Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Urteil vom 12.09.2000 – 4 Ni 49/99
4. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 12. September 2000 …
In der Patentnichtigkeitssache
(Aktenzeichen)
… 9.72
betreffend das deutsche Patent 36 12 857
hat der 4.Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 12. September 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Schwendy, der Richter Müllner, Dipl.-Ing. Küstner, Dipl.-Ing.
Dehne und Dipl.-Ing. Bülskämper für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil
ist gegen Sicherheitsleistung
in Höhe von
DM 45.000,00 vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 16. April 1986 angemeldeten
deutschen Patents 36 12 857 (Streitpatent), das eine „Dämmstoffbahn aus Mineralfaserfilz “ betrifft und 4 Patentansprüche umfaßt. Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
"Dämmstoffbahn aus Mineralfaserfilz zu einer Rolle aufgewickelt, die
für den klemmenden Einbau von vereinzelten Dämmstoffplatten
zwischen Dachsparren ausgebildet ist, bei der die Dämmstoffbahn
mit einer derart großen inneren Spannung zur Rolle gewickelt ist,
daß sie sich selbsttätig zu einer vollständig gestreckten Dämmstoffbahn entrollt, sowie die Dämmstoffbahn quer zu ihrer Längserstreckung durch modulare, untereinander in gleichem Abstand angeordnete Markierungslinien unterteilt ist, die auf der im Wickel innen liegenden Oberfläche der Dämmstoffbahn aufgebracht, senkrecht zu den seitlichen Rändern der Dämmstoffbahn angeordnet, in
Art von optisch wirksamen, farblich abgesetzten, die Dämmstoffbahn faktisch nicht schwächende und als Schneidhilfe dienende
Markierungslinien gebildet sind, durch die in gestrecktem Zustand
der Dämmstoffbahn aneinandergereihte und durch Durchschneiden
der Dämmstoffbahn im Bereich der Markierungen vereinzelbare
Dämmstoffplatten für den Einbau der Dämmstoffplatten mit ihren
bezogen auf die Dämmstoffbahn seitlichen Rändern quer zwischen
den Dachsparren vorgegeben sind, wobei die Dämmstoffbahn ein Raumgewicht von 10 bis 40 kg/m3, insbesondere 10 bis 25 kg/m3
aufweist und die Bahn einen derart die Steifigkeit der vereinzelten
Dämmstoffplatten vergrößernden erhöhten Bindemittelgehalt aufweist, daß die mit Übermaß gegenüber dem Sparrenabstand geschnittenen Dämmstoffplatten befestigungsmittelfrei durch Klemmwirkungen zwischen den Sparren gehalten sind."
Wegen der unmittelbar und mittelbar auf Patentanspruch 1 zurückbezogenen
Patentansprüche 2 bis 4 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.
Mit der Behauptung, die Lehre des Streitpatents sei nicht ausführbar und nicht neu
bzw beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, verfolgt die Klägerin das Ziel,
das Streitpatent für nichtig zu erklären. Zur Begründung beruft sie sich auf
folgende Druckschriften:
1) DE 32 29 601 A1
2) DIN 18165
3) Broschüre "Friction fit Building Insulation" der Owens-Corning Fiberglas Corp.
Toledo/Ohio, USA, 1978, nachfolgend als "Friction fit" zitiert,
4) Prospekt der Fa. Grünzweig + Hartmann AG, Ludwigshafen,: "Voll-Wärmeschutz im Hochbau" (Druckvermerk 30.8.66 MGD), nachfolgend als "Voll-Wärmeschutz" zitiert,
5) Prospekt der Fa. Grünzweig + Hartmann AG,"Sillan Lieferformen für den
Wärme- und Schallschutz im Hochbau", nachfolgend als "Sillan Lieferformen"
zitiert,
6) Broschüre der Fa. Superfos Glasuld a/s, Vedbaek "Isolering af fritidshuset"
Druckvermerk 130.10/10.9.72 mit teilweiser deutscher Übersetzung
7) EP 0 080 655 B1
8) Prospekt der Deutschen Rockwool Mineralwoll-GmbH "Gute Gründe für die
Dämmung der Außenwand mit Rockwool-Fassadendämmplatten" vom Januar 1986, nachfolgend als "Rockwool-Fassadendämmplatten" zitiert,
Im übrigen macht die Klägerin offenkundige Vorbenutzung geltend und bietet
hierfür Zeugenbeweis an. Ebenfalls bietet sie Zeugenbeweis an für die Veröffentlichung des in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Prospekts "Gute Gründe
für die Dämmung der Außenwand mit Rockwool-Fassadendämmplatten" der
Rockwool Mineralwoll-GmbH im Januar 1986.
