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BPatG Beschluss vom 16.10.2024 – 9 W (pat) 10/21

9. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:161024B9Wpat10.21.0

Zitiert 2 Entscheidungen 8 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

9 W (pat) 10/21 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2014 020 007.8

(Teilanmeldung zur Stammanmeldung 10 2014 210 198.0)

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Univ. Hubert, der Richterin Kriener sowie der Richter Dipl.-Ing.

Körtge und Dipl.-Ing. Univ. Sexlinger beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2024:161024B9Wpat10.21.0

G r ü n d e

I.

Die Beschwerdeführerin ist Anmelderin der mit Telefax am 25. Mai 2020 beim

Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) als Teilanmeldung – unter

Beifügung einer englischsprachigen Beschreibung mit 25 Patentansprüchen

und einer Zeichnung mit Figuren 1 bis 13 – eingegangenen und dort unter dem

Aktenzeichen 10 2014 020 007.8 geführten Patentanmeldung mit der

Bezeichnung

„DISC BRAKE CALIPER AND DISC BRAKE CALIPER ASSEMBLY“.

Die der Teilung zugrundeliegende Stammanmeldung ist am 28. Mai 2014 beim

Deutschen Patent- und Markenamt unter Inanspruchnahme der US-amerikanischen

Prioritäten 13/931,027 vom 28. Juni 2013 und 14/284,343 vom 21. Mai 2014

eingereicht worden und ist dort unter dem Aktenzeichen 10 2014 210 198.0 geführt.

Mit der Offenlegungsschrift DE 10 2014 210 198 A1, die mit der am

11. August 2014 zur Akte der Stammanmeldung gereichten deutschen

Übersetzung der ursprünglich englischsprachigen Patentansprüche und

Beschreibung und den eingereichten Figuren 1 bis 10 sowie 12 und 13 und einer

mit Anschreiben vom 12. August 2014 eingereichten Figur 11, übermittelt zur

Korrektur offensichtlicher Unrichtigkeiten, übereinstimmt und auf die im Folgenden

mit der Kurzbezeichnung OS verwiesen wird, wurde die Stammanmeldung am

31. Dezember 2014 offengelegt. Mit Beschluss vom 22. April 2020 hat die

Prüfungsstelle für Klasse B 62L des Deutschen Patent- und Markenamts das

Patent der Stammanmeldung erteilt.

Mit Eingabe vom 2. Juli 2020 hat die Anmelderin eine beglaubigte deutsche

Übersetzung der

fremdsprachigen Anmeldung zur Teilanmeldung mit der

Bezeichnung

„SCHEIBENBREMSSATTEL UND SCHEIBENBREMSSATTELBAUEINHEIT“

eingereicht.

Die Prüfungsstelle für Klasse B62L des Deutschen Patent- und Markenamts hat

aufgrund des am Anmeldetag der Stammanmeldung gestellten Rechercheantrages

am 25. Februar 2021 einen Recherchebericht gemäß § 43 PatG erstellt, und die

Patentanmeldung im Zuge des am Anmeldetag der Teilanmeldung gestellten

Prüfungsantrags durch Beschluss vom 25. Februar 2021 aufgrund mangelnder

Patentfähigkeit zurückgewiesen. In der zugehörigen Beschlussbegründung hat sie

insbesondere auf den Prüfungsbescheid vom 16. September 2016 zur

Stammanmeldung Bezug genommen und ausgeführt, dass die Gegenstände der

ursprünglich eingereichten und nach wie vor geltenden Patentansprüche 1, 17 und

25 zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten.

Gegen diesen

ihr

laut Empfangsbekenntnis am 3. März 2021 zugestellten

Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentanmelderin, die am 25. März 2021

beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist.

Mit ihrer Beschwerdebegründung vom 30. Juni 2021 rügt die Patentanmelderin und

Beschwerdeführerin die Vorgehensweise der Prüfungsstelle, da diese die

Teilanmeldung unmittelbar und ohne vorherige Anhörung der Anmelderin mit

Verweis auf einen zu der Stammanmeldung zeitlich vorangehenden und die Frage

der Patentfähigkeit

des

ursprünglichen Anspruchsbegehrens

negativ

bescheidenden Prüfungsbescheid derselben Prüfungsstelle sowie unter

Bezugnahme auf eine nur vermeintlich einschlägige Rechtsprechung des

Bundespatentgerichts zurückgewiesen habe.

Ferner hat die Beschwerdeführerin einen geänderten Satz Patentansprüche 1 bis

15 eingereicht, die dem weiteren Verfahren zugrunde liegen sollen.

Neben den bereits im Recherchebericht der Prüfungsstelle für Klasse B62L

genannten Druckschriften

B1

B6

B2

EP 1 714 863 A1 (dort mit D1 bezeichnet)

DE 600 00 637 T2 (dort mit D2 bezeichnet) und

DE 20 2004 003 799 U1 (dort mit D3 bezeichnet)

hat die Beschwerdeführerin die nachfolgend gelisteten Druckschriften

B3

B4

B5

DE 10 2008 014 890 A1 (aus dem Prüfungsverfahren der

Stammanmeldung, dort mit E2 bezeichnet)

WO 2005/ 123 491 A1 und

EP 1 067 043 B1 (Familienmitglied der B6)

als weiteren Stand der Technik eingeführt.

Sie ist der Auffassung, dass keine der vorgenannten Druckschriften B1 bis B6 die

beanspruchte Ausführung eines Bremssattels mit einer einzelnen flachen mit

Gewindebohrungen aufweisenden Befestigungsfläche offenbare.

Der erkennende Senat hat

im Zwischenbescheid vom 22. August 2024

insbesondere darauf hingewiesen, dass nach seiner vorläufigen Auffassung das

rechtliche Gehör im Prüfungsverfahren nicht verletzt worden sei, und der

Gegenstand des Anspruchs 1 nicht neu sei, zumindest für den Fachmann aber nicht

auf einer erfinderischen Tätigkeit gegenüber dem Inhalt der Druckschrift B6 beruhe.

Gleiches gelte sinngemäß auch für die zumindest auf den Scheibenbremssattel

nach Anspruch 1 rückbezogene Scheibenbremssattel-Baueinheit des Anspruchs

15.

Mit Eingabe vom 11. Oktober 2024 hat die Patentanmelderin Anspruchssätze zu

einem neuen Hauptantrag und insgesamt sieben Hilfsanträgen als Hilfsanträge 1,

1A, 2, 3, 3A, 4 und 4A eingereicht.

In der mündlichen Verhandlung am 16. Oktober 2024 überreichte die

Beschwerdeführerin einen weiteren Hilfsantrag 3B und zog die bisherigen

Hilfsanträge 4 und 4A zurück.

Die Beschwerdeführerin regt für den Fall, dass eine ergänzende Recherche der

Prüfungsstelle des DPMA erforderlich sein sollte, unter Aufhebung des Beschlusses

der Prüfungsstelle für Klasse B62L des DPMA vom 25. Februar 2021, an, die

Anmeldung

zur

ordnungsgemäßen Prüfung

des Anspruchsbegehrens

zurückzuverweisen.

Zudem beantragte die Beschwerdeführerin,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B62L des Deutschen Patent-

und Markenamts (DPMA) vom 25. Februar 2021 aufzuheben und das

Patent jeweils mit den Beschreibungsseiten 1 bis 25 und Zeichnungen 1 bis

13 beide eingereicht mit Schriftsatz vom 2. Juli 2020 mit folgenden

Unterlagen zu erteilen:

- Patentansprüche 1 bis 14 nach Hauptantrag eingereicht mit Schriftsatz

vom 11. Oktober 2024,

hilfsweise

- Patentansprüche 1 bis 14 nach Hilfsantrag 1,

- Patentansprüche 1 bis 14 nach Hilfsantrag 1A,

- Patentansprüche 1 bis 14 nach Hilfsantrag 2,

- Patentansprüche 1 bis 13 nach Hilfsantrag 3,

- Patentansprüche 1 bis 13 nach Hilfsantrag 3A, alle vorgenannten

Hilfsanträge jeweils eingereicht am 11. Oktober 2024,

- Patentansprüche 1 bis 13 nach Hilfsantrag 3B, eingereicht in der

mündlichen Verhandlung am 16. Oktober 2024.

Der mit Hauptantrag beanspruchte Patentanspruch 1 lautet:

Scheibenbremssattel zum Ausüben einer Bremskraft auf eine

Bremsscheibe, die so konfiguriert ist, dass sie um eine Drehachse drehbar

ist, wobei der Scheibenbremssattel umfasst:

eine Befestigungsfläche, die so konfiguriert

ist, dass sie einem

Rohrabschnitt eines Fahrradrahmens zugewandt

ist, wenn der

Scheibenbremssattel an den Fahrradrahmen gekoppelt ist; und

eine erste Gewindebohrung, in die eine erste Gewindeschraube so

eingeführt werden soll, dass der Scheibenbremssattel entweder an den

Fahrradrahmen oder ein Grundbauteil, das an dem Fahrradrahmen

befestigt ist, gekoppelt wird, wobei die erste Gewindebohrung an der

Befestigungsfläche vorgesehen ist;

wobei der Scheibenbremssattel ferner eine zweite Gewindebohrung

umfasst, in die eine zweite Gewindeschraube so eingeführt werden soll,

dass der Scheibenbremssattel entweder an den Fahrradrahmen oder das

Grundbauteil gekoppelt wird, wobei die zweite Gewindebohrung an der

Befestigungsfläche vorgesehen ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

die Befestigungsfläche eine einzelne flache Oberfläche umfasst, an der die

erste Gewindebohrung und die zweite Gewindebohrung vorgesehen sind.

