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BPatG Beschluss vom 08.09.2000 – 33 W (pat) 74/00

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die Marke 395 40 121

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 8. September 2000 unter Mitwirkung des Richters Dr. Albrecht als

Vorsitzendem, des Richters v. Zglinitzki und der Richterin Klante

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Beim Deutschen Patentamt (seit dem 1. November 1998 „Deutsches Patent- und

Markenamt“) ist gegen die - am 30. Dezember 1996 veröffentlichte - Eintragung

der Marke 395 40 121

POS

vom 26. September 1996 lediglich im Umfang ihrer Waren und Dienstleistungen

„ 9: Software-Programme (soweit in Klassen 9 enthalten);

42: Erstellen von Datenverarbeitungsprogrammen für andere“

insoweit beschränkter Widerspruch auf Grund der für die Waren und Dienstleistungen

„magnetische, optische und digitale Aufzeichnungsträger wie Disketten, Magnetbänder, optische Platten und CD-ROMs;

Online-Angebote von Wörterbuch-Substanzen über Datennetze

und elektronische Datenbanken“

am 31. August 1995 eingetragenen Marke 395 21 883

PONS

erhoben worden.

Die Markenstelle für Klasse 35 des Patentamts hat zunächst durch Beschluß vom

13. Juli 1998 die teilweise Löschung der angegriffenen Marke antragsgemäß im

Umfang des Widerspruchs gemäß §§ 9 Abs 1 Nr 2, 43 Abs 2 MarkenG wegen

Verwechslungsgefahr mit der Widerspruchsmarke angeordnet, der Erinnerung des

Inhabers der angegriffenen Marke durch Beschluß vom 2. Februar 2000 jedoch

stattgegeben und den Widerspruch zurückgewiesen. In den Gründen ist von der

Markenstelle ausgeführt worden, auf der Grundlage einer gewissen Ferne der

beiderseitigen Waren und Dienstleistungen sowie unter Berücksichtigung der relativ kurzen Wortbildung seien die beiden Marken weder klanglich noch schriftbildlich so ähnlich, daß Verwechslungen zu erwarten seien.

Gegen den Beschluß der Markenstelle vom 2. Februar 2000 hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt. Sie trägt vor, die Waren und Dienstleistungen der

Widerspruchsmarke sowie die mit dem Widerspruch angegriffenen Waren und

Dienstleistungen der jüngeren Marke seien ähnlich. Den Online-Angeboten von

Wörterbuch-Substanzen über Datennetze und elektronische Datenbanken lägen

Softwareprogramme zugrunde, die sich an die in Betracht kommenden Interessenten wendeten. Die angegriffene Marke komme der Widerspruchsmarke verwechselbar nahe. Da der Konsonant „N“ nur schwach in Erscheinung trete, seien

die Vergleichsmarken nahezu identisch. Ihre Ähnlichkeit sei so groß, daß auch

eine nur mittlere oder gar geringe Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen

ausreiche, um die Verwechslungsgefahr zu bejahen.

Die Widersprechende beantragt sinngemäß,

den Beschluß der Markenstelle des Patentamts

vom

2. Februar 2000 aufzuheben und die Anordnung der Löschung der

angegriffenen Marke im Umfang des Widerspruchs zu bestätigen.

Der Inhaber der angegriffenen Marke beantragt sinngemäß,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er vertritt die Ansicht, der Widerspruch sei vollkommen zu Recht zurückgewiesen

worden, da eine Verwechslungsgefahr nicht bestehe. Es sei schon fraglich, ob

überhaupt eine Ähnlichkeit zwischen den Waren und Dienstleistungen bestehe.

Die Tatsache, daß möglicherweise auf CD-ROMs Software-Programme enthalten

seien, spiele hier keine wesentliche Rolle. Die beiden Marken unterschieden sich

gänzlich im Schriftbild, in der Aussprache und im Sinngehalt. Der Buchstabe „N“

präge den Gesamteindruck der Widerspruchsmarke mit. Hierbei müsse berücksichtigt werden, daß sich nur aus wenigen Buchstaben bestehende Marken gegenüberstünden. Die Widerspruchsmarke „PONS“ bedeute als lateinisches Wort

„Brücke“.