Die Klägerin beantragt,
das deutsche Patent 36 12 857 für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist dem Vorbringen der Klägerin entgegengetreten und hält das Streitpatent für
bestandsfähig.
Entscheidungsgründe§
Die Klage, mit der der in § 22 Abs 2 iVm § 21 Abs 1 Nr 1 PatG vorgesehene Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht wird, ist zulässig,
aber nicht begründet. Die Klägerin hat den Senat nicht vom Vorliegen der geltend
gemachten Nichtigkeitsgründe zu überzeugen vermocht.
1. Das Streitpatent betrifft eine Dämmstoffbahn aus Mineralfaserfilz, zu einer Rolle
aufgewickelt, die für den klemmenden Einbau von vereinzelten Dämmstoffplatten
zwischen Dachsparren ausgebildet ist.
Einleitend führt die Streitpatentschrift aus, es seien bisher im Stand der Technik
zahlreiche Versuche unternommen worden, die Anpassung vorgefertigter Dämmstoffbahnen bzw -platten an die unterschiedliche Breite von Dachsparren zu erleichtern und/oder den dabei anfallenden Verschnitt zu minimieren. Diese Probleme träten auf, da einerseits die Dämmstoffbahnen bzw. -platten im allgemeinen
nur in bestimmten Nennbreiten gefertigt und geliefert werden könnten, andererseits die Abstände der Dachsparren häufig von Baustelle zu Baustelle und insbesondere bei Altbauten selbst von Sparrenfeld zu Sparrenfeld bzw innerhalb des
gleichen Sparrenfelds unterschiedlich groß seien. Die an der Baustelle unerläßlichen Zuschneidearbeiten oder ähnliche Anpassungsmaßnahmen könnten daher
nur durch eine die Fertigung und Vorratshaltung verteuernde vielseitige Abstaffelung der Nennbreiten vermieden werden.
Aus dem DE-GM 78 30 852 sei beispielsweise bekannt, derartige plattenförmige
Dämmstoffelemente an ihren äußeren Längsseiten mit rippenbildenden Einschnitten zu versehen, um einerseits Sollbruchlinien zu erzeugen und andererseits
die Kompressibilität der Platte im lokalen Randbereich zu erhöhen. Nachteilig sei
dabei, daß die Vielzahl der relativ breiten nutenförmigen Einschnitte die
Wärmedämmfähigkeit der Platte in diesem Randbereich zwangsläufig herabsetze.
Neben der Gefahr einer versehentlichen Beschädigung der Randbereiche und ihrer abfallintensiven Herstellung entstünden auf der Baustelle weitere Materialverluste dadurch, daß die weggebrochenen Randstreifen in aller Regel nicht
sinnvoll verwendet werden könnten.
Zur Vermeidung dieser Nachteile sei aus der DE-OS 31 18 597 bekannt, die seitlichen Randbereiche mit bereits im Zuge der Herstellung voll von dem Mittelbereich abgetrennten Randstreifen herzustellen, die durch die dann im Randbereich
fortgeführte Klebung an einer Kaschierung fixiert seien. Zwar werde hierdurch erreicht, daß infolge der gegenseitigen Anlage der Schnittflächen weder im Aussehen noch in der Wärmedämmfähigkeit einer solchen Bahn Unterschiede zu einer
Dämmstoffbahn ohne Einschnitte vorlägen. Eine durch unsachgemäßen Einbau
auftretende unerwünschte Klaffung der Einschnitte könne jedoch den Einbau erschweren. Auch könne eine relativ geringe Randstauchung bei ordnungsgemäßem Einbau bewirken, daß die benachbarten Einschnitte zum Klaffen neigen und
so die stehengebliebenen seitlichen Randstreifen unabsichtlich verformen. Die
Beschädigung der Kaschierung bei unsachgemäßer Handhabung könne zu einer
Beeinträchtigung der durch die Kaschierung erzielten Dampfsperre führen und
schließlich fielen bei ungünstigen Einbauverhältnissen unverändert hohe Materialverluste an.
Die aus der DE-OS 32 29 601 bekannte Dämmstoffbahn habe sich in der Praxis
weitgehend durchgesetzt, da sie den Einbau auch durch ungeübte Kräfte ermögliche und dennoch eine Anpassung an die Sparrenbreite erleichtere. Dies geschehe
dadurch, daß in den seitlichen Randbereichen der Dämmstofflage nur optisch
wirksame, farblich abgesetzte, die Dämmstofflage nicht schwächende Markierungslinien vorgesehen seien, die im Zuge der Anpassung abgeschnitten werden könnten. Auch hierbei sei jedoch der hohe Verschnitt nachteilig.
