ist. Der Verkehr ist daran gewöhnt, daß Arzneimittelmarken

häufig aus mehreren Bestandteilen bestehen, insbesondere neben einer speziellen Produktkennzeichnung auch Herstellerangaben (Firmenschlagworte) und beschreibende Zusätze zur Dosierung, Wirkstoff, Packungsgröße usw enthalten oder

derartige Angaben hinzugefügt werden (vgl auch Fezer, aaO, § 26 Rdn 111), und

daß diese auf den Warenverpackungen nicht immer in gleicher Schriftgröße und

unmittelbar aneinander gereiht erscheinen. Andererseits werden solche Angaben -

schon aufgrund entsprechender Bezeichnungsvorschriften - vielfach verwendet

ohne Markenbestandteil zu sein, was sich aber im Einzelfall regelmäßig der

Kenntnis der Abnehmer entzieht. Wird eine mehrgliedrige Marke so verwendet,

daß zwischen die kennzeichnungskräftigen Bestandteile weitere Angaben

eingefügt sind, kann dies allerdings zu einer Veränderung des kennzeichnenden

Charakters führen und zwar vor allem dann, wenn die eingefügten Bestandteile

ebenfalls als kennzeichnend aufgefaßt werden können. Dagegen kommt eine Beurteilung als rechtserhaltende Benutzung um so eher in Betracht, je ferner es liegt,

den hinzugefügten Angaben selbst die Funktion einer betrieblichen Kennzeichnung beizumessen. Zudem ist zu berücksichtigen, daß sich das Weglassen

miteingetragener Markenteile grundsätzlich eher negativ auf die Frage der rechtserhaltenden Benutzung auswirkt als die Hinzufügung zusätzlicher Bestandteile zur

Marke in ihrer eingetragenen Form, da Marken ohnehin nur ausnahmsweise und

bei Arzneimitteln praktisch nie allein ohne weitere Angaben auf der Ware oder

ihrer Verpackung in Erscheinung treten (vgl auch zur arzneimittelrechtlichen

Bedeutung einer Erweiterung der Marke um den Hinweis auf die Darreichungsform OLG Hamburg GRUR 2000, 159, 160 - Bonefos).

Deshalb werden auch vorliegend die beteiligten Verkehrskreise in dem mit "Juvental" jedenfalls noch in hinreichendem räumlichen Zusammenhang stehenden

Firmenschlagwort "Hennig" trotz der hinzugefügten Dosierungsangabe und der

unterschiedlichen Schriftgrößen einen weiteren, die Produktbezeichnung ergänzenden Markenbestandteil sehen, zumal "Hennig" - anders als bei der gleichfalls

auf den Verpackungen und in den Gebrauchsanweisungen aufgedruckten Firmenbezeichnung "H… GmbH & Co KG" -

jeglicher

Zusatz

über die Rechtsform fehlt. Letztlich gibt auch der hinzutretende Umstand, daß nur

die Produktkennzeichnung mit dem auch allgemeinen Verkehrskreisen bekannten

Schutzzeichen ® versehen ist, keinen hinreichenden Ausschlag für die von der

Inhaberin der angegriffenen Marke vertretene Gegenmeinung. Denn auch aus

diesem Umstand wird der Verkehr angesichts der kennzeichnenden Bedeutung

des Phantasiewortes "Juvental" für den Gesamteindruck nicht folgern, daß es sich

bei der verwendeten Form um eine andere als die eingetragene Marke handelt.

Denn anders als bei rein beschreibenden oder kennzeichnungsschwachen Produktbezeichnungen - ist weder mit der alleinigen zeichenmäßigen Herausstellung

von "Juvental" eine wesentliche Veränderung der Kennzeichnungskraft des eingetragenen Zeichens verbunden (vgl hierzu BGH GRUR 1997, 744, 746 - ECCO I;

BGH WRP 1998, 1083, 1085 - Karolus-Magnus) noch hat der Verkehr Veranlassung, nur in der durch einen Bindestrich zusammengesetzten Form beider

Markenbestandteile die eingetragene Marke zu sehen (vgl hierzu auch BGH aaO -

Karolus-Magnus).

b.) Da die Widersprechende unbestritten eine Benutzung der Widerspruchsmarke

für den auch in dem Arzneimittelverzeichnis "Rote Liste" unter der Hauptgruppe 27

(Betarezeptoren-, Calciumkanalblocker u. Hemmstoffe d. Renin-Angiotensin-

Systems) verzeichneten Betarezeptorenblocker geltend macht (vgl RL 2000

HG 27 Nr 021), sind nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen der Integrationsfrage (vgl BPatG Mitt 1979, 223 - Mastu; GRUR 1995, 448 ff - APISOL / Aspisol) der Beurteilung der Ähnlichkeit der Waren mangels entgegenstehender Festschreibung im Warenverzeichnis Arzneimittel der entsprechenden Hauptgruppe

ganz allgemein, insbesondere auch ohne Beschränkung auf eine bestimmte Darreichungsform, enthaltene Wirkstoffe oder eine Rezeptpflicht zu berücksichtigen

(allgemein zur

Integrationsfrage BGH GRUR 1990, 39 ff

- Taurus und

GRUR 1999, 164, 165 - JOHN LOBB), die - wie auch das Präparat der Widersprechenden - ua als Herz-/Kreislaufmittel indiziert sind.