Diesem Patentanspruch 1 schließen sich zumindest mittelbar die auf ihn

rückbezogenen, den Scheibenbremssattel betreffenden Patentansprüche 2 bis 13

und der eine Scheibenbremssattelbaueinheit betreffende Patentanspruch 14

gemäß Hauptantrag an.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet:

Scheibenbremssattel zum Ausüben einer Bremskraft auf eine

Bremsscheibe, die so konfiguriert ist, dass sie um eine Drehachse drehbar

ist, wobei der Scheibenbremssattel umfasst:

eine Befestigungsfläche, die so konfiguriert

ist, dass sie einem

Rohrabschnitt eines Fahrradrahmens zugewandt

ist, wenn der

Scheibenbremssattel an den Fahrradrahmen gekoppelt ist; und

eine erste Gewindebohrung, in die eine erste Gewindeschraube so

eingeführt werden soll, dass der Scheibenbremssattel an ein Grundbauteil,

das an dem Fahrradrahmen befestigt ist, gekoppelt wird, wobei die erste

Gewindebohrung an der Befestigungsfläche vorgesehen ist;

wobei der Scheibenbremssattel ferner eine zweite Gewindebohrung

umfasst, in die eine zweite Gewindeschraube so eingeführt werden soll,

dass der Scheibenbremssattel an das Grundbauteil gekoppelt wird, wobei

die zweite Gewindebohrung an der Befestigungsfläche vorgesehen ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

die Befestigungsfläche eine einzelne flache Oberfläche umfasst, an der die

erste Gewindebohrung und die zweite Gewindebohrung vorgesehen sind;

und dass

die Befestigungsfläche eine Sattel-seitige Kontaktfläche des Grundbauteils

kontaktiert, wenn der Scheibenbremssattel an das Grundbauteil gekoppelt

ist.

Diesem Patentanspruch 1 schließen sich die gegenüber dem Hauptantrag

unveränderten Patentansprüche 1 bis 14 an.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1A lautet:

Scheibenbremssattel zum Ausüben einer Bremskraft auf eine

Bremsscheibe, die so konfiguriert ist, dass sie um eine Drehachse drehbar

ist, wobei der Scheibenbremssattel umfasst:

eine Befestigungsfläche, die so konfiguriert

ist, dass sie einem

Rohrabschnitt eines Fahrradrahmens zugewandt

ist, wenn der

Scheibenbremssattel an den Fahrradrahmen gekoppelt ist; und

eine erste Gewindebohrung, in die eine erste Gewindeschraube so

eingeführt werden soll, dass der Scheibenbremssattel an ein Grundbauteil,

das an dem Fahrradrahmen befestigt ist, gekoppelt wird, wobei die erste

Gewindebohrung an der Befestigungsfläche vorgesehen ist;

wobei der Scheibenbremssattel ferner eine zweite Gewindebohrung

umfasst, in die eine zweite Gewindeschraube so eingeführt werden soll,

dass der Scheibenbremssattel an das Grundbauteil gekoppelt wird, wobei

die zweite Gewindebohrung an der Befestigungsfläche vorgesehen ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

die Befestigungsfläche eine einzelne flache Oberfläche ist, an der die erste

Gewindebohrung und die zweite Gewindebohrung vorgesehen sind; und

dass

die Befestigungsfläche eine Sattel-seitige Kontaktfläche des Grundbauteils

kontaktiert, wenn der Scheibenbremssattel an das Grundbauteil gekoppelt

ist.

Diesem Patentanspruch 1 schließen sich die gegenüber dem Hauptantrag

unveränderten Patentansprüche 1 bis 14 an.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet:

Scheibenbremssattel zum Ausüben einer Bremskraft auf eine

Bremsscheibe, die so konfiguriert ist, dass sie um eine Drehachse drehbar

ist, wobei der Scheibenbremssattel umfasst:

eine Befestigungsfläche, die so konfiguriert

ist, dass sie einem

Rohrabschnitt eines Fahrradrahmens zugewandt

ist, wenn der

Scheibenbremssattel an den Fahrradrahmen gekoppelt ist; und

eine erste Gewindebohrung, in die eine erste Gewindeschraube so

eingeführt werden soll, dass der Scheibenbremssattel an ein Grundbauteil,

das an dem Fahrradrahmen befestigt ist, gekoppelt wird, wobei die erste

Gewindebohrung an der Befestigungsfläche vorgesehen ist;

wobei der Scheibenbremssattel ferner eine zweite Gewindebohrung

umfasst, in die eine zweite Gewindeschraube so eingeführt werden soll,

dass der Scheibenbremssattel an das Grundbauteil gekoppelt wird, wobei

die zweite Gewindebohrung an der Befestigungsfläche vorgesehen ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

die Befestigungsfläche eine einzelne flache Oberfläche umfasst, an der die

erste Gewindebohrung und die zweite Gewindebohrung vorgesehen sind;

und dass

die Befestigungsfläche eine Sattel-seitige Kontaktfläche des Grundbauteils

kontaktiert, wenn der Scheibenbremssattel an das Grundbauteil gekoppelt

ist; und dass

die Sattel-seitige Kontaktfläche flach ist und so konfiguriert ist, dass sie den

Scheibenbremssattel kontaktiert, wenn das Grundbauteil an den

Scheibenbremssattel gekoppelt ist.

Diesem Patentanspruch 1 schließen sich die gegenüber dem Hauptantrag

unveränderten Patentansprüche 1 bis 14 an.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 lautet:

Scheibenbremssattelbaueinheit, umfassend:

einen Scheibenbremssattel zum Ausüben einer Bremskraft auf eine

Bremsscheibe, die so konfiguriert ist, dass sie um eine Drehachse drehbar

ist; und

ein Grundbauteil, das so konfiguriert

ist, dass es an den

Scheibenbremssattel gekoppelt und an dem Rohrabschnitt des

Fahrradrahmens befestigt werden kann;

wobei der Scheibenbremssattel umfasst:

eine Befestigungsfläche, die so konfiguriert

ist, dass sie einem

Rohrabschnitt eines Fahrradrahmens zugewandt

ist, wenn der

Scheibenbremssattel an den Fahrradrahmen gekoppelt ist;

eine erste Gewindebohrung, in die eine erste Gewindeschraube so

eingeführt werden soll, dass der Scheibenbremssattel an ein Grundbauteil,

das an dem Fahrradrahmen befestigt ist, gekoppelt wird, wobei die erste

Gewindebohrung an der Befestigungsfläche vorgesehen ist; und

wobei der Scheibenbremssattel ferner eine zweite Gewindebohrung

umfasst, in die eine zweite Gewindeschraube so eingeführt werden soll,

dass der Scheibenbremssattel an das Grundbauteil gekoppelt wird, wobei

die zweite Gewindebohrung an der Befestigungsfläche vorgesehen ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

die Befestigungsfläche eine einzelne flache Oberfläche umfasst, an der die

erste Gewindebohrung und die zweite Gewindebohrung vorgesehen sind;

und dass

die Befestigungsfläche eine Sattel-seitige Kontaktfläche des Grundbauteils

kontaktiert, wenn der Scheibenbremssattel an das Grundbauteil gekoppelt

ist; und dass

die Sattel-seitige Kontaktfläche flach ist und so konfiguriert ist, dass sie den

Scheibenbremssattel kontaktiert, wenn das Grundbauteil an den

Scheibenbremssattel gekoppelt ist.