Dieser Stand der Technik zeige weiter eine zu einer Rolle aufwickelbare Dämmstoffbahn aus Mineralfaserfilz. Die gemäß optischen Markierungslinien auf die
Breite des entsprechenden Sparrenfeldes zugeschnittene Dämmstoffbahn werde
in der üblichen Weise in das Sparrenfeld eingefügt, indem der obere Rand der
Bahn an einem Ende des Sparrenfeldes festgelegt und die aufgerollte Bahn zwischen den Sparren eingebracht wird. Abgesehen davon, daß das Abschneiden
von langen Randstreifen aufwendig sei, ergebe sich je nach Dachgröße ein erheblicher Verschnitt. Außerdem müsse die Bahn, insbesondere bei der Dämmung
von Altbauten, auf die Länge des Sparrenfeldes aufgerollt und über die gesamte
Länge entsprechend etwa variierender Sparrenabstände zugeschnitten werden.
Das Problem des hohen Verschnitts werde im Stand der Technik nach der DE-OS
32 03 624 dadurch gelöst, daß anstelle der rechteckförmigen Platten- oder
Bahnform beispielsweise nach Art eines Dreiecks ausgebildete, keilförmige Platten verwendet werden. Nachteilig sei dabei, daß die Verlegung der Platten durch
Verkeilung ein Gleiten der Platten an aneinderliegenden Schrägflächen erfordere,
die Konsistenz von Mineralwolle dies aber nur begrenzt zulasse. Außerdem
müßten die seitlich oder nach oben überstehenden Spitzen an der folgenden
Grundfläche einer Platte verquetscht werden. Um die verschnittfreie Verlegung
derartiger dreieckförmiger Platten zu ermöglichen, werde im Stand der Technik
vorgeschlagen, die Platten in einer den Sparrenabstand übersteigenden Breite zur
Verfügung zu stellen und die überstehende Spitze abzuschneiden. Neben der
relativ arbeitsintensiven Verlegung und dem - jedenfalls bei der Herstellung in nur
einer Nennbreite - doch recht erheblichen Verschnitt bestehe ein weiterer
wesentlicher Nachteil dieses Verfahrens darin, daß die keilförmigen Mineralfaserplatten in Plattenstapeln verpackt und angeliefert werden müßten und nicht gerollt
werden könnten.
Die im Stand der Technik nach einem Prospekt der Fa. Owens-Corning Fiberglas
Corporation von 1973 dargestellte Anordnung unterschiedlich zugeschnittener
Dämmstoffstücke neben-/oder übereinandergereiht zum Ausfüllen von Feldern
zwischen vertikalen Ständern gebe nur ein abschnittsweises Zusammensetzen
von Dämmstoffstücken in Querrichtung oder übereinander vor. Sie sei beim Ausfüllen von Sparrenfeldern mit variierender Breite mühsam, weil sie entsprechende
Zuschnitte erfordere, und verursache übermäßigen Verschnitt.
2. Vor diesem Hintergrund formuliert die Streitpatentschrift die Aufgabe, den Einbau von Mineralfasermaterial in ein Sparrenfeld zwischen Dachsparren zum
Zwecke der Dachdämmung zu erleichtern, insbesondere einen einfachen Ein-
Mann-Einbau ohne wesentlich erhöhten Arbeitsaufwand zu ermöglichen und dabei
den beim Einbau anfallenden Verschnitt zu minimieren oder gänzlich zu vermeiden, bei gleichzeitigem Verzicht auf Herstellung und Vorratshaltung in unterschiedlichen Nenngrößen.
