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BPatG Beschluss vom 10.06.2024 – 9 W (pat) 3/21

9. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:100624B9Wpat3.21.0

Zitiert 3 Entscheidungen 7 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

9 W (pat) 3/21 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

10. Juni 2024

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2014 019 939.8

(Teilanmeldung zur Stammanmeldung 10 2014 210 196.4)

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 10. Juni 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Univ. Hubert, der Richterin Kriener sowie der Richter Dipl.-Ing.

Körtge und Dipl.-Ing. Univ. Sexlinger beschlossen:

ECLI:DE:BPatG:2024:100624B9Wpat3.21.0

Auf die Beschwerde der Patentanmelderin wird der Beschluss der

Prüfungsstelle für Klasse B62L des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 29. Oktober 2020 aufgehoben und die

Anmeldung im Hinblick auf die Hilfsanträge 4, 5 und 6, eingereicht

in der mündlichen Verhandlung, zur weiteren Prüfung an das

Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Beschwerdeführerin ist Anmelderin der mit Telefax am 15. Oktober 2018

beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) als Teilanmeldung – unter

Beifügung einer englischsprachigen Beschreibung mit 20 Patentansprüchen

und einer Zeichnung mit Figuren 1 bis 27 – eingegangenen und dort unter dem

Aktenzeichen 10 2014 019 939.8 geführten Patentanmeldung mit der

Bezeichnung

„BICYCLE BRAKE CALIPER ASSEMBLY“.

Die der Teilung zugrundeliegende Stammanmeldung ist am 28. Mai 2014 beim

Deutschen Patent- und Markenamt unter Inanspruchnahme der US-amerikanischen

Priorität 13/931,027 vom 28. Juni 2013 eingereicht worden und ist dort unter dem

Aktenzeichen 10 2014 210 196.4 geführt. Mit der Offenlegungsschrift

DE 10 2014 210 196 A1, die mit der am 11. August 2014 zur Akte der Stammanmeldung gereichten deutschen Übersetzung der ursprünglich englischsprachigen

Patentansprüche und Beschreibung und den am Anmeldetag eingereichten Figuren

1 bis 27 übereinstimmt und auf die im Folgenden mit der Kurzbezeichnung OS

verwiesen wird, wurde die Stammanmeldung am 31. Dezember 2014 offengelegt.

Am 13. September 2018 erfolgte in der Stammanmeldung der Erteilungsbeschluss

der Prüfungsstelle B62L, den die Anmelderin laut Empfangsbekenntnis am

17. September 2018 erhalten hat.

Mit Eingabe vom 14. Januar 2019 hat die Anmelderin eine beglaubigte deutsche

Übersetzung der fremdsprachigen Anmeldung zur Teilanmeldung mit der Bezeichnung

„FAHRRAD-BREMSSATTEL-BAUEINHEIT“

eingereicht, gefolgt von einer weiteren Eingabe vom 23. Januar 2019, die offensichtliche Unrichtigkeiten der Patentansprüche und Beschreibungsseiten korrigieren soll.

Die Prüfungsstelle für Klasse B62L des Deutschen Patent- und Markenamts hat

aufgrund des am Anmeldetag der Teilanmeldung gestellten Rechercheantrages am

28. Oktober 2020 einen Recherchebericht gemäß § 43 PatG erstellt, und die

Patentanmeldung im Zuge des am 24. Oktober 2018 gestellten Prüfungsantrags

durch Beschluss vom 29. Oktober 2020 aufgrund mangelnder Patentfähigkeit

zurückgewiesen. In der zugehörigen Beschlussbegründung hat sie insbesondere

auf den Prüfungsbescheid vom 19. Mai 2016 zur Stammanmeldung Bezug genommen und ausgeführt, dass der Gegenstand des ursprünglich eingereichten und nach

wie vor geltenden Patentanspruchs 1 nicht neu gegenüber dem Inhalt der Druckschrift

E1

EP 2 444 309 A1

sei.

Ferner sind im Prüfungsverfahren sowohl der Stamm- als auch der Teilanmeldung

noch die Druckschriften

E2

E3

E4

DE 603 12 359 T2,

DE 600 00 637 T2 und

US 2013 / 0 048 444 A1

als weiterer Stand der Technik benannt worden.

Gegen diesen ihr laut Empfangsbekenntnis am 4. November 2020 zugestellten

Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentanmelderin, die am 30. November

2020 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist.

Mit ihrer Beschwerdebegründung vom 12. August 2021 rügt die Patentanmelderin

zunächst die Vorgehensweise der Prüfungsstelle, da diese die Teilanmeldung

unmittelbar und ohne vorherige Anhörung der Anmelderin mit Verweis auf einen zu

der Stammanmeldung zeitlich vorangehenden und die Frage der Patentfähigkeit

des ursprünglichen Anspruchsbegehrens negativ bescheidenden Prüfungsbescheid derselben Prüfungsstelle sowie unter Bezugnahme auf eine vermeintlich

einschlägige Rechtsprechung des Bundespatentgerichts zurückgewiesen habe.

Ebenso widerspricht die Beschwerdeführerin den Ausführungen der Prüfungsstelle

im Zurückweisungsbeschluss. Sie sieht die Gegenstände der Patentansprüche in

der ursprünglich eingereichten Fassung als neu sowie auf einer erfinderischen

Tätigkeit beruhend an. So sei in der Druckschrift E1 keinerlei Hinweis auf die

erfindungsgemäße Einstellbarkeit der radialen Lage eines Bremssattels zu finden.

Die Entgegenhaltungen E2 und E3 könnten ebenfalls den Gegenstand des Hauptanspruchs weder vorwegnehmen noch diesen einem Fachmann nahelegen.

Hilfsweise hat sie neben dem Anspruchssatz nach Hauptantrag, der demjenigen

entspricht, der mit Eingabe im Prüfungsverfahren vom 23. Januar 2019 zur Akte

gereicht wurde, Anspruchssätze zu drei Hilfsanträgen eingereicht.

Mit Eingabe vom 31. Mai 2024 hat die Patentanmelderin Anspruchssätze zu zwei

weiteren Hilfsanträgen als Hilfsanträge 1 und 2 eingereicht und diese den bisher

vorliegenden Hilfsanträgen 1 bis 3 vorangestellt, die nunmehr als Hilfsanträge 3

bis 5 gekennzeichnet sind.

Der erkennende Senat hat im Zwischenbescheid vom 5. Juni 2024 daraufhin hingewiesen, dass in der mündlichen Verhandlung neben der Frage der Patentfähigkeit

des Gegenstandes nach dem jeweiligen Patentanspruch 1 des Haupt- wie auch der

Hilfsanträge 1 bis 5 ebenso die Frage des rechtlichen Gehörs zu diskutieren sein

dürfte. Ferner hat der Senat ausgeführt, dass auch eine Zurückverweisung der

Anmeldung an das DPMA in Betracht komme, da zu den Ansprüchen der

Hilfsanträge 3 bis 5 ersichtlich noch keine Recherche durchgeführt worden sei.

Überdies hat der Senat die bereits aus dem Parallelverfahren zur Stammanmeldung

bekannte Entgegenhaltung

E5

Avid Disc Brake Caliper Mounting Bracket/Spacer Information.

Firmenschrift Fa. SRAM, © 2012

in das Verfahren eingeführt.

In der mündlichen Verhandlung am 10. Juni 2024 wies der Vorsitzende unter

anderem auf mögliche Probleme hinsichtlich der ursprünglichen Offenbarung von

Ansprüchen der Hilfsanträge 3 bis 5 hin, die Erstreckungen des mindestens einen

Durchgangslochs in Achsenrichtung der Bremsscheibe betreffen.

Daraufhin überreichte die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung die

Hilfsanträge 4 bis 6, die die bisherigen Hilfsanträge 3 bis 5 ersetzten.

Sie ist der Ansicht, dass der Gegenstand des ursprünglich eingereichten und nach

wie vor geltenden Patentanspruchs 1 auch neu gegenüber dem Inhalt der Entgegenhaltung E5 sei und gegenüber diesem auch auf einer erfinderischen Tätigkeit

beruhe. Dies gelte ebenso für die Gegenstände aller Hilfsanträge. Im Übrigen

bestreitet sie, dass es sich bei der Entgegenhaltung E5 um relevanten Stand der

Technik handele.

Der Verfahrensbevollmächtigte der Anmelderin regte an, den Beschluss der

Prüfungsstelle für Klasse B62L des Deutschen Patent- und Markenamts vom

29. Oktober 2020 aufzuheben und die Anmeldung zur ordnungsgemäßen Prüfung

des Anspruchsbegehrens im Umfang der ursprünglich eingereichten Patentansprüche 1 bis 20 und zum Erlass eines Prüfungsbescheides im gleichen Umfang

zurückzuverweisen.

Zudem beantragte die Beschwerdeführerin,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B62L des Deutschen Patent-

und Markenamts (DPMA) vom 29. Oktober 2020 aufzuheben und das

Patent jeweils mit den Beschreibungsseiten 1 bis 41 eingereicht am

23. Januar 2019 und den Zeichnungen gemäß der Offenlegungsschrift mit

folgenden Unterlagen zu erteilen:

- Patentansprüche 1 bis 20 nach Hauptantrag, eingereicht mit Schriftsatz

vom 12. August 2021,

hilfsweise

- Patentansprüche 1 bis 20 nach Hilfsantrag 1 vom 31. Mai 2024,

- Patentansprüche 1 bis 19 nach Hilfsantrag 2 vom 31. Mai 2024,

- Patentansprüche 1 bis 13 nach Hilfsantrag 4, eingereicht in der

mündlichen Verhandlung,

- Patentansprüche 1 bis 13 nach Hilfsantrag 5, eingereicht in der

mündlichen Verhandlung,

- Patentansprüche 1 bis 12 nach Hilfsantrag 6, eingereicht in der

mündlichen Verhandlung.

