Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 13.09.2000 – 26 W (pat) 163/99
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am:
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend die IR-Marke 645 167
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 13. September 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Schülke sowie des Richters Kraft und der Richterin Eder
beschlossen:
Die Beschwerde der Markeninhaberin gegen den Beschluß der
Markenstelle für Klasse 34 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. Juli 1999 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die in der Bundesrepublik Deutschland für die Waren
"Tabac et produits de tabac, en particulier cigares; articles pour
fumeurs; allumettes"
Schutz begehrende IR-Marke 645 167
"PALACE"
ist ua Widerspruch aus der Marke 1 052 624
"Balance",
erhoben worden, die seit 22. August 1983 für die Waren
"Tabakerzeugnisse; Zigarettenpapier, Feuerzeuge"
geschützt ist.
Die Inhaberin der IR-Marke hat die Einrede der Nichtbenutzung erhoben, worauf
die Widersprechende die eidesstattliche Versicherung vom 9. Februar 1998 nebst
Anlage eingereicht hat.
Die Markenstelle für Klasse 34 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den
Widerspruch zunächst mit Beschluß vom 27. August 1997 ganz zurückgewiesen.
Auf die Erinnerung der Widersprechenden hat sie mit Beschluß vom 22. Juli 1999
der IR-Marke den Schutz teilweise für die Waren "Tabac et produits de tabac, en
particulier cigares" verweigert. Hinsichtlich dieser Waren bestehe eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs 2 Nr 2 MarkenG. Auf die zulässigerweise
erhobene Einrede der Nichtbenutzung habe die Widersprechende mit der eidesstattlichen Versicherung vom 9. Februar 1998 nebst Anlage eine rechtserhaltende
Benutzung der Widerspruchsmarke nur für "Zigaretten" glaubhaft gemacht. Diese
Waren würden nach dem Sprachgebrauch der Klasseneinteilung von den im Warenverzeichnis der angegriffenen Marke enthaltenen Oberbegriffen "tabac" und
"produits de tabac" umfaßt. Bei der Gegenüberstellung der Vergleichszeichen
müsse deshalb davon ausgegangen werden, daß diese auf identischen Waren
zum Einsatz kommen könnten. Zu berücksichtigen sei ferner, daß es sich bei den
fraglichen Waren um geringwertige Artikel des täglichen Bedarfs handle, die häufig im Vorbeigehen ohne große Aufmerksamkeit und vielfach an lärmerfüllten
Plätzen erworben würden. Schließlich sei der älteren Marke eine normale Kennzeichnungskraft zuzubilligen. Unter diesen Umständen seien an den von der jüngeren Marke einzuhaltenden Abstand erhöhte Anforderungen zu stellen, denen
diese in klanglicher Hinsicht nicht in ausreichendem Maße gerecht werde. Obwohl
es sich bei "PALACE" um ein englisches Wort handle, müsse dennoch davon
ausgegangen werden, daß es von beachtlichen Teilen der Verbraucher, die keine
ausreichenden Fremdsprachenkenntnisse besäßen, deutsch, dh wie "pa-la-ze"
gesprochen werde. Bei dem in den deutschen Sprachgebrauch eingegangenen
Begriff "Balance" sei eine Aussprache wie "ba-lang-se" oder "ba-lâ-s(e)" üblich. In
diesen Fällen ergäben sich weitgehende klangliche Übereinstimmungen, die auch
die unterschiedlichen Sinngehalte der Vergleichszeichen nicht maßgeblich mindern könnten.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Inhaberin der IR-Marke. Sie hält die
von der Widersprechenden eingereichte eidesstattliche Versicherung vom
9. Februar 1998 nicht für geeignet, eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke glaubhaft zu machen. Denn die jetzige Inhaberin der Widerspruchsmarke habe nicht hinreichend dargelegt, daß die Widerspruchsmarke vor
1997 zugunsten der (ursprünglichen) Widersprechenden benutzt worden sei. Im
übrigen hält sie die Annahme der Markenstelle, daß beachtliche Teile des angesprochenen Verkehrs das englische Wort "PALACE" deutsch aussprechen würden, für lebensfremd. Gerade auf dem Zigarettenmarkt seien die Verbraucher an
englische Bezeichnungen gewöhnt. Durch meist massive Werbeeinsätze in Funk
und Fernsehen würden sie auf die richtige Aussprache der Marken aufmerksam
gemacht. Außerdem werde der Begriff "PALACE" häufig für Hotels verwendet, um
eine hochwertige Qualität der angebotenen Dienstleistungen zu suggerieren. Die
Nähe zum deutschen Begriff "Palast" komme hinzu. Bei "Balance" handle es sich
dagegen um einen in den deutschen Sprachgebrauch eingegangenen Begriff mit
der Bedeutung "Gleichgewicht, Ausgleich". Er werde "ba-lang-se" oder "ba-lâs(e)" ausgesprochen. Bedeutung und Aussprache seien dem Verkehr geläufig. Zu
berücksichtigen sei
ferner, daß die Waren, mit denen die markentreuen
Verbraucher ein gewisses Imagedenken verbänden, vielfach nur im Vorbeigehen
und "nach Sicht" in Supermärkten erworben würden. Die aufmerksamen Verbraucher würden deshalb die unterschiedlichen, leicht erfaßbaren Sinngehalte der
Zeichen unmittelbar erfassen.
Demgemäß beantragt die Inhaberin der IR-Marke
den Beschluß der Markenstelle vom 22. Juli 1999 aufzuheben.