3. Patentanspruch 1 beschreibt demgemäß eine Dämmstoffbahn aus Mineralfaserfilz mit folgenden Merkmalen:
a) Die Dämmstoffbahn aus Mineralfaserfilz ist zu einer Rolle aufgewickelt;
a1) die Dämmstoffbahn ist mit einer derart großen inneren Spannung
zur Rolle gewickelt, daß sie sich selbsttätig zu einer vollständig
gestreckten Dämmstoffbahn entrollt;
b)
die Dämmstoffbahn ist für den klemmenden, befestigungsmittelfreien
Einbau von vereinzelten Dämmstoffplatten zwischen Dachsparren ausgebildet;
b1) die Dämmstoffbahn hat ein Raumgewicht von 10 bis 40 kg/m³,
insbesondere 10 bis 25 kg/m³;
b2) die Dämmstoffbahn hat einen die Steifigkeit vergrößernden erhöhten Bindemittelgehalt;
b3) die Dämmstoffbahn wird mit Übermaß gegenüber dem Sparrenabstand in vereinzelte Dämmstoffplatten geschnitten;
b3.1) die Dämmstoffplatten sind für den Einbau mit ihren bezogen auf die Dämmstoffbahn seitlichen Rändern quer zwischen den Dachsparren vorgegeben;
c)
die Dämmstoffbahn ist durch Linien unterteilt,
c1) die Linien sind modular und untereinander in gleichem Abstand
angeordnet;
c2) die Linien erstrecken sich quer zur Längserstreckung der Bahn;
c3) die Linien sind senkrecht zu den seitlichen Rändern der Dämmstoffbahn angeordnet;
c4) die Linien sind auf der im Wickel innen liegenden Oberfläche der
Dämmstoffbahn aufgebracht;
c5) die Linien sind optisch wirksam und farblich abgesetzt und
schwächen die Dämmstoffbahn faktisch nicht;
c6) die Linien dienen als Schneidhilfe;
c6.1) durch die Markierungslinien sind in gestrecktem Zustand
der Dämmstoffbahn aneinandergereihte und durch Durchschneiden der Dämmstoffbahn im Bereich der Markierungen vereinzelbare Dämmstoffplatten vorgegeben.
4. Die beanspruchte Lehre hat technischen Charakter und ist nacharbeitbar.
In den Merkmalsblöcken a), b) und c) der obigen Gliederung des Patentanspruchs 1 sind technische und konkret konstruktive Merkmale, mit denen das
technische Ziel einer leichteren Handhabung der Dämmstoffbahn und eines geringeren Verschnitts erreicht wird, aufgeführt.
Dabei sind in der Merkmalsgruppe a) die technischen Voraussetzungen für eine
leichte Handhabbarkeit beim Transport und für die Vorbereitung der Dämmstoffbahn auf der Baustelle enthalten.
In der Merkmalsgruppe b) sind diejenigen Merkmale aufgeführt, die, wie dies im
Teilmerkmal b) konkret gefordert wird, die Dämmstoffbahn für den nur klemmenden Einbau zwischen den Dachsparren ohne weitere Befestigung geeignet machen. Die Teilmerkmale b1), b2) und b3), enthalten die konkreten Maßnahmen
dafür.
Die Merkmale b3) und b3.1) bilden zwar die Dämmstoffbahn als solche nicht weiter, sondern enthalten nur Empfehlungen für eine bestimmte Verwendung. Diese
Verwendungsempfehlungen stehen aber mit den sonstigen konstruktiven Merkmalen in erläuterndem Zusammenhang und sind für das Verständnis und die
Nacharbeitbarkeit der insgesamt beanspruchten Lehre wichtig. Sie bringen zum
Ausdruck, daß die beanspruchte Dämmstoffbahn, anders als die bisher bekannten
Bahnen, die üblicherweise längs verlegt wurden, für einen Quereinbau bestimmt
und hergerichtet ist. Auch diese Lehre hat technischen Charakter.
Die Merkmalsgruppe c) enthält die Merkmale, die das vereinfachte Verlegen der
Dämmstoffbahn durch eine einzige Person und ohne Verschnitt ermöglichen.
Diese technische Wirkung wird durch ein bewußtes Aufbringen von Linien erreicht,
in einer Weise, wie sie konkret durch die Einzelmerkmale c1) bis c6.1) beschrieben ist. Auch hier mögen die Merkmale c6) und c6.1) aus sich heraus ohne
deren Befolgung durch den Anwender keine eigene Wirkung entfalten, jedoch
geben sie dem Anwender der beanspruchten Dämmstoffbahn erklärende Hinweise zu deren bestimmungsgerechter und vorteilhafter Anwendung.
Der mit der beanspruchten Lehre konfrontierte Anwender mit den erforderlichen
technischen Kenntnissen ist auch ohne weiteres in der Lage, eine Dämmstoffbahn
entsprechend dieser Lehre bereitzustellen, mit der die Aufgabe zu lösen und dabei
die versprochenen technischen Vorteile zu erzielen sind.
5. Die beanspruchte Dämmstoffbahn ist ohne Zweifel gewerblich anwendbar und
neu.
