Rechtsprechung / BPatG / 2024
BPatG Beschluss vom 16.10.2024 – 9 W (pat) 10/21
9. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:161024B9Wpat10.21.0
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 10/21 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2014 020 007.8
(Teilanmeldung zur Stammanmeldung 10 2014 210 198.0)
…
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Univ. Hubert, der Richterin Kriener sowie der Richter Dipl.-Ing.
Körtge und Dipl.-Ing. Univ. Sexlinger beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2024:161024B9Wpat10.21.0
G r ü n d e
I.
Die Beschwerdeführerin ist Anmelderin der mit Telefax am 25. Mai 2020 beim
Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) als Teilanmeldung – unter
Beifügung einer englischsprachigen Beschreibung mit 25 Patentansprüchen
und einer Zeichnung mit Figuren 1 bis 13 – eingegangenen und dort unter dem
Aktenzeichen 10 2014 020 007.8 geführten Patentanmeldung mit der
Bezeichnung
„DISC BRAKE CALIPER AND DISC BRAKE CALIPER ASSEMBLY“.
Die der Teilung zugrundeliegende Stammanmeldung ist am 28. Mai 2014 beim
Deutschen Patent- und Markenamt unter Inanspruchnahme der US-amerikanischen
Prioritäten 13/931,027 vom 28. Juni 2013 und 14/284,343 vom 21. Mai 2014
eingereicht worden und ist dort unter dem Aktenzeichen 10 2014 210 198.0 geführt.
Mit der Offenlegungsschrift DE 10 2014 210 198 A1, die mit der am
11. August 2014 zur Akte der Stammanmeldung gereichten deutschen
Übersetzung der ursprünglich englischsprachigen Patentansprüche und
Beschreibung und den eingereichten Figuren 1 bis 10 sowie 12 und 13 und einer
mit Anschreiben vom 12. August 2014 eingereichten Figur 11, übermittelt zur
Korrektur offensichtlicher Unrichtigkeiten, übereinstimmt und auf die im Folgenden
mit der Kurzbezeichnung OS verwiesen wird, wurde die Stammanmeldung am
31. Dezember 2014 offengelegt. Mit Beschluss vom 22. April 2020 hat die
Prüfungsstelle für Klasse B 62L des Deutschen Patent- und Markenamts das
Patent der Stammanmeldung erteilt.
Mit Eingabe vom 2. Juli 2020 hat die Anmelderin eine beglaubigte deutsche
Übersetzung der
fremdsprachigen Anmeldung zur Teilanmeldung mit der
Bezeichnung
„SCHEIBENBREMSSATTEL UND SCHEIBENBREMSSATTELBAUEINHEIT“
eingereicht.
Die Prüfungsstelle für Klasse B62L des Deutschen Patent- und Markenamts hat
aufgrund des am Anmeldetag der Stammanmeldung gestellten Rechercheantrages
am 25. Februar 2021 einen Recherchebericht gemäß § 43 PatG erstellt, und die
Patentanmeldung im Zuge des am Anmeldetag der Teilanmeldung gestellten
Prüfungsantrags durch Beschluss vom 25. Februar 2021 aufgrund mangelnder
Patentfähigkeit zurückgewiesen. In der zugehörigen Beschlussbegründung hat sie
insbesondere auf den Prüfungsbescheid vom 16. September 2016 zur
Stammanmeldung Bezug genommen und ausgeführt, dass die Gegenstände der
ursprünglich eingereichten und nach wie vor geltenden Patentansprüche 1, 17 und
25 zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten.
Gegen diesen
ihr
laut Empfangsbekenntnis am 3. März 2021 zugestellten
Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentanmelderin, die am 25. März 2021
beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist.
Mit ihrer Beschwerdebegründung vom 30. Juni 2021 rügt die Patentanmelderin und
Beschwerdeführerin die Vorgehensweise der Prüfungsstelle, da diese die
Teilanmeldung unmittelbar und ohne vorherige Anhörung der Anmelderin mit
Verweis auf einen zu der Stammanmeldung zeitlich vorangehenden und die Frage
der Patentfähigkeit
des
ursprünglichen Anspruchsbegehrens
negativ
bescheidenden Prüfungsbescheid derselben Prüfungsstelle sowie unter
Bezugnahme auf eine nur vermeintlich einschlägige Rechtsprechung des
Bundespatentgerichts zurückgewiesen habe.
Ferner hat die Beschwerdeführerin einen geänderten Satz Patentansprüche 1 bis
15 eingereicht, die dem weiteren Verfahren zugrunde liegen sollen.
Neben den bereits im Recherchebericht der Prüfungsstelle für Klasse B62L
genannten Druckschriften
B1
B6
B2
EP 1 714 863 A1 (dort mit D1 bezeichnet)
DE 600 00 637 T2 (dort mit D2 bezeichnet) und
DE 20 2004 003 799 U1 (dort mit D3 bezeichnet)
hat die Beschwerdeführerin die nachfolgend gelisteten Druckschriften
B3
B4
B5
DE 10 2008 014 890 A1 (aus dem Prüfungsverfahren der
Stammanmeldung, dort mit E2 bezeichnet)
WO 2005/ 123 491 A1 und
EP 1 067 043 B1 (Familienmitglied der B6)
als weiteren Stand der Technik eingeführt.
Sie ist der Auffassung, dass keine der vorgenannten Druckschriften B1 bis B6 die
beanspruchte Ausführung eines Bremssattels mit einer einzelnen flachen mit
Gewindebohrungen aufweisenden Befestigungsfläche offenbare.
Der erkennende Senat hat
im Zwischenbescheid vom 22. August 2024
insbesondere darauf hingewiesen, dass nach seiner vorläufigen Auffassung das
rechtliche Gehör im Prüfungsverfahren nicht verletzt worden sei, und der
Gegenstand des Anspruchs 1 nicht neu sei, zumindest für den Fachmann aber nicht
auf einer erfinderischen Tätigkeit gegenüber dem Inhalt der Druckschrift B6 beruhe.
Gleiches gelte sinngemäß auch für die zumindest auf den Scheibenbremssattel
nach Anspruch 1 rückbezogene Scheibenbremssattel-Baueinheit des Anspruchs
15.
Mit Eingabe vom 11. Oktober 2024 hat die Patentanmelderin Anspruchssätze zu
einem neuen Hauptantrag und insgesamt sieben Hilfsanträgen als Hilfsanträge 1,
1A, 2, 3, 3A, 4 und 4A eingereicht.
In der mündlichen Verhandlung am 16. Oktober 2024 überreichte die
Beschwerdeführerin einen weiteren Hilfsantrag 3B und zog die bisherigen
Hilfsanträge 4 und 4A zurück.
Die Beschwerdeführerin regt für den Fall, dass eine ergänzende Recherche der
Prüfungsstelle des DPMA erforderlich sein sollte, unter Aufhebung des Beschlusses
der Prüfungsstelle für Klasse B62L des DPMA vom 25. Februar 2021, an, die
Anmeldung
zur
ordnungsgemäßen Prüfung
des Anspruchsbegehrens
zurückzuverweisen.
Zudem beantragte die Beschwerdeführerin,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B62L des Deutschen Patent-
und Markenamts (DPMA) vom 25. Februar 2021 aufzuheben und das
Patent jeweils mit den Beschreibungsseiten 1 bis 25 und Zeichnungen 1 bis
13 beide eingereicht mit Schriftsatz vom 2. Juli 2020 mit folgenden
Unterlagen zu erteilen:
- Patentansprüche 1 bis 14 nach Hauptantrag eingereicht mit Schriftsatz
vom 11. Oktober 2024,
hilfsweise
- Patentansprüche 1 bis 14 nach Hilfsantrag 1,
- Patentansprüche 1 bis 14 nach Hilfsantrag 1A,
- Patentansprüche 1 bis 14 nach Hilfsantrag 2,
- Patentansprüche 1 bis 13 nach Hilfsantrag 3,
- Patentansprüche 1 bis 13 nach Hilfsantrag 3A, alle vorgenannten
Hilfsanträge jeweils eingereicht am 11. Oktober 2024,
- Patentansprüche 1 bis 13 nach Hilfsantrag 3B, eingereicht in der
mündlichen Verhandlung am 16. Oktober 2024.
Der mit Hauptantrag beanspruchte Patentanspruch 1 lautet:
Scheibenbremssattel zum Ausüben einer Bremskraft auf eine
Bremsscheibe, die so konfiguriert ist, dass sie um eine Drehachse drehbar
ist, wobei der Scheibenbremssattel umfasst:
eine Befestigungsfläche, die so konfiguriert
ist, dass sie einem
Rohrabschnitt eines Fahrradrahmens zugewandt
ist, wenn der
Scheibenbremssattel an den Fahrradrahmen gekoppelt ist; und
eine erste Gewindebohrung, in die eine erste Gewindeschraube so
eingeführt werden soll, dass der Scheibenbremssattel entweder an den
Fahrradrahmen oder ein Grundbauteil, das an dem Fahrradrahmen
befestigt ist, gekoppelt wird, wobei die erste Gewindebohrung an der
Befestigungsfläche vorgesehen ist;
wobei der Scheibenbremssattel ferner eine zweite Gewindebohrung
umfasst, in die eine zweite Gewindeschraube so eingeführt werden soll,
dass der Scheibenbremssattel entweder an den Fahrradrahmen oder das
Grundbauteil gekoppelt wird, wobei die zweite Gewindebohrung an der
Befestigungsfläche vorgesehen ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
die Befestigungsfläche eine einzelne flache Oberfläche umfasst, an der die
erste Gewindebohrung und die zweite Gewindebohrung vorgesehen sind.
