Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 24.08.2000 – 25 W (pat) 86/00

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die angegriffene Marke 397 02 630

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 24. August 2000 unter Mitwirkung des Richters Knoll als Vorsitzenden sowie der Richter Engels und der Richterin Werner 10.99

beschlossen:

Es wird festgestellt, daß die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. Dezember 1998 und vom 2. Februar 2000 wirkungslos sind, soweit die

Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs

aus der Marke 1 009 186 angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluß vom 28. Dezember 1998 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht

und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Die Erinnerung dagegen hat sie mit Beschluß vom 2. Februar 2000 zurückgewiesen.

Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke

zurückgenommen. Die angefochtenen Beschlüsse sind demzufolge in Bezug auf

die Löschungsanordnung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269

Abs 3 Satz 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").

Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur

Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidungen von Amts wegen, zumal

das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht

wird (vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu

§ 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß,

§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG.

Knoll

Engels

Werner