5.1 Die geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung durch die Firma Rave, an
deren Zugehörigkeit zum Stand der Technik der Senat aufgrund des Vernehmungsprotokolls zu der mündlichen Verhandlung in 8W (pat) 76/97 vom 1. Dezember 1998 keinen Zweifel hat, betrifft eine Dämmstoffbahn mit den Merkmalen
a und a1) und dem beanspruchten Raumgewicht nach Merkmal b1).
Ausweislich des Protokolls hat der Zeuge ausgesagt, daß auf den Dämmstoffbahnen bleibende Querlinien, in Gestalt sogenannter "flight-Abdrücke", verursacht
durch die heißen Roste des Trockenofens, sichtbar gewesen seien, die bei zu
heißen Rosten oder falschem Bindemittelgehalt verfärbt gewesen seien.
Demzufolge war die vorbenutzte Dämmstoffbahn bereits durch Linien unterteilt
(Merkmal c)), welche die Eigenschaften der beanspruchten Merkmale c1) bis c4)
aufwiesen.
Über den Bindemittelgehalt der Dämmstoffbahn hat sich der Zeuge nicht konkret
geäußert. Insbesondere hat er nichts über einen erhöhten Bindemittelgehalt gesagt. Er hat auch sonst keine Merkmale erwähnt, die die vorbenutzte Dämmstoffbahn für einen klemmenden, befestigungsmittelfreien Quereinbau zwischen den
Dachsparren geeignet gemacht haben könnten, oder sonstige Vorkehrungen, die
ein Zerschneiden in einzelne Platten zur Einmannverlegung erleichtert hätten. Die
"flight-Abdrücke" und deren Verfärbungen waren bestenfalls in Kauf genommene
Begleiterscheinungen der Produktion, keinesfalls aber als Schneidhilfen dienende
Markierungslinien.
Somit unterscheidet sich die beanspruchte Dämmstoffbahn vom Gegenstand dieser Vorbenutzung zumindest in den Merkmalen b), b2), b3), b3.1), c5) c6) und
c6.1).
5.2 Einen ähnlichen Stand der Technik zeigen der Prospekt "Vollwärmeschutz im
Hochbau" der Beklagten und der Prospekt "Sillan Lieferformen für den Wärme-
und Schallschutz im Hochbau". Sie lassen "flight-Abdrücke" quer über der Bahn
erkennen. Darüber hinausgehende Übereinstimmungen mit dem Gegenstand der
beanspruchten Lehre fehlen. Die beanspruchte Dämmstoffbahn unterscheidet sich
davon - wie von der vorbenutzten - Bahn durch die Merkmale b), b2), b3), b3.1),
c5) c6) und c6.1).
Die von der Klägerin geäußerte Auffassung, diese bekannten Matten hätten bereits alle Merkmale des Anspruchs 1 aufgewiesen, es komme nicht darauf an, ob
bei einem vorbekannten Gegenstand eine bestimmte Lehre erkannt worden sei,
erweist sich angesichts der Unterschiedsmerkmale b2) mit b3) und c5) mit c6) als
unzutreffend. Die bekannten Bahnen waren zumindest hinsichtlich ihres Bindemittelgehalts nicht auf die beanspruchte vorteilhafte Verwendung hin ausgerüstet,
und die bekannten Querlinien waren keine Schneidmarkierungen im patentgemäßen Sinne.
5.3 Die Broschüre "Isolering af fritidshuset" zeigt Dämmstoffbahnen mit den
Merkmalen a) und a1), die auch zwischen den Sparren eines Daches angebracht
werden können (S. 9). Bei einer dort (S. 8) ebenfalls beschriebenen Fußbodenkonstruktion mit einer Isolierung des Fußbodens von unten her ist zwar angegeben, daß sich die Glaswolle bei der Durchführung der Isolierarbeit zwischen den
Balken festklemmt, wenn sie mit Übermaß zugeschnitten wird. Konkrete Angaben
darüber, wie die Matte für einen solchen befestigungsmittelfreien Einbau vorbereitet oder ausgestaltet ist, sind in dem Prospekt aber nicht beschrieben, insbesondere nicht die Merkmale b1) und b2).
Seite 4 der genannten Broschüre ist weiterhin zu entnehmen, daß bei einem Balkenabstand, der nicht dem Standardmaß entspricht, Materialersparnisse dadurch
erreicht werden können, daß der Rollenfilz in Formstücke entsprechend den Abständen der Balken quer zugeschnitten wird. Somit beschreibt die Broschüre die
Merkmale b3) und b3.1) der beanspruchten Dämmstoffbahn. Irgendwelche Merkmale, die das Schneiden der Dämmstoffbahn erleichtern würden, z. B. Schneidmarkierungslinien, sind der Broschüre nicht zu entnehmen. Somit unterscheidet
sich die beanspruchte Dämmstoffbahn auch noch durch die eine Schneidhilfe betreffenden Merkmale der Merkmalsgruppe c).