Diesem Patentanspruch 1 schließen sich zumindest mittelbar die auf ihn
rückbezogenen, den Scheibenbremssattel betreffenden Patentansprüche 2 bis 13
und der eine Scheibenbremssattelbaueinheit betreffende Patentanspruch 14
gemäß Hauptantrag an.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet:
Scheibenbremssattel zum Ausüben einer Bremskraft auf eine
Bremsscheibe, die so konfiguriert ist, dass sie um eine Drehachse drehbar
ist, wobei der Scheibenbremssattel umfasst:
eine Befestigungsfläche, die so konfiguriert
ist, dass sie einem
Rohrabschnitt eines Fahrradrahmens zugewandt
ist, wenn der
Scheibenbremssattel an den Fahrradrahmen gekoppelt ist; und
eine erste Gewindebohrung, in die eine erste Gewindeschraube so
eingeführt werden soll, dass der Scheibenbremssattel an ein Grundbauteil,
das an dem Fahrradrahmen befestigt ist, gekoppelt wird, wobei die erste
Gewindebohrung an der Befestigungsfläche vorgesehen ist;
wobei der Scheibenbremssattel ferner eine zweite Gewindebohrung
umfasst, in die eine zweite Gewindeschraube so eingeführt werden soll,
dass der Scheibenbremssattel an das Grundbauteil gekoppelt wird, wobei
die zweite Gewindebohrung an der Befestigungsfläche vorgesehen ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
die Befestigungsfläche eine einzelne flache Oberfläche umfasst, an der die
erste Gewindebohrung und die zweite Gewindebohrung vorgesehen sind;
und dass
die Befestigungsfläche eine Sattel-seitige Kontaktfläche des Grundbauteils
kontaktiert, wenn der Scheibenbremssattel an das Grundbauteil gekoppelt
ist.
Diesem Patentanspruch 1 schließen sich die gegenüber dem Hauptantrag
unveränderten Patentansprüche 1 bis 14 an.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1A lautet:
Scheibenbremssattel zum Ausüben einer Bremskraft auf eine
Bremsscheibe, die so konfiguriert ist, dass sie um eine Drehachse drehbar
ist, wobei der Scheibenbremssattel umfasst:
eine Befestigungsfläche, die so konfiguriert
ist, dass sie einem
Rohrabschnitt eines Fahrradrahmens zugewandt
ist, wenn der
Scheibenbremssattel an den Fahrradrahmen gekoppelt ist; und
eine erste Gewindebohrung, in die eine erste Gewindeschraube so
eingeführt werden soll, dass der Scheibenbremssattel an ein Grundbauteil,
das an dem Fahrradrahmen befestigt ist, gekoppelt wird, wobei die erste
Gewindebohrung an der Befestigungsfläche vorgesehen ist;
wobei der Scheibenbremssattel ferner eine zweite Gewindebohrung
umfasst, in die eine zweite Gewindeschraube so eingeführt werden soll,
dass der Scheibenbremssattel an das Grundbauteil gekoppelt wird, wobei
die zweite Gewindebohrung an der Befestigungsfläche vorgesehen ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
die Befestigungsfläche eine einzelne flache Oberfläche ist, an der die erste
Gewindebohrung und die zweite Gewindebohrung vorgesehen sind; und
dass
die Befestigungsfläche eine Sattel-seitige Kontaktfläche des Grundbauteils
kontaktiert, wenn der Scheibenbremssattel an das Grundbauteil gekoppelt
ist.
Diesem Patentanspruch 1 schließen sich die gegenüber dem Hauptantrag
unveränderten Patentansprüche 1 bis 14 an.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet:
Scheibenbremssattel zum Ausüben einer Bremskraft auf eine
Bremsscheibe, die so konfiguriert ist, dass sie um eine Drehachse drehbar
ist, wobei der Scheibenbremssattel umfasst:
eine Befestigungsfläche, die so konfiguriert
ist, dass sie einem
Rohrabschnitt eines Fahrradrahmens zugewandt
ist, wenn der
Scheibenbremssattel an den Fahrradrahmen gekoppelt ist; und
eine erste Gewindebohrung, in die eine erste Gewindeschraube so
eingeführt werden soll, dass der Scheibenbremssattel an ein Grundbauteil,
das an dem Fahrradrahmen befestigt ist, gekoppelt wird, wobei die erste
Gewindebohrung an der Befestigungsfläche vorgesehen ist;
wobei der Scheibenbremssattel ferner eine zweite Gewindebohrung
umfasst, in die eine zweite Gewindeschraube so eingeführt werden soll,
dass der Scheibenbremssattel an das Grundbauteil gekoppelt wird, wobei
die zweite Gewindebohrung an der Befestigungsfläche vorgesehen ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
die Befestigungsfläche eine einzelne flache Oberfläche umfasst, an der die
erste Gewindebohrung und die zweite Gewindebohrung vorgesehen sind;
und dass
die Befestigungsfläche eine Sattel-seitige Kontaktfläche des Grundbauteils
kontaktiert, wenn der Scheibenbremssattel an das Grundbauteil gekoppelt
ist; und dass
die Sattel-seitige Kontaktfläche flach ist und so konfiguriert ist, dass sie den
Scheibenbremssattel kontaktiert, wenn das Grundbauteil an den
Scheibenbremssattel gekoppelt ist.
Diesem Patentanspruch 1 schließen sich die gegenüber dem Hauptantrag
unveränderten Patentansprüche 1 bis 14 an.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 lautet:
Scheibenbremssattelbaueinheit, umfassend:
einen Scheibenbremssattel zum Ausüben einer Bremskraft auf eine
Bremsscheibe, die so konfiguriert ist, dass sie um eine Drehachse drehbar
ist; und
ein Grundbauteil, das so konfiguriert
ist, dass es an den
Scheibenbremssattel gekoppelt und an dem Rohrabschnitt des
Fahrradrahmens befestigt werden kann;
wobei der Scheibenbremssattel umfasst:
eine Befestigungsfläche, die so konfiguriert
ist, dass sie einem
Rohrabschnitt eines Fahrradrahmens zugewandt
ist, wenn der
Scheibenbremssattel an den Fahrradrahmen gekoppelt ist;
eine erste Gewindebohrung, in die eine erste Gewindeschraube so
eingeführt werden soll, dass der Scheibenbremssattel an ein Grundbauteil,
das an dem Fahrradrahmen befestigt ist, gekoppelt wird, wobei die erste
Gewindebohrung an der Befestigungsfläche vorgesehen ist; und
wobei der Scheibenbremssattel ferner eine zweite Gewindebohrung
umfasst, in die eine zweite Gewindeschraube so eingeführt werden soll,
dass der Scheibenbremssattel an das Grundbauteil gekoppelt wird, wobei
die zweite Gewindebohrung an der Befestigungsfläche vorgesehen ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
die Befestigungsfläche eine einzelne flache Oberfläche umfasst, an der die
erste Gewindebohrung und die zweite Gewindebohrung vorgesehen sind;
und dass
die Befestigungsfläche eine Sattel-seitige Kontaktfläche des Grundbauteils
kontaktiert, wenn der Scheibenbremssattel an das Grundbauteil gekoppelt
ist; und dass
die Sattel-seitige Kontaktfläche flach ist und so konfiguriert ist, dass sie den
Scheibenbremssattel kontaktiert, wenn das Grundbauteil an den
Scheibenbremssattel gekoppelt ist.