II

Die Beschwerde der Widersprechenden ist unbegründet.

Der Senat hält - im Ergebnis ebenso wie der Erinnerungsprüfer der Markenstelle

des Patentamts - eine Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG

zwischen der jüngeren Marke „POS“ und der Widerspruchsmarke „PONS“ nicht für

gegeben. Die Markenstelle hat den Widerspruch somit gemäß § 43 Abs 2 Satz 2

MarkenG iVm §§ 9 Abs 1 Nr 2, 42 Abs 2 Nr 1 MarkenG zu Recht zurückgewiesen.

Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr umfaßt alle Umstände des Einzelfalls

und würdigt die in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit

der beiderseitigen Waren oder Dienstleistungen und der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Marken sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, auch in ihrer Wechselbeziehung untereinander; so kann ein geringer Ähnlichkeitsgrad der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Ähnlichkeitsgrad der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (vgl EuGH GRUR 1998,

922, 923 Ez 16, 17, 18 - Canon; BGH GRUR 1999, 731, 732 - Canon II; BGH

GRUR 1999, 995, 997 - HONKA; BGH GRUR 1999, 241, 242 f - PATRIC LION;

BGH GRUR 1999, 735, 736 - MONOFLAM/POLYFLAM, BGH GRUR 2000, 506,

508 - ATTACHÉ/TISSERAND).

Der Senat geht hier zu Gunsten der Widersprechenden davon aus, daß die beiderseitigen Waren der Klasse 9 identisch und die beiderseitigen Dienstleistungen

der Klasse 42 sehr ähnlich sein können. Denn unter die Waren der Widerspruchsmarke fallen auch bespielte Aufzeichnungsträger, die insbesondere gerade Software-Programme beinhalten können, zu denen nicht nur Betriebsprogramme gehören. Das Erstellen von Datenverabeitungsprogrammen läßt sich

ohne weiteres auch mittels Online-Übertragung erbringen und umfaßt auch solche

Softwareprogramme mit einem engen Sachbezug zu der Wörterbuch- oder Übersetzungsmaterie.

Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke „PONS“ bewertet der Senat als

normal. Die Bedeutung „Brücke“ des lateinischen Substantivs „pons“ vermag die

Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke nicht zu schwächen, denn einerseits

werden die angesprochenen Verkehrskreise diesen

lateinischen Begriff

überwiegend nicht ohne weiteres verstehen und andererseits stellt er hinsichtlich

der Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarke offensichtlich auch keine

unmittelbar beschreibende Angabe dar, sondern soll in phantasievoller Weise

gewisse Assoziationen wecken. Eine Stärkung der Widerspruchsmarke durch

intensive Benutzung kommt im vorliegenden Fall - dem Senat sind nur die

PONS-Wörterbücher bekannt - schon deshalb nicht in Betracht, weil die Widersprechende hierzu nichts vorgetragen hat.

Angesichts der hier angenommenen Warenidentität und großen Dienstleistungsähnlichkeit sowie unter Berücksichtigung der normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke muß an die Prüfung der Verwechslungsgefahr zwar

ein

strenger Maßstab

angelegt

werden

(vgl

zB

BGH

aaO

- MONOFLAM/POLYFLAM; BGH aaO - ATTACHÉ/TISSERAND), die angegriffene

jüngere Marke „POS“ hält aber den demnach zum Ausschluß der Verwechslungsgefahr erforderlichen Abstand zu der Widerspruchsmarke „PONS“ noch ein.