5.4 Auch die Druckschrift "Friction fit" zeigt, daß die Dämmstoffbahnen bei zu
großen Ständerabständen quer zwischen Ständern verlegt werden können (Fig. 2
der "Application Instructions"). Davon unterscheidet sich die beanspruchte
Dämmstoffbahn aber zumindest durch die konkrete Raumgewichtsangabe, den
erhöhten Bindemittelgehalt (Merkmale b1), b2)) und die die Schneidhilfe betreffenden Merkmale (Merkmalsgruppe c) .
5.5 Schneidhilfen sind zwar der DE 32 29 601 A1 zu entnehmen, aber nur als Linien längs zum Bahnrand und nicht, wie beansprucht, quer dazu. Die beanspruchte Dämmstoffbahn unterscheidet sich also von dieser bekannten Dämmstoffbahn schon in der Merkmalsgruppe c) durch die Merkmale c1) c2) c3) und
c6.1). Die bekannte Bahn zeigt aber auch keines der Merkmale der Merkmalsgruppe b). Der Auffassung der Klägerin, der auf S. 10, Abs 3 dieser Druckschrift
genannte Übermaß-Einbau "preß zwischen den Seitenflächen der Dachsparren"
entspreche dem beanspruchten Merkmal b) mit b3), kann nicht beigepflichtet werden. Von einem befestigungsfreien Einbau ist in der Druckschrift keine Rede,
sondern nur von einer Befestigung der seitlichen Randleisten 3 der Kaschierungsbahn 2 an den inneren Stirnflächen der Dachsparren durch Krampen odgl
(S. 10, Abs 3). Auch enthält die Druckschrift keine Angaben über Raumgewicht
und Bindemittelgehalt (Merkmale b1) und b2)) dieser Dämmstoffbahn.
5.6 Gleiches gilt für die in der Beschreibungseinleitung der Streitpatentschrift aufgeführten Dämmstoffbahnen nach DE 31 18 597 A1, s. dort S. 9, Abs. 2 und
DE 78 30 852 U1, s. dort Anspruch 1, S. 7, Abs. 4 und S. 8, Abs. 2.
5.7 Der in der mündlichen Verhandlung noch eingeführte Prospekt "Rockwool-
Fassadendämmplatten" zeigt Fassadendämmplatten für die Außenwanddämmung
mit durch Bandmuster gebildeten Hilfslinien für problemloses Schneiden. Davon
unterscheidet sich die beanspruchte Dämmstoffbahn durch die Merkmale a mit a1)
sowie b mit b1) bis b3.1). Die dort vorhandenen Linien dienen zwar als
Schneidhilfe, es ist dabei aber nirgends von einer Dämmstoffbahn die Rede, die
entlang der Markierungen in vereinzelbare Platten geschnitten werden soll, so daß
auch das Merkmal c6.1) nicht daraus bekannt ist.
5.8 Daß der übrige Stand der Technik den beanspruchten Gegenstand neuheitsschädlich vorwegnähme, hat die Klägerin nicht geltend gemacht und ist nach
Überprüfung durch den Senat auch nicht ersichtlich.
6. Die Klägerin hat den Senat nicht davon überzeugen können, daß der beanspruchten Dämmstoffbahn die erfinderische Tätigkeit fehlt.
Der Stand der Technik hat dem Fachmann, einem in der Herstellung von Dämmstoffsystemen erfahrenen Produktionstechniker, die beanspruchten Lehre nicht
nahegelegt.
6.1 Zwar wurde im Stand der Technik (friction fit" und "isolering af fritidhuset")
empfohlen, bei ungewöhnlichen Ständer- oder Sparrenabständen eine Dämmstoffbahn zur Materialersparnis auch einmal quer zu zerschneiden und quer zwischen Dachsparren oder dergleichen einzufügen. Das Fehlen jeglicher Maßnahmen zur Erleichterung des Querverlegens läßt aber darauf schließen, daß es eher
als Ausnahme, als Abweichung von dem üblichen Längsverlegen der Dämmstoffbahnen angesehen wurde und nicht als eine einer technischen Fortentwicklung
würdige alternative Verlegeweise. Diese Hinweise auf ein im Bedarfsfall ausnahmsweise auch mögliches Querverlegen waren deshalb nicht geeignet, den
Fachmann zu einem weiterführenden zielgerichteten Nachdenken in Richtung auf
eine planmäßige Vorbereitung der Dämmstoffbahn zum Querverlegen zu veranlassen. Sie legten es ihm insbesondere nicht nahe, einen befestigungsmittelfreien "klemmenden" Quereinbau durch Abstimmung der Rohdichte und des Bindemittelgehalts des Bahnmaterials vorzubereiten und diesen Quereinbau vereinzelter Platten weiter durch entsprechende Schneidhilfen systematisch zu erleichtern.