Diesem Patentanspruch 1 schließen sich die gegenüber dem Hauptantrag
hinsichtlich
ihres Kennzeichenteils unveränderten und entsprechend dem
Oberbegriff angepassten Patentansprüche 1 bis 13 an. Anspruch 14 ist gestrichen.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3A lautet:
Scheibenbremssattelbaueinheit, umfassend:
einen Scheibenbremssattel zum Ausüben einer Bremskraft auf eine
Bremsscheibe, die so konfiguriert ist, dass sie um eine Drehachse drehbar
ist; und
ein Grundbauteil, das so konfiguriert
ist, dass es an den
Scheibenbremssattel gekoppelt und an dem Rohrabschnitt des
Fahrradrahmens befestigt werden kann;
wobei der Scheibenbremssattel umfasst:
eine Befestigungsfläche, die so konfiguriert
ist, dass sie einem
Rohrabschnitt eines Fahrradrahmens zugewandt
ist, wenn der
Scheibenbremssattel an den Fahrradrahmen gekoppelt ist;
eine erste Gewindebohrung, in die eine erste Gewindeschraube so
eingeführt werden soll, dass der Scheibenbremssattel an ein Grundbauteil,
das an dem Fahrradrahmen befestigt ist, gekoppelt wird, wobei die erste
Gewindebohrung an der Befestigungsfläche vorgesehen ist; und
wobei der Scheibenbremssattel ferner eine zweite Gewindebohrung
umfasst, in die eine zweite Gewindeschraube so eingeführt werden soll,
dass der Scheibenbremssattel an das Grundbauteil gekoppelt wird, wobei
die zweite Gewindebohrung an der Befestigungsfläche vorgesehen ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
die Befestigungsfläche eine einzelne flache Oberfläche umfasst, an der die
erste Gewindebohrung und die zweite Gewindebohrung vorgesehen sind;
und dass
die Befestigungsfläche eine Sattel-seitige Kontaktfläche des Grundbauteils
kontaktiert, wenn der Scheibenbremssattel an das Grundbauteil gekoppelt
ist; und dass
die Sattel-seitige Kontaktfläche flach ist und so konfiguriert ist, dass sie den
Scheibenbremssattel kontaktiert, wenn das Grundbauteil an den
Scheibenbremssattel gekoppelt ist; und dass
das Grundbauteil als ein einstückiges unitäres Bauteil ausgebildet ist.
Diesem Patentanspruch 1 schließen sich die gegenüber dem Hilfsantrag 3
unveränderten Patentansprüche 1 bis 13 an.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3B lautet:
Scheibenbremssattelbaueinheit (100), umfassend:
einen Scheibenbremssattel (110) zum Ausüben einer Bremskraft auf eine
Bremsscheibe (50), die so konfiguriert ist, dass sie um eine Drehachse (A1)
drehbar ist; und
ein Grundbauteil (120), das so konfiguriert
ist, dass es an den
Scheibenbremssattel (110) gekoppelt und an dem Rohrabschnitt (40) des
Fahrradrahmens (14) befestigt werden kann;
wobei der Scheibenbremssattel (110) umfasst:
eine Befestigungsfläche (119), die so konfiguriert ist, dass sie dem
Rohrabschnitt (40) des Fahrradrahmens (14) zugewandt ist, wenn der
Scheibenbremssattel (110) an den Fahrradrahmen (14) gekoppelt ist;
eine erste Gewindebohrung (117), in die eine erste Gewindeschraube (141)
so eingeführt werden soll, dass der Scheibenbremssattel (110) an das
Grundbauteil (120), das an dem Fahrradrahmen (14) befestigt ist, gekoppelt
wird, wobei die erste Gewindebohrung (117) an der Befestigungsfläche
(119) vorgesehen ist; und
wobei der Scheibenbremssattel (110) ferner eine zweite Gewindebohrung
(118) umfasst, in die eine zweite Gewindeschraube (145) so eingeführt
werden soll, dass der Scheibenbremssattel (110) an das Grundbauteil (120)
gekoppelt wird, wobei die zweite Gewindebohrung (117) an der
Befestigungsfläche (119) vorgesehen ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
die Befestigungsfläche (119) eine einzelne flache Oberfläche umfasst, an
der die erste Gewindebohrung (117) und die zweite Gewindebohrung (118)
vorgesehen sind; und dass
die Befestigungsfläche (119) eine Sattel-seitige Kontaktfläche (128) des
Grundbauteils (120) kontaktiert, wenn der Scheibenbremssattel (110) an
das Grundbauteil (120) gekoppelt ist; und dass
die Sattel-seitige Kontaktfläche (128) flach ist und so konfiguriert ist, dass
sie den Scheibenbremssattel (110) kontaktiert, wenn das Grundbauteil
(120) an den Scheibenbremssattel (110) gekoppelt ist; und dass
das Grundbauteil (120) als ein einstückiges unitäres Bauteil ausgebildet ist,
und dass
das Grundbauteil (120) ein erstes Durchgangsloch (132) und ein zweites
Durchgangsloch (136) umfasst; und dass
die erste Gewindeschraube (141) durch das erste Durchgangsloch (132)
und die zweite Gewindeschraube (145) durch das zweite Durchgangsloch
(136) verläuft, wenn das Grundbauteil (120) an den Scheibenbremssattel
(110) mit der ersten Gewindeschraube
(141) und der zweiten
Gewindeschraube (145) befestigt ist; und dass
der Scheibenbremssattel (110) über das Grundbauteil (120) an dem
Rohrabschnitt (40) des Fahrradrahmens (14) befestigt ist.
Diesem Patentanspruch 1 schließen sich die gegenüber den Hilfsanträgen 3 und
3A mit Ausnahme der Aufnahme von Bezugszeichen unveränderten
Patentansprüche 1 bis 13 an.
Wegen des Wortlauts der
jeweiligen Unteransprüche sowie zu weiteren
Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Die statthafte Beschwerde der Anmelderin ist frist- und formgerecht eingelegt
worden und auch im Übrigen zulässig (§ 73 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 PatG, § 6
Abs. 1 Satz 1 PatKostG).
Die Teilungserklärung ist auch statthaft. Denn die Teilungserklärung hat die
Anmelderin am 25. Mai 2020 beim DPMA eingereicht und damit noch vor Ablauf der
gegen den Erteilungsbeschluss zur Stammanmeldung 10 2024 210 198.0 vom
22. April 2020 gegebenen Möglichkeit, innerhalb eines Monats Beschwerde
einzulegen. Somit liegt noch eine Anmeldung im Sinne von § 39 Abs. 1 PatG vor,
denn es ist davon auszugehen, dass das Patent bis zum Eintritt der Rechtskraft des
Erteilungsbeschlusses noch nicht zum Vollrecht erstarkt und damit einer Anmeldung
gleichzusetzen ist, die - aus gesetzessystematischen Erwägungen - bis zur
Rechtskraft des Erteilungsbeschlusses einer Teilung zugänglich sein soll (vgl. BGH
GRUR 2000, 688 - Graustufenbild; BPatG 10 W (pat) 37/00).
2.
In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg, denn die
Gegenstände des jeweiligen Patentanspruchs 1 in der Fassung nach dem
Hauptantrag sowie in den Fassungen nach allen Hilfsanträgen sind zwar jeweils
für den Fachmann in der Anmeldung so deutlich und vollständig offenbart, dass
er diese ausführen kann, sie sind aber entweder nicht neu (Hauptantrag und
Hilfsanträge 1, 1A, 2 und 3) oder sie beruhen jeweils nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit (Hilfsanträge 3A und 3B). Die Gegenstände der
Patentansprüche 1 nach dem Hauptantrag bzw. nach allen Hilfsanträgen sind
daher jeweils nicht patentfähig.
Die Frage nach der ursprünglichen Offenbarung dieser Gegenstände kann
insoweit dahinstehen. Ebenso bedarf es keiner Beurteilung der
jeweils
rückbezogenen Patentansprüche nach dem Hauptantrag und sämtlichen
Hilfsanträgen 1, 1A, 2, 3, 3A und 3B, da mit dem jeweils nicht gewährbaren
Patentanspruch 1 dem jeweiligen Antrag als Ganzes nicht stattgegeben werden
kann und die Beschwerdeführerin mit der Stellung von Hilfsanträgen zu erkennen
gibt, in welcher Reihenfolge und in welchem Umfang sie hilfsweise eine
Patenterteilung erlangen möchte (vgl. BGH GRUR 1997, 120 – elektrisches
Speicherheizgerät; BGH GRUR 2007, 862 Rn. 18 – Informationsübermittlungsverfahren II; BGH GRUR 2017, 57 – Datengenerator).
3. Die Patentanmeldung bezieht sich auf einen Scheibenbremssattel und eine
Scheibenbremssattelbaueinheit (vgl. Abs. [0001] der OS).
Die OS führt in Abs. [0002] aus, dass Fahrradfahren zu einer immer beliebteren
Form der Freizeitbeschäftigung sowie einem Transportmittel werde. Überdies sei
Fahrradfahren zu einem sehr beliebten Leistungssport für sowohl Amateure als
auch Profis geworden. Ob das Fahrrad nun als Freizeitbeschäftigung, für den
Transport oder Wettkampf verwendet werde, die Fahrradindustrie verbessere
konstant die verschiedenen Komponenten des Fahrrads. Eine Komponente, die
umfassend überarbeitet wurde, sei die Fahrrad-Bremsvorrichtung. Insbesondere
seien Fahrräder
in den
letzten Jahren mit Scheibenbremsvorrichtungen
ausgestattet worden.
Ausgehend hiervon liegt dieser Teilanmeldung, die selbst dazu keine Ausführungen
enthält, die objektive Aufgabe zugrunde, eine Befestigungslösung für einen
Scheibenbremssattel der umfassend neu gestalteten Fahrrad-Bremsvorrichtungen
an Fahrrädern, wie z.Bsp. an Vorderradgabeln, zu schaffen. Mag die OS zwar noch
weitere Themengebiete offenbaren, wie etwa die Einstellbarkeit der Relativlage des
Bremssattels in der Radialrichtung der Bremsscheibe (vgl. Abs. [0053]), so haben
aber derartige Schwerpunkte keinen Eingang in die Anspruchsfassung der
Teilanmeldung gefunden.