Die sich gegenüberstehenden Marken „POS“ und „PONS“ sind in keiner Weise

verwechselbar ähnlich. Da bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr und der

Markenähnlichkeit auf den Gesamteindruck der beiden Zeichen abzustellen ist (st

Rspr, vgl zB BGH aaO), wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl EuGH GRUR 1998, 387, 390 Ez

23 - Springende Raubkatze = Sabel/Puma), brauchen Übereinstimmungen in

einzelnen Elementen nach einer formal-analytischen Betrachtungsweise nicht

unbedingt maßgeblich zu sein. Soweit die Widersprechende argumentiert, der

angegriffenen jüngeren Marke „POS“ fehle gegenüber der Widerspruchsmarke

„PONS“ lediglich der Buchstabe und Konsonant „N“, wird sie dem Gesamteindruck

der beiden Marken nicht gerecht.

Nach der neueren Rechtsprechung ist der Gesamteindruck entscheidend danach

zu beurteilen, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher dieser Art von

Waren oder Dienstleistungen wirkt (vgl EuGH aaO - Springende Raubkatze

= Sabel/Puma; EuGH GRUR Int 1999, 734, 736 Ez 25 - Lloyd). Dabei ist auf einen

durchschnittlich

informierten,

aufmerksamen

und

verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen, dessen Aufmerksamkeit allerdings je nach Art

der betreffenden Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (vgl

EuGH aaO Ez 26, 27 - Lloyd; BGH aaO - ATTACHÉ/TISSERAND). Die im

vorliegenden Fall betroffenen Waren und Dienstleistungen auf dem Gebiet der

elektronischen Medien und der Informationstechnik werden in der Regel von

sachlich und technisch versierten oder jedenfalls interessierten Abnehmern erworben oder in Anspruch genommen, die ihre Auswahlentscheidungen normalerweise nicht in Eile, sondern auf Grund schriftlicher Produktbeschreibungen zu

treffen pflegen. Wenngleich zu berücksichtigen ist, daß die Marken auf dem Markt

überlicherweise nicht nebeneinander auftreten und so einen unmittelbaren Vergleich nicht ermöglichen (vgl EuGH aaO Ez 26 - Lloyd), ist hier jedoch von einer

beachtlichen Aufmerksamkeit und Erinnerungsfähigkeit auszugehen.

Nach diesen Beurteilungsmaßstäben werden die angesprochenen Verkehrskreise

die sich gegenüberstehenden Marken „POS“ und „PONS“ mühelos klar auseinanderhalten. Schriftbildlich tritt nicht nur der zusätzliche Buchstabe „N“ in der Widerspruchsmarke, sondern auch die - sich bei den Kurzwörtern verhältnismäßig

besonders stark auswirkende - unterschiedliche Wortlänge auffällig in Erscheinung. Klanglich weichen die beiden Marken ebenfalls gravierend voneinander ab.

Unabhängig davon, ob die angegriffene Marke „po:ss“, „poss“ oder nach ihren

Einzelbuchstaben „pe-o-es“ artikuliert wird, besitzt sie keine ausschlaggebende

Ähnlichkeit mit der Widerspruchsmarke, die regelmäßig wie „ponns“ klingt und in

der phonetisch der Konsonant „n“ keineswegs nur schwach erscheint, wie die Widersprechende meint. Die ohnehin deutliche Unterscheidbarkeit der beiden Markenwörter wird überdies durch die den angesprochenen Verkehrskreisen jedenfalls teilweise bekannten Sinngehalte noch unterstützt. Denn „POS“ ist als übliche

Abkürzung für „Position“ und „Point of Sale“ weitgehend geläufig, und in „PONS“

wird zumindest ein geringer Teil des Verkehrs das lateinische Wort wiedererkennen, zumal es in der gymnasialen Schülersprache auch als Ausdruck für die

(heimlich benutzte) deutsche Übersetzung altsprachlicher Texte verwendet wird

(vgl Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 3. Auflage 1996, S 1166).

III

Die Beteiligten tragen die ihnen erwachsenen Kosten des Beschwerdeverfahrens

jeweils selbst (§ 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG).

Dr. Albrecht

Klante

v. Zglinitzki

Cl