6.2 Auch die vorbenutzte Rave-Dämmstoffbahn oder die in den Prospekten der
Beklagten "Vollwärmeschutz im Hochbau" und "Sillan Lieferformen für den
Wärme- und Schallschutz im Hochbau" gezeigten Dämmstoffbahnen mit sichtbaren "flight-Abdrücken" quer über der Bahn regten nicht zu dem beanspruchten systematischen, von dem üblichen Vorgehen wesentlich abweichenden Handeln an.
Angeregt durch die Hinweise im Firmenprospekt "Rockwool-Fassadendämmplatten" mochte der Fachmann zwar erkennen, daß sich entlang zufällig vorhandener
Querlinien im Bedarfsfall Schnitte anbringen lassen, zB bei zu großem Ständerabstand, wie in "friction fit" und "isolering af fritidhuset" gezeigt. Weitergehende
Anregungen in Richtung auf die beanspruchte Lehre ergaben sich aber daraus
nicht. Insbesondere fehlte jede Anregung, die zusammenhängenden Bahnen systematisch so herzurichten, daß sie in Platten vereinzelbar sind, die Bahnen weiterhin so auszurüsten, daß die vereinzelten Platten befestigungsmittelfrei quer
zwischen den Sparren zu verklemmen sind und die Rohdichte und den Bindemittelgehalt der Bahn gezielt auf diese Verwendung hin abzustimmen.
6.3 Auch im sonstigen Stand der Technik fehlen Hinweise darauf, daß ein befestigungsfreies Einklemmen der in Platten zu zerteilenden Dämmstoffbahnen durch
entsprechende Abstimmung ihrer Zusammensetzung erreichbar sein könnte. Obgleich die Dämmstoffbahnen, wie die Klägerin zutreffend ausführt, lediglich aus
Fasern und Bindemittel bestehen, war ein solcher Wirkzusammenhang im Stand
der Technik nirgends angedeutet.
6.4 Zwar spricht die Druckschrift "friction fit" in "Applying Insulation In Ceilings",
also im Zusammenhang mit Deckenisolierungen, davon, daß die Matte durch natürliche Widerstandskraft fest ohne Klammern oder Nageln an der Decke hält. Der
Fachmann erhält aber keine Anweisung, wie er eine solche Matte zu diesem
Zweck herzurichten hat. Das gleiche gilt auch für "Isolering af fritidhuset" (S. 8). Im
weiteren Stand der Technik, in dem sich der Fachmann nach dazu geeigneten
Maßnahmen umsieht, sind ebenfalls keine entsprechenden Maßnahmen beschrieben. Vielmehr wird auf eine Befestigung der Bahn zwischen den Sparren
mittels Klammern oder Nägeln hingewiesen.
6.5 Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung u. a. die Auffassung vertreten,
der Fachmann sei durch die Broschüren "friction fit" und "isolering af fritidhuset"
angeregt worden, aus Materialersparnisgründen die Dämmstoffbahn in Platten zu
vereinzeln und diese quer zwischen den Sparren zu verklemmen. Er habe sich nur
noch der an sich aus der DE 32 29 601 A1 bekannten Schnittlinienmarkierung
bedienen müssen, um zum beanspruchten Gegenstand zu gelangen.
Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Diese Sichtweise ist rückschauend, durch
die Kenntnis des Patentgegenstands geprägt.
Die hauptsächliche Lehre, die der Fachmann aus "friction fit" zunächst zieht, ist zu
"Applications Instructions" in Fig. 1 dargestellt und besteht darin, die Dämmstoffbahn in üblicher Weise längs zwischen den Ständern einer Wand zu verlegen.
Ausschließlich zu diesem Zweck werden dem Benutzer drei verschieden breite
Matten (s. letzte Seite der Broschüre "product line") für drei verschiedene
Ständerabstände angeboten. Daraus ergibt sich objektiv die Empfehlung, die
Bahnen regelmäßig längs zu verlegen (s. dazu auch das Titelbild der Broschüre).
