Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 18.09.2000 – 10 W (pat) 37/00
10. Senat
Zitiert von 3 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend das Patent 44 36 678
wegen Zulässigkeit der Teilungserklärung
hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 18. September 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Bühring sowie der Richterinnen Dr. Schermer und Schuster 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluß des
Deutschen Patentamts - Prüfungsstelle für Klasse G 06 K vom
20. Januar 1998 aufgehoben.
G r ü n d e
I
Durch Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse G 06 K des Deutschen Patentamts
vom 5. November 1997 wurde antragsgemäß ein Patent mit der Bezeichnung
"Multi-Tonabstufungs-Bildbearbeitungssystem" erteilt. Die Patenterteilung ist am
7. Mai 1999 veröffentlicht worden. Ein gegen das Patent erhobener Einspruch ist
am 28. Juli 1998 zurückgenommen worden.
Nach Zustellung des Erteilungsbeschlusses am 12. November 1997 erklärte die
Patentinhaberin am 12. Dezember 1997 die Teilung der Anmeldung und beantragte für den abgetrennten Teil ein Patent für ein "System und Verfahren zur
Verwendung eines Graustufenbildes, Druckersystem, Druckeransteuerung und in
computerlesbarem Medium ausgestaltetes Programm".
Durch Beschluß vom 20. Januar 1998 wies das Patentamt "den Antrag auf Teilung
der Anmeldung" mit der Begründung zurück, daß mit der Herausgabe des
Erteilungsbeschlusses an die Postabfertigungsstelle das Anmeldeverfahren beendet sei und die Teilung der Anmeldung daher nicht mehr erklärt werden könne.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Patentinhaberin blieb ohne Erfolg. Auf
die (zugelassene) Rechtsbeschwerde hob der Bundesgerichtshof den Beschluß
des Bundespatentgerichts vom 16. November 1998 auf (GRUR 1999, 488) und
verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über
die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens an das Bundespatentgericht zurück
(BGH X ZB 36/98 vom 28. März 2000, GRUR 2000, 688 .- "Graustufenbild").
II
Die Beschwerde der Patentinhaberin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des
Beschlusses des Patentamts vom 20. Januar 1998.
Wie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung "Graustufenbild" (aaO) ausgeführt
hat, kann eine Anmeldung gemäß § 39 PatG bis zum Ablauf der Frist zur
Einlegung der Beschwerde gegen den Erteilungsbeschluß geteilt werden und zwar
unabhängig davon, ob Beschwerde eingelegt wird. Vorliegend ist die Teilungserklärung am letzten Tag der Beschwerdefrist beim Patentamt eingegangen
und danach statthaft. Der Statthaftigkeit steht nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht entgegen, daß mit der antragsgemäß erfolgten und von der Patentinhaberin nicht mit der Beschwerde angefochtenen Patenterteilung eine Anmeldung nicht mehr vorliegt, sondern bereits ein Patent, dessen Gegenstand der
Gestaltungsfreiheit des Patentinhabers entzogen ist und auf das - nach dem
Wortlaut der Vorschrift - § 39 PatG an sich nicht anwendbar ist. Nach Auffassung
des Bundesgerichtshofs ist das Patent bis zum Eintritt der Rechtskraft des Erteilungsbeschlusses noch nicht zum Vollrecht erstarkt und damit - ohne daß dies in
der Entscheidung allerdings wörtlich zum Ausdruck kommt - wohl einer Anmeldung gleichzusetzen, die - aus gesetzessystematischen Erwägungen - bis zur
Rechtskraft des Erteilungsbeschlusses einer Teilung zugänglich sein soll,
korrespondierend zur Möglichkeit der Teilung bis zum rechtskräftigen Abschluß
des Einspruchsverfahrens nach § 60 PatG.
Das Patentamt wird nunmehr die wirksam entstandene Trennanmeldung zu prüfen
und hierbei die weiteren in der "Graustufenbild"-Entscheidung angesprochenen
Gesichtspunkte zu berücksichtigen haben.
Hinsichtlich der Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf § 49 GKG
verwiesen (vgl Busse, PatG, 5. Aufl, § 109 Rdn 8 mwN).
Bühring
Dr. Schermer
Schuster
Pr