Diesem Patentanspruch 1 schließen sich die gegenüber dem Hauptantrag

hinsichtlich

ihres Kennzeichenteils unveränderten und entsprechend dem

Oberbegriff angepassten Patentansprüche 1 bis 13 an. Anspruch 14 ist gestrichen.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3A lautet:

Scheibenbremssattelbaueinheit, umfassend:

einen Scheibenbremssattel zum Ausüben einer Bremskraft auf eine

Bremsscheibe, die so konfiguriert ist, dass sie um eine Drehachse drehbar

ist; und

ein Grundbauteil, das so konfiguriert

ist, dass es an den

Scheibenbremssattel gekoppelt und an dem Rohrabschnitt des

Fahrradrahmens befestigt werden kann;

wobei der Scheibenbremssattel umfasst:

eine Befestigungsfläche, die so konfiguriert

ist, dass sie einem

Rohrabschnitt eines Fahrradrahmens zugewandt

ist, wenn der

Scheibenbremssattel an den Fahrradrahmen gekoppelt ist;

eine erste Gewindebohrung, in die eine erste Gewindeschraube so

eingeführt werden soll, dass der Scheibenbremssattel an ein Grundbauteil,

das an dem Fahrradrahmen befestigt ist, gekoppelt wird, wobei die erste

Gewindebohrung an der Befestigungsfläche vorgesehen ist; und

wobei der Scheibenbremssattel ferner eine zweite Gewindebohrung

umfasst, in die eine zweite Gewindeschraube so eingeführt werden soll,

dass der Scheibenbremssattel an das Grundbauteil gekoppelt wird, wobei

die zweite Gewindebohrung an der Befestigungsfläche vorgesehen ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

die Befestigungsfläche eine einzelne flache Oberfläche umfasst, an der die

erste Gewindebohrung und die zweite Gewindebohrung vorgesehen sind;

und dass

die Befestigungsfläche eine Sattel-seitige Kontaktfläche des Grundbauteils

kontaktiert, wenn der Scheibenbremssattel an das Grundbauteil gekoppelt

ist; und dass

die Sattel-seitige Kontaktfläche flach ist und so konfiguriert ist, dass sie den

Scheibenbremssattel kontaktiert, wenn das Grundbauteil an den

Scheibenbremssattel gekoppelt ist; und dass

das Grundbauteil als ein einstückiges unitäres Bauteil ausgebildet ist.

Diesem Patentanspruch 1 schließen sich die gegenüber dem Hilfsantrag 3

unveränderten Patentansprüche 1 bis 13 an.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3B lautet:

Scheibenbremssattelbaueinheit (100), umfassend:

einen Scheibenbremssattel (110) zum Ausüben einer Bremskraft auf eine

Bremsscheibe (50), die so konfiguriert ist, dass sie um eine Drehachse (A1)

drehbar ist; und

ein Grundbauteil (120), das so konfiguriert

ist, dass es an den

Scheibenbremssattel (110) gekoppelt und an dem Rohrabschnitt (40) des

Fahrradrahmens (14) befestigt werden kann;

wobei der Scheibenbremssattel (110) umfasst:

eine Befestigungsfläche (119), die so konfiguriert ist, dass sie dem

Rohrabschnitt (40) des Fahrradrahmens (14) zugewandt ist, wenn der

Scheibenbremssattel (110) an den Fahrradrahmen (14) gekoppelt ist;

eine erste Gewindebohrung (117), in die eine erste Gewindeschraube (141)

so eingeführt werden soll, dass der Scheibenbremssattel (110) an das

Grundbauteil (120), das an dem Fahrradrahmen (14) befestigt ist, gekoppelt

wird, wobei die erste Gewindebohrung (117) an der Befestigungsfläche

(119) vorgesehen ist; und

wobei der Scheibenbremssattel (110) ferner eine zweite Gewindebohrung

(118) umfasst, in die eine zweite Gewindeschraube (145) so eingeführt

werden soll, dass der Scheibenbremssattel (110) an das Grundbauteil (120)

gekoppelt wird, wobei die zweite Gewindebohrung (117) an der

Befestigungsfläche (119) vorgesehen ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

die Befestigungsfläche (119) eine einzelne flache Oberfläche umfasst, an

der die erste Gewindebohrung (117) und die zweite Gewindebohrung (118)

vorgesehen sind; und dass

die Befestigungsfläche (119) eine Sattel-seitige Kontaktfläche (128) des

Grundbauteils (120) kontaktiert, wenn der Scheibenbremssattel (110) an

das Grundbauteil (120) gekoppelt ist; und dass

die Sattel-seitige Kontaktfläche (128) flach ist und so konfiguriert ist, dass

sie den Scheibenbremssattel (110) kontaktiert, wenn das Grundbauteil

(120) an den Scheibenbremssattel (110) gekoppelt ist; und dass

das Grundbauteil (120) als ein einstückiges unitäres Bauteil ausgebildet ist,

und dass

das Grundbauteil (120) ein erstes Durchgangsloch (132) und ein zweites

Durchgangsloch (136) umfasst; und dass

die erste Gewindeschraube (141) durch das erste Durchgangsloch (132)

und die zweite Gewindeschraube (145) durch das zweite Durchgangsloch

(136) verläuft, wenn das Grundbauteil (120) an den Scheibenbremssattel

(110) mit der ersten Gewindeschraube

(141) und der zweiten

Gewindeschraube (145) befestigt ist; und dass

der Scheibenbremssattel (110) über das Grundbauteil (120) an dem

Rohrabschnitt (40) des Fahrradrahmens (14) befestigt ist.

Diesem Patentanspruch 1 schließen sich die gegenüber den Hilfsanträgen 3 und

3A mit Ausnahme der Aufnahme von Bezugszeichen unveränderten

Patentansprüche 1 bis 13 an.

Wegen des Wortlauts der

jeweiligen Unteransprüche sowie zu weiteren

Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1. Die statthafte Beschwerde der Anmelderin ist frist- und formgerecht eingelegt

worden und auch im Übrigen zulässig (§ 73 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 PatG, § 6

Abs. 1 Satz 1 PatKostG).

Die Teilungserklärung ist auch statthaft. Denn die Teilungserklärung hat die

Anmelderin am 25. Mai 2020 beim DPMA eingereicht und damit noch vor Ablauf der

gegen den Erteilungsbeschluss zur Stammanmeldung 10 2024 210 198.0 vom

22. April 2020 gegebenen Möglichkeit, innerhalb eines Monats Beschwerde

einzulegen. Somit liegt noch eine Anmeldung im Sinne von § 39 Abs. 1 PatG vor,

denn es ist davon auszugehen, dass das Patent bis zum Eintritt der Rechtskraft des

Erteilungsbeschlusses noch nicht zum Vollrecht erstarkt und damit einer Anmeldung

gleichzusetzen ist, die - aus gesetzessystematischen Erwägungen - bis zur

Rechtskraft des Erteilungsbeschlusses einer Teilung zugänglich sein soll (vgl. BGH

GRUR 2000, 688 - Graustufenbild; BPatG 10 W (pat) 37/00).

2.

In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg, denn die

Gegenstände des jeweiligen Patentanspruchs 1 in der Fassung nach dem

Hauptantrag sowie in den Fassungen nach allen Hilfsanträgen sind zwar jeweils

für den Fachmann in der Anmeldung so deutlich und vollständig offenbart, dass

er diese ausführen kann, sie sind aber entweder nicht neu (Hauptantrag und

Hilfsanträge 1, 1A, 2 und 3) oder sie beruhen jeweils nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit (Hilfsanträge 3A und 3B). Die Gegenstände der

Patentansprüche 1 nach dem Hauptantrag bzw. nach allen Hilfsanträgen sind

daher jeweils nicht patentfähig.

Die Frage nach der ursprünglichen Offenbarung dieser Gegenstände kann

insoweit dahinstehen. Ebenso bedarf es keiner Beurteilung der

jeweils

rückbezogenen Patentansprüche nach dem Hauptantrag und sämtlichen

Hilfsanträgen 1, 1A, 2, 3, 3A und 3B, da mit dem jeweils nicht gewährbaren

Patentanspruch 1 dem jeweiligen Antrag als Ganzes nicht stattgegeben werden

kann und die Beschwerdeführerin mit der Stellung von Hilfsanträgen zu erkennen

gibt, in welcher Reihenfolge und in welchem Umfang sie hilfsweise eine

Patenterteilung erlangen möchte (vgl. BGH GRUR 1997, 120 – elektrisches

Speicherheizgerät; BGH GRUR 2007, 862 Rn. 18 – Informationsübermittlungsverfahren II; BGH GRUR 2017, 57 – Datengenerator).

3. Die Patentanmeldung bezieht sich auf einen Scheibenbremssattel und eine

Scheibenbremssattelbaueinheit (vgl. Abs. [0001] der OS).

Die OS führt in Abs. [0002] aus, dass Fahrradfahren zu einer immer beliebteren

Form der Freizeitbeschäftigung sowie einem Transportmittel werde. Überdies sei

Fahrradfahren zu einem sehr beliebten Leistungssport für sowohl Amateure als

auch Profis geworden. Ob das Fahrrad nun als Freizeitbeschäftigung, für den

Transport oder Wettkampf verwendet werde, die Fahrradindustrie verbessere

konstant die verschiedenen Komponenten des Fahrrads. Eine Komponente, die

umfassend überarbeitet wurde, sei die Fahrrad-Bremsvorrichtung. Insbesondere

seien Fahrräder

in den

letzten Jahren mit Scheibenbremsvorrichtungen

ausgestattet worden.

Ausgehend hiervon liegt dieser Teilanmeldung, die selbst dazu keine Ausführungen

enthält, die objektive Aufgabe zugrunde, eine Befestigungslösung für einen

Scheibenbremssattel der umfassend neu gestalteten Fahrrad-Bremsvorrichtungen

an Fahrrädern, wie z.Bsp. an Vorderradgabeln, zu schaffen. Mag die OS zwar noch

weitere Themengebiete offenbaren, wie etwa die Einstellbarkeit der Relativlage des

Bremssattels in der Radialrichtung der Bremsscheibe (vgl. Abs. [0053]), so haben

aber derartige Schwerpunkte keinen Eingang in die Anspruchsfassung der

Teilanmeldung gefunden.