4. Als Durchschnittsfachmann wird bei dem Verständnis der Erfindung sowie bei
der nachfolgenden Bewertung des Standes der Technik ein Diplom-Ingenieur
(Fachhochschule) oder ein Bachelor of Engineering der Fachrichtung
Maschinenbau angesehen, der über mehrjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet
der Entwicklung und Konstruktion von Scheibenbremssystemen, insbesondere für
Fahrräder, verfügt.
5. Hauptantrag
In der Fassung nach Hauptantrag erweist sich der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 als nicht patentfähig.
5.1 Die Prüfung der Patentfähigkeit erfordert regelmäßig eine Auslegung des
Patentanspruchs, bei der dessen Sinngehalt in seiner Gesamtheit und der Beitrag,
den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu
bestimmen sind (BGH GRUR 2012, 1124 – Polymerschaum). Dies gilt auch für das
Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren. Dazu ist zu ermitteln, was sich
aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns aus den Merkmalen des
Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als unter Schutz gestellte
technische Lehre ergibt, wobei der Fachmann auch die Beschreibung und
Zeichnungen
heranzuziehen
hat
(BGH GRUR
2007,
–
Informationsübermittlungsverfahren). Dies darf allerdings weder zu einer
inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den
Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen (BGH GRUR
2004, 1023 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Begriffe
in den
Patentansprüchen sind deshalb so zu deuten, wie sie der angesprochene
Fachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift und unter Berücksichtigung
der in ihr objektiv offenbarten Lösung bei unbefangener Erfassung der im Anspruch
umschriebenen Lehre zum technischen Handeln versteht. Darüber hinaus darf
allein aus Ausführungsbeispielen nicht auf ein engeres Verständnis des
Patentanspruchs geschlossen werden (BGH GRUR 2008, 779 – Mehrgangnabe).
Ferner gilt zu beachten, dass Zweck- und Funktionsangaben den Gegenstand eines
Sachanspruchs regelmäßig nicht auf den angegebenen Zweck oder die
angegebene Funktion beschränken. Sie definieren den durch das Patent
geschützten Gegenstand regelmäßig nur dahin, so ausgebildet zu sein, dass er für
den angegebenen Zweck verwendet werden oder die angegebene Funktion erfüllen
kann. Er muss mithin objektiv geeignet sein, den angegebenen Zweck oder die
angegebene Funktion zu erfüllen
(BGH, GRUR 2012, 475 Rn. 17 –
Elektronenstrahltherapiesystem; GRUR 2018, 1128, Rn. 12 – Gurtstraffer; GRUR
2023, 1259, Rn. 12 – Schlossgehäuse).
Zur Erleichterung von Bezugnahmen sind die Merkmale des Patentanspruchs 1
nach Hauptantrag nachstehend in Form einer Merkmalsgliederung wiedergegeben:
M0 Scheibenbremssattel zum Ausüben einer Bremskraft auf eine Bremsscheibe,
die so konfiguriert ist, dass sie um eine Drehachse drehbar ist, wobei der
Scheibenbremssattel umfasst:
M1
eine Befestigungsfläche, die so konfiguriert ist, dass sie einem
Rohrabschnitt eines Fahrradrahmens zugewandt ist, wenn der
Scheibenbremssattel an den Fahrradrahmen gekoppelt ist; und
M2
M2.1
eine erste Gewindebohrung,
in die eine erste Gewindeschraube so eingeführt werden soll, dass
der Scheibenbremssattel entweder an den Fahrradrahmen oder
ein Grundbauteil, das an dem Fahrradrahmen befestigt ist,
gekoppelt wird, wobei die erste Gewindebohrung an der
Befestigungsfläche vorgesehen ist;
M3
wobei der Scheibenbremssattel ferner eine zweite Gewindebohrung
umfasst,
M3.1
in die eine zweite Gewindeschraube so eingeführt werden soll,
dass der Scheibenbremssattel entweder an den Fahrradrahmen
oder das Grundbauteil gekoppelt wird, wobei die zweite
Gewindebohrung an der Befestigungsfläche vorgesehen ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
M1.1
die Befestigungsfläche eine einzelne flache Oberfläche umfasst,
an der die erste Gewindebohrung und die zweite Gewindebohrung
vorgesehen sind.
Der vorstehend definierte Fachmann entnimmt der OS gemäß Merkmal M0 einen
Scheibenbremssattel, der den Merkmalen M1, M2 und M3 entsprechend, in einer
nicht abschließenden Aufzählung herausgegriffene der Patentkategorie Vorrichtung
unmittelbar zuzuordnende Ausgestaltungen aufweist, nämlich erste und zweite
Gewindebohrungen sowie eine Befestigungsfläche.
Der Fachmann liest aufgrund des auf die Wirkung des Bremssattels abstellenden
Merkmals M0 (vgl. Abs. [0049] – [0051] der OS), wonach dieser eine Bremskraft auf
eine vom Anspruchsgegenstand nicht umfasste, um eine Drehachse drehbare
Bremsscheibe ausübt, weitere Komponenten wie Bremsbeläge bzw. -klötze, eine
den Anpressdruck der Beläge auf die Bremsscheibe erzeugende mechanische oder
fluidische Druckquelle sowie entsprechende Übertragungsmittel wie beispielsweise
Kolben zwanglos mit.
In einem ersten Ausführungsbeispiel
ist eine den
Scheibenbremssattel 110 und ein Grundbauteil 120 aufweisende Fahrrad-
Bremssattel-Baueinheit 100 an einem ebenfalls nicht dem beanspruchten
Scheibenbremssattel 110 zuzuordnenden Fahrradrahmen 14, insbesondere an
einem Rohrabschnitt 40 des Fahrradrahmens 14, befestigt (vgl. Fig. 4]). Insoweit
liegt, bei betätigter Bremse, der Bremssattel im Kraftfluss zwischen Bremsscheibe
und Fahrradrahmen. Dementsprechend setzt der Patentanspruch 1 einen
Einbauzustand voraus, der insoweit zur Festlegung des Sinngehaltes der weiteren
nachfolgenden anspruchsgemäßen Definitionen des isoliert zu betrachtenden
Bremssattels dient, ohne dabei den Fahrradrahmen oder weitere Bestandteile in
den beanspruchten Gegenstand miteinzubeziehen.
Abb. 1: Teilansichten der
Fig. 5 (links) der OS und der
Fig. 11 (rechts) der OS
(mit vom Senat farblich kenntlich gemachten Befestigungsflächen)
Gemäß zweier in der OS gezeigter und beschriebener Ausführungsformen – hierzu
sei beispielhaft auf die Figuren 5 und 11 der OS verwiesen (vgl. die vorstehend
eingeblendete Abb. 1) – ist der Bremssattel derart hergerichtet, dass er an den
Fahrradrahmen gekoppelt werden kann. Dazu dient u.a. ausweislich Merkmal M1
eine Befestigungsfläche, die einem Rohrabschnitt des Fahrradrahmens zugewandt
ist, wenn der Scheibenbremssattel an den Fahrradrahmen gekoppelt ist. Die
Befestigungsfläche umfasst gemäß dem einzigen kennzeichnenden Merkmal M1.1
des Anspruchs 1 eine einzelne flache Oberfläche, an der die erste und die zweite
Gewindebohrung vorgesehen sind (letzter Halbsatz auch Teilmerkmal des
jeweiligen Merkmals M2.1 und M3.1). Als eine einzelne flache Oberfläche versteht
die OS, wie ausschließlich in Figur 5 gemäß erstem Ausführungsbeispiel gezeigt
und beschrieben (vgl. Abs. [0066]), die dort mit dem Bezugszeichen 119 versehene
(in Abb. 1 gelb eingefärbt), bereits gemäß der Implikation durch den Wortlaut
„einzelne“, eine einzelne in sich zusammenhängende Fläche. Die Wortwahl
„umfasst“ mag zwar sprachtheoretisch weitere Oberflächen der Befestigungsfläche
implizieren können, jedoch entnimmt der Fachmann zwanglos dem Abs. [0099], in
dem
eine
aus mehreren
unterschiedlichen Abschnitten
bestehende
Befestigungsfläche des zweiten Ausführungsbeispiels beschrieben ist, die sich
gerade von der erstgenannten anspruchsgemäßen Ausführungsform der
Befestigungsfläche unterscheiden soll, dass eine derartig breite Auslegung des
Merkmals M1.1, wie theoretisch möglich, darunter eben nicht zu verstehen ist.
Gemäß diesem zweiten Ausführungsbeispiel umfasst die Befestigungsfläche 219,
einen ersten Abschnitt 264 und einen zweiten Abschnitt 266, der von dem ersten
Abschnitt 264 getrennt ist. In der veranschaulichten Ausführungsform (vgl. Abb. 1,
rechts) ist der erste Abschnitt 264 von dem zweiten Abschnitt 266 beabstandet.