Diesen Arzneimitteln stehen auf seiten der angegriffenen Marke ohne weiteres

ähnliche Waren gegenüber. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren von der Inhaberin der angegriffenen Marke erklärten Beschränkung des Warenverzeichnisses auf "Nahrungsergänzungsmittel und Diätetika für medizinische Zwecke; Vitaminpräparate und Mineralien- und Spurenelementpräparate", da auch diese enge Berührungspunkte mit den bei der Widerspruchsmarke zu berücksichtigenden Arzneimitteln aufweisen können. So kann es

sich bei Vitamin- Mineralien-, oder Spurenelementpräparaten nicht nur um

Nahrungsergänzungsmittel, sondern auch um Arzneimittel handeln. Aber auch als

Nahrungsergänzungsmittel können diese ebenso wie andere Nahrungsergänzungsmittel oder auch Diätetika für medizinische Zwecke bereits aufgrund ihrer

allgemeinen Merkmale wie der stofflichen Zusammensetzung, ihrer Abgabeform

und Aufmachung Arzneimitteln sehr ähnlich sein (vgl hierzu und zur allgemeinen

Abgrenzung Forstmann GRUR 1997, 102 ff; Klein NJW 1998, 791 ff; BPatG MarkenR 2000, 103, 105 - Netto 62 mit weiteren Hinweisen; zur empfohlenen Tagesdosis als Abgrenzungskriterium bei Vitaminpräparaten vgl Kloesel/Cyran, AMG,

Kommentar, § 2, A 1.0, Anm. 83 o; zur Abgrenzung bei Fettstoffwechselpräparaten vgl auch BGH GRUR 2000, 528, 530 - L-Carnitin). Insbesondere können derartige Waren aber unter Berücksichtigung ihres Anwendungsbereichs als Adjuvans bei Hypertonie und Herzinsuffiziens zB bei Vitamin E-Präparaten (vgl hierzu

PAVIS PROMA, Kliems, BPatG 25 W (pat) 68/98 - Enapressat = Epressat,

25 W (pat) 210/97 Salvital = SALUSVITAL; Hellwig/Otto, Arzneimittel, 1995,

Band II, 8. Aufl, Kapitel 53-32; vgl auch RL 2000 HG 84 "Vitamine" Nr 124) oder

auch als Diätetika wie zB diätetische Fettstoffwechselpräparate (vgl hierzu ausführlich BGH GRUR 2000, 528, 529, 530 - L-Carnitin mit weiteren Nachweisen;

PAVIS PROMA, Kliems, BPatG 25 W (pat) 99/97 BIOGRAN = Biocarn) zusätzlich

enge funktionelle Indikationsüberschneidungen mit den Betarezeptorenblockern

der Widerspruchsmarke aufweisen und diesen bereits deshalb sehr ähnlich sein,

wobei regelmäßig weitere, bei derartigen Waren typische Umstände, die aus der

Sicht des Verkehrs für eine gemeinsame betriebliche Zuordnung sprechen und

deshalb für die Beurteilung der markenrechtlichen Warenähnlichkeit von Bedeutung sind, hinzukommen (vgl hierzu BPatG MarkenR 2000, 103, 105 - Netto 62 -

mit weiteren Hinweisen).

c.) Weiterhin ist zu berücksichtigen, daß für die eingetragenen Waren eine Rezeptpflicht in den Warenverzeichnissen nicht festgeschrieben ist und auch in tatsächlicher Hinsicht der Fachverkehr nicht im Vordergrund steht, so daß die allgemeinen Verkehrskreise uneingeschränkt für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind. Auch insoweit ist allerdings davon auszugehen,

daß grundsätzlich nicht auf einen sich nur flüchtig mit der Ware befassenden,

sondern durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen ist, dessen Aufmerksamkeit je nach Art der Ware

oder Dienstleistung unterschiedlich hoch sein kann (vgl BGH MarkenR 2000, 140,

144 ATTACHÉ / TISSERAND; BGH GRUR 1998, 942, 943 li Spalte - ALKA-SELT-

ZER; EuGH MarkenR 1999, 236, 239 unter 24. - Lloyd / Loints) und der allem, was

mit der Gesundheit zusammenhängt, selbst als medizinischer Laie eine gesteigerte Aufmerksamkeit beizumessen pflegt (vgl BGH GRUR 1995, 50, 53 - Indorektal/Indohexal).

d.) Unter Berücksichtigung dieser Umstände sind an den zur Vermeidung einer

Verwechslungsgefahr erforderlichen Markenabstand auch noch insoweit strenge

Anforderungen zu stellen, als die von der jüngeren Marke beanspruchten Waren

keine Arzneimittel sind. Selbst wenn man insoweit zugunsten der Inhaberin der

angegriffenen Marke nur durchschnittliche Anforderungen unterstellt, sind auch

diese nach Auffassung des Senats von der jüngeren Marke nicht eingehalten.