4. Als Durchschnittsfachmann wird bei dem Verständnis der Erfindung sowie bei

der nachfolgenden Bewertung des Standes der Technik ein Diplom-Ingenieur

(Fachhochschule) oder ein Bachelor of Engineering der Fachrichtung

Maschinenbau angesehen, der über mehrjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet

der Entwicklung und Konstruktion von Scheibenbremssystemen, insbesondere für

Fahrräder, verfügt.

5. Hauptantrag

In der Fassung nach Hauptantrag erweist sich der Gegenstand des

Patentanspruchs 1 als nicht patentfähig.

5.1 Die Prüfung der Patentfähigkeit erfordert regelmäßig eine Auslegung des

Patentanspruchs, bei der dessen Sinngehalt in seiner Gesamtheit und der Beitrag,

den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu

bestimmen sind (BGH GRUR 2012, 1124 – Polymerschaum). Dies gilt auch für das

Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren. Dazu ist zu ermitteln, was sich

aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns aus den Merkmalen des

Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als unter Schutz gestellte

technische Lehre ergibt, wobei der Fachmann auch die Beschreibung und

Zeichnungen

heranzuziehen

hat

(BGH GRUR

2007,

859

Informationsübermittlungsverfahren). Dies darf allerdings weder zu einer

inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den

Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen (BGH GRUR

2004, 1023 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Begriffe

in den

Patentansprüchen sind deshalb so zu deuten, wie sie der angesprochene

Fachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift und unter Berücksichtigung

der in ihr objektiv offenbarten Lösung bei unbefangener Erfassung der im Anspruch

umschriebenen Lehre zum technischen Handeln versteht. Darüber hinaus darf

allein aus Ausführungsbeispielen nicht auf ein engeres Verständnis des

Patentanspruchs geschlossen werden (BGH GRUR 2008, 779 – Mehrgangnabe).

Ferner gilt zu beachten, dass Zweck- und Funktionsangaben den Gegenstand eines

Sachanspruchs regelmäßig nicht auf den angegebenen Zweck oder die

angegebene Funktion beschränken. Sie definieren den durch das Patent

geschützten Gegenstand regelmäßig nur dahin, so ausgebildet zu sein, dass er für

den angegebenen Zweck verwendet werden oder die angegebene Funktion erfüllen

kann. Er muss mithin objektiv geeignet sein, den angegebenen Zweck oder die

angegebene Funktion zu erfüllen

(BGH, GRUR 2012, 475 Rn. 17 –

Elektronenstrahltherapiesystem; GRUR 2018, 1128, Rn. 12 – Gurtstraffer; GRUR

2023, 1259, Rn. 12 – Schlossgehäuse).

Zur Erleichterung von Bezugnahmen sind die Merkmale des Patentanspruchs 1

nach Hauptantrag nachstehend in Form einer Merkmalsgliederung wiedergegeben:

M0 Scheibenbremssattel zum Ausüben einer Bremskraft auf eine Bremsscheibe,

die so konfiguriert ist, dass sie um eine Drehachse drehbar ist, wobei der

Scheibenbremssattel umfasst:

M1

eine Befestigungsfläche, die so konfiguriert ist, dass sie einem

Rohrabschnitt eines Fahrradrahmens zugewandt ist, wenn der

Scheibenbremssattel an den Fahrradrahmen gekoppelt ist; und

M2

M2.1

eine erste Gewindebohrung,

in die eine erste Gewindeschraube so eingeführt werden soll, dass

der Scheibenbremssattel entweder an den Fahrradrahmen oder

ein Grundbauteil, das an dem Fahrradrahmen befestigt ist,

gekoppelt wird, wobei die erste Gewindebohrung an der

Befestigungsfläche vorgesehen ist;

M3

wobei der Scheibenbremssattel ferner eine zweite Gewindebohrung

umfasst,

M3.1

in die eine zweite Gewindeschraube so eingeführt werden soll,

dass der Scheibenbremssattel entweder an den Fahrradrahmen

oder das Grundbauteil gekoppelt wird, wobei die zweite

Gewindebohrung an der Befestigungsfläche vorgesehen ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

M1.1

die Befestigungsfläche eine einzelne flache Oberfläche umfasst,

an der die erste Gewindebohrung und die zweite Gewindebohrung

vorgesehen sind.

Der vorstehend definierte Fachmann entnimmt der OS gemäß Merkmal M0 einen

Scheibenbremssattel, der den Merkmalen M1, M2 und M3 entsprechend, in einer

nicht abschließenden Aufzählung herausgegriffene der Patentkategorie Vorrichtung

unmittelbar zuzuordnende Ausgestaltungen aufweist, nämlich erste und zweite

Gewindebohrungen sowie eine Befestigungsfläche.

Der Fachmann liest aufgrund des auf die Wirkung des Bremssattels abstellenden

Merkmals M0 (vgl. Abs. [0049] – [0051] der OS), wonach dieser eine Bremskraft auf

eine vom Anspruchsgegenstand nicht umfasste, um eine Drehachse drehbare

Bremsscheibe ausübt, weitere Komponenten wie Bremsbeläge bzw. -klötze, eine

den Anpressdruck der Beläge auf die Bremsscheibe erzeugende mechanische oder

fluidische Druckquelle sowie entsprechende Übertragungsmittel wie beispielsweise

Kolben zwanglos mit.

In einem ersten Ausführungsbeispiel

ist eine den

Scheibenbremssattel 110 und ein Grundbauteil 120 aufweisende Fahrrad-

Bremssattel-Baueinheit 100 an einem ebenfalls nicht dem beanspruchten

Scheibenbremssattel 110 zuzuordnenden Fahrradrahmen 14, insbesondere an

einem Rohrabschnitt 40 des Fahrradrahmens 14, befestigt (vgl. Fig. 4]). Insoweit

liegt, bei betätigter Bremse, der Bremssattel im Kraftfluss zwischen Bremsscheibe

und Fahrradrahmen. Dementsprechend setzt der Patentanspruch 1 einen

Einbauzustand voraus, der insoweit zur Festlegung des Sinngehaltes der weiteren

nachfolgenden anspruchsgemäßen Definitionen des isoliert zu betrachtenden

Bremssattels dient, ohne dabei den Fahrradrahmen oder weitere Bestandteile in

den beanspruchten Gegenstand miteinzubeziehen.

Abb. 1: Teilansichten der

Fig. 5 (links) der OS und der

Fig. 11 (rechts) der OS

(mit vom Senat farblich kenntlich gemachten Befestigungsflächen)

Gemäß zweier in der OS gezeigter und beschriebener Ausführungsformen – hierzu

sei beispielhaft auf die Figuren 5 und 11 der OS verwiesen (vgl. die vorstehend

eingeblendete Abb. 1) – ist der Bremssattel derart hergerichtet, dass er an den

Fahrradrahmen gekoppelt werden kann. Dazu dient u.a. ausweislich Merkmal M1

eine Befestigungsfläche, die einem Rohrabschnitt des Fahrradrahmens zugewandt

ist, wenn der Scheibenbremssattel an den Fahrradrahmen gekoppelt ist. Die

Befestigungsfläche umfasst gemäß dem einzigen kennzeichnenden Merkmal M1.1

des Anspruchs 1 eine einzelne flache Oberfläche, an der die erste und die zweite

Gewindebohrung vorgesehen sind (letzter Halbsatz auch Teilmerkmal des

jeweiligen Merkmals M2.1 und M3.1). Als eine einzelne flache Oberfläche versteht

die OS, wie ausschließlich in Figur 5 gemäß erstem Ausführungsbeispiel gezeigt

und beschrieben (vgl. Abs. [0066]), die dort mit dem Bezugszeichen 119 versehene

(in Abb. 1 gelb eingefärbt), bereits gemäß der Implikation durch den Wortlaut

„einzelne“, eine einzelne in sich zusammenhängende Fläche. Die Wortwahl

„umfasst“ mag zwar sprachtheoretisch weitere Oberflächen der Befestigungsfläche

implizieren können, jedoch entnimmt der Fachmann zwanglos dem Abs. [0099], in

dem

eine

aus mehreren

unterschiedlichen Abschnitten

bestehende

Befestigungsfläche des zweiten Ausführungsbeispiels beschrieben ist, die sich

gerade von der erstgenannten anspruchsgemäßen Ausführungsform der

Befestigungsfläche unterscheiden soll, dass eine derartig breite Auslegung des

Merkmals M1.1, wie theoretisch möglich, darunter eben nicht zu verstehen ist.

Gemäß diesem zweiten Ausführungsbeispiel umfasst die Befestigungsfläche 219,

einen ersten Abschnitt 264 und einen zweiten Abschnitt 266, der von dem ersten

Abschnitt 264 getrennt ist. In der veranschaulichten Ausführungsform (vgl. Abb. 1,

rechts) ist der erste Abschnitt 264 von dem zweiten Abschnitt 266 beabstandet.