Insoweit versteht der zuständige Fachmann unter der einen, eine einzelne flache
Oberfläche umfassenden Befestigungsfläche eine zusammenhängende, flache im
Sinne von i.W. in einer Ebene liegenden Fläche, die eben nicht aus mehreren
beabstandeten Abschnitten besteht.
Die in der einzelnen flachen Oberfläche der Befestigungsfläche vorgesehenen erste
und zweite Gewindebohrungen sind so ausgeführt, dass in sie erste und zweite,
nicht
vom
beanspruchten Gegenstand
umfasste,
beispielhaft
als
Senkkopfschrauben mit Außengewinde ausgestalte
(vgl. Abs.
[0058])
Gewindeschrauben eingeführt werden können. Diese Gewindeschrauben dienen
ausweislich der Merkmale M2.1 und M3.1 der zumindest mittelbaren Kopplung des
Bremssattels am Fahrradrahmen. Bei einer direkten Kopplung, wie mit der zweiten
Ausführungsform beispielhaft gelehrt, können die Befestigungsschrauben so
ausgeführt sein, dass sie durch den Rohrabschnitt des Fahrradrahmens geführt und
mit den Gewindebohrungen im Bremssattel verschraubt werden können (vgl. Abs.
[0100] bis [0103]). Eine mittelbare Kopplung ist mit der ersten Ausführungsform
beispielhaft beschrieben. Dort dient der als – wie vorstehend bereits dargelegt, nicht
zum beanspruchten Bremssattel gehörende – Grundbauteil 120 bezeichnete und
mit dem über die Befestigungsschrauben mit dem Bremssattel gekoppelte Adapter
der Befestigung am Fahrradrahmen. Gemäß besagtem ersten Ausführungsbeispiel
kann der Adapter und der mit ihm gekoppelte Bremssattel mit Hilfe von beispielhaft
als
Innensechskantschrauben
ausgebildeten Befestigungsbauteilen
am
Fahrradrahmen verschraubt werden (vgl. Abs. [0060] – [0062]).
5.2 Der mit Patentanspruch
gemäß Hauptantrag
beanspruchte
Scheibenbremssattel ist mit der vorstehenden Auslegung so deutlich und
vollständig in den Anmeldeunterlagen offenbart, dass ihn der Fachmann ausführen
kann (§ 34 Abs. 4 PatG); er ist aber nicht neu gegenüber der Lehre der
Druckschrift B6 (§ 3 Abs. 1 PatG).
5.3 Die Druckschrift B6 (bzw. deren Familienmitglied B5) zeigt und beschreibt mit
ihrem dritten Ausführungsbeispiel, das mit der nachfolgend als Abb. 2
eingeblendeten Figur 8 illustriert ist, einen Bremssattel 12.
Abb. 2: Fig. 8 der Druckschrift B6
Ferner entnimmt der zuständige Fachmann dieser Figur 8 i.V.m. S.8, dritter Abs.,
dass der Bremssattel 12 an ein mehrteiliges, aus einer Platte 128 und einem
u- förmig gebogenen Stab mit an seinen jeweiligen distalen Enden verbundenen
Fußplatten 124 bestehendes Grundbauteil montiert werden kann. Die jeweils
längliche Schlitze 126 aufweisenden Fußplatten 124 können an freien Enden von
Befestigungsträgern 30 einer Vorderradgabel 16 eines Fahrradrahmens angebracht
werden (vgl. ergänzend Fig. 1 und 2). Die Platte 128 mit einem quer verlaufenden
Kanal 130 darin zur Aufnahme des Stabes 122 weist „mehrere“ – also zwei oder
mehr – Löcher 132 auf, die eine feste Montage der i.W. nur durch den Kanal 130
unterbrochenen
flächig ausgebildeten Platte 128 an der Unterseite des
Bremssattels 12 mit Hilfe mehrerer, nicht gezeigter Schrauben ermöglicht. Das
konkrete Ausführungsbeispiel zeigt zwar vier Bohrungen in der Platte 128 für vier
Gewindeschrauben, wobei aber bereits zwei Schrauben, eine links und eine rechts
vom Stab, wie fachnotorisch bekannt, zur Montage ausreichend sind. Der
Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach der Fachmann zwei Schrauben
nur auf einer Seite des Stabes vorsehen würde, ist dabei schon im Ansatz nicht zu
folgen, da eine funktionssichere Klemmung des Stabes am Bremssattel so nicht zu
realisieren wäre. Der Fachmann entnimmt insoweit zwanglos dieser Ausgestaltung,
dass der Bremssattel eine Befestigungsfläche aufweist, die einem Rohrabschnitt
des Fahrradrahmens zugewandt ist und in der (jedenfalls) zwei Gewindebohrungen
(eine links und eine rechts vom Stab, wenn am Grundbauteil befestigt) vorgesehen
sein müssen zum kraftschlüssigen Kontaktieren der Befestigungsfläche des
Bremssattels und des flächigen Bereichs der als Klemme ausgebildeten Platte.
Insoweit offenbart der Scheibenbremssattel der Druckschrift B6 sämtliche
gattungsbildenden Merkmale.
Der Fig. 8 i.V.m. mit dem vorstehend genannten dritten Absatz auf Seite 8 lässt sich
auch eine zusammenhängende, flache im Sinne von i.W. in einer Ebene liegende
Fläche als Befestigungsfläche des Bremssattels entnehmen, denn der zwischen
dem Bremssattel 12 und der Platte 128 des Grundbauteils mit Hilfe der (zumindest
zwei) Gewindeschrauben zu verklemmende Stab wird i.W. vollständig in dem Kanal
130 der Platte 128 aufgenommen („... Eine Platte 128 mit einem quer verlaufenden
Kanal 130 darin zur Aufnahme des Stabes 122 ...“); dies im Übrigen in
Übereinstimmung mit einer
in der mündlichen Verhandlung von der
Beschwerdeführerin überreichten handschriftlichen Skizze (vgl. die nachfolgend
eingeblendete Abb. 3, die eine nach Überzeugung des Senates korrekte
Schnittdarstellung des Bremssattels mit zwei (Gewinde-) Bohrungen und des
Stabes und der Klemme des mehrteiligen Grundbauteils zeigt) und ihren in der
Verhandlung vorgetragenen Ausführungen, dass „keine Kerbung im Bremssattel“
vorhanden zu sein scheint. Insoweit offenbart die Druckschrift B6 unmittelbar und
eindeutig entsprechend dem kennzeichnenden Merkmal M1.1 eine einzelne flache
Oberfläche der Befestigungsfläche des zwar in der Figur 8 der Druckschrift B6 nur
schematisch dargestellten Bremssattels mit darin angeordneten zwei oder mehr
Gewindebohrungen im Sinne vorstehender Auslegung.
Abb. 3:
Teilansicht der in der mündlichen Verhandlung überreichten
handschriftlichen Skizze, Beschriftung diesseitig entfernt
Mithin zeigt die Druckschrift B6 sämtliche Merkmale des Scheibenbremssattels, wie
mit Anspruch 1 nach Hauptantrag beansprucht.
Der Scheibenbremssattel ist somit gegenüber der Lehre der Druckschrift B6 nicht
neu.
6. Hilfsantrag 1
Auch in der Fassung nach Hilfsantrag 1 erweist sich der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 als nicht patentfähig.
6.1
In den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 sind ausgehend von
Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag die Merkmale M2.1Hi1-3B und M3.1Hi1-3B
aufgenommen, die die ursprünglichen Merkmale M2.1 und M3.1 ersetzen, weiterhin ist zusätzlich das Merkmal M1.2Hi1-3B nach dem Merkmal M1.1 hinzugefügt. Diese
Merkmale (ohne die lediglich in Hilfsantrag 3B aufgenommenen Bezugszeichen)
lauten wie folgt:
M2.1Hi1-3B
in die eine erste Gewindeschraube so eingeführt werden soll, dass
der Scheibenbremssattel an [ein]Hi1-3a [das]Hi3b Grundbauteil, das an
dem Fahrradrahmen befestigt ist, gekoppelt wird, wobei die erste
Gewindebohrung an der Befestigungsfläche vorgesehen ist;
M3.1Hi1-3B
in die eine zweite Gewindeschraube so eingeführt werden soll, dass
der Scheibenbremssattel an das Grundbauteil gekoppelt wird,
wobei die zweite Gewindebohrung an der Befestigungsfläche
vorgesehen ist,
M1.2Hi1-3B
und dass die Befestigungsfläche eine Sattel-seitige Kontaktfläche
des Grundbauteils kontaktiert, wenn der Scheibenbremssattel an
das Grundbauteil gekoppelt ist.
Mit den die ursprünglichen Merkmale M2.1 und M3.1 ersetzenden Merkmalen
M2.1Hi1-3B und M3.1Hi1-3B soll der beanspruchte Scheibenbremssattel dahingehend
eingeschränkt werden, dass er ausschließlich mittelbar über ein Grundbauteil am
Fahrradrahmen gekoppelt werden soll. Da aber dem Grundbauteil, das, wie
vorstehend bereits dargelegt, nicht zum beanspruchten Gegenstand gehört, keine
weitergehenden Besonderheiten zugewiesen sind, hat die vorgenommene
Einschränkung auch keine Auswirkungen auf den Aufbau des beanspruchten
Bremssattels.
