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BPatG Beschluss vom 13.09.2000 – 26 W (pat) 163/99

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am:

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die IR-Marke 645 167

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 13. September 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Schülke sowie des Richters Kraft und der Richterin Eder

beschlossen:

Die Beschwerde der Markeninhaberin gegen den Beschluß der

Markenstelle für Klasse 34 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. Juli 1999 wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die in der Bundesrepublik Deutschland für die Waren

"Tabac et produits de tabac, en particulier cigares; articles pour

fumeurs; allumettes"

Schutz begehrende IR-Marke 645 167

"PALACE"

ist ua Widerspruch aus der Marke 1 052 624

"Balance",

erhoben worden, die seit 22. August 1983 für die Waren

"Tabakerzeugnisse; Zigarettenpapier, Feuerzeuge"

geschützt ist.

Die Inhaberin der IR-Marke hat die Einrede der Nichtbenutzung erhoben, worauf

die Widersprechende die eidesstattliche Versicherung vom 9. Februar 1998 nebst

Anlage eingereicht hat.

Die Markenstelle für Klasse 34 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den

Widerspruch zunächst mit Beschluß vom 27. August 1997 ganz zurückgewiesen.

Auf die Erinnerung der Widersprechenden hat sie mit Beschluß vom 22. Juli 1999

der IR-Marke den Schutz teilweise für die Waren "Tabac et produits de tabac, en

particulier cigares" verweigert. Hinsichtlich dieser Waren bestehe eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs 2 Nr 2 MarkenG. Auf die zulässigerweise

erhobene Einrede der Nichtbenutzung habe die Widersprechende mit der eidesstattlichen Versicherung vom 9. Februar 1998 nebst Anlage eine rechtserhaltende

Benutzung der Widerspruchsmarke nur für "Zigaretten" glaubhaft gemacht. Diese

Waren würden nach dem Sprachgebrauch der Klasseneinteilung von den im Warenverzeichnis der angegriffenen Marke enthaltenen Oberbegriffen "tabac" und

"produits de tabac" umfaßt. Bei der Gegenüberstellung der Vergleichszeichen

müsse deshalb davon ausgegangen werden, daß diese auf identischen Waren

zum Einsatz kommen könnten. Zu berücksichtigen sei ferner, daß es sich bei den

fraglichen Waren um geringwertige Artikel des täglichen Bedarfs handle, die häufig im Vorbeigehen ohne große Aufmerksamkeit und vielfach an lärmerfüllten

Plätzen erworben würden. Schließlich sei der älteren Marke eine normale Kennzeichnungskraft zuzubilligen. Unter diesen Umständen seien an den von der jüngeren Marke einzuhaltenden Abstand erhöhte Anforderungen zu stellen, denen

diese in klanglicher Hinsicht nicht in ausreichendem Maße gerecht werde. Obwohl

es sich bei "PALACE" um ein englisches Wort handle, müsse dennoch davon

ausgegangen werden, daß es von beachtlichen Teilen der Verbraucher, die keine

ausreichenden Fremdsprachenkenntnisse besäßen, deutsch, dh wie "pa-la-ze"

gesprochen werde. Bei dem in den deutschen Sprachgebrauch eingegangenen

Begriff "Balance" sei eine Aussprache wie "ba-lang-se" oder "ba-lâ-s(e)" üblich. In

diesen Fällen ergäben sich weitgehende klangliche Übereinstimmungen, die auch

die unterschiedlichen Sinngehalte der Vergleichszeichen nicht maßgeblich mindern könnten.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Inhaberin der IR-Marke. Sie hält die

von der Widersprechenden eingereichte eidesstattliche Versicherung vom

9. Februar 1998 nicht für geeignet, eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke glaubhaft zu machen. Denn die jetzige Inhaberin der Widerspruchsmarke habe nicht hinreichend dargelegt, daß die Widerspruchsmarke vor

1997 zugunsten der (ursprünglichen) Widersprechenden benutzt worden sei. Im

übrigen hält sie die Annahme der Markenstelle, daß beachtliche Teile des angesprochenen Verkehrs das englische Wort "PALACE" deutsch aussprechen würden, für lebensfremd. Gerade auf dem Zigarettenmarkt seien die Verbraucher an

englische Bezeichnungen gewöhnt. Durch meist massive Werbeeinsätze in Funk

und Fernsehen würden sie auf die richtige Aussprache der Marken aufmerksam

gemacht. Außerdem werde der Begriff "PALACE" häufig für Hotels verwendet, um

eine hochwertige Qualität der angebotenen Dienstleistungen zu suggerieren. Die

Nähe zum deutschen Begriff "Palast" komme hinzu. Bei "Balance" handle es sich

dagegen um einen in den deutschen Sprachgebrauch eingegangenen Begriff mit

der Bedeutung "Gleichgewicht, Ausgleich". Er werde "ba-lang-se" oder "ba-lâs(e)" ausgesprochen. Bedeutung und Aussprache seien dem Verkehr geläufig. Zu

berücksichtigen sei

ferner, daß die Waren, mit denen die markentreuen

Verbraucher ein gewisses Imagedenken verbänden, vielfach nur im Vorbeigehen

und "nach Sicht" in Supermärkten erworben würden. Die aufmerksamen Verbraucher würden deshalb die unterschiedlichen, leicht erfaßbaren Sinngehalte der

Zeichen unmittelbar erfassen.

Demgemäß beantragt die Inhaberin der IR-Marke

den Beschluß der Markenstelle vom 22. Juli 1999 aufzuheben.