Der ursprünglich eingereichte und mit Hauptantrag beanspruchte Patentanspruch 1

lautet in englischer Sprache:

A bicycle brake caliper assembly comprising:

a brake caliper configured to apply a braking force on a brake disc rotor

configured to be rotatable about a rotational axis; and

a base member configured to be coupled to the brake caliper and to be

attached to a bicycle frame such that relative position between the rotational

axis of the brake disc rotor and the brake caliper is adjustable in a radial

direction of the brake disc rotor.

Der Wortlaut des ursprünglich eingereichten Patentanspruchs 1 in der deutschen

Fassung (Hautpantrag) gemäß Eingabe vom 12. August 2021 ist der folgende:

Fahrrad-BremssatteI-Baueinheit (100), umfassend:

einen Bremssattel (110), der so konfiguriert ist, dass er eine Bremskraft auf

eine Bremsscheibe (50) ausübt, die so konfiguriert ist, dass sie um eine

Drehachse (A1) drehbar ist; und

ein Grundbauteil (120), das so konfiguriert ist, dass es an den Bremssattel

(110) gekoppelt und so an einem Fahrradrahmen (14) befestigt wird, dass

die Relativlage zwischen der Drehachse (A1) der Bremsscheibe (50) und

dem Bremssattel (110) in einer Radialrichtung (D1) der Bremsscheibe (50)

einstellbar ist.

Diesem Patentanspruch schließen sich die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 20 gemäß Hauptantrag an.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1, eingereicht mit Schriftsatz vom

31. Mai 2024, lautet:

Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit (100), umfassend:

einen Bremssattel (110), der so konfiguriert ist, dass er eine Bremskraft auf

eine Bremsscheibe (50) ausübt, die so konfiguriert ist, dass sie um eine

Drehachse (A1) drehbar ist; und

ein Grundbauteil (120), das so konfiguriert ist, dass es an den Bremssattel

(110) gekoppelt und so an einem Fahrradrahmen (14) befestigt wird, dass

die Relativlage zwischen der Drehachse (A1) der Bremsscheibe (50) und

dem Bremssattel (110) in einer Radialrichtung (D1) der Bremsscheibe (50)

einstellbar ist,

wobei das Grundbauteil (120) eine Rahmen-seitige Kontaktfläche (129)

umfasst, und wobei die Rahmen-seitige Kontaktfläche (129) so konfiguriert

ist, dass sie in einem Zustand, in dem das Grundbauteil (120) an dem

Fahrradrahmen (14) befestigt ist, den Fahrradrahmen (14) kontaktiert.

Diesem Patentanspruch schließen sich die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 20 gemäß Hilfsantrag 1 an.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2, eingereicht mit Schriftsatz vom

31. Mai 2024, lautet:

Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit (100), umfassend:

einen Bremssattel (110), der so konfiguriert ist, dass er eine Bremskraft auf

eine Bremsscheibe (50) ausübt, die so konfiguriert ist, dass sie um eine

Drehachse (A1) drehbar ist; und

ein Grundbauteil (120), das so konfiguriert ist, dass es an den Bremssattel

(110) gekoppelt und so an einem Fahrradrahmen (14) befestigt wird, dass

die Relativlage zwischen der Drehachse (A1) der Bremsscheibe (50) und

dem Bremssattel (110) in einer Radialrichtung (D1) der Bremsscheibe (50)

einstellbar ist,

wobei das Grundbauteil (120) eine Rahmen-seitige Kontaktfläche (129)

umfasst, und wobei die Rahmen-seitige Kontaktfläche (129) so konfiguriert

ist, dass sie in einem Zustand, in dem das Grundbauteil (120) an dem

Fahrradrahmen (14) befestigt ist, den Fahrradrahmen (14) kontaktiert, und

wobei das Grundbauteil (120) einen Kopplungsabschnitt (131) umfasst, an

den der Bremssattel (110) gekoppelt ist,

das Grundbauteil (120) mit einer ersten Ausrichtung oder einer zweiten

Ausrichtung am Fahrradrahmen (14) befestigt ist und das Grundbauteil

(120) so konfiguriert ist, dass sich eine erste Position (P11) des

Kopplungsabschnitts (131) in einem Zustand, wo das Grundbauteil (120)

mit der ersten Ausrichtung am Fahrradrahmen (14) befestigt ist, von einer

zweiten Position (P12) des Kopplungsabschnitts (131) in einem Zustand,

wo das Grundbauteil (120) mit der zweiten Ausrichtung am Fahrradrahmen

(14) befestigt ist, in der Radialrichtung (D1) unterscheidet.

Diesem Patentanspruch schließen sich die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 19 gemäß Hilfsantrag 2 an.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4, überreicht in der mündlichen Verhandlung, lautet:

Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit (100, 200, 300, 400), umfassend:

einen Bremssattel (110, 410), der so konfiguriert ist, dass er eine Bremskraft

auf eine Bremsscheibe (50) ausübt, die so konfiguriert ist, dass sie um eine

Drehachse (A1) drehbar ist; und

ein Grundbauteil (120, 220, 320, 420), das so konfiguriert ist, dass es an

den Bremssattel (110) gekoppelt und so an einem Fahrradrahmen (14)

befestigt wird, dass die Relativlage zwischen der Drehachse (A1) der

Bremsscheibe (50) und dem Bremssattel (110, 410) in einer Radialrichtung

(D1) der Bremsscheibe (50) einstellbar ist,

wobei das Grundbauteil (120, 220, 320, 420) einen Kopplungsabschnitt

(131, 230, 235) umfasst, an den der Bremssattel (110, 410) gekoppelt ist,

wobei die Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit (100, 200, 300, 400) ein erstes

Kopplungsbauteil (141) und ein zweites Kopplungsbauteil (145) umfasst,

wobei die beiden Kopplungsbauteile (141, 145) so konfiguriert sind, dass

sie den Bremssattel (110, 410) an das Grundbauteil (120, 220, 320, 420)

koppeln,

wobei der Kopplungsabschnitt (131, 230, 235) mindestens ein Durchgangsloch (132, 136, 231, 233, 236, 238, 333) umfasst, durch welches das erste

Kopplungsbauteil (141) und/oder das zweite Kopplungsbauteil (145)

verläuft,

wobei die beiden Kopplungsbauteile (141, 145) Senkkopfschrauben sind

und

das mindestens eine Durchgangsloch (132, 136, 231, 233, 236, 238, 333)

mindestens eine verjüngte Fläche (133, 137, 232, 234, 237, 239, 334)

umfasst,

wobei die mindestens eine verjüngte Fläche (133, 137, 232, 234, 237, 239,

334) an einer Rahmen-seitigen Kontaktfläche (129) des Grundbauteils

(120, 220, 320, 420) vorgesehen ist und

die Senkköpfe (143, 147) der Kopplungsbauteile (141, 145) mindestens

eine der verjüngten Flächen (133, 137, 232, 234, 237, 239, 334)

kontaktieren.

Diesem Patentanspruch schließen sich die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 13 gemäß Hilfsantrag 4 an.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5, überreicht in der mündlichen Verhandlung, lautet:

Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit (100, 200, 300, 400), umfassend:

einen Bremssattel (110, 410), der so konfiguriert ist, dass er eine Bremskraft

auf eine Bremsscheibe (50) ausübt, die so konfiguriert ist, dass sie um eine

Drehachse (A1) drehbar ist; und

ein Grundbauteil (120, 220, 320, 420), das so konfiguriert ist, dass es an

den Bremssattel (110) gekoppelt und so an einem Fahrradrahmen (14)

befestigt wird, dass die Relativlage zwischen der Drehachse (A1) der

Bremsscheibe (50) und dem Bremssattel (110, 410) in einer Radialrichtung

(D1) der Bremsscheibe (50) einstellbar ist,

wobei das Grundbauteil (120, 220, 320, 420) einen Kopplungsabschnitt

(131, 230, 235) umfasst, an den der Bremssattel (110, 410) gekoppelt ist,

wobei die Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit (100, 200, 300, 400) ein erstes

Kopplungsbauteil (141) und ein zweites Kopplungsbauteil (145) umfasst,

wobei die beiden Kopplungsbauteile (141, 145) so konfiguriert sind, dass

sie den Bremssattel (110, 410) an das Grundbauteil (120, 220, 320, 420)

koppeln,

wobei der Kopplungsabschnitt (131, 230, 235) mindestens ein Durchgangsloch (132, 136, 231, 233, 236, 238, 333) umfasst, durch welches das erste

Kopplungsbauteil (141) und/oder das zweite Kopplungsbauteil (145)

verläuft,

wobei die beiden Kopplungsbauteile (141, 145) Senkkopfschrauben sind

und

das mindestens eine Durchgangsloch (132, 136, 231, 233, 236, 238, 333)

mindestens eine verjüngte Fläche (133, 137, 232, 234, 237, 239, 334)

umfasst,

wobei die mindestens eine verjüngte Fläche (133, 137, 232, 234, 237, 239,

334) an einer Rahmen-seitigen Kontaktfläche (129) des Grundbauteils

(120, 220, 320, 420) vorgesehen ist und

die Senkköpfe (143, 147) der Kopplungsbauteile (141, 145) mindestens

eine der verjüngten Flächen (133, 137, 232, 234, 237, 239, 334)

kontaktieren,

wobei das Grundbauteil (120, 220, 320, 420) ein erstes Befestigungsdurchgangsloch (124), durch das ein erstes Befestigungsbauteil (151)

verläuft, sowie ein zweites Befestigungsdurchgangsloch (125), durch das

ein zweites Befestigungsbauteil (155) verläuft, um das Grundbauteil (120,

220, 320, 420) am Fahrradrahmen (14) zu befestigen, umfasst,

wobei die Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit (100, 200, 300, 400) derart

ausgebildet ist, dass sich

in einem montierten Zustand, in welchem das Grundbauteil (120, 220, 320,

420) am Fahrradrahmen (14) befestigt ist, die beiden Befestigungsdurchgangslöcher (124, 125) in Achsenrichtung (D2) der Bremsscheibe

(50) erstrecken.