Die Widersprechende stellt den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält eine klangliche Verwechslungsgefahr für gegeben, weil davon ausgegangen werden müsse, daß beachtliche Teile des Verkehrs beide Marken sowohl
deutsch als auch englisch aussprechen. Im übrigen seien die unter der Widerspruchsmarke vertriebenen Zigaretten bereits vor der Umschreibung exklusiv für
die Widersprechende hergestellt worden.
II.
Die zulässige Beschwerde erweist sich in der Sache als unbegründet. Auch nach
Ansicht des Senats besteht zwischen der schutzbegehrenden IR-Marke 645 167
und der Widerspruchsmarke 1 052 624 hinsichtlich der Waren "Tabac et produits
de tabac, en particulier cigares" eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs 2
Nr 2 MarkenG.
An einer rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke in dem nach § 43
Abs 1 MarkenG maßgeblichen Zeitraum bestehen keine Zweifel.
Die Inhaberin der IR-Marke hat die Benutzung der Widerspruchsmarke in zulässiger Weise bestritten, § 43 Abs 1 MarkenG. Durch die eidesstattliche Versicherung
vom 9. Februar 1998 nebst Anlage hat die Widersprechende nach Art, Zeit und
Umfang eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke für "Zigaretten"
hinreichend glaubhaft gemacht. Der von der Markeninhaberin hiergegen erhobene
Einwand greift nicht durch: Wie der Vertreter der Widersprechenden in der
mündlichen Verhandlung glaubhaft erklärt hat, handelt es sich bei der
Widerspruchsmarke um eine Kennzeichnung, unter der für die jetzige Inhaberin
der Widerspruchsmarke exklusiv Zigaretten hergestellt werden. Unter diesen
Umständen liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die Widersprechende nicht
bereits vor Einreichung des Umschreibungsantrags vom 15. Juli 1997 mit
Zustimmung der damaligen Markeninhaberin zur Benutzung der Widerspruchsmarke berechtigt war (vgl § 26 Abs 2 MarkenG).
Die Gefahr markenrechtlich erheblicher Verwechslungen ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, die zueinander in einer Wechselbeziehung
stehen, umfassend zu beurteilen. Zu den maßgeblichen Umständen gehören insbesondere die Ähnlichkeit der Marken, die Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl dazu
EuGH GRUR 1998, 387 - Sabèl/Puma; BGH MarkenR 1999, 297, 299 - HONKA,
mwNachw).
Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren ist - wie bereits
ausgeführt - davon auszugehen, daß die Widerspruchsmarke für "Zigaretten" benutzt wird. Diese Waren weisen mit den versagten Produkten "Tabac et produits
de tabac, en particulier cigares" zumindest eine hohe Ähnlichkeit auf. Bei jedenfalls durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sind an den
Abstand der sich gegenüberstehenden Marken erhebliche Anforderungen zu
stellen. Diesen wird die jüngere Marke in klanglicher Hinsicht nicht gerecht. Wie
der Senat bereits in früheren Entscheidungen ausgeführt hat, ist bei Wörtern, die
zum bekannten englischen Wortschatz gehören, im Bereich der Tabakwaren, in
dem englischsprachige Kennzeichnungen und Werbetexte weitgehend üblich sind,
im allgemeinen mit einer mehr oder weniger korrekten englischen Aussprache
durch das inländische Publikum zu rechnen. Handelt es sich dagegen um
ausgefallenere englische Wörter, muß in einem noch erheblichen Umfang von
einer Aussprache nach den Regeln der deutschen Sprache ausgegangen werden
(vgl dazu BPatG GRUR 1996, 414, 416 - RACOON/DRAGON).
Hiervon ausgehend kann nicht ausgeschlossen werden, daß beide Kennzeichnungen sowohl englisch etwa wie "pä-lis" und "ba-läns" als auch deutsch wie "pala-ze" und "ba-lan-ze" ausgesprochen werden. Für die beiderseitige englische
Aussprache sprechen der häufige Gebrauch der englischen Sprache auf dem
Sektor der Tabakwaren sowie die Bekanntheit geläufiger Begriffe wie
"Buckingham Palace" für die Residenz der britischen Könige in London. Soweit
der ursprünglich französische Begriff "balance" mit der Aussprache "ba-lang-se" in
den deutschen Sprachgebrauch eingegangen ist, schließt dies eine englische
Aussprache der Widerspruchsmarke nicht aus, weil die Widersprechende die
Möglichkeit hat, eine englische Aussprache ihrer Marke zu propagieren und im
Verkehr durchzusetzen, um dem sprachlichen Trend auf dem Tabakwarensektor
Rechnung zu tragen.
Aus dem Umstand, daß der deutsche Verkehr heutzutage in der Regel über
Kenntnisse der englischen Sprache verfügt, kann jedoch nicht geschlossen werden, daß die Masse der zum Teil weniger gebildeten Verbraucher nicht doch in
einem noch erheblichen Umfang beide Kennzeichnungen deutsch ausspricht. In
beiden Fällen stimmen die sich gegenüberstehenden Bezeichnungen weitgehend
in den Konsonanten, Vokalfolgen und in der Silbenzahl und damit in den Gesamtklangbildern weitgehend überein. Daran ändern auch die unterschiedlichen,
also in der Aussprache ähnlich klingenden Anfangsbuchstaben ebensowenig wie
der zusätzliche, aber schwach und kaum hörbare Konsonant "n" in der Widerspruchsmarke. Die beiderseitigen Sinngehalte vermögen angesichts der beim
Kauf von Tabakwaren häufig ungünstigen akustischen Bedingungen in lärmerfüllten Verkaufsstätten ein Verhören nicht hinreichend auszuschließen.
Für eine Kostenauferlegung gemäß § 71 MarkenG bestand kein Anlaß.
Schülke
Eder
Kraft
Bb/prö