Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 16.08.2000 – 10 W (pat) 33/00
10. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung 197 58 517.5
wegen Teilungserklärung
hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
16. August 2000 durch den Vorsitzenden Richter Bühring, den Richter Hövelmann
und die Richterin Dr. Schermer 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des
Deutschen Patent- und Markenamtes vom 17. Januar 2000
aufgehoben.
G r ü n d e
I
Die Anmelderin hat mit Erklärung vom 24. August 1998, beim Deutschen Patentamt eingegangen am 25. August 1998, die Patentanmeldung 197 02 449.1 geteilt.
Die - vorliegende - Teilungsanmeldung wird unter dem Aktenzeichen 197 58 517.5
geführt.
Der Teilungserklärung lagen Anmeldungsunterlagen bei. Die Anmeldegebühr in
Höhe von DM 100,-- ging am 17. November 1998 auf dem Konto des Patentamts
ein. Am 1. Dezember 1998 wurde die 3. Jahresgebühr in Höhe von DM 100,-- gezahlt. In der Stammanmeldung war am 19. Juni 1998 durch die Patentanwälte C…
und Kollegen
Prüfungsantrag ohne Nennung des Auftraggebers gestellt worden. Der
Auftraggeber für den Prüfungsantrag wurde am 30. November 1998 benannt. Für
die Teilungsanmeldung war am 15. Oktober 1999 durch die S… AG unter
Entrichtung der
Gebühr (400,-- DM) Prüfungsantrag gestellt worden.
Mit Bescheid vom 17. Januar 2000 teilte das Patentamt der Anmelderin mit: "Die
Anmeldung ist seit dem 26. November 1998 erledigt. Bitte stellen Sie die weiteren
Zahlungen ein und verfügen Sie über den eingezahlten Betrag von insgesamt
DM 600,--".
Gegen die formlos und ohne Rechtsmittelbelehrung übersandte Mitteilung richtet
sich die am 22. März 2000 eingelegte Beschwerde der Anmelderin.
Sie beantragt festzustellen, daß die deutsche Patentanmeldung 197 58 517.5 in
Kraft ist, und die vorsorglich entrichtete Beschwerdegebühr zu erstatten.
Zur Begründung trägt sie vor, daß es sich bei der angefochtenen Mitteilung des
Patentamts um eine das Verfahren abschließende Entscheidung handele, mit der
sinngemäß zum Ausdruck gebracht werden solle, daß die Teilungserklärung wegen verspäteter Zahlung der Prüfungsgebühr als nicht abgegeben gelte. Diese
Auffassung sei unzutreffend, weil der in der Stammanmeldung vor Abgabe der
Teilungserklärung durch die Patentanwälte C… und Kollegen in D…, am
19. Juni 1998 gestellte Prüfungsantrag mangels Identifizierbarkeit des Antragstellers nicht zu diesem Zeitpunkt wirksam geworden sei. Eine rückwirkende Heilung des Mangels durch die am 30. Oktober 1999 erfolgte Bekanntgabe der Person der Antragstellerin sei entgegen der Ansicht des Patentamts nicht eingetreten,
wie das Bundespatentgericht
in einem Beschluß vom 6. September 1999
(10 W (pat) 94/99) betreffend die parallele Teilanmeldung 197 58 528.0 ausgeführt
habe. Auch im vorliegenden Fall, dem ein gleicher Sachverhalt zugrunde liege, sei
der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.
II
Die Beschwerde ist statthaft. Der formlos und ohne Rechtsmittelbelehrung übersandte Bescheid des Patentamts, die Anmeldung sei seit dem 26. November 1998
erledigt, stellt eine die Anmelderin in ihren Rechten berührende abschließende
Entscheidung dar, gegen die gemäß § 73 Abs 1 PatG die gebührenfreie
Beschwerde stattfindet. Die Beschwerde ist auch innerhalb der Jahresfrist nach
Zugang des Bescheids eingelegt (§ 47 Abs 2 Satz 3 PatG).
In der Sache führt die Beschwerde zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Zur Begründung wird auf den im Verfahren 10 W (pat) 94/99 ergangenen
Beschluß des Senats vom 6. September 1999 betreffend die aus einer Parallelanmeldung abgetrennte Teilanmeldung P 197 58 528.0 verwiesen. Wie der beschließende Senat dort ausgeführt hat, ist der Mangel der Erkennbarkeit des
Prüfungsantragstellers nicht rückwirkend heilbar. Ein wirksamer Prüfungsantrag
liegt daher erst mit der Bekanntgabe des Namens des Antragstellers vor. Da im
Fall des durch die Patentanwälte C… gestellten
Prüfungsantrags die Person der Antragstellerin erst mit der am 30. Oktober 1998
erfolgten Angabe ihres Namens identifizierbar war, ist der Prüfungsantrag erst zu
diesem Zeitpunkt und damit nach Abgabe der Teilungserklärung wirksam
geworden. Da für die Teilungsanmeldung dieser Prüfungsantrag sich somit nicht
ausweiten konnte, bestand für die Anmelderin keine Verpflichtung zur Zahlung der
Prüfungsantragsgebühr innerhalb der Frist des § 39 Abs 3 PatG. Infolgedessen
konnte auch die Fiktion der Nichtabgabe der Teilungserklärung nicht eintreten.
Die Beschwerdegebühr ist zu erstatten, weil sie ohne Rechtsgrund gezahlt worden
ist. Einer Anordnung der Rückzahlung durch Beschluß gemäß § 73 Abs 4
Satz 2 PatG bedarf es hierfür nicht.
Bühring
Dr. Schermer
Hövelmann
Pr/be