Diesem Patentanspruch schließen sich die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 13 gemäß Hilfsantrag 5 an.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6, überreicht in der mündlichen Verhandlung, lautet:

Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit (100, 200, 300, 400), umfassend:

einen Bremssattel (110, 410), der so konfiguriert ist, dass er eine Bremskraft

auf eine Bremsscheibe (50) ausübt, die so konfiguriert ist, dass sie um eine

Drehachse (A1) drehbar ist; und

ein Grundbauteil (120, 220, 320, 420), das so konfiguriert ist, dass es an

den Bremssattel (110) gekoppelt und so an einem Fahrradrahmen (14)

befestigt wird, dass die Relativlage zwischen der Drehachse (A1) der

Bremsscheibe (50) und dem Bremssattel (110, 410) in einer Radialrichtung

(D1) der Bremsscheibe (50) einstellbar ist,

wobei das Grundbauteil (120, 220, 320, 420) einen Kopplungsabschnitt

(131, 230, 235) umfasst, an den der Bremssattel (110, 410) gekoppelt ist,

wobei die Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit (100, 200, 300, 400) ein erstes

Kopplungsbauteil (141) und ein zweites Kopplungsbauteil (145) umfasst,

wobei die beiden Kopplungsbauteile (141, 145) so konfiguriert sind, dass

sie den Bremssattel (110, 410) an das Grundbauteil (120, 220, 320, 420)

koppeln,

wobei der Kopplungsabschnitt (131, 230, 235) mindestens ein Durchgangsloch (132, 136, 231, 233, 236, 238, 333) umfasst, durch welches das erste

Kopplungsbauteil (141) und/oder das zweite Kopplungsbauteil (145)

verläuft,

wobei die beiden Kopplungsbauteile (141, 145) Senkkopfschrauben sind

und

das mindestens eine Durchgangsloch (132, 136, 231, 233, 236, 238, 333)

mindestens eine verjüngte Fläche (133, 137, 232, 234, 237, 239, 334)

umfasst,

wobei die mindestens eine verjüngte Fläche (133, 137, 232, 234, 237, 239,

334) an einer Rahmen-seitigen Kontaktfläche (129) des Grundbauteils

(120, 220, 320, 420) vorgesehen ist und

die Senkköpfe (143, 147) der Kopplungsbauteile (141, 145) mindestens

eine der verjüngten Flächen (133, 137, 232, 234, 237, 239, 334)

kontaktieren,

wobei das Grundbauteil (120, 220, 320, 420) ein erstes Befestigungsdurchgangsloch (124), durch das ein erstes Befestigungsbauteil (151)

verläuft, sowie ein zweites Befestigungsdurchgangsloch (125), durch das

ein zweites Befestigungsbauteil (155) verläuft, um das Grundbauteil (120,

220, 320, 420) am Fahrradrahmen (14) zu befestigen, umfasst,

wobei die Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit (100, 200, 300, 400) derart

ausgebildet ist, dass sich

in einem montierten Zustand, in welchem das Grundbauteil (120, 220, 320,

420) am Fahrradrahmen (14) befestigt ist, die beiden Befestigungsdurchgangslöcher (124, 125) in Achsenrichtung (D2) der Bremsscheibe

(50) erstrecken,

wobei das Durchgangsloch (333) oder mindestens eines der Befestigungsdurchgangslöcher (124, 125) als längliches Durchgangsloch ausgebildet ist.

Diesem Patentanspruch schließen sich die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 12 gemäß Hilfsantrag 6 an.

Wegen des Wortlauts der

jeweiligen Unteransprüche sowie zu weiteren

Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1.

Die statthafte Beschwerde der Anmelderin ist frist- und formgerecht eingelegt

worden und auch im Übrigen zulässig (§ 73 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 PatG, § 6

Abs. 1 Satz 1 PatKostG).

Die Teilungserklärung ist auch statthaft. Denn der Erteilungsbeschluss zur Stammanmeldung 10 2014 210 196 vom 13. September 2018 ist der Anmelderin ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 17. September 2018 wirksam zugestellt

worden. Die Teilungserklärung hat die Anmelderin am 15. Oktober 2018 beim

DPMA eingereicht. Damit hat sie die Erklärung noch vor Ablauf der gegen den

Beschluss gegebenen Möglichkeit, innerhalb eines Monats Beschwerde einzulegen, eingereicht. Somit liegt noch eine Anmeldung im Sinne von § 39 Abs. 1 PatG

vor, denn es ist davon auszugehen, dass das Patent bis zum Eintritt der Rechtskraft

des Erteilungsbeschlusses noch nicht zum Vollrecht erstarkt und damit einer

Anmeldung gleichzusetzen ist, die - aus gesetzessystematischen Erwägungen - bis

zur Rechtskraft des Erteilungsbeschlusses einer Teilung zugänglich sein soll (vgl.

BGH GRUR 2000, 688 - Graustufenbild; BPatG 10 W (pat) 37/00).

2.

In der Sache hat die Beschwerde die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Zurückverweisung der Anmeldung im Hinblick auf die Hilfsanträge 4 bis 6 zur Folge. Die weitergehende Beschwerde hat keinen Erfolg, denn die

Gegenstände des jeweiligen Patentanspruchs 1 in der Fassung nach dem Hauptantrag sowie in den Fassungen nach den Hilfsanträgen 1 und 2 sind zwar jeweils

für den Fachmann in der Anmeldung so deutlich und vollständig offenbart, dass er

diese ausführen kann, sie sind aber jeweils nicht neu gegenüber der Lehre der dem

Stand der Technik zuzurechnenden Entgegenhaltung E5. Die Gegenstände der

Patentansprüche 1 nach dem Hauptantrag bzw. nach den Hilfsanträgen 1 und 2

sind daher jeweils nicht patentfähig.

Einer Beurteilung der jeweils rückbezogenen Patentansprüche nach dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 und 2 bedarf es nicht, da mit dem jeweils nicht gewährbaren Patentanspruch 1 dem jeweiligen Antrag als Ganzes nicht stattgegeben

werden kann und die Beschwerdeführerin mit der Stellung von Hilfsanträgen zu

erkennen gibt, in welcher Reihenfolge und in welchem Umfang sie hilfsweise eine

Patenterteilung erlangen möchte (vgl. BGH GRUR 1997, 120 – elektrisches

Speicherheizgerät; BGH GRUR 2007, 862 – Informations-übermittlungsverfahren II;

BGH GRUR 2017, 57 – Datengenerator).

3.

Die Patentanmeldung betrifft eine Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit (vgl. Abs.

[0001] der OS).

Die OS führt in Abs. [0002] aus, dass Fahrradfahren zu einer immer beliebteren

Form der Freizeitbeschäftigung sowie einem Transportmittel werde. Überdies sei

Fahrradfahren zu einem sehr beliebten Leistungssport für sowohl Amateure als

auch Profis geworden. Ob das Fahrrad nun als Freizeitbeschäftigung, für den

Transport oder Wettkampf verwendet werde, die Fahrradindustrie verbessere

konstant die verschiedenen Komponenten des Fahrrads. Eine Komponente, die

umfassend überarbeitet wurde, sei die Fahrrad-Bremsvorrichtung. Genauer gesagt

seien Fahrräder in den letzten Jahren mit Scheibenbremsvorrichtungen ausgestattet worden.

Der Anmeldung liegt im Lichte der Gesamtoffenbarung, insbesondere gemäß Abs.

[0068] der OS, implizit die Aufgabe zugrunde, eine Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit

bereit zu stellen, die geeignet ist an Fahrrädern, wie z.Bsp. an Vorderradgabeln,

befestigt werden zu können, an denen eine Montage von (Vorder- ) Rädern, die je

nach Verwendungszweck Bremsscheiben mit unterschiedlichen Bremsscheibendurchmessern aufweisen können, möglich ist, ohne zusätzliche Adapter – bei

jeweils denselben Bestandteilen der Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit – verwenden

zu müssen.

4.

Als Durchschnittsfachmann wird bei dem Verständnis der Erfindung sowie

bei der nachfolgenden Bewertung des Standes der Technik ein Diplom-Ingenieur

(Fachhochschule) oder ein Bachelor of Engineering der Fachrichtung Maschinenbau angesehen, der über mehrjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung und Konstruktion von Scheibenbremssystemen, insbesondere für Fahrräder,

verfügt.

5.

Hauptantrag

In der ursprünglich eingereichten Fassung ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 zwar in der Anmeldung so deutlich und vollständig offenbart, dass der

Fachmann diesen ausführen kann, er erweist sich aber als nicht patentfähig.

5.1 Die Prüfung der Patentfähigkeit erfordert regelmäßig eine Auslegung des

Patentanspruchs, bei der dessen Sinngehalt in seiner Gesamtheit und der Beitrag,

den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu

bestimmen sind (BGH GRUR 2012, 1124 – Polymerschaum). Dies gilt auch für das

Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren. Dazu ist zu ermitteln, was sich

aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns aus den Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als unter Schutz gestellte technische

Lehre ergibt, wobei der Fachmann auch die Beschreibung und Zeichnungen

heranzuziehen hat (BGH GRUR 2007, 859 – Informationsübermittlungsverfahren).