Insoweit versteht der zuständige Fachmann unter der einen, eine einzelne flache

Oberfläche umfassenden Befestigungsfläche eine zusammenhängende, flache im

Sinne von i.W. in einer Ebene liegenden Fläche, die eben nicht aus mehreren

beabstandeten Abschnitten besteht.

Die in der einzelnen flachen Oberfläche der Befestigungsfläche vorgesehenen erste

und zweite Gewindebohrungen sind so ausgeführt, dass in sie erste und zweite,

nicht

vom

beanspruchten Gegenstand

umfasste,

beispielhaft

als

Senkkopfschrauben mit Außengewinde ausgestalte

(vgl. Abs.

[0058])

Gewindeschrauben eingeführt werden können. Diese Gewindeschrauben dienen

ausweislich der Merkmale M2.1 und M3.1 der zumindest mittelbaren Kopplung des

Bremssattels am Fahrradrahmen. Bei einer direkten Kopplung, wie mit der zweiten

Ausführungsform beispielhaft gelehrt, können die Befestigungsschrauben so

ausgeführt sein, dass sie durch den Rohrabschnitt des Fahrradrahmens geführt und

mit den Gewindebohrungen im Bremssattel verschraubt werden können (vgl. Abs.

[0100] bis [0103]). Eine mittelbare Kopplung ist mit der ersten Ausführungsform

beispielhaft beschrieben. Dort dient der als – wie vorstehend bereits dargelegt, nicht

zum beanspruchten Bremssattel gehörende – Grundbauteil 120 bezeichnete und

mit dem über die Befestigungsschrauben mit dem Bremssattel gekoppelte Adapter

der Befestigung am Fahrradrahmen. Gemäß besagtem ersten Ausführungsbeispiel

kann der Adapter und der mit ihm gekoppelte Bremssattel mit Hilfe von beispielhaft

als

Innensechskantschrauben

ausgebildeten Befestigungsbauteilen

am

Fahrradrahmen verschraubt werden (vgl. Abs. [0060] – [0062]).

5.2 Der mit Patentanspruch

1

gemäß Hauptantrag

beanspruchte

Scheibenbremssattel ist mit der vorstehenden Auslegung so deutlich und

vollständig in den Anmeldeunterlagen offenbart, dass ihn der Fachmann ausführen

kann (§ 34 Abs. 4 PatG); er ist aber nicht neu gegenüber der Lehre der

Druckschrift B6 (§ 3 Abs. 1 PatG).

5.3 Die Druckschrift B6 (bzw. deren Familienmitglied B5) zeigt und beschreibt mit

ihrem dritten Ausführungsbeispiel, das mit der nachfolgend als Abb. 2

eingeblendeten Figur 8 illustriert ist, einen Bremssattel 12.

Abb. 2: Fig. 8 der Druckschrift B6

Ferner entnimmt der zuständige Fachmann dieser Figur 8 i.V.m. S.8, dritter Abs.,

dass der Bremssattel 12 an ein mehrteiliges, aus einer Platte 128 und einem

u- förmig gebogenen Stab mit an seinen jeweiligen distalen Enden verbundenen

Fußplatten 124 bestehendes Grundbauteil montiert werden kann. Die jeweils

längliche Schlitze 126 aufweisenden Fußplatten 124 können an freien Enden von

Befestigungsträgern 30 einer Vorderradgabel 16 eines Fahrradrahmens angebracht

werden (vgl. ergänzend Fig. 1 und 2). Die Platte 128 mit einem quer verlaufenden

Kanal 130 darin zur Aufnahme des Stabes 122 weist „mehrere“ – also zwei oder

mehr – Löcher 132 auf, die eine feste Montage der i.W. nur durch den Kanal 130

unterbrochenen

flächig ausgebildeten Platte 128 an der Unterseite des

Bremssattels 12 mit Hilfe mehrerer, nicht gezeigter Schrauben ermöglicht. Das

konkrete Ausführungsbeispiel zeigt zwar vier Bohrungen in der Platte 128 für vier

Gewindeschrauben, wobei aber bereits zwei Schrauben, eine links und eine rechts

vom Stab, wie fachnotorisch bekannt, zur Montage ausreichend sind. Der

Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach der Fachmann zwei Schrauben

nur auf einer Seite des Stabes vorsehen würde, ist dabei schon im Ansatz nicht zu

folgen, da eine funktionssichere Klemmung des Stabes am Bremssattel so nicht zu

realisieren wäre. Der Fachmann entnimmt insoweit zwanglos dieser Ausgestaltung,

dass der Bremssattel eine Befestigungsfläche aufweist, die einem Rohrabschnitt

des Fahrradrahmens zugewandt ist und in der (jedenfalls) zwei Gewindebohrungen

(eine links und eine rechts vom Stab, wenn am Grundbauteil befestigt) vorgesehen

sein müssen zum kraftschlüssigen Kontaktieren der Befestigungsfläche des

Bremssattels und des flächigen Bereichs der als Klemme ausgebildeten Platte.

Insoweit offenbart der Scheibenbremssattel der Druckschrift B6 sämtliche

gattungsbildenden Merkmale.

Der Fig. 8 i.V.m. mit dem vorstehend genannten dritten Absatz auf Seite 8 lässt sich

auch eine zusammenhängende, flache im Sinne von i.W. in einer Ebene liegende

Fläche als Befestigungsfläche des Bremssattels entnehmen, denn der zwischen

dem Bremssattel 12 und der Platte 128 des Grundbauteils mit Hilfe der (zumindest

zwei) Gewindeschrauben zu verklemmende Stab wird i.W. vollständig in dem Kanal

130 der Platte 128 aufgenommen („... Eine Platte 128 mit einem quer verlaufenden

Kanal 130 darin zur Aufnahme des Stabes 122 ...“); dies im Übrigen in

Übereinstimmung mit einer

in der mündlichen Verhandlung von der

Beschwerdeführerin überreichten handschriftlichen Skizze (vgl. die nachfolgend

eingeblendete Abb. 3, die eine nach Überzeugung des Senates korrekte

Schnittdarstellung des Bremssattels mit zwei (Gewinde-) Bohrungen und des

Stabes und der Klemme des mehrteiligen Grundbauteils zeigt) und ihren in der

Verhandlung vorgetragenen Ausführungen, dass „keine Kerbung im Bremssattel“

vorhanden zu sein scheint. Insoweit offenbart die Druckschrift B6 unmittelbar und

eindeutig entsprechend dem kennzeichnenden Merkmal M1.1 eine einzelne flache

Oberfläche der Befestigungsfläche des zwar in der Figur 8 der Druckschrift B6 nur

schematisch dargestellten Bremssattels mit darin angeordneten zwei oder mehr

Gewindebohrungen im Sinne vorstehender Auslegung.

Abb. 3:

Teilansicht der in der mündlichen Verhandlung überreichten

handschriftlichen Skizze, Beschriftung diesseitig entfernt

Mithin zeigt die Druckschrift B6 sämtliche Merkmale des Scheibenbremssattels, wie

mit Anspruch 1 nach Hauptantrag beansprucht.

Der Scheibenbremssattel ist somit gegenüber der Lehre der Druckschrift B6 nicht

neu.

6. Hilfsantrag 1

Auch in der Fassung nach Hilfsantrag 1 erweist sich der Gegenstand des

Patentanspruchs 1 als nicht patentfähig.

6.1

In den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 sind ausgehend von

Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag die Merkmale M2.1Hi1-3B und M3.1Hi1-3B

aufgenommen, die die ursprünglichen Merkmale M2.1 und M3.1 ersetzen, weiterhin ist zusätzlich das Merkmal M1.2Hi1-3B nach dem Merkmal M1.1 hinzugefügt. Diese

Merkmale (ohne die lediglich in Hilfsantrag 3B aufgenommenen Bezugszeichen)

lauten wie folgt:

M2.1Hi1-3B

in die eine erste Gewindeschraube so eingeführt werden soll, dass

der Scheibenbremssattel an [ein]Hi1-3a [das]Hi3b Grundbauteil, das an

dem Fahrradrahmen befestigt ist, gekoppelt wird, wobei die erste

Gewindebohrung an der Befestigungsfläche vorgesehen ist;

M3.1Hi1-3B

in die eine zweite Gewindeschraube so eingeführt werden soll, dass

der Scheibenbremssattel an das Grundbauteil gekoppelt wird,

wobei die zweite Gewindebohrung an der Befestigungsfläche

vorgesehen ist,

M1.2Hi1-3B

und dass die Befestigungsfläche eine Sattel-seitige Kontaktfläche

des Grundbauteils kontaktiert, wenn der Scheibenbremssattel an

das Grundbauteil gekoppelt ist.

Mit den die ursprünglichen Merkmale M2.1 und M3.1 ersetzenden Merkmalen

M2.1Hi1-3B und M3.1Hi1-3B soll der beanspruchte Scheibenbremssattel dahingehend

eingeschränkt werden, dass er ausschließlich mittelbar über ein Grundbauteil am

Fahrradrahmen gekoppelt werden soll. Da aber dem Grundbauteil, das, wie

vorstehend bereits dargelegt, nicht zum beanspruchten Gegenstand gehört, keine

weitergehenden Besonderheiten zugewiesen sind, hat die vorgenommene

Einschränkung auch keine Auswirkungen auf den Aufbau des beanspruchten

Bremssattels.