Mit Merkmal M1.2Hi1-3B ist gefordert, dass die (einzelne flache) Befestigungsfläche
des Bremssattels eine Sattel-seitige Kontaktfläche des Grundbauteils kontaktiert,
wenn der Scheibenbremssattel an das Grundbauteil gekoppelt ist, im Sinne einer
Eignung der Befestigungsfläche in Kontakt treten zu können mit einer Sattel-seitigen
Kontaktfläche des
(nicht zum beanspruchten Gegenstand gehörenden)
Grundbauteils – wobei im Übrigen die Endsilbe „-fläche“ im Sinne ihrer eigentlichen
Wortbedeutung mit dem Verständnis zumindest eines Abschnitts auf der Oberfläche
des Grundbauteils unterlegt ist, ohne ihr dabei eine bestimmte Gestalt oder (in
Bezug auf die Befestigungsfläche relative) Größe vorzuschreiben. Eine derartige
Eignung ist insoweit unvermeidbar und führt infolgedessen auch zu keiner
weitergehenden Einschränkung des Gegenstandes.
6.2 Der mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 beanspruchte
Scheibenbremssattel ist mit der vorstehenden Auslegung so deutlich und
vollständig in den Anmeldeunterlagen offenbart, dass ihn der Fachmann ausführen
kann (§ 34 Abs. 4 PatG); er ist aber nicht neu gegenüber der Lehre der
Druckschrift B6 (§ 3 Abs. 1 PatG).
6.3 Die geänderten Merkmale M2.1Hi1-3B und M3.1Hi1-3B und das neu hinzugefügte Merkmal M1.2Hi1-3B haben, wie bereits ausgeführt, zu keiner Einschränkung des
Gegenstands geführt, der mit Anspruch 1 nach Hauptantrag beansprucht ist. Dabei
sei angemerkt, dass der Fachmann, auch mit Blick auf die vorstehenden
Abbildungen 2 und 3, unzweifelhaft (zwei flache, links und rechts vom Kanal 130
angeordnete, also zumindest) eine dem Bremssattel zugewandte Fläche als die hier
in Rede stehende Sattel-seitige Kontaktfläche des Grundbauteils nach der
Entgegenhaltung B6 entnehmen kann (vgl. Ausführungen unter Ziffer II.5.3).
Der Scheibenbremssattel ist somit gegenüber der Lehre der Druckschrift B6 nicht
neu.
7. Hilfsantrag 1A
Auch in der Fassung nach Hilfsantrag 1A erweist sich der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 als nicht patentfähig.
7.1
In den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1A
ist ausgehend von
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 das das Merkmal M1.1 ersetzende Merkmal
M1.1Hi1A aufgenommen. Dieses lautet:
M1.1Hi1A
dass die Befestigungsfläche eine einzelne flache Oberfläche ist, an
der die erste Gewindebohrung und die zweite Gewindebohrung
vorgesehen sind.
Merkmal M1.1Hi1A unterscheidet sich von dem ursprünglichen Merkmal M1.1
dahingehend, dass „umfasst“ durch „ist“ ersetzt ist, um dem üblicherweise
vorgetragenen Einwand, dass mit
„umfasst“
in diesem Kontext, die
Befestigungsfläche auch mehrere Flächen als nur die eine einzelne flache
Oberfläche aufweisen könnte, zu begegnen. Jedoch bedarf es nach Überzeugung
des Senates dieser Klarstellung nicht, da die Befestigungsfläche hier (wie bereits
zum Hauptantrag und insoweit auch zum Hilfsantrag 1 ausgeführt) als eine einzelne
flache Oberfläche, wie beispielhaft mit der ersten Ausführungsform in der OS
gezeigt und beschrieben (vgl. Ausführungen unter Ziffer II.5.1), zu verstehen ist.
Eine derartige Klarstellung führt infolgedessen auch zu keiner weitergehenden
Einschränkung des auf diese Weise definierten Gegenstandes.
7.2 Der mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1A beanspruchte
Scheibenbremssattel ist mit der vorstehenden Auslegung so deutlich und
vollständig in den Anmeldeunterlagen offenbart, dass ihn der Fachmann ausführen
kann (§ 34 Abs. 4 PatG); er ist aber nicht neu gegenüber der Lehre der
Druckschrift B6 (§ 3 Abs. 1 PatG).
7.3 Da mit dem das ursprüngliche Merkmal M1.1 ersetzende Merkmal M1.1Hi1A,
wie vorstehend dargelegt, keine Sinngehaltsänderung einhergeht, ist auch keine
andere Beurteilung der Patentfähigkeit des Gegenstandes nach Patentanspruch 1
gemäß Hilfsantrag 1A, gegenüber derjenigen, wie sie bereits zum
Scheibenbremssattel nach Haupt- oder Hilfsantrag 1 getroffen wurde, möglich.
Der Scheibenbremssattel ist somit gegenüber der Lehre der Druckschrift B6 nicht
neu.
8. Hilfsantrag 2
Auch in der Fassung nach Hilfsantrag 2 erweist sich der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 als nicht patentfähig.
8.1
In den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2
ist ausgehend von
Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 1 zusätzlich das Merkmal
M1.2.1Hi2-3B nach dem Merkmal M1.2Hi1-3B hinzugefügt; dieses (ohne die lediglich in
Hilfsantrag 3B aufgenommenen Bezugszeichen) lautet:
M1.2.1Hi2-3B
und dass die Sattel-seitige Kontaktfläche [des Grundbauteils]
flach
ist und so konfiguriert
ist, dass sie den
Scheibenbremssattel kontaktiert, wenn das Grundbauteil an
den Scheibenbremssattel gekoppelt ist.
Gegenüber dem Scheibenbremssattel nach Hilfsantrag 1 wird mit der Forderung
des Merkmals M1.2.1Hi2-3B lediglich das nicht zum beanspruchten Gegenstand
gehörende Grundbauteil weiter einschränkend definiert.
Insoweit kann die
Aufnahme dieses Merkmals nur Auswirkungen auf die Eignung des Bremssattels
haben.
Da aber bereits mit den Merkmalen M1.1 und M1.2Hi1-3B eine
flache
Befestigungsfläche des Bremssattels definiert ist, die mit der Sattel-seitigen
Kontaktfläche des Grundbauteils in Kontakt tritt, wenn der Scheibenbremssattel an
das Grundbauteil gekoppelt ist, führt dies insoweit zu keinem anderen Sinngehalt
der bisher bereits definierten
räumlich körperlichen Ausgestaltung
(der
Befestigungsfläche) des Scheibenbremssattels. Insoweit führt auch die Aufnahme
des Merkmals M1.2.1Hi2-3B, mit der eben eine flache Sattel-seitige Kontaktfläche des
Grundbauteils gefordert ist, ebenfalls zu keiner weitergehenden Einschränkung des
beanspruchten Gegenstandes.
8.2 Der mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 beanspruchte
Scheibenbremssattel ist mit der vorstehenden Auslegung so deutlich und
vollständig in den Anmeldeunterlagen offenbart, dass ihn der Fachmann ausführen
kann (§ 34 Abs. 4 PatG); er ist aber nicht neu gegenüber der Lehre der
Druckschrift B6 (§ 3 Abs. 1 PatG).
8.3 Da mit dem neu aufgenommen Merkmal M1.2.1Hi2-3B, wie vorstehend dargelegt,
keine Sinngehaltsänderung einhergeht, ist auch keine andere Beurteilung der
Patentfähigkeit des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2,
gegenüber derjenigen, wie sie bereits zum Scheibenbremssattel nach Haupt- oder
Hilfsantrag 1 getroffen wurde, möglich.
Der Scheibenbremssattel ist somit gegenüber der Lehre der Druckschrift B6 nicht
neu.
9. Hilfsantrag 3
Auch in der Fassung nach Hilfsantrag 3 erweist sich der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 als nicht patentfähig.