Dies darf allerdings weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch zu einer

sachlichen Einengung des durch den Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten

Gegenstands führen (BGH GRUR 2004, 1023 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Begriffe in den Patentansprüchen sind deshalb so zu deuten, wie sie

der angesprochene Fachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift und unter

Berücksichtigung der in ihr objektiv offenbarten Lösung bei unbefangener Erfassung

der im Anspruch umschriebenen Lehre zum technischen Handeln versteht. Darüber

hinaus darf allein aus Ausführungsbeispielen nicht auf ein engeres Verständnis des

Patentanspruchs geschlossen werden (BGH GRUR 2008, 779 – Mehrgangnabe).

Ferner gilt zu beachten, dass Zweck- und Funktionsangaben den Gegenstand eines

Sachanspruchs regelmäßig nicht auf den angegebenen Zweck oder die angegebene Funktion beschränken. Sie definieren den durch das Patent geschützten

Gegenstand regelmäßig nur dahin, so ausgebildet zu sein, dass er für den

angegebenen Zweck verwendet werden oder die angegebene Funktion erfüllen

kann. Er muss mithin objektiv geeignet sein, den angegebenen Zweck oder die

angegebene Funktion zu erfüllen (BGH, GRUR 2012, 475 Rn. 17 – Elektronenstrahltherapiesystem; GRUR 2018, 1128, Rn. 12 – Gurtstraffer; GRUR 2023, 1259,

Rn. 12 – Schlossgehäuse).

Zur Erleichterung von Bezugnahmen sind die Merkmale des Patentanspruchs 1

nach Hauptantrag nachstehend in Form einer Merkmalsgliederung wiedergegeben:

M0

M1

Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit (100), umfassend:

einen Bremssattel (110), der so konfiguriert ist, dass er eine Bremskraft

auf eine Bremsscheibe (50) ausübt, die so konfiguriert ist, dass sie um

eine Drehachse (A1) drehbar ist; und

M2

ein Grundbauteil (120), das so konfiguriert ist, dass es an den Bremssattel (110) gekoppelt und so an einem Fahrradrahmen (14) befestigt

wird, dass die Relativlage zwischen der Drehachse (A1) der Bremsscheibe (50) und dem Bremssattel (110) in einer Radialrichtung (D1) der

Bremsscheibe (50) einstellbar ist.

Mit Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hauptantrag wird eine Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit (Merkmal M0) beansprucht, die zumindest zwei Baugruppen,

nämlich einen Bremssattel nach dem Merkmal M1 und ein Grundbauteil

entsprechend dem Merkmal M2 suggeriert. Nach dem Unteranspruch 17 können

diese Baugruppen auch als „einstückiges unitäres Bauteil“ ausgebildet sein, wie es

in den Fig. 26 und 27 dargestellt ist.

Abb. 1: Fig. 4 der Streitpatentschrift

Der Fachmann liest aufgrund des auf die Wirkung des Bremssattels abstellenden

Merkmals M1, wonach dieser eine Bremskraft auf eine vom Anspruchsgegenstand

nicht umfasste, um eine Drehachse drehbare Bremsscheibe ausübt, weitere

Komponenten wie Bremsbeläge bzw. - klötze, eine den Anpressdruck der Beläge

auf die Bremsscheibe erzeugende mechanische oder fluidische Druckquelle sowie

entsprechende Übertragungsmittel wie beispielsweise Kolben zwanglos mit. In den

Ausführungsbeispielen ist die Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit 100 an einem

ebenfalls nicht der beanspruchten Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit 100 zuzuordnenden Fahrradrahmen 14, insbesondere an einer Vorderradgabel 40 des Fahrradrahmens 14, befestigt (vgl. die vorstehend als Abb. 1 eingeblendete Fig. 4]). Insoweit liegt, bei betätigter Bremse, die Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit im Kraftfluss

zwischen Bremsscheibe und Fahrradrahmen. Dementsprechend setzt der Patentanspruch 1 einen Einbauzustand voraus, der insoweit zur Festlegung des Sinngehaltes der weiteren nachfolgenden anspruchsgemäßen Definitionen der isoliert zu

betrachtenden Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit dient, ohne dabei den Fahrradrahmen oder weitere Bestandteile neben den beiden vorgenannten Baugruppen

Bremssattel und Grundbauteil in den beanspruchten Gegenstand miteinzubeziehen.

Der Bremssattel ist über das als Zwischenstück bzw. Adapter dienende Grundbauteil in Radialrichtung D1 der Bremsscheibe beabstandet von der Drehachse A1

der Bremsscheibe am Fahrradrahmen befestigt. Für den zuständigen Fachmann

erschließt sich zwanglos unter der Radialrichtung D1 der Bremsscheibe 50 eine sich

am Fahrradrahmen, wie der Vorderradgabel, entlang des Fahrzeugrahmens

erstreckende Längsrichtung. Abs. [0073] führt dazu aus, dass sich das Grundbauteil

120 in Längsrichtung D3 erstreckt. Die Längsrichtung D3 des Grundbauteils 120 ist

in einem Zustand, wo das Grundbauteil 120 an der Vorderradgabel 40 befestigt ist,

im Wesentlichen parallel zur Radialrichtung D1 der Bremsscheibe 50, vgl. auch die

in der vorstehenden Abb. 1 eingetragenen Bezugszeichen D1 und D3, die beide auf

die mit nur einem einzigen Doppelpfeil gekennzeichnete gleiche Richtung entlang

der Vorderradgabel verweisen.

Mit dieser körperlich strukturellen Ausgestaltung der Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit soll sich der in Merkmal M2 postulierte, breit gehaltene Erfolg, wonach die

Relativlage zwischen der Drehachse der Bremsscheibe und dem am – nicht zum

beanspruchten Gegenstand gehörenden – Fahrrad, wie etwa an der Vorderradgabel, verbauten Bremssattel in der Radialrichtung der Bremsscheibe einstellbar

ist, unmittelbar einstellen. Denn je nachdem in welcher Ausrichtung das Grundbauteil an dem Fahrradrahmen befestigt wird, stellt sich entweder ein erster oder

beispielsweise gemäß der vorstehenden Ausführungsform durch Umdrehen des

Grundbauteils um 180° aufgrund eines asymmetrischen Lochmusters von Durchgangslöchern 132, 136 und Befestigungsdurchgangslöchern 124, 125 in Längsrichtung des Grundbauteils – auf das sich der Anspruch 1 (erst in Anspruch 8 i.V.m.

Anspruch 7 wird eine derartige Asymmetrie definiert) indes nicht bezieht und die

räumlich-strukturelle Ausgestaltung des Adapters, insbesondere auch seiner mit

den anderen Bauteilen zumindest mittelbar in Kontakt kommenden Oberflächen,

hierfür insoweit dem zuständigen Fachmann obliegt – ein zweiter, vom ersten

Abstand zu unterscheidender Abstand des Bremssattels zur Drehachse der Bremsscheibe ein. Die OS lehrt beispielsweise in Abs. [0089] (= Anspruch 8) i.V.m Fig. 6c,

dass der Abstand L11 zwischen der Mitte C11 des ersten Befestigungsdurchgangslochs 124 und der Mitte C12 des ersten Durchgangslochs 132 verschieden von dem

Abstand L12 zwischen der Mitte C14 des zweiten Befestigungsdurchgangslochs

125 und der Mitte C13 des zweiten Durchgangslochs 136 ist. Der im Merkmal M2

unterstellte Erfolg einer „Einstellbarkeit“ der Relativlage zwischen der Drehachse

der Bremsscheibe und dem Bremssattel ist, wie dargelegt, nur beispielhaft und nicht

zwingend auf ein asymmetrisches Lochmuster der Durchgangs- und Befestigungsdurchgangslöcher in der Längsrichtung zurückzuführen. Denn die OS lehrt weitere

Ausführungsvarianten, bei denen diese Einstellbarkeit beispielsweise durch

Verschieben des Grundbauteils (mit Bremssattel) entlang des Fahrradrahmens

realisiert ist (vgl. ergänzend neben der bereits eingangs genannten Ausführungsform der Fig. 27 auch noch die diejenige gemäß den Fig. 13 bis 15), mithin keine

Beschränkung auf lediglich zwei unterschiedliche Relativlagen, wie beim erstgenannten Ausführungsbeispiel beschrieben, vorliegt, auch wenn diese im Sinne der

OS bereits ausreichend sind. Insoweit ist die beanspruchte Fahrrad-Bremssattel-

Baueinheit geeignet an Fahrrädern, wie z.Bsp. an Vorderradgabeln, befestigt

werden zu können, an denen eine Montage von (Vorder- ) Rädern, die je nach

Verwendungszweck Bremsscheiben mit unterschiedlichen Bremsscheibendurchmessern aufweisen können, möglich ist, ohne zusätzliche Adapter – bei jeweils denselben Bestandteilen der Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit – verwenden zu müssen

(vgl. Abs. [0068]).

5.2 Die mit dem ursprünglich eingereichten Patentanspruch 1 beanspruchte

Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit ist mit der vorstehenden Auslegung so deutlich und

vollständig in den Anmeldeunterlagen offenbart, dass sie der Fachmann ausführen

kann (§ 34 Abs. 4 PatG); sie ist aber nicht neu gegenüber der Lehre der Entgegenhaltung E5 (§ 3 Abs. 1 PatG).

a)

Die Entgegenhaltung E5 ist als vorveröffentlichter Stand der Technik anzusehen (§ 3 Abs. 1 S. 2 PatG).