Eine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken nach ihrer maßgeblichen eingetragenen Form (vgl BGH MarkenR 2000 140, 143 - ATTACHÉ / TISSERAND;

GRUR 1996, 775, 777 - Sali Toft) kommt vorliegend allerdings von vornherein

ernsthaft nur dann in Betracht, wenn für die Beurteilung der Ähnlichkeit der Marken dem Firmenbestandteil "Hennig" nur eine untergeordnete und dem Bestandteil "Juvental" eine den Gesamteindruck der Widerspruchsmarke prägende und

zudem selbständig kollisionsbegründende Bedeutung zukommt. Nach Auffassung

des Senats ist dies der Fall. Denn wie auch die Inhaberin der angegriffenen Marke

nicht in Abrede gestellt hat, ist vorliegend ohne weiteres davon auszugehen, daß

die auch

in zahlreichen Arzneimittelkennzeichnungen verwendete Bezeichnung "Hennig" nicht nur in Fachkreisen, sondern auch einem erheblichen Teil der

allgemeinen Verkehrskreise als Firmenhinweis auf die Widersprechende geläufig

oder aber zumindest als solche erkennbar ist und gegenüber der reinen Phantasiebezeichnung "Juvental" jedenfalls unter dem Gesichtspunkt einer speziellen

Produktbezeichnung in den Hintergrund tritt (vgl auch st Rspr BGH MarkenR 1999, 161, 163 mwN - LORA DI RECOARO; GRUR 1998, 927, 929 - COM-

PO-SANA; GRUR 1997, 897, 899 - IONOFIL; vgl auch die Rechtsprechungsübersicht von Jaeger in MarkenR 1999, 217 ff). Der Verkehr wird sich deshalb

- anders als bei kennzeichnungsschwachen Bestandteilen wie zB glatten oder

deutlich erkennbaren Sachhinweisen - hauptsächlich an "Juvental" orientieren, so

daß dieser Bestandteil selbständig kollisionsbegründend ist (vgl auch BGH

GRUR 1998, 815, 816 - Nitrangin/Nitrangin Isis; BPatG GRUR 1998, 821, 823 -

Tumarol/DURADOL Mundipharma).

Danach hält die einzig in ihrer Wortmitte von "Juvental" nur geringfügig abweichende jüngere Marke "JUVITAL" sowohl in klanglicher Hinsicht als auch im

Schriftbild aus den bereits von der Markenstelle genannten Gründen keinen ausreichenden Markenabstand ein. So hat auch die Widersprechende zutreffend darauf hingewiesen, daß die sich gegenüberstehenden Vokale "i" und "e" eng klangverwandt seien und es sich bei dem allein in der Widerspruchsmarke vorhandenen

"n" um einen klangschwachen Konsonanten handele, der besonders bei etwas

undeutlicher Sprechweise nahezu nicht zu vernehmen sei. Dies gilt insbesondere

auch dann, wenn berücksichtigt wird, daß die Marken in der Regel nicht

nebeneinander aufzutreten pflegen, sich deshalb dem Verbraucher nur selten die

Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen,

und er sich vielmehr auf das unvollkommene Bild verlassen muß, daß er von diesen im Gedächtnis behalten hat (st Rspr, vgl BGH GRUR 1993, 972, 974 - Sana /

Schosana; EuGH MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd / Loints). Auch soweit die Inhaberin der angegriffenen Marke darauf abstellt, daß der nur in der jüngeren Marke mit "VITAL" enthaltenen Sinnbezug als begriffliche Stütze eine Orientierung erleichtern könne, wirkt dies einer Verwechslungsgefahr bereits deshalb nicht entscheidend entgegen, weil die Vergleichsbezeichnungen klanglich und schriftbildlich so deutlich aneinander angenähert sind, daß sie direkt füreinander gehört

werden können (vgl hierzu Althammer/Ströbele MarkenG, 5. Aufl, § 9 Rdn 76).

Nach alledem war die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke zurückzuweisen.

2.) Die Entscheidung über die weitere, gleichfalls zulässige Beschwerde hinsichtlich des Widerspruchs aus der Marke 2 034 683 "Juviton" konnte deshalb dahingestellt bleiben. Sollte die Löschung der angegriffenen Marke wegen des Widerspruchs aus der Marke 639 534 noch gegenstandslos werden (etwa infolge Rücknahme des Widerspruchs oder einer erfolgreichen Eintragungsbewilligungsklage),

so wird über die Beschwerde hinsichtlich des Widerspruchs aus der Marke

2 034 683 noch zu befinden sein.

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß,

Kliems

Knoll

Engels