9.1 Anspruch 1 lautet (ohne die lediglich in Hilfsantrag 3B aufgenommenen
Bezugszeichen) merkmalsgegliedert folgendermaßen (in Fettdruck sind diejenigen
Merkmale gekennzeichnet, die bereits mit Hauptantrag in Anspruch 1 (Merkmale
M*) oder in Anspruch 15 (Merkmale S*) vorlagen):
S0 Scheibenbremssattelbaueinheit, umfassend:
M0
einen Scheibenbremssattel zum Ausüben einer Bremskraft auf eine
Bremsscheibe, die so konfiguriert ist, dass sie um eine Drehachse
drehbar ist,
S1
und ein Grundbauteil, das so konfiguriert ist, dass es an den
Scheibenbremssattel gekoppelt und an dem Rohrabschnitt des
Fahrradrahmens befestigt werden kann;
wobei der Scheibenbremssattel umfasst:
M1
eine Befestigungsfläche, die so konfiguriert
ist, dass sie
[einem]HA,Hi1-3A [dem]Hi3B Rohrabschnitt eines Fahrradrahmens
zugewandt
ist, wenn der Scheibenbremssattel an den
Fahrradrahmen gekoppelt ist;
M2
eine erste Gewindebohrung,
M2.1Hi1-3B
in die eine erste Gewindeschraube so eingeführt werden soll,
dass der Scheibenbremssattel an
[ein]Hi1-3A
[das]Hi3B
Grundbauteil, das an dem Fahrradrahmen befestigt ist,
gekoppelt wird, wobei die erste Gewindebohrung an der
Befestigungsfläche vorgesehen ist; und
M3
wobei
der
Scheibenbremssattel
ferner
eine
zweite
Gewindebohrung umfasst,
M3.1Hi1-3B
in die eine zweite Gewindeschraube so eingeführt werden soll,
dass der Scheibenbremssattel an das Grundbauteil gekoppelt
wird, wobei die
zweite Gewindebohrung an der
Befestigungsfläche vorgesehen ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
M1.1
die Befestigungsfläche eine einzelne flache Oberfläche
umfasst, an der die erste Gewindebohrung und die zweite
Gewindebohrung vorgesehen sind;
M1.2Hi1-3B
und dass die Befestigungsfläche eine Sattel-seitige
Kontaktfläche des Grundbauteils kontaktiert, wenn der
Scheibenbremssattel an das Grundbauteil gekoppelt ist;
M1.2.1Hi2-3B
und dass die Sattel-seitige Kontaktfläche flach ist und so
konfiguriert
ist, dass sie den Scheibenbremssattel
kontaktiert, wenn
das Grundbauteil
an
den
Scheibenbremssattel gekoppelt ist.
Gegenüber Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 2 ist der Patentanspruch 1
dahingehend geändert, dass nunmehr eine Scheibenbremssattelbaueinheit
beansprucht ist (Merkmal S0), die gemäß Merkmal S1 ein Grundbauteil aufweist,
das so konfiguriert ist, dass es an den Scheibenbremssattel gekoppelt und an einem
Rohrabschnitt eines Fahrradrahmens befestigt werden kann. Im Übrigen sind der
Scheibenbremssattel und das nunmehr obligatorische Grundbauteil so definiert, wie
mit Hilfsantrag 2 gefordert. Mithin gehen die besagten Merkmale über die dort allein
definierte Eignung des Bremssattels insofern hinaus, als dieser, aber auch das
Grundbauteil selbst, nunmehr eine den Merkmalen M1.2Hi1-3B und M1.2.1Hi2-3B
folgende konstruktive Gestaltung aufweisen müssen. Um Wiederholungen zu
vermeiden, wird auch hier auf die vorstehenden Ausführungen unter den Ziffern
II.5.1, II.6,1 und II.8.1 verwiesen.
9.2 Die mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 beanspruchte
Scheibenbremssattelbaueinheit ist mit der vorstehenden Auslegung so deutlich und
vollständig in den Anmeldeunterlagen offenbart, dass ihn der Fachmann ausführen
kann (§ 34 Abs. 4 PatG); er ist aber nicht neu gegenüber der Lehre der
Druckschrift B6 (§ 3 Abs. 1 PatG).
9.3 Da sich der von der Beschwerdeführerin weiterverfolgte Gegenstand von
demjenigen nach Hilfsantrag 2 nur durch die Aufnahme des nunmehr
obligatorischen Grundbauteils unterscheidet, gelten auch weiterhin die
Ausführungen zur Patentfähigkeit der Gegenstände nach Hauptantrag und den
Hilfsanträgen 1 und 2 (vgl. insbesondere Ziffer II.6.3), mit denen u.a. auch
herausgestellt wurde, dass das in der Druckschrift B6 offenbarte mehrteilige
Grundbauteil (zumindest) entsprechend dem Merkmal M1.2.1Hi2-3B eine flache
Sattel-seitige Kontaktfläche aufweist, die die einzelne flache Oberfläche der
Befestigungsfläche
des Scheibenbremssattels
kontaktiert, wenn
der
Scheibenbremssattel an das Grundbauteil gekoppelt ist (vgl. ergänzend Abb. 3).
Die Scheibenbremssattelbaueinheit ist somit gegenüber der Lehre der Druckschrift
B6 nicht neu.
10. Hilfsantrag 3A
Auch in der Fassung nach Hilfsantrag 3A erweist sich der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 als nicht patentfähig.
10.1 In den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3A
ist ausgehend von
Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 3 zusätzlich das Merkmal
S1.1Hi3A,3B nach dem Merkmal M1.2.1Hi2-3B hinzugefügt. Dieses (ohne die lediglich
in Hilfsantrag 3B aufgenommenen Bezugszeichen) lautet:
S1.1Hi3A,3B
und dass das Grundbauteil als ein einstückiges unitäres
Bauteil ausgebildet ist.
Mit Merkmal S1.1Hi3A,3B ist das Grundbauteil als ein einstückiges, unitäres Bauteil
definiert, mithin als ein monolithisches Bauteil, das aus einem einzigen Stück
besteht und keine separaten Teile aufweist.
Zu den übrigen, insoweit auch besonders zu denen das Grundbauteil betreffenden
Merkmalen, wie das Aufweisen einer flachen Sattel-seitigen Kontaktfläche, wird
erneut, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die vorangehenden Ausführungen
verwiesen (vgl. insbesondere die Ziffern II.6.1 und II.8.1).
10.2 Die mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3A beanspruchte
Scheibenbremssattelbaueinheit ist mit der vorstehenden Auslegung so deutlich und
vollständig in den Anmeldeunterlagen offenbart, dass sie der Fachmann ausführen
kann (§ 34 Abs. 4 PatG); sie beruht aber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit
gegenüber der Lehre der Druckschrift B6 i.V.m. Fachwissen (§ 4 Abs. 1 PatG).
10.3 Die aus der Druckschrift B6 bekannte Scheibenbremssattelbaueinheit weist,
wie vorstehend dargelegt, sämtliche Merkmale des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3
auf. Lediglich eine Ausgestaltung des Grundbauteils aus einem einzigen Stück ist
dort nicht gezeigt und beschrieben. Dieses bekannte mehrteilige Grundbauteil
besteht eben aus den beiden funktional zusammenhängenden Bauteilen, dem
u- förmigen Stab 123 mit an seinen beiden Enden befestigten Fußplatten 124 und
der Platte 128 (a.a.O.).
Dem die offensichtliche Lehre der Scheibenbremssattelbaueinheit der Druckschrift
B6 – eine Befestigungslösung für einen Scheibenbremssattel zu schaffen, diese in
Übereinstimmung mit der objektiven Aufgabe der Patentanmeldung –
anwendenden Fachmann, der entsprechend dem vorliegenden, mit Nachteilen
behafteten eben mehrteiligen Aufbau des Grundbauteils bzw. Adapters, insoweit
u.a. kostenintensiv in der Lagerhaltung und aufwändig in der Montage, diese
abzuändern hat, bieten sich die diese Nachteile vermeidenden einteiligen Adapter
als präsente Auswahlalternative an. Die Verwendung einer dieser ihm bekannten
Adapter – als Beleg sei hier beispielhaft auf die Druckschrift B4 (vgl. Fig. 2b)
verwiesen – und bereits aus diesem Grund im Rahmen fachmännischen Handelns
als naheliegende Ausführungsvariante bietet sich auch zur naheliegenden
Substitution des mit den vorgenannten Nachteilen behafteten Adapters an. Eine
dadurch ggfs. notwendig werdende Anpassung des Lochmusters im Bremssattel
stellt dabei lediglich eine auf fachübliche Überlegungen zurückzuführende, einfache
konstruktive Maßnahme – mithin ohne erfinderischen Gehalt – dar, die der
Fachmann zur Anpassung an den praktischen Bedarfsfall vorsieht.
Weitergehende konstruktive Besonderheiten, die den Fachmann davon abhalten
würden, sind jedenfalls nicht ersichtlich.
Auch der Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach der Fachmann einteilige
Adapter als Alternative zu dem mehrteiligen Adapter der Druckschrift B6 nicht
berücksichtigen würde, da ihm dadurch Einstellmöglichkeiten (Freiheitsgrade) zur
Ausrichtung des Bremssattels gegenüber der Bremsscheibe verloren gehen
würden, kann dabei schon in deren Ansatz nicht gefolgt werden. Denn die Aufgabe
des
Fachmanns
besteht
nicht
darin,
den
Adapter
der
Scheibenbremssattelbaueinheit der Druckschrift B6 durch einen anderweitigen
Adapter unter Beibehaltung sämtlicher (Fein-) Justierungsmöglichkeiten zur
lagegenauen Positionierung des Bremssattels in Bezug auf die Bremsscheibe im
Sinne des Themenschwerpunkts der Druckschrift B6 zu ersetzen, sondern lediglich
darin, der vorstehend formulierten objektiven Aufgabe folgend, eine Problemlösung
zu finden, die eine zumindest die vorstehend genannten Nachteile vermeidende
Befestigung für einen Scheibenbremssattel an einem Fahrradrahmen ermöglicht.