Bei der Entgegenhaltung E5 handelt es sich mit ihrem typischen Erscheinungsbild

um eine an Endkunden gerichtete Bedienungs- bzw. Montageanleitung. Aufgrund

des Copyright-Vermerks „2012“ ist entsprechend der ständigen Rechtsprechung

(vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2017 - X ZR 113/15 - MMR 2018, 228 Rn. 30

-- Verfahren zur Übertragung ressourcenbezogener Informationen; GRUR-RS

2019, 17498, Urteil vom 4. Juni 2019, 4 Ni 71/17 (EP) – Feuerbeständiges System;

BPatG, Beschluss vom 15. Februar 1991 – 19 W (pat) 47/88 – BPatGE 32, 109-

114) nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises (prima facie) von einem

Erscheinen des Werks alsbald nach Drucklegung auszugehen. Die Datumsangabe

bezieht sich auf das Jahr 2012, das selbst bei unterstellter Drucklegung im

Dezember 2012 noch nahezu ein halbes Jahr vor dem Prioritätstag des Streitpatents liegt. Die Anmelderin vermag lediglich mit dem Verweis darauf, dass die

Entgegenhaltung nicht ihre eigene Firmenschrift sei, sondern diejenige eines

Wettbewerbers, den Prima-facie-Beweis der öffentlichen Zugänglichkeit der Druckschrift im Jahr 2012 nicht entkräften. Denn der Anscheinsbeweis, wonach Druckschriften nach der Lebenserfahrung im unmittelbaren Anschluss an die Herstellung

auch verteilt zu werden pflegen, kann nicht durch bloßes unsubstantiiertes

Bestreiten unter Hinweis auf die vage Möglichkeit eines abweichenden

Geschehensablaufs entkräftet werden (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 1978 - VI ZR

15/77, NJW 1978, 2032). Insoweit bedarf es der Angabe konkreter Umstände, die

Anlass zu Zweifeln geben.

Die Entgegenhaltung E5 ist somit als vorveröffentlichter Stand der Technik anzusehen.

b)

Die Entgegenhaltung E5 offenbart mit

ihrer aus dem Jahre 2012

stammenden Montageanleitung „Avid DISC BRAKE CALIPER MOUNTING

BRACKET/SPACER INFORMATION“ (Avid Information zur Befestigung der

Scheibenbremssattelhalterung/Abstandshalter) mit Blick auf die Ausführungen

E/CPS bzw. K/Standard auf Seite 2 der Entgegenhaltung E5 jeweils eine Fahrrad-

Bremssattel-Baueinheit mit einem Bremssattel (vgl. die nachfolgend eingeblendete

Abb. 2) und einem Abstandshalter bzw. einem Grundbauteil (vgl. Abb. 2, schwarz

koloriert), der mit dem Bremssattel (vgl. Abb. 2) verschraubt werden kann. Diesen

Explosionsdarstellungen

lassen sich, wie

für den Fachmann unzweifelhaft

ersichtlich, weitere Schrauben entnehmen, mit denen eine Verbindung zu einem

Fahrradrahmen hergestellt werden kann, so dass eine Kontaktfläche des Grundbauteils an einer dazu komplementären Fläche des Fahrradrahmens bzw. einer ihm

zugeordneten Vorderradgabel unter Berücksichtigung der Figuren auf Seite 1 der

Entgegenhaltung E5 unmittelbar anliegt.

Abb. 2: Ausschnitte aus der Entgegenhaltung E5

Auch wenn diese Darstellung weder einen Fahrradrahmen noch eine Bremsscheibe, auf die eine Bremskraft ausgeübt werden soll, noch ihre Drehachse zeigt,

die allesamt ohnehin nicht dem beanspruchten Gegenstand zuzuordnen sind, so

liest der Fachmann derartige Bauteile bzw. kinematischen Verhältnisse jedenfalls

mit.

Die der Befestigung des Abstandshalters am Fahrradrahmen dienenden Schrauben

sind in der Längserstreckung des Abstandshalters/Grundbauteils ebenso asymmetrisch gegenüber dem Grundbauteil angeordnet (in vorstehender Darstellung:

außermittig links) wie die der Kopplung bzw. der Befestigung des Bremssattels am

Grundbauteil dienenden Schrauben (in vorstehender Darstellung: außermittig

rechts), mit der Folge, dass der Bremssattel bei einer Anbindung der Fahrrad-

Bremssattel-Baueinheit an einen Fahrradrahmen, je nach Ausrichtung des Adapters

gegenüber dem Fahrradrahmen, in unterschiedlichen – hier genau zwei – Entfernungen von der Drehachse angeordnet werden kann im Sinne des mit Merkmal M2

postulierten Erfolgs.

Der Anmelderin mag zwar zuzustimmen sein, dass die Entgegenhaltung E5 eine

Montageanleitung darstellt, der keine gegenüber der vorgegebenen Ausrichtung

des Grundbauteils geänderte (um 180° gedrehte) Orientierung zu entnehmen ist,

jedoch kommt es darauf nicht an. Denn der Anspruch verhält sich nicht zu einem

System zumindest bestehend aus einem Fahrradrahmen, Grundbauteil und Bremssattel, sondern nur zu einer Baueinheit bestehend aus den beiden zuletzt genannten

Baugruppen unabhängig von einem Fahrradrahmen. Insoweit orientiert sich der

zuständige Fachmann auch nur an der Offenbarung, die ihm die Entgegenhaltung

E5 zu der beanspruchten Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit gibt.

Ob die eingangs formulierte, sich aus der Gesamtoffenbarung ergebende Aufgabe

durch die beanspruchte Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit auch tatsächlich gelöst

wird, hängt dabei von weiteren nicht der Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit zuzuordnenden Parametern ab, wie etwa der Dimensionierung des Fahrradrahmens und

der gewählten Scheibendurchmesser, was im Übrigen auch für die beanspruchte

Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag gilt. Beansprucht ist aber lediglich der Beitrag, den die isoliert zu betrachtende, zur Anbringung an einem Fahrradrahmen geeignete Baueinheit zur Erfüllung des postulierten

Erfolgs gemäß Merkmal M2 leistet, der eben zu unterscheiden ist von der beabsichtigten Aufgabenlösung, die beispielhaft von einem Adaptersystem erfüllt werden

kann, zumindest jedoch entsprechende zusätzliche Bauteile über die beanspruchte

Baueinheit hinaus erfordert.

Insoweit zeigt die Entgegenhaltung E5 in der Ausführungsform E/CPS bzw.

K/Standard sämtliche Merkmale der die körperlich-räumlichen Aspekte und Zweckangaben betreffenden Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit, wie mit dem Vorrichtungsanspruch 1 nach Hauptantrag beansprucht.

Die Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit

ist somit gegenüber der Lehre der

Entgegenhaltung E5 nicht neu.

6.

Hilfsantrag 1

Auch in der Fassung nach Hilfsantrag 1 ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1

für den Fachmann in den Anmeldeunterlagen so deutlich und vollständig

(ursprungs-) offenbart, dass er diesen ausführen kann. Allerdings erweist er sich

ebenfalls als nicht patentfähig.

6.1

In den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist ausgehend von Patentanspruch 1 in der ursprünglich eingereichten Fassung (Hauptantrag) zusätzlich das

Merkmal M2.1Hi1,2 nach dem Merkmal M2.1 hinzugefügt. Dieses lautet:

M2.1Hi1,2

wobei das Grundbauteil (120) eine Rahmen-seitige Kontaktfläche

(129) umfasst, und wobei die Rahmen-seitige Kontaktfläche (129)

so konfiguriert ist, dass sie in einem Zustand, in dem das Grundbauteil (120) an dem Fahrradrahmen (14) befestigt ist, den Fahrradrahmen (14) kontaktiert,

Mit Merkmal M2.1Hi1,2 ist zunächst gefordert, dass das Grundbauteil eine Rahmenseitige Kontaktfläche umfassen soll.

Auch die weitergehende Ergänzung, wonach die Rahmen-seitige Kontaktfläche so

konfiguriert ist, dass sie in einem Zustand, in dem das Grundbauteil an dem

Fahrradrahmen befestigt ist, den Fahrradrahmen kontaktiert, erläutert lediglich die

Bedeutung einer Kontaktfläche, stellt aber keineswegs den Unterschied heraus, wie

es der Vertreter der Anmelderin in der Verhandlung vorgetragen hat, dass nur eine

einzige rahmenseitige Kontaktfläche bei unterschiedlichen Relativlagen vorliegen

soll. Denn der eine in Abs. [0084] beschriebene Zustand bezieht sich auf die Fig. 4

der OS und zeigt die Befestigung des Bremssattels in einer einzigen bestimmten

Relativlage. Zu einem anderen Zustand bzw. zu einer anderen Relativlage verhält

sich die Offenbarungsstelle nicht. Insoweit dürfte diesem Merkmal lediglich der

Sinngehalt zu unterstellen sein, dass das Grundbauteil eine Fläche aufweisen

muss, die – wenn die Baueinheit am Fahrradrahmen in einer der möglichen

Relativlagen des Bremssattels gegenüber der Drehachse der Drehscheibe verbaut

ist – in Kontakt mit dem Rahmen treten kann.

Das Vorhandensein einer derartigen Kontaktfläche – wobei im Übrigen die Endsilbe

„fläche“ im Sinne ihrer eigentlichen Wortbedeutung mit dem Verständnis zumindest

eines Abschnitts auf der Oberfläche des Grundbauteils unterlegt ist, ohne ihr dabei

eine bestimmte Gestalt vorzuschreiben – ist aber selbstverständlich und wurde vom

zuständigen Fachmann auch bereits bei dem Gegenstand des Anspruchs 1 nach

Hauptantrag mitgelesen und führt infolgedessen auch zu keiner weitergehenden

Einschränkung des Gegenstandes.