Mit Merkmal M1.2Hi1-3B ist gefordert, dass die (einzelne flache) Befestigungsfläche

des Bremssattels eine Sattel-seitige Kontaktfläche des Grundbauteils kontaktiert,

wenn der Scheibenbremssattel an das Grundbauteil gekoppelt ist, im Sinne einer

Eignung der Befestigungsfläche in Kontakt treten zu können mit einer Sattel-seitigen

Kontaktfläche des

(nicht zum beanspruchten Gegenstand gehörenden)

Grundbauteils – wobei im Übrigen die Endsilbe „-fläche“ im Sinne ihrer eigentlichen

Wortbedeutung mit dem Verständnis zumindest eines Abschnitts auf der Oberfläche

des Grundbauteils unterlegt ist, ohne ihr dabei eine bestimmte Gestalt oder (in

Bezug auf die Befestigungsfläche relative) Größe vorzuschreiben. Eine derartige

Eignung ist insoweit unvermeidbar und führt infolgedessen auch zu keiner

weitergehenden Einschränkung des Gegenstandes.

6.2 Der mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 beanspruchte

Scheibenbremssattel ist mit der vorstehenden Auslegung so deutlich und

vollständig in den Anmeldeunterlagen offenbart, dass ihn der Fachmann ausführen

kann (§ 34 Abs. 4 PatG); er ist aber nicht neu gegenüber der Lehre der

Druckschrift B6 (§ 3 Abs. 1 PatG).

6.3 Die geänderten Merkmale M2.1Hi1-3B und M3.1Hi1-3B und das neu hinzugefügte Merkmal M1.2Hi1-3B haben, wie bereits ausgeführt, zu keiner Einschränkung des

Gegenstands geführt, der mit Anspruch 1 nach Hauptantrag beansprucht ist. Dabei

sei angemerkt, dass der Fachmann, auch mit Blick auf die vorstehenden

Abbildungen 2 und 3, unzweifelhaft (zwei flache, links und rechts vom Kanal 130

angeordnete, also zumindest) eine dem Bremssattel zugewandte Fläche als die hier

in Rede stehende Sattel-seitige Kontaktfläche des Grundbauteils nach der

Entgegenhaltung B6 entnehmen kann (vgl. Ausführungen unter Ziffer II.5.3).

Der Scheibenbremssattel ist somit gegenüber der Lehre der Druckschrift B6 nicht

neu.

7. Hilfsantrag 1A

Auch in der Fassung nach Hilfsantrag 1A erweist sich der Gegenstand des

Patentanspruchs 1 als nicht patentfähig.

7.1

In den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1A

ist ausgehend von

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 das das Merkmal M1.1 ersetzende Merkmal

M1.1Hi1A aufgenommen. Dieses lautet:

M1.1Hi1A

dass die Befestigungsfläche eine einzelne flache Oberfläche ist, an

der die erste Gewindebohrung und die zweite Gewindebohrung

vorgesehen sind.

Merkmal M1.1Hi1A unterscheidet sich von dem ursprünglichen Merkmal M1.1

dahingehend, dass „umfasst“ durch „ist“ ersetzt ist, um dem üblicherweise

vorgetragenen Einwand, dass mit

„umfasst“

in diesem Kontext, die

Befestigungsfläche auch mehrere Flächen als nur die eine einzelne flache

Oberfläche aufweisen könnte, zu begegnen. Jedoch bedarf es nach Überzeugung

des Senates dieser Klarstellung nicht, da die Befestigungsfläche hier (wie bereits

zum Hauptantrag und insoweit auch zum Hilfsantrag 1 ausgeführt) als eine einzelne

flache Oberfläche, wie beispielhaft mit der ersten Ausführungsform in der OS

gezeigt und beschrieben (vgl. Ausführungen unter Ziffer II.5.1), zu verstehen ist.

Eine derartige Klarstellung führt infolgedessen auch zu keiner weitergehenden

Einschränkung des auf diese Weise definierten Gegenstandes.

7.2 Der mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1A beanspruchte

Scheibenbremssattel ist mit der vorstehenden Auslegung so deutlich und

vollständig in den Anmeldeunterlagen offenbart, dass ihn der Fachmann ausführen

kann (§ 34 Abs. 4 PatG); er ist aber nicht neu gegenüber der Lehre der

Druckschrift B6 (§ 3 Abs. 1 PatG).

7.3 Da mit dem das ursprüngliche Merkmal M1.1 ersetzende Merkmal M1.1Hi1A,

wie vorstehend dargelegt, keine Sinngehaltsänderung einhergeht, ist auch keine

andere Beurteilung der Patentfähigkeit des Gegenstandes nach Patentanspruch 1

gemäß Hilfsantrag 1A, gegenüber derjenigen, wie sie bereits zum

Scheibenbremssattel nach Haupt- oder Hilfsantrag 1 getroffen wurde, möglich.

Der Scheibenbremssattel ist somit gegenüber der Lehre der Druckschrift B6 nicht

neu.

8. Hilfsantrag 2

Auch in der Fassung nach Hilfsantrag 2 erweist sich der Gegenstand des

Patentanspruchs 1 als nicht patentfähig.

8.1

In den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2

ist ausgehend von

Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 1 zusätzlich das Merkmal

M1.2.1Hi2-3B nach dem Merkmal M1.2Hi1-3B hinzugefügt; dieses (ohne die lediglich in

Hilfsantrag 3B aufgenommenen Bezugszeichen) lautet:

M1.2.1Hi2-3B

und dass die Sattel-seitige Kontaktfläche [des Grundbauteils]

flach

ist und so konfiguriert

ist, dass sie den

Scheibenbremssattel kontaktiert, wenn das Grundbauteil an

den Scheibenbremssattel gekoppelt ist.

Gegenüber dem Scheibenbremssattel nach Hilfsantrag 1 wird mit der Forderung

des Merkmals M1.2.1Hi2-3B lediglich das nicht zum beanspruchten Gegenstand

gehörende Grundbauteil weiter einschränkend definiert.

Insoweit kann die

Aufnahme dieses Merkmals nur Auswirkungen auf die Eignung des Bremssattels

haben.

Da aber bereits mit den Merkmalen M1.1 und M1.2Hi1-3B eine

flache

Befestigungsfläche des Bremssattels definiert ist, die mit der Sattel-seitigen

Kontaktfläche des Grundbauteils in Kontakt tritt, wenn der Scheibenbremssattel an

das Grundbauteil gekoppelt ist, führt dies insoweit zu keinem anderen Sinngehalt

der bisher bereits definierten

räumlich körperlichen Ausgestaltung

(der

Befestigungsfläche) des Scheibenbremssattels. Insoweit führt auch die Aufnahme

des Merkmals M1.2.1Hi2-3B, mit der eben eine flache Sattel-seitige Kontaktfläche des

Grundbauteils gefordert ist, ebenfalls zu keiner weitergehenden Einschränkung des

beanspruchten Gegenstandes.

8.2 Der mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 beanspruchte

Scheibenbremssattel ist mit der vorstehenden Auslegung so deutlich und

vollständig in den Anmeldeunterlagen offenbart, dass ihn der Fachmann ausführen

kann (§ 34 Abs. 4 PatG); er ist aber nicht neu gegenüber der Lehre der

Druckschrift B6 (§ 3 Abs. 1 PatG).

8.3 Da mit dem neu aufgenommen Merkmal M1.2.1Hi2-3B, wie vorstehend dargelegt,

keine Sinngehaltsänderung einhergeht, ist auch keine andere Beurteilung der

Patentfähigkeit des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2,

gegenüber derjenigen, wie sie bereits zum Scheibenbremssattel nach Haupt- oder

Hilfsantrag 1 getroffen wurde, möglich.

Der Scheibenbremssattel ist somit gegenüber der Lehre der Druckschrift B6 nicht

neu.

9. Hilfsantrag 3

Auch in der Fassung nach Hilfsantrag 3 erweist sich der Gegenstand des

Patentanspruchs 1 als nicht patentfähig.

