Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 13.09.2000 – 20 W (pat) 24/00

20. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 197 17 294.6-45

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

13. September 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Anders sowie die Richter

Dipl.-Ing. Obermayer, Dr. Hartung und Dr. van Raden

beschlossen:

1. Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

2. Die Beschwerdegebühr ist zurückzuzahlen. 10.99

G r ü n d e

Gegen den die Patenterteilung versagenden Beschluß der Prüfungsstelle für die

Klasse G 07 F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. Februar 2000,

abgesandt am 10. März 2000 und damit zugestellt am 13. März 2000, hat der

Beschwerdeführer mit Telefax vom 28. April 2000 Beschwerde eingelegt. Diese

Beschwerde war - auch wenn das vom Beschwerdeführer angegebene Zustellungsdatum 14. März 2000 zugrunde gelegt wird - verspätet, da nach § 73 Abs 2

PatG die Beschwerdefrist einen Monat ab Zustellung beträgt. Gründe, die diese

Verspätung rechtfertigen könnten, sind weder geltend gemacht noch sonst

ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat ein Schreiben seines Patentanwalts vorgelegt (per Telefax eingegangen am 17. April 2000), in welchem er ausdrücklich auf

die einzuhaltende Frist hingewiesen worden war. Die Beschwerde ist mithin unzulässig und ohne weitere Sachprüfung zu verwerfen (§ 79 Abs 2 PatG).

Die Anordnung der Rückzahlung beruht auf § 80 Abs 3 PatG. Zwar ist die

Beschwerdegebühr dem Patentamt am 6. April 2000, also noch innerhalb der

Beschwerdefrist zugegangen und war damit grundsätzlich verfallen, wenn auch

durch die Angabe eines anderen Absenders, die nicht ganz vollständige Angabe

des Aktenzeichens und die Überzahlung die endgültige Zuordnung erst nach dem

Eingang der Beschwerdeschrift möglich geworden ist. Es erschiene jedoch im

vorliegenden Fall unbillig, den Beschwerdeführer schlechter zu stellen als jemanden, der bei ansonsten gleicher Sachlage seine Zahlung - und sei es nur durch ein

Versehen der Bank - verspätet geleistet hat. Wäre die Beschwerdegebühr nämlich

insgesamt verspätet eingegangen, so wäre sie in jedem Fall zurückzuzahlen

gewesen. Ein besonderer Aufwand, der dieser Billigkeitsentscheidung zugunsten

des Beschwerdeführers entgegenstünde, ist in dem Verfahren bisher nicht

entstanden.

Da das Verfahren beendet ist und durch die unzulässige Beschwerde nicht fortgesetzt wird, ist über den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe nicht mehr zu befinden. Diese Entscheidung ergeht kostenfrei.

Dr. Anders

Obermayer

Dr. Hartung

Dr. van Raden

Fa