6.2 Die in dem Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 1 beanspruchte Fahrrad-

Bremssattel-Baueinheit ist mit der vorstehenden Auslegung so deutlich und

vollständig in den Anmeldeunterlagen offenbart, dass sie der Fachmann ausführen

kann (vgl. § 34 Abs. 4 PatG); sie ist aber nicht neu gegenüber der Lehre der

Entgegenhaltung E5 (§ 3 Abs. 1 PatG)

Denn das neu hinzugefügte Merkmal hat, wie bereits ausgeführt, zu keiner Einschränkung des Gegenstands geführt, der bereits mit Anspruch 1 nach Hauptantrag

beansprucht ist. Dabei sei angemerkt, dass der Fachmann, auch mit Blick auf die

vorstehende Abb. 2, unzweifelhaft eine dem Bremssattel abgewandte Fläche als die

hier in Rede stehende Kontaktfläche der Baueinheit nach der Entgegenhaltung E5

entnehmen kann (vgl. Ausführungen unter Ziffer II.5.2b)), die überdies auch

diejenige Kontaktfläche ist, die in den unterschiedlichen Relativlagen des Bremssattels rahmenseitig ausgerichtet vorliegt.

Die Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit ist somit gegenüber der Lehre der Entgegenhaltung E5 nicht neu.

7.

Hilfsantrag 2

Auch in der Fassung nach Hilfsantrag 2 ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1

für den Fachmann in den Anmeldeunterlagen so deutlich und vollständig

(ursprungs-) offenbart, dass er diesen ausführen kann. Allerdings erweist er sich

ebenfalls als nicht patentfähig.

7.1

In den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 sind ausgehend von Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 1 zusätzlich die Merkmale M2.2H2 und

M2.3H2 nach dem Merkmal M2.1Hi1,2 hinzugefügt. Diese lauten:

M2.2Hi2

wobei das Grundbauteil (120) einen Kopplungsabschnitt (131)

umfasst, an den der Bremssattel (110) gekoppelt ist,

M2.3Hi2

das Grundbauteil (120) mit einer ersten Ausrichtung oder einer

zweiten Ausrichtung am Fahrradrahmen (14) befestigt ist und das

Grundbauteil (120) so konfiguriert ist, dass sich eine erste Position

(P11) des Kopplungsabschnitts (131) in einem Zustand, wo das

Grundbauteil (120) mit der ersten Ausrichtung am Fahrradrahmen

(14) befestigt ist, von einer zweiten Position (P12) des Kopplungsabschnitts (131) in einem Zustand, wo das Grundbauteil (120) mit

der zweiten Ausrichtung am Fahrradrahmen (14) befestigt ist, in der

Radialrichtung (D1) unterscheidet.

Dem Grundbauteil 120 (vgl. Abb. 1), dem keine konkrete körperlich strukturelle

Ausgestaltung zugeschrieben ist, weist gemäß Merkmal M2.2Hi2 einen Kopplungsabschnitt 131 auf, an den der Bremssattel 110 gekoppelt ist. Lediglich dem Wortsinn

des Begriffes „abschnitt“ nach, dürfte es sich dabei um einen nicht weiter definierten

Teilbereich des Grundbauteils 120 handeln, der gemäß vorstehend genannter

Ausführungsform zwei Durchgangslöcher 132, 136 aufweist, die der nicht weiter

definierten Kopplung bzw. Befestigung des Bremssattels 110 am Grundbauteil 120

dienen. Dieser Abschnitt ist gemäß dieser Ausführungsform in Längsrichtung D3

des Grundbauteils außermittig angeordnet, wobei die Längsrichtung D3 des

Grundbauteils 120 in den Zuständen, bei denen das Grundbauteil 120 an der

Vorderradgabel 40 befestigt ist, wie bereits ausgeführt, im Wesentlichen parallel zur

Radialrichtung D1 der Bremsscheibe 50 ist.

Beispielhaft bezogen auf die Fig. 4 und Fig. 7 der in der OS erstbeschriebenen

Ausführungsform ist das Grundbauteil 120 mit genau einer ersten Ausrichtung oder

genau einer zweiten Ausrichtung am Fahrradrahmen 14 befestigt. Fig. 4 (Abb. 1)

veranschaulicht das Grundbauteil 120, das so angeordnet ist, dass es in einem

ersten Zustand mit der ersten Ausrichtung an der Vorderradgabel 40 befestigt

werden kann (vgl. Ausführungen zu Hilfsantrag 1). Fig. 7 veranschaulicht das

Grundbauteil 120, das in einem zweiten Zustand so angeordnet ist, dass es mit der

zweiten Ausrichtung an der Vorderradgabel 40 befestigt ist (Abs. [0090]).

Insoweit schreibt der beanspruchte Gegenstand neben der Konkretisierung der

Anbindung des Bremssattels über einen Kopplungsabschnitt (Merkmal M2.2Hi2) des

Weiteren über die mit Merkmal M2.3Hi2 einhergehenden Benennung von lediglich

zwei in Radialrichtung unterschiedlichen Positionen P1 und P2 des Kopplungsabschnitts in den zwei unterschiedlichen Zuständen bzw. Ausrichtungen des Grundbauteils vor, dass nunmehr nur noch zwei Relativlagen des Bremssattels einstellbar

sein sollen (vgl. vorstehende Ausführungen unter Ziffer II.5.1).

7.2 Die in dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 beanspruchte Fahrrad-

Bremssattel-Baueinheit ist mit der vorstehenden Auslegung so deutlich und

vollständig in den Anmeldeunterlagen offenbart, dass sie der Fachmann ausführen

kann (vgl. § 34 Abs. 4 PatG); sie ist aber nicht neu gegenüber der Lehre der

Entgegenhaltung E5 (§ 3 Abs. 1 PatG)

Wie in den Ziffern II.5.2b) und II.6.2 dargelegt, ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 gegenüber dem Inhalt der Entgegenhaltung E5 nicht

neu; zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf obige Ausführungen zu den

jeweiligen inhalts- oder wortgleichen Merkmalen des Patentanspruchs 1 nach

Hauptantrag bzw. Hilfsantrag 1 verwiesen.

Einen nicht näher definierten Kopplungsabschnitt des Grundbauteils, der gemäß

Merkmal M2.2Hi2 zum Koppeln des Bremssattels am Adapter dient, erkennt der

zuständige Fachmann zwanglos als den Bereich des Grundbauteils, in dem die

Verschraubung(en) zwischen Bremssattel und Grundbauteil vorgesehen ist (sind).

Auf besondere und im Übrigen nicht ausdrücklich offenbarte Vorteile, welche die

Anmelderin möglicherweise der durchgängigen Fläche des Kopplungsabschnitt

i.V.m mit ihrer komplementären durchgängigen Fläche des Bremssattels zuschreiben möchte, wie z.Bsp. die Gewährleistung einer großflächigen durchgängigen und

insoweit stabilen Auflage, die allenfalls der in der OS gezeigten, im Detail indes nicht

beanspruchten Ausführungsform unterstellt werden könnte – zur Unterscheidung

gegenüber den zwei von einem flachen Basisbereich des Grundbauteils hervorstehendenden Befestigungsflächen, die mit zwei mit ihnen korrespondierenden

weiteren Flächen des Bremssattels in Kontakt kommen – kommt es hier nicht an.

Diese in der OS gezeigte, von der Darstellung in der Entgegenhaltung E5 abweichende Gestalt des Kopplungsabschnitts ist kein Unterscheidungsmerkmal, das im

Anspruch Niederschlag gefunden hätte; dieser schreibt dem Kopplungsabschnitt

keine bestimmte Gestalt vor (vgl. vorstehende Auslegung), auch nicht für den

zwischen den maßgeblichen, die Schrauben umgebenden Funktionsflächen liegenden Bereich, dessen Vorhandensein oder dessen Dimensionierung der Fachmann

je nach Anwendungsfall entsprechend seines Fachwissens und Fachkönnens vornehmen wird.

Bei den beiden in Abb. 2 gezeigten Adaptern ist, wie vorstehend bereits dargelegt,

eine um 180° gedrehte Anbindung an einem nicht zum beanspruchten Gegenstand

gehörenden Fahrradrahmen möglich. Mit einer derartigen weiteren Anbindungsmöglichkeit am Fahrradrahmen wird im Zusammenspiel mit der in Längsrichtung

des Grundbauteils asymmetrisch ausgebildeten Anordnung des Kopplungsabschnittes, wie unzweifelhaft ersichtlich, ein weiterer – hier ebenfalls wie in der

beispielhaften Ausführungsform der Anmeldung beschrieben – und zwar genau ein

weiterer Zustand des Kopplungsabschnittes ermöglicht, mit der insoweit die zweite

Relativlage des mit dem Kopplungsabschnitt gekoppelten Bremssattels, der sich

von dem ersten Zustand in der Radialrichtung der Bremsscheibe unterscheidet,

ermöglicht ist.

Damit ergeben sich für den Fachmann aus der Entgegenhaltung E5 auch die dem

Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 1 (bzw. nach Hauptantrag)

hinzugefügten Merkmale M2.2H2 und M2.3H2 unmittelbar und eindeutig, so dass in

der Folge die Entgegenhaltung E5 den Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß

Hilfsantrag 2 vorwegnimmt.

Die Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit ist somit gegenüber der Lehre der Entgegenhaltung E5 nicht neu.

8.