9.1 Anspruch 1 lautet (ohne die lediglich in Hilfsantrag 3B aufgenommenen

Bezugszeichen) merkmalsgegliedert folgendermaßen (in Fettdruck sind diejenigen

Merkmale gekennzeichnet, die bereits mit Hauptantrag in Anspruch 1 (Merkmale

M*) oder in Anspruch 15 (Merkmale S*) vorlagen):

S0 Scheibenbremssattelbaueinheit, umfassend:

M0

einen Scheibenbremssattel zum Ausüben einer Bremskraft auf eine

Bremsscheibe, die so konfiguriert ist, dass sie um eine Drehachse

drehbar ist,

S1

und ein Grundbauteil, das so konfiguriert ist, dass es an den

Scheibenbremssattel gekoppelt und an dem Rohrabschnitt des

Fahrradrahmens befestigt werden kann;

wobei der Scheibenbremssattel umfasst:

M1

eine Befestigungsfläche, die so konfiguriert

ist, dass sie

[einem]HA,Hi1-3A [dem]Hi3B Rohrabschnitt eines Fahrradrahmens

zugewandt

ist, wenn der Scheibenbremssattel an den

Fahrradrahmen gekoppelt ist;

M2

eine erste Gewindebohrung,

M2.1Hi1-3B

in die eine erste Gewindeschraube so eingeführt werden soll,

dass der Scheibenbremssattel an

[ein]Hi1-3A

[das]Hi3B

Grundbauteil, das an dem Fahrradrahmen befestigt ist,

gekoppelt wird, wobei die erste Gewindebohrung an der

Befestigungsfläche vorgesehen ist; und

M3

wobei

der

Scheibenbremssattel

ferner

eine

zweite

Gewindebohrung umfasst,

M3.1Hi1-3B

in die eine zweite Gewindeschraube so eingeführt werden soll,

dass der Scheibenbremssattel an das Grundbauteil gekoppelt

wird, wobei die

zweite Gewindebohrung an der

Befestigungsfläche vorgesehen ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

M1.1

die Befestigungsfläche eine einzelne flache Oberfläche

umfasst, an der die erste Gewindebohrung und die zweite

Gewindebohrung vorgesehen sind;

M1.2Hi1-3B

und dass die Befestigungsfläche eine Sattel-seitige

Kontaktfläche des Grundbauteils kontaktiert, wenn der

Scheibenbremssattel an das Grundbauteil gekoppelt ist;

M1.2.1Hi2-3B

und dass die Sattel-seitige Kontaktfläche flach ist und so

konfiguriert

ist, dass sie den Scheibenbremssattel

kontaktiert, wenn

das Grundbauteil

an

den

Scheibenbremssattel gekoppelt ist.

Gegenüber Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 2 ist der Patentanspruch 1

dahingehend geändert, dass nunmehr eine Scheibenbremssattelbaueinheit

beansprucht ist (Merkmal S0), die gemäß Merkmal S1 ein Grundbauteil aufweist,

das so konfiguriert ist, dass es an den Scheibenbremssattel gekoppelt und an einem

Rohrabschnitt eines Fahrradrahmens befestigt werden kann. Im Übrigen sind der

Scheibenbremssattel und das nunmehr obligatorische Grundbauteil so definiert, wie

mit Hilfsantrag 2 gefordert. Mithin gehen die besagten Merkmale über die dort allein

definierte Eignung des Bremssattels insofern hinaus, als dieser, aber auch das

Grundbauteil selbst, nunmehr eine den Merkmalen M1.2Hi1-3B und M1.2.1Hi2-3B

folgende konstruktive Gestaltung aufweisen müssen. Um Wiederholungen zu

vermeiden, wird auch hier auf die vorstehenden Ausführungen unter den Ziffern

II.5.1, II.6,1 und II.8.1 verwiesen.

9.2 Die mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 beanspruchte

Scheibenbremssattelbaueinheit ist mit der vorstehenden Auslegung so deutlich und

vollständig in den Anmeldeunterlagen offenbart, dass ihn der Fachmann ausführen

kann (§ 34 Abs. 4 PatG); er ist aber nicht neu gegenüber der Lehre der

Druckschrift B6 (§ 3 Abs. 1 PatG).

9.3 Da sich der von der Beschwerdeführerin weiterverfolgte Gegenstand von

demjenigen nach Hilfsantrag 2 nur durch die Aufnahme des nunmehr

obligatorischen Grundbauteils unterscheidet, gelten auch weiterhin die

Ausführungen zur Patentfähigkeit der Gegenstände nach Hauptantrag und den

Hilfsanträgen 1 und 2 (vgl. insbesondere Ziffer II.6.3), mit denen u.a. auch

herausgestellt wurde, dass das in der Druckschrift B6 offenbarte mehrteilige

Grundbauteil (zumindest) entsprechend dem Merkmal M1.2.1Hi2-3B eine flache

Sattel-seitige Kontaktfläche aufweist, die die einzelne flache Oberfläche der

Befestigungsfläche

des Scheibenbremssattels

kontaktiert, wenn

der

Scheibenbremssattel an das Grundbauteil gekoppelt ist (vgl. ergänzend Abb. 3).

Die Scheibenbremssattelbaueinheit ist somit gegenüber der Lehre der Druckschrift

B6 nicht neu.

10. Hilfsantrag 3A

Auch in der Fassung nach Hilfsantrag 3A erweist sich der Gegenstand des

Patentanspruchs 1 als nicht patentfähig.

10.1 In den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3A

ist ausgehend von

Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 3 zusätzlich das Merkmal

S1.1Hi3A,3B nach dem Merkmal M1.2.1Hi2-3B hinzugefügt. Dieses (ohne die lediglich

in Hilfsantrag 3B aufgenommenen Bezugszeichen) lautet:

S1.1Hi3A,3B

und dass das Grundbauteil als ein einstückiges unitäres

Bauteil ausgebildet ist.

Mit Merkmal S1.1Hi3A,3B ist das Grundbauteil als ein einstückiges, unitäres Bauteil

definiert, mithin als ein monolithisches Bauteil, das aus einem einzigen Stück

besteht und keine separaten Teile aufweist.

Zu den übrigen, insoweit auch besonders zu denen das Grundbauteil betreffenden

Merkmalen, wie das Aufweisen einer flachen Sattel-seitigen Kontaktfläche, wird

erneut, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die vorangehenden Ausführungen

verwiesen (vgl. insbesondere die Ziffern II.6.1 und II.8.1).

10.2 Die mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3A beanspruchte

Scheibenbremssattelbaueinheit ist mit der vorstehenden Auslegung so deutlich und

vollständig in den Anmeldeunterlagen offenbart, dass sie der Fachmann ausführen

kann (§ 34 Abs. 4 PatG); sie beruht aber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit

gegenüber der Lehre der Druckschrift B6 i.V.m. Fachwissen (§ 4 Abs. 1 PatG).

10.3 Die aus der Druckschrift B6 bekannte Scheibenbremssattelbaueinheit weist,

wie vorstehend dargelegt, sämtliche Merkmale des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3

auf. Lediglich eine Ausgestaltung des Grundbauteils aus einem einzigen Stück ist

dort nicht gezeigt und beschrieben. Dieses bekannte mehrteilige Grundbauteil

besteht eben aus den beiden funktional zusammenhängenden Bauteilen, dem

u- förmigen Stab 123 mit an seinen beiden Enden befestigten Fußplatten 124 und

der Platte 128 (a.a.O.).

Dem die offensichtliche Lehre der Scheibenbremssattelbaueinheit der Druckschrift

B6 – eine Befestigungslösung für einen Scheibenbremssattel zu schaffen, diese in

Übereinstimmung mit der objektiven Aufgabe der Patentanmeldung –

anwendenden Fachmann, der entsprechend dem vorliegenden, mit Nachteilen

behafteten eben mehrteiligen Aufbau des Grundbauteils bzw. Adapters, insoweit

u.a. kostenintensiv in der Lagerhaltung und aufwändig in der Montage, diese

abzuändern hat, bieten sich die diese Nachteile vermeidenden einteiligen Adapter

als präsente Auswahlalternative an. Die Verwendung einer dieser ihm bekannten

Adapter – als Beleg sei hier beispielhaft auf die Druckschrift B4 (vgl. Fig. 2b)

verwiesen – und bereits aus diesem Grund im Rahmen fachmännischen Handelns

als naheliegende Ausführungsvariante bietet sich auch zur naheliegenden

Substitution des mit den vorgenannten Nachteilen behafteten Adapters an. Eine

dadurch ggfs. notwendig werdende Anpassung des Lochmusters im Bremssattel

stellt dabei lediglich eine auf fachübliche Überlegungen zurückzuführende, einfache

konstruktive Maßnahme – mithin ohne erfinderischen Gehalt – dar, die der

Fachmann zur Anpassung an den praktischen Bedarfsfall vorsieht.

Weitergehende konstruktive Besonderheiten, die den Fachmann davon abhalten

würden, sind jedenfalls nicht ersichtlich.

Auch der Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach der Fachmann einteilige

Adapter als Alternative zu dem mehrteiligen Adapter der Druckschrift B6 nicht

berücksichtigen würde, da ihm dadurch Einstellmöglichkeiten (Freiheitsgrade) zur

Ausrichtung des Bremssattels gegenüber der Bremsscheibe verloren gehen

würden, kann dabei schon in deren Ansatz nicht gefolgt werden. Denn die Aufgabe

des

Fachmanns

besteht

nicht

darin,

den

Adapter

der

Scheibenbremssattelbaueinheit der Druckschrift B6 durch einen anderweitigen

Adapter unter Beibehaltung sämtlicher (Fein-) Justierungsmöglichkeiten zur

lagegenauen Positionierung des Bremssattels in Bezug auf die Bremsscheibe im

Sinne des Themenschwerpunkts der Druckschrift B6 zu ersetzen, sondern lediglich

darin, der vorstehend formulierten objektiven Aufgabe folgend, eine Problemlösung

zu finden, die eine zumindest die vorstehend genannten Nachteile vermeidende

Befestigung für einen Scheibenbremssattel an einem Fahrradrahmen ermöglicht.