Erst für den Fall, daß die drei angebotenen Matten für die vorliegenden Ständerabstände zu schmal sein sollten, werden zwei alternative Verlegearten empfohlen,
nämlich zum einen gemäß der Fig. 2A die Längsverlegung einer ungeschnittenen
neben einer auf Maß längs geschnittenen weiteren Bahn. Zum anderen kann die
Matte auch gemäß Fig. 2B entsprechend dem Ständerabstand quer geschnitten
und verlegt werden.
Der Fachmann hatte keinen objektiv erkennbaren Anlaß, ausgerechnet diese Notfalllösung zur Regel auch für übliche Ständerabstände zu machen, denn sie ist
klar als Ausnahme von der Längsverlegungsregel (daher auch drei Mattenbreiten)
zu erkennen. Er hatte demzufolge auch keinen Anlaß, die Matte dafür irgendwie
herzurichten. Somit gab es für den Fachmann auch keinen Anlaß, sich der bekannten Schnittlinienmarkierungen nach DE 32 29 601 A1 zu erinnern und diese
nunmehr quer auf der Matte aufzubringen. Vielmehr konnte die Kenntnis solcher
Längsmarkierungen zum Anpassen an verschiedene Ständerabstände den
Fachmann wiederum nur motivieren, die Matte in der hauptsächlich in "friction fit"
vorgeschlagenen und fachüblichen Weise, nämlich längs zu schneiden und zu
verlegen.
Aus den gleichen Gründen führte auch die Broschüre "isolering af fritidhuset" den
Fachmann nicht zum Patentgegenstand, denn auch hier wird (S. 4, rechte Spalte)
bei einer Fußbodendämmung von oben ein Querschneiden und -verlegen nur bei
Balkenabständen, die nicht der normalen Rollenbreite entsprechen, empfohlen.
Dieser Verlegehinweis mit Ausnahmecharakter steht im übrigen in keinerlei erkennbarem Zusammenhang mit weiteren Lösungen, wie z. B. der auf der Seite 8
beschriebenen Fußbodendämmung von unten oder der auf S. 9 im mittleren Bild
gezeigten Dachdämmung. Somit wurde der Fachmann auch hierdurch nicht angeregt, die Dämmstoffbahn zur regelmäßigen Querverlegung besonders herzurichten. Auf irgendwelche Schneidhilfe-Markierungen zurückzugreifen, ist hier auch
deshalb abwegig, weil in dem die Querverlegung erläuternden Bild auf S. 4, rechte
Spalte, anschaulich gezeigt wird, wie ein solches Querschneiden der Bahn
erfolgen soll, nämlich entlang dem Fußbodenbalken, der hier als Schneidanschlag
dient.
6.6 Die Tatsache, daß vereinzelt Dämmstoffbahnen unter besonderen Voraussetzungen auch schon quer zwischen Sparren verklemmt worden sind, und daß
diese Bahnen auch schon fertigungsbedingte zufällig quer verlaufende Streifen
aufgewiesen haben können, geben dem Fachmann keinen konkreten Anlaß, die
Bahn zielgerichtet in einer Weise vorzubereiten, wie sie in den Merkmalsgruppen
b) und c) beansprucht ist. In diesem Sinn hat die beanspruchte Lehre eine kombinatorische Wirkung, die in der abgewogenen Abstimmung ihrer Merkmale aufeinander liegt und durch die Kenntnis einzeln an sich bekannter Merkmale nicht absehbar war.
Somit kommt es auch nicht darauf an, ob den Fachmann irgend etwas gehindert
hat, entsprechend der beanspruchten Lehre zu verfahren, sondern darauf, ob der
Stand der Technik ihm objektive und konkrete Hinweise oder Empfehlungen für
ein besonderes Zusammenfügen ausgewählter Maßnahmen oder Merkmale gegeben hat.
6.7 Daß der im Verfahren befindliche weitere Stand der Technik dem Fachmann
Anregungen zu der beanspruchten Kombination der Merkmale gegeben hat, hat
die Klägerin nicht geltend gemacht und ist für den Senat auch nicht erkennbar.
Auch ist nicht ersichtlich, daß die beanspruchte Lehre in der Gesamtheit aller ihrer
Merkmale nur auf einfache fachliche Überlegungen des Durchschnittsfachmanns
zurückzuführen gewesen sei.
7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs 2 PatG iVm § 91 Abs 1 Satz 1
ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs 1 PatG iVm §
709 ZPO.
Dr. Schwendy Müllner
Küstner
Dehne
Bülskämper
Pr