Hilfsanträge 4 bis 6

Die Fragen der Ausführbarkeit und der Ursprungsoffenbarung der jeweils beanspruchten Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit können dahinstehen, da die Frage der

Patentfähigkeit der beanspruchten Gegenstände nicht abschließend beurteilbar ist.

8.1 Die Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß den Hilfsanträgen 4 und 5

umfassen jeweils den Gegenstand des enger gefassten Patentanspruchs 1 gemäß

Hilfsantrag 6. Der Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6 umfasst alle

Merkmale des Gegenstands nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag und wird zudem

durch folgende neu hinzugekommenen Merkmale eingeschränkt:

M2.2Hi4-6

wobei das Grundbauteil (120, 220, 320, 420) einen Kopplungsabschnitt (131, 230, 235) umfasst, an den der Bremssattel (110,

410) gekoppelt ist,

M3Hi4-6 wobei die Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit (100, 200, 300, 400) ein

erstes Kopplungsbauteil (141) und ein zweites Kopplungsbauteil (145)

umfasst,

M3.1Hi4-6

wobei die beiden Kopplungsbauteile (141, 145) so konfiguriert sind,

dass sie den Bremssattel (110, 410) an das Grundbauteil (120, 220,

320, 420) koppeln,

M2.2.1Hi4-6

wobei der Kopplungsabschnitt (131, 230, 235) mindestens ein

Durchgangsloch (132, 136, 231, 233, 236, 238, 333) umfasst,

durch welches das erste Kopplungsbauteil (141) und/oder das

zweite Kopplungsbauteil (145) verläuft,

M3.2Hi4-6

wobei die beiden Kopplungsbauteile (141, 145) Senkkopfschrauben sind und

M2.2.1.1Hi4-6

das mindestens eine Durchgangsloch (132, 136, 231,

233, 236, 238, 333) mindestens eine verjüngte Fläche

(133, 137, 232, 234, 237, 239, 334) umfasst,

M2.2.1.1.1Hi4-6

wobei die mindestens eine verjüngte Fläche (133,

137, 232, 234, 237, 239, 334) an einer Rahmenseitigen Kontaktfläche (129) des Grundbauteils

(120, 220, 320, 420) vorgesehen ist und

M3.2.1Hi4-6

die Senkköpfe (143, 147) der Kopplungsbauteile (141, 145)

mindestens eine der verjüngten Flächen (133, 137, 232, 234,

237, 239, 334) kontaktieren.

M2.4Hi5,6

wobei das Grundbauteil (120, 220, 320, 420) ein erstes Befestigungsdurchgangsloch (124), durch das ein erstes Befestigungsbauteil (151) verläuft, sowie ein zweites Befestigungsdurchgangsloch (125), durch das ein zweites Befestigungsbauteil (155) verläuft,

um das Grundbauteil (120, 220, 320, 420) am Fahrradrahmen (14)

zu befestigen, umfasst,

M2.5Hi5,6

wobei die Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit (100, 200, 300, 400)

derart ausgebildet ist, dass sich in einem montierten Zustand, in

welchem das Grundbauteil (120, 220, 320, 420) am Fahrradrahmen

(14) befestigt ist, die beiden Befestigungsdurchgangslöcher (124,

125) in Achsenrichtung (D2) der Bremsscheibe (50) erstrecken,

M2.6Hi6

wobei mindestens eines der vorgesehenen Durchgangslöcher

(132, 136, 231, 233, 236, 238, 333) oder der Befestigungsdurchgangslöcher (124, 125) als

längliches Durchgangsloch

ausgebildet ist.

Die nachfolgend eingefügten Bezugszeichen nehmen Bezug auf die Fahrrad-

Bremssattel-Baueinheit gemäß der ersten Ausführungsform, wie bereits auch zu

den vorstehend genannten Haupt- und Hilfsanträgen, und zur Ausführungsform

nach den Fig. 13 bis 15, da diese zur Auslegung der nachfolgenden Merkmale

geeignet und ausreichend sind, auch wenn die Anspruchsfassung durch die Wahl

der Bezugszeichen noch auf weitere Ausführungsformen verweist. Das Grundbauteil 120; 320 weist gemäß Merkmal M2.2Hi4-6 einen Kopplungsabschnitt 131 auf, an

den der Bremssattel 110 gekoppelt ist. Dieses Merkmal entspricht dem Merkmal

M2.2Hi2, das bereits zur Einschränkung des Gegenstandes nach Patentanspruch

zum Hilfsantrag 2 eingefügt wurde. Insoweit wird hier lediglich auf die Ausführungen

unter Ziffer II.7.1 verwiesen.

Wie vorstehend bereits dargelegt, dient der Kopplungsabschnitt der Befestigung

des Bremssattels am Grundbauteil. Hierzu sind erste und zweite Kopplungsbauteile

141 und 145 vorgesehen (Merkmal M3Hi4-6), die jeweils so konfiguriert sind, dass

sie den Bremssattel an das Grundbauteil koppeln (Merkmal M3.1Hi4-6). Durch das

mindestens eine Durchgangsloch 132, 136; 333 verläuft das erste Kopplungsbauteil

141 und/oder das zweite Kopplungsbauteil 145 (Merkmal M2.2.1Hi4-6), wobei als

Kopplungsbauteile Senkkopfschrauben vorgesehen sind (Merkmal M3.2Hi4-6).

Gemäß den Ausführungsbeispielen sind beide Senkkopfschrauben in entsprechende Innengewinde 117, 118 des Bremssattels geschraubt (vgl. Abs. [0083]). Auf der

dem Bremssattel gegenüberliegenden Seite, an der Rahmen-seitigen Kontaktfläche

129 des Grundbauteils umfasst das mindestens eine Durchgangsloch mindestens

eine verjüngte Fläche 133, 137; 334 (Merkmale M2.2.1.1Hi4-6 und M2.2.1.1.1Hi4-6),

wobei gemäß den Ausführungsbeispielen die Rahmen-seitige Kontaktfläche eben

ausgestaltet ist und so konfiguriert ist, dass sie in einem Zustand, in welchem das

Grundbauteil an dem Fahrradrahmen bzw. an der Vorderradgabel befestigt ist, eine

dortige Auflagefläche kontaktiert (vgl. Abs. [0084] i.V.m. Abb. 1 und Abs. [0118]

i.V.m. Fig. 13). Mit Merkmal M3.2.1Hi4-6 wird darüber hinaus festgelegt, dass die

Senkköpfe der Senkkopfschrauben bzw. der Kopplungsbauteile mindestens eine

der verjüngten Flächen kontaktieren. Beim ersten Ausführungsbeispiel kontaktieren

beide Senkköpfe der Senkkopfschrauben die verjüngten Flächen ihrer entsprechenden Durchgangslöcher und beim Ausführungsbeispiel gemäß den Fig. 13 bis 15

kontaktieren beide Senkköpfe der Senkkopfschrauben die verjüngte Flächen des

nur einen Durchgangslochs und sind in entsprechenden Räumen bzw. in einem

entsprechenden Raum angeordnet, die von den verjüngten Flächen bzw. der

verjüngten Fläche definiert sind/ist, was verhindert, dass die Senkkopfschrauben

über die Rahmen-seitige Kontaktfläche hinaus in Richtung der Vorderradgabel

ragen (vgl. Abs. [0085] i.V.m. beispielsweise Fig. 8A und Abs. [0118] i.V.m.

beispielsweise Fig. 15A).

(Lediglich in den Ausführungsbeispielen außenliegende und insoweit in einer

derartigen Lage nicht beanspruchte) Befestigungsdurchgangslöcher 124, 125 aufweisende Abschnitte, die der Befestigung des Grundbauteils bzw. des Bremssattels

am Fahrradrahmen bzw. an der Vorderradgabel dienen, sind mit ihren Befestigungsdurchgangslöchern derart hergerichtet, dass durch diese erste und zweite,

nicht zum beanspruchten Gegenstand gehörende Befestigungsbauteile 151, 155

verlaufen (Merkmal M2.4Hi5,6). Als Beispiel für derartige Befestigungsbauteile

schlägt die OS Innensechskantschrauben mit Außengewinde vor, die durchgesteckt

durch die Befestigungsdurchgangslöcher in Bohrungen mit Innengewinden 43, 44

der Vorderradgabel eingreifen können (vgl. Abs. [0080], [0081]).

Mit den Merkmalen M2.5Hi5,6 und einem Teilmerkmal des Merkmals M2.6Hi6 ist für

die beiden Befestigungsdurchgangslöcher eine Kontur definiert, deren Haupterstreckungsrichtungen in Querrichtung des Grundbauteils verlaufen bzw., wenn am

Fahrradrahmen verbaut, in Achsenrichtung der Bremsscheibe verlaufen, mithin

handelt es sich hierbei um Langlöcher, deren Haupterstreckung senkrecht zur

Längserstreckung des Grundbauteils ausgerichtet vorliegen (vgl. beispielhaft

Fig. 6A). Mit einer solchen Erstreckung in der Achsenrichtung der Bremsscheibe ist

die Relativlage zwischen der Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit und der Bremsscheibe in der Achsenrichtung der Bremsscheibe einstellbar (vgl. Abs. [0087]). Mit

dem verbliebenen Teilmerkmal des Merkmals M2.6Hi6 ist abweichend zur ersten

Ausführungsform mindestens eines der vorgesehenen Durchgangslöcher als längliches Durchgangsloch ausgebildet (vgl. Ausführungsform gemäß den Fig. 13 bis

15, die genau ein längliches Durchgangsloch 333 in Längsrichtung des Grundbauteils zeigen).