Insoweit würde der Fachmann hierzu in naheliegender Weise auf Adapter mit einem

monolithischen Aufbau zurückgreifen

Mithin beruht die Scheibenbremssattelbaueinheit des Patentanspruchs 1

ausgehend von der Druckschrift B6 unter Berücksichtigung des beispielhaft durch

die Druckschrift B4 belegten fachmännischen Wissens nicht auf erfinderischer

Tätigkeit.

11. Hilfsantrag 3B

Auch in der Fassung nach Hilfsantrag 3B erweist sich der Gegenstand des

Patentanspruchs 1 als nicht patentfähig.

11.1 In den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3B sind ausgehend von

Patentanspruch 1

in der Fassung nach Hilfsantrag 3A neben ergänzten

Bezugszeichen und der Änderung der Artikel von unbestimmt zu bestimmt in den

Merkmalen M1 und M2. 1Hi1-3B (vgl. Merkmalsgliederung unter Ziffer II.9.1) zusätzlich die Merkmale S1.2Hi3B, S1.2.1Hi3B und M4Hi3B nach dem Merkmal

S1.1Hi3A,3B hinzugefügt. Diese lauten:

S1.2Hi3B

und dass das Grundbauteil (120) ein erstes Durchgangsloch

(132) und ein zweites Durchgangsloch (136) umfasst;

S1.2.1Hi3B

und dass die erste Gewindeschraube (141) durch das

erste Durchgangsloch

(132)

und

die

zweite

Gewindeschraube

(145)

durch

das

zweite

Durchgangsloch (136) verläuft, wenn das Grundbauteil

(120) an den Scheibenbremssattel (110) mit der ersten

Gewindeschraube

(141)

und

der

zweiten

Gewindeschraube (145) befestigt ist;

M4Hi3B

und dass der Scheibenbremssattel (110) über das Grundbauteil

(120) an dem Rohrabschnitt (40) des Fahrradrahmens (14)

befestigt ist.

Mit den Merkmalen S1.2Hi3B und S1.2.1Hi3B wird das Grundbauteil weitergehend

eingeschränkt. Das Grundbauteil weist zur Befestigung des Scheibenbremssattels

an ihm nunmehr zwei Durchgangslöcher auf, durch die jeweils eine der in die

jeweilige Gewindebohrung im Scheibenbremssattel eingeführten (Teilmerkmale der

Merkmale M2.1Hi1-3B und M3.1Hi1-3B) Gewindeschrauben verläuft.

Durch die Aufnahme des Merkmals M4Hi3B wird eine weitergehende Klarstellung des

Sinngehalts des ursprünglichen Merkmals S1 unter Berücksichtigung sämtlicher

Merkmale des Anspruchs 1 hinzugefügt, wonach der an dem Grundbauteil

befestigte Scheibenbremssattel an dem Rohrabschnitt des Fahrradrahmens

befestigt werden kann.

11.2 Die mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3B beanspruchte

Scheibenbremssattelbaueinheit ist mit der vorstehenden Auslegung so deutlich und

vollständig in den Anmeldeunterlagen offenbart, dass sie der Fachmann ausführen

kann (§ 34 Abs. 4 PatG); sie beruht aber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit

gegenüber der Lehre der Druckschrift B6 i.V.m. Fachwissen (§ 4 Abs. 1 PatG).

11.3 Das an dem Rohrabschnitt des Fahrradrahmens befestigbare Grundbauteil

der Druckschrift B6 weist zur Befestigung des Scheibenbremssattels an ihm zwei

(oder mehr) Durchgangslöcher auf, durch die jeweils eine der in die jeweilige

Gewindebohrung im Scheibenbremssattel eingeführten Gewindeschrauben verläuft

(vgl. Seite 8, Absatz 3). Gleiches gilt im Übrigen auch für den ihn substituierenden

Adapter der als Beleg des fachmännischen Wissens genannten Druckschrift B4

(vgl. Seite 8, Zeilen 21 bis 23).

Damit fügt der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3B dem Gegenstand des

Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3A nur weitere Merkmale hinzu, die bereits aus

der Druckschrift B6 vorbekannt sind.

Da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3A, wie vorstehend

dargelegt, ausgehend von der Offenbarung der Druckschrift B6 nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit beruht, gilt dies in der Folge daher auch für den Gegenstand

des Patentanspruchs 1 gemäß dem Hilfsantrag 3B.

12. Eine Zurückverweisung des Verfahrens an das DPMA nach § 79 Abs. 3 PatG,

wie es von der Beschwerdeführerin angeregt worden war, kam vorliegend nicht in

Betracht.

Es liegt kein Fall des § 79 Abs. 3 Nr. 3 PatG vor, da keine neuen Tatsachen bekannt

geworden sind, die für die Entscheidung wesentlich sind. Ebensowenig hat das

Verfahren vor dem DPMA an einem wesentlichen Mangel im Sinne von § 79 Abs. 3

Nr. 2 PatG gelitten.

Insbesondere liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (Art. 103 Abs. 1

GG). Das in den Verfahren vor dem Patentamt geltende Recht auf Gewährung

rechtlichen Gehörs ist verletzt, wenn das Patentamt seine Entscheidung auf Gründe

stützt, zu denen sich der Beteiligte nicht oder nicht hinreichend äußern konnte,

wobei Gründe der Entscheidung alle

für die Entscheidung wesentlichen

Erwägungen tatsächlicher und rechtlicher Art sind (vgl. Schulte, PatG, 11. Aufl.,

Einleitung, Rn. 302). Vorliegend hat die Prüfungsstelle der Anmelderin in der

Stammanmeldung 10 2014 210 198.0 auf den dort gestellten Rechercheantrag vom

28. Mai 2014 am 8. Juli 2015 einen Recherchebericht und auf den Prüfungsantrag

der Anmelderin vom 23. Juni 2015 einen Prüfungsbescheid am 16. September 2016

zukommen lassen. Bezugnehmend auf den Rechercheantrag vom 28. Mai 2014 in

der Stammanmeldung hat sie in der Teilanmeldung einen Recherchebericht

verfasst und diesen am 26. Februar 2021 versendet, den sie der Anmelderin somit

nahezu zeitgleich mit dem Zurückweisungsbeschluss vom 25. Februar 2021, der

der Anmelderin am 3. März 2021 zugestellt worden ist, zur Kenntnis gegeben hat.

Diese Verfahrensweise ist unter Berücksichtigung der Gesamtumstände indes nicht

zu beanstanden. Zu berücksichtigen

ist dabei, dass das Verfahren der

Teilanmeldung nach der Beendigung des Schwebezustandes in der Verfahrenslage

weiter zu behandeln ist, in der sich die Stammanmeldung vor der Teilung befand

(vgl. Amtl. Begr. zum 1. GPatG, BlPMZ 1979, 284; BGH GRUR 1986, 877, 879 -

Kraftfahrzeuggetriebe (für die Ausscheidung)). Daraus folgt, dass Verwaltungsakte

des Patentamts, die im Verfahren der Stammanmeldung bis zur Teilungserklärung

ergangen sind, grundsätzlich auch im Verfahren der Teilanmeldung gelten und

keiner Wiederholung bedürfen (vgl. Schulte, PatG, 11. Aufl., § 39 Rn. 43). Das gilt

auch für Rechercheberichte und Prüfungsbescheide, soweit sie den Gegenstand

der Trennanmeldung betreffen und die Prüfungsstelle davon ausgehen konnte,

dass der Anmelder die gerügten Mängel der Trennanmeldung zuordnet (vgl. u.a.

BPatG v. 20. Juni 2006, 8 W (pat) 4/04; BPatGE 43, 159 - Akustisches

Oberflächenwellenfilter (zur Ausscheidung)).

Die für die Teilanmeldung am 25. Mai 2020 eingereichten Anmeldeunterlagen

(Patentansprüche, Beschreibung und Zeichnungen) stimmen mit denjenigen in der

Stammanmeldung überein. Es ist kein Grund ersichtlich, warum die - zudem

anwaltlich vertretene - Anmelderin dies nicht hätte erkennen können. Angesichts

der identischen Gegenstände hat die Anmelderin kein anderes Ergebnis der

Prüfung erwarten können. Auch verblieb ihr zwischen der Einreichung der

Anmeldeunterlagen für die abgetrennte Anmeldung am 25. Mai 2020 und dem

Erlass des Zurückweisungsbeschlusses am 25. Februar 2021 ausreichend Zeit, den

Beanstandungen in dem Prüfungsbescheid Rechnung zu tragen und geänderte

Patentansprüche in der Teilanmeldung einzureichen.

Nachdem die Teilungsanmeldung inhaltlich keine Veränderungen gegenüber der

Stammanmeldung aufweist, war der Bezug auf den Prüfungsbescheid und die

unmittelbare Zurückweisung der Teilanmeldung durch die Prüfungsstelle nicht zu

beanstanden.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe

gestützt wird, nämlich dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten in

elektronischer Form einzulegen.

Hubert

Kriener

Körtge

Sexlinger