Insoweit würde der Fachmann hierzu in naheliegender Weise auf Adapter mit einem
monolithischen Aufbau zurückgreifen
Mithin beruht die Scheibenbremssattelbaueinheit des Patentanspruchs 1
ausgehend von der Druckschrift B6 unter Berücksichtigung des beispielhaft durch
die Druckschrift B4 belegten fachmännischen Wissens nicht auf erfinderischer
Tätigkeit.
11. Hilfsantrag 3B
Auch in der Fassung nach Hilfsantrag 3B erweist sich der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 als nicht patentfähig.
11.1 In den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3B sind ausgehend von
Patentanspruch 1
in der Fassung nach Hilfsantrag 3A neben ergänzten
Bezugszeichen und der Änderung der Artikel von unbestimmt zu bestimmt in den
Merkmalen M1 und M2. 1Hi1-3B (vgl. Merkmalsgliederung unter Ziffer II.9.1) zusätzlich die Merkmale S1.2Hi3B, S1.2.1Hi3B und M4Hi3B nach dem Merkmal
S1.1Hi3A,3B hinzugefügt. Diese lauten:
S1.2Hi3B
und dass das Grundbauteil (120) ein erstes Durchgangsloch
(132) und ein zweites Durchgangsloch (136) umfasst;
S1.2.1Hi3B
und dass die erste Gewindeschraube (141) durch das
erste Durchgangsloch
(132)
und
die
zweite
Gewindeschraube
(145)
durch
das
zweite
Durchgangsloch (136) verläuft, wenn das Grundbauteil
(120) an den Scheibenbremssattel (110) mit der ersten
Gewindeschraube
(141)
und
der
zweiten
Gewindeschraube (145) befestigt ist;
M4Hi3B
und dass der Scheibenbremssattel (110) über das Grundbauteil
(120) an dem Rohrabschnitt (40) des Fahrradrahmens (14)
befestigt ist.
Mit den Merkmalen S1.2Hi3B und S1.2.1Hi3B wird das Grundbauteil weitergehend
eingeschränkt. Das Grundbauteil weist zur Befestigung des Scheibenbremssattels
an ihm nunmehr zwei Durchgangslöcher auf, durch die jeweils eine der in die
jeweilige Gewindebohrung im Scheibenbremssattel eingeführten (Teilmerkmale der
Merkmale M2.1Hi1-3B und M3.1Hi1-3B) Gewindeschrauben verläuft.
Durch die Aufnahme des Merkmals M4Hi3B wird eine weitergehende Klarstellung des
Sinngehalts des ursprünglichen Merkmals S1 unter Berücksichtigung sämtlicher
Merkmale des Anspruchs 1 hinzugefügt, wonach der an dem Grundbauteil
befestigte Scheibenbremssattel an dem Rohrabschnitt des Fahrradrahmens
befestigt werden kann.
11.2 Die mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3B beanspruchte
Scheibenbremssattelbaueinheit ist mit der vorstehenden Auslegung so deutlich und
vollständig in den Anmeldeunterlagen offenbart, dass sie der Fachmann ausführen
kann (§ 34 Abs. 4 PatG); sie beruht aber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit
gegenüber der Lehre der Druckschrift B6 i.V.m. Fachwissen (§ 4 Abs. 1 PatG).
11.3 Das an dem Rohrabschnitt des Fahrradrahmens befestigbare Grundbauteil
der Druckschrift B6 weist zur Befestigung des Scheibenbremssattels an ihm zwei
(oder mehr) Durchgangslöcher auf, durch die jeweils eine der in die jeweilige
Gewindebohrung im Scheibenbremssattel eingeführten Gewindeschrauben verläuft
(vgl. Seite 8, Absatz 3). Gleiches gilt im Übrigen auch für den ihn substituierenden
Adapter der als Beleg des fachmännischen Wissens genannten Druckschrift B4
(vgl. Seite 8, Zeilen 21 bis 23).
Damit fügt der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3B dem Gegenstand des
Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3A nur weitere Merkmale hinzu, die bereits aus
der Druckschrift B6 vorbekannt sind.
Da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3A, wie vorstehend
dargelegt, ausgehend von der Offenbarung der Druckschrift B6 nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit beruht, gilt dies in der Folge daher auch für den Gegenstand
des Patentanspruchs 1 gemäß dem Hilfsantrag 3B.
12. Eine Zurückverweisung des Verfahrens an das DPMA nach § 79 Abs. 3 PatG,
wie es von der Beschwerdeführerin angeregt worden war, kam vorliegend nicht in
Betracht.
Es liegt kein Fall des § 79 Abs. 3 Nr. 3 PatG vor, da keine neuen Tatsachen bekannt
geworden sind, die für die Entscheidung wesentlich sind. Ebensowenig hat das
Verfahren vor dem DPMA an einem wesentlichen Mangel im Sinne von § 79 Abs. 3
Nr. 2 PatG gelitten.
Insbesondere liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (Art. 103 Abs. 1
GG). Das in den Verfahren vor dem Patentamt geltende Recht auf Gewährung
rechtlichen Gehörs ist verletzt, wenn das Patentamt seine Entscheidung auf Gründe
stützt, zu denen sich der Beteiligte nicht oder nicht hinreichend äußern konnte,
wobei Gründe der Entscheidung alle
für die Entscheidung wesentlichen
Erwägungen tatsächlicher und rechtlicher Art sind (vgl. Schulte, PatG, 11. Aufl.,
Einleitung, Rn. 302). Vorliegend hat die Prüfungsstelle der Anmelderin in der
Stammanmeldung 10 2014 210 198.0 auf den dort gestellten Rechercheantrag vom
28. Mai 2014 am 8. Juli 2015 einen Recherchebericht und auf den Prüfungsantrag
der Anmelderin vom 23. Juni 2015 einen Prüfungsbescheid am 16. September 2016
zukommen lassen. Bezugnehmend auf den Rechercheantrag vom 28. Mai 2014 in
der Stammanmeldung hat sie in der Teilanmeldung einen Recherchebericht
verfasst und diesen am 26. Februar 2021 versendet, den sie der Anmelderin somit
nahezu zeitgleich mit dem Zurückweisungsbeschluss vom 25. Februar 2021, der
der Anmelderin am 3. März 2021 zugestellt worden ist, zur Kenntnis gegeben hat.
Diese Verfahrensweise ist unter Berücksichtigung der Gesamtumstände indes nicht
zu beanstanden. Zu berücksichtigen
ist dabei, dass das Verfahren der
Teilanmeldung nach der Beendigung des Schwebezustandes in der Verfahrenslage
weiter zu behandeln ist, in der sich die Stammanmeldung vor der Teilung befand
(vgl. Amtl. Begr. zum 1. GPatG, BlPMZ 1979, 284; BGH GRUR 1986, 877, 879 -
Kraftfahrzeuggetriebe (für die Ausscheidung)). Daraus folgt, dass Verwaltungsakte
des Patentamts, die im Verfahren der Stammanmeldung bis zur Teilungserklärung
ergangen sind, grundsätzlich auch im Verfahren der Teilanmeldung gelten und
keiner Wiederholung bedürfen (vgl. Schulte, PatG, 11. Aufl., § 39 Rn. 43). Das gilt
auch für Rechercheberichte und Prüfungsbescheide, soweit sie den Gegenstand
der Trennanmeldung betreffen und die Prüfungsstelle davon ausgehen konnte,
dass der Anmelder die gerügten Mängel der Trennanmeldung zuordnet (vgl. u.a.
BPatG v. 20. Juni 2006, 8 W (pat) 4/04; BPatGE 43, 159 - Akustisches
Oberflächenwellenfilter (zur Ausscheidung)).
Die für die Teilanmeldung am 25. Mai 2020 eingereichten Anmeldeunterlagen
(Patentansprüche, Beschreibung und Zeichnungen) stimmen mit denjenigen in der
Stammanmeldung überein. Es ist kein Grund ersichtlich, warum die - zudem
anwaltlich vertretene - Anmelderin dies nicht hätte erkennen können. Angesichts
der identischen Gegenstände hat die Anmelderin kein anderes Ergebnis der
Prüfung erwarten können. Auch verblieb ihr zwischen der Einreichung der
Anmeldeunterlagen für die abgetrennte Anmeldung am 25. Mai 2020 und dem
Erlass des Zurückweisungsbeschlusses am 25. Februar 2021 ausreichend Zeit, den
Beanstandungen in dem Prüfungsbescheid Rechnung zu tragen und geänderte
Patentansprüche in der Teilanmeldung einzureichen.
Nachdem die Teilungsanmeldung inhaltlich keine Veränderungen gegenüber der
Stammanmeldung aufweist, war der Bezug auf den Prüfungsbescheid und die
unmittelbare Zurückweisung der Teilanmeldung durch die Prüfungsstelle nicht zu
beanstanden.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe
gestützt wird, nämlich dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten in
elektronischer Form einzulegen.
Hubert
Kriener
Körtge
Sexlinger