Die Widersprechende stellt den Antrag,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hält eine klangliche Verwechslungsgefahr für gegeben, weil davon ausgegangen werden müsse, daß beachtliche Teile des Verkehrs beide Marken sowohl

deutsch als auch englisch aussprechen. Im übrigen seien die unter der Widerspruchsmarke vertriebenen Zigaretten bereits vor der Umschreibung exklusiv für

die Widersprechende hergestellt worden.

II.

Die zulässige Beschwerde erweist sich in der Sache als unbegründet. Auch nach

Ansicht des Senats besteht zwischen der schutzbegehrenden IR-Marke 645 167

und der Widerspruchsmarke 1 052 624 hinsichtlich der Waren "Tabac et produits

de tabac, en particulier cigares" eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs 2

Nr 2 MarkenG.

An einer rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke in dem nach § 43

Abs 1 MarkenG maßgeblichen Zeitraum bestehen keine Zweifel.

Die Inhaberin der IR-Marke hat die Benutzung der Widerspruchsmarke in zulässiger Weise bestritten, § 43 Abs 1 MarkenG. Durch die eidesstattliche Versicherung

vom 9. Februar 1998 nebst Anlage hat die Widersprechende nach Art, Zeit und

Umfang eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke für "Zigaretten"

hinreichend glaubhaft gemacht. Der von der Markeninhaberin hiergegen erhobene

Einwand greift nicht durch: Wie der Vertreter der Widersprechenden in der

mündlichen Verhandlung glaubhaft erklärt hat, handelt es sich bei der

Widerspruchsmarke um eine Kennzeichnung, unter der für die jetzige Inhaberin

der Widerspruchsmarke exklusiv Zigaretten hergestellt werden. Unter diesen

Umständen liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die Widersprechende nicht

bereits vor Einreichung des Umschreibungsantrags vom 15. Juli 1997 mit

Zustimmung der damaligen Markeninhaberin zur Benutzung der Widerspruchsmarke berechtigt war (vgl § 26 Abs 2 MarkenG).

Die Gefahr markenrechtlich erheblicher Verwechslungen ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, die zueinander in einer Wechselbeziehung

stehen, umfassend zu beurteilen. Zu den maßgeblichen Umständen gehören insbesondere die Ähnlichkeit der Marken, die Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl dazu

EuGH GRUR 1998, 387 - Sabèl/Puma; BGH MarkenR 1999, 297, 299 - HONKA,

mwNachw).

Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren ist - wie bereits

ausgeführt - davon auszugehen, daß die Widerspruchsmarke für "Zigaretten" benutzt wird. Diese Waren weisen mit den versagten Produkten "Tabac et produits

de tabac, en particulier cigares" zumindest eine hohe Ähnlichkeit auf. Bei jedenfalls durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sind an den

Abstand der sich gegenüberstehenden Marken erhebliche Anforderungen zu

stellen. Diesen wird die jüngere Marke in klanglicher Hinsicht nicht gerecht. Wie

der Senat bereits in früheren Entscheidungen ausgeführt hat, ist bei Wörtern, die

zum bekannten englischen Wortschatz gehören, im Bereich der Tabakwaren, in

dem englischsprachige Kennzeichnungen und Werbetexte weitgehend üblich sind,

im allgemeinen mit einer mehr oder weniger korrekten englischen Aussprache

durch das inländische Publikum zu rechnen. Handelt es sich dagegen um

ausgefallenere englische Wörter, muß in einem noch erheblichen Umfang von

einer Aussprache nach den Regeln der deutschen Sprache ausgegangen werden

(vgl dazu BPatG GRUR 1996, 414, 416 - RACOON/DRAGON).

Hiervon ausgehend kann nicht ausgeschlossen werden, daß beide Kennzeichnungen sowohl englisch etwa wie "pä-lis" und "ba-läns" als auch deutsch wie "pala-ze" und "ba-lan-ze" ausgesprochen werden. Für die beiderseitige englische

Aussprache sprechen der häufige Gebrauch der englischen Sprache auf dem

Sektor der Tabakwaren sowie die Bekanntheit geläufiger Begriffe wie

"Buckingham Palace" für die Residenz der britischen Könige in London. Soweit

der ursprünglich französische Begriff "balance" mit der Aussprache "ba-lang-se" in

den deutschen Sprachgebrauch eingegangen ist, schließt dies eine englische

Aussprache der Widerspruchsmarke nicht aus, weil die Widersprechende die

Möglichkeit hat, eine englische Aussprache ihrer Marke zu propagieren und im

Verkehr durchzusetzen, um dem sprachlichen Trend auf dem Tabakwarensektor

Rechnung zu tragen.

Aus dem Umstand, daß der deutsche Verkehr heutzutage in der Regel über

Kenntnisse der englischen Sprache verfügt, kann jedoch nicht geschlossen werden, daß die Masse der zum Teil weniger gebildeten Verbraucher nicht doch in

einem noch erheblichen Umfang beide Kennzeichnungen deutsch ausspricht. In

beiden Fällen stimmen die sich gegenüberstehenden Bezeichnungen weitgehend

in den Konsonanten, Vokalfolgen und in der Silbenzahl und damit in den Gesamtklangbildern weitgehend überein. Daran ändern auch die unterschiedlichen,

also in der Aussprache ähnlich klingenden Anfangsbuchstaben ebensowenig wie

der zusätzliche, aber schwach und kaum hörbare Konsonant "n" in der Widerspruchsmarke. Die beiderseitigen Sinngehalte vermögen angesichts der beim

Kauf von Tabakwaren häufig ungünstigen akustischen Bedingungen in lärmerfüllten Verkaufsstätten ein Verhören nicht hinreichend auszuschließen.

Für eine Kostenauferlegung gemäß § 71 MarkenG bestand kein Anlaß.

Schülke

Eder

Kraft

Bb/prö