8.2 Die im Verfahren aufgeworfenen Fragen der Ursprungsoffenbarung und der

Ausführbarkeit der jeweils beanspruchten Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit können

vorliegend dahingestellt bleiben, da die Frage der Patentfähigkeit der Gegenstände

der Hilfsanträge 4 bis 6, die sich gegenüber denen nach den Patentansprüchen,

welche der angefochtenen Entscheidung zugrunde lagen, unter anderem durch die

ergänzten aus der Beschreibung (Abs. [0077], [0085], [0107] und [0108]) entnommenen Merkmale M3.2Hi4-6 und M3.2.1Hi4-6 sowie M2.2.1.1Hi4-6 und M2.2.1.1.1Hi4-6

unterscheiden, auf Grundlage des im Verfahren bisher berücksichtigten Standes

der Technik insoweit nicht abschließend beurteilbar ist.

a)

Die im Verfahren befindlichen Druckschriften bzw. Entgegenhaltungen

zeigen offensichtlich allesamt Adapter von Bremsvorrichtungen für Zweiräder,

deren zur Anbindung eines Bremssattels am Adapter vorgesehenen (Durchgangs-)

Löcher keine zur Aufnahme von Senkkopfschrauben vorgesehene Abschrägungen

bzw. verjüngte Fläche aufweisen (vgl. Fig. 1 der Druckschrift E1, Fig. 2 der Druckschrift E2, Fig. 8 der Druckschrift E3, Fig. 2 der Druckschrift E4 und erneut die vorstehend eingeblendete Abb. 2 zur Entgegenhaltung E5), wie insgesamt mit den der

Beschreibung entnommenen Merkmalen M3.2Hi4-6 und M3.2.1Hi4-6 sowie

M2.2.1.1Hi4-6 und M2.2.1.1.1Hi4-6 definiert. Sie legen derartige Ausgestaltungen nach

Überzeugung des Senates auch nicht nahe.

b)

Die Zurückverweisung erfolgt gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 bzw. Nr. 1

PatG, wonach das Bundespatentgericht die angefochtene Entscheidung aufheben

kann, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, wenn neue Tatsachen bekannt

werden, die für die Entscheidung wesentlich sind bzw. noch keine Entscheidung

des Patentamts vorliegt (vgl. Schulte PatG, 11. Aufl., § 79 Rn. 21). Als neue

Tatsachen im Sinne von Nr. 3 gelten wesentliche Änderungen des Patentbegehrens, insbesondere, wenn wesentlich geänderte und noch nicht geprüfte Ansprüche

eingereicht werden (vgl. Schulte PatG, 11. Aufl., § 79 Rn. 26).

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Die in der mündlichen

Verhandlung neu eingereichten Hilfsanträge 4, 5 und 6 unterscheiden sich von dem

Patentanspruch 1, der dem Zurückweisungsbeschluss zugrunde gelegen hatte.

Denn er umfasst, wie vorstehend dargelegt, eine Vielzahl neuer aus der Beschreibung entnommener Merkmale M3.2Hi4- 6 und M3.2.1Hi4-6 sowie M2.2.1.1Hi4- 6 und

M2.2.1.1.1Hi4-6. Auf die Kombination der Vielzahl der zusätzlichen Merkmale konnte

insoweit im bisherigen Prüfungsverfahren noch nicht eingegangen werden, da die

Anmelderin und Beschwerdeführerin mit der ursprünglichen Anspruchsfassung im

Prüfungsverfahren nicht zu erkennen gegeben hatte, dass sie hilfsweise eine

Patenterteilung erlangen wollte mit den vorstehend genannten Merkmalen, deren

Offenbarungen lediglich dem Beschreibungsteil und den Figuren zu entnehmen

waren.

Der Senat hält es in diesem Fall für angebracht, die Sache zur Entscheidung über

die Patentfähigkeit des Gegenstandes nach dem nunmehr geltend gemachten

Patentanspruch 1 nach den Hilfsanträgen 4, 5 und 6 an das Deutsche Patent- und

Markenamt zurückzuverweisen.

9.

Entgegen der Auffassung der Patentanmelderin ist die Zurückverweisung

des Senats nicht darauf gegründet, dass das Verfahren vor dem DPMA an einem

wesentlichen Mangel leidet im Sinne von § 79 Abs. 3 Nr. 2 PatG.

Insbesondere liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (Art. 103 Abs. 1

GG). Das in den Verfahren vor dem Patentamt geltende Recht auf Gewährung

rechtlichen Gehörs ist verletzt, wenn das Patentamt seine Entscheidung auf Gründe

stützt, zu denen sich der Beteiligte nicht oder nicht hinreichend äußern konnte,

wobei Gründe der Entscheidung alle

für die Entscheidung wesentlichen

Erwägungen tatsächlicher und rechtlicher Art sind (vgl. Schulte, PatG, 11. Aufl.,

Einleitung, Rn. 302). Vorliegend hat die Prüfungsstelle der Anmelderin in der

Stammanmeldung 10 2014 210 196 auf den Rechercheantrag vom 28. Mai 2014

am 6. Juli 2015 einen Recherchebericht und auf den Prüfungsantrag der Anmelderin

vom 23. Juni 2015 einen Prüfungsbescheid am 19. Mai 2016 zukommen lassen.

Antragsgemäß hat sie auf den gleichzeitig in der Teilungsanmeldung beantragten

Rechercheantrag am 28. Oktober 2020 einen Recherchebericht verfasst und am

29. Oktober 2020 versendet, den sie der Anmelderin somit nahezu zeitgleich mit

dem Zurückweisungsbeschluss vom 29. Oktober 2020, der der Anmelderin am

4. November 2020 zugestellt worden ist, zur Kenntnis gegeben hat.

Diese Verfahrensweise ist unter Berücksichtigung der Gesamtumstände indes nicht

zu beanstanden. Zu berücksichtigen ist dabei, dass das Verfahren der Teilanmeldung nach der Beendigung des Schwebezustandes in der Verfahrenslage weiter zu

behandeln ist, in der sich die Stammanmeldung vor der Teilung befand (vgl. Amtl.

Begr. zum 1. GPatG, BlPMZ 1979, 284; BGH GRUR 1986, 877, 879

- Kraftfahrzeuggetriebe (für die Ausscheidung)). Daraus folgt, dass Verwaltungsakte des Patentamts, die im Verfahren der Stammanmeldung bis zur Teilungserklärung ergangen sind, grundsätzlich auch im Verfahren der Teilanmeldung gelten

und keiner Wiederholung bedürfen (vgl. Schulte, PatG, 11. Aufl., § 39 Rn. 43). Das

gilt auch für Rechercheberichte und Prüfungsbescheide, soweit sie den Gegenstand der Trennanmeldung betreffen und die Prüfungsstelle davon ausgehen

konnte, dass der Anmelder die gerügten Mängel der Trennanmeldung zuordnet (vgl.

u.a. BPatG v. 20. Juni 2006, 8 W (pat) 4/04; BPatGE 43, 159 - Akustisches

Oberflächenwellenfilter (zur Ausscheidung)).

Die für die Teilanmeldung am 15. Oktober 2018 eingereichten Anmeldeunterlagen

(Patentansprüche, Beschreibung und Zeichnungen) stimmen mit Ausnahme der

Formulierung in Anspruch 1 in Zeile 5 „an einem Fahrradrahmen befestigt wird“

anstelle von „am Fahrradrahmen befestigt werden kann“ in der Stammanmeldung

überein. Dabei handelt es sich vor dem Hintergrund identischer englischsprachiger

Unterlagen der Stammanmeldung und der Teilungsanmeldung um übersetzungsbedingte Veränderungen rein grammatikalischen Inhalts, so dass sich der in dem

Verfahren der Stammanmeldung zugestellte Prüfungsbescheid vom 19. Mai 2016

in gleicher Weise auf den mit der Teilanmeldung nachgesuchten Patentgegenstand

bezieht. Es ist kein Grund ersichtlich, warum die - zudem anwaltschaftlich vertretene - Anmelderin dies nicht hätte erkennen können. Angesichts der identischen

Gegenstände hat die Anmelderin kein anderes Ergebnis der Prüfung erwarten

können. Auch verblieb ihr zwischen der Einreichung der Anmeldeunterlagen für die

abgetrennte Anmeldung am 15. Oktober 2018 und dem Erlass des Zurückweisungsbeschlusses am 29. Oktober 2020 ausreichend Zeit, den Beanstandungen in dem

Prüfungsbescheid Rechnung zu tragen und geänderte Patentansprüche in der

Teilanmeldung einzureichen.

Weiter erweist sich auch vor dem Hintergrund, dass in dem kurz vor dem Zurückweisungsbeschluss der Teilungsanmeldung erstellten und zugestellten Recherchebericht keine noch nicht in das Verfahren eingeführten Druckschriften der Prüfungsstelle aufgenommen waren, der Umstand, dass dieser nahezu zeitgleich mit dem

Zurückweisungsbeschluss zugestellt worden ist, als nicht zu beanstanden. Denn

auch wenn der Recherchebericht vom 28. Oktober 2020 insoweit von dem

Recherchebericht vom 6. Juli 2015 durch die Nennung der weiteren Druckschrift E4

abweicht, war diese Druckschrift bereits im Prüfungsbescheid vom 19. Mai 2016 im

Verfahren zur Stammanmeldung von Seiten der Prüfungsstelle enthalten und der

Anmelderin also bereits bekannt. Nachdem die Teilungsanmeldung inhaltlich keine

Veränderungen gegenüber der Stammanmeldung aufweist, war der Bezug auf den

Prüfungsbescheid und die unmittelbare Zurückweisung der Teilanmeldung durch

die Prüfungsstelle nicht zu beanstanden.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe

gestützt wird, nämlich dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten in

elektronischer Form einzulegen.

Hubert

Kriener

Körtge

Sexlinger