Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 20.09.2000 – 5 W (pat) 410/99
5. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
20. September 2000
…
B E S C H L U S S
In Sachen
… 6.70
…
betreffend das Gebrauchsmuster 92 18 940
(hier Löschungsantrag)
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 2000 durch den Vorsitzenden
Richter Goebel sowie die Richter Dr. Meinel und Dipl.-Phys. Lokys
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Antragstellerinnen 1 und 2 wird der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts – Gebrauchsmusterabteilung I - vom 17. September 1998 aufgehoben.
Das Gebrauchsmuster 92 18 940 wird im Umfang der Schutzansprüche 1 bis 9 gelöscht.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Antragsgegnerin.
G r ü n d e
I.
Die Antragsgegnerin ist Inhaberin des am 21. Februar 1996 zur Eintragung eingereichten Gebrauchsmusters 92 18 940 (Streitgebrauchsmuster), das aus der europäischen Patentanmeldung 92 913 812.1 vom 5. Juni 1992 abgezweigt ist und
für die ihrerseits die Prioritäten in den Vereinigten Staaten von Amerika vom
5. Juni 1991 710 786 und 5. November 1991 787 828 in Anspruch genommen
worden sind. Das Streitgebrauchsmuster wurde am 9. Mai 1996 unter der Bezeichnung "Miniaturtransponder" mit den ursprünglich eingereichten Unterlagen in
die Rolle eingetragen. Seine Laufzeit ist verlängert worden. Die eingetragenen
Schutzansprüche 1 bis 13 haben folgenden Wortlaut:
1. Integrierte Schaltungsvorrichtung, die einen Teil eines verkapselten Miniaturtransponders bildet, mit:
einem Siliziumsubstrat, das einen Chip bildet, in dessen einer
Oberfläche eine integrierte Schaltung gebildet ist und der eine
Metallisierungsschicht aufweist, die einen ersten Satz von
Kontaktpads bildet;
einer Isolationsschicht, die die Oberfläche des die Metallisierungsschicht enthaltenden Chips bedeckt und Öffnungen darin
aufweist, die die ersten Kontaktpads freilegen; und
einer Vielzahl von zweiten Kontaktpads, die auf der Isolationsschicht angeordnet sind und die ersten Pads durch die Öffnungen kontaktieren.
2. Integrierte Schaltungsvorrichtung nach Anspruch 1, wobei die Isolationsschicht eine Dicke von über 10 • 10-7 mm (10.000
Angström) hat.
3. Integrierte Schaltungsvorrichtung nach Anspruch 2, wobei die Dicke der zweiten Pads über 20 • 10-3 mm (20 Micron) liegt.
4. Integrierte Schaltungsvorrichtung nach Anspruch 3, wobei die
integrierte Schaltungsvorrichtung die Signalerzeugungsschaltkreise der Transpondervorrichtung bildet.
5. Integrierte Schaltungsvorrichtung nach Anspruch 4, weiterhin
mit einer Einrichtung, die eine elektromagnetische Antenne mit
Anschlußdrähten bildet, die auf die zweiten Pads bondiert sind.
6. Integrierte Schaltungsvorrichtung nach einem der Ansprüche 1
bis 5, weiterhin mit einer Verkapselungseinrichtung, die den
Chip und die Antenne gemeinsam verkapselt unter Ausbildung
einer Transpondervorrichtung.
7. Integrierte Schaltungsvorrichtung nach Anspruch 6, wobei die
Verkapselungseinrichtung ein wärmeschrumpfendes Kunststoffmaterial aufweist.
8. Integrierte Schaltunsvorrichtung nach Anspruch 7, wobei das
Kunststoffmaterial inert und geeignet zur Verwendung in einem
lebenden Körper ist.
9. Integrierte Schaltungsvorrichtung nach Anspruch 8, wobei die
Verkapselungseinrichtung eine Glaskapsel aufweist, um die das
wärmeschrumpfende Kunststoffmaterial geformt ist.
10. Anschlußloser passiver Transponder, mit:
einem Signalgenerator, einem Signalsender und einer Koppeleinrichtung zur induktiven Kopplung an ein Kraftfeld, so daß
eine Veränderung des Kraftfeldes relativ zu der Koppeleinrichtung einen elektrischen Strom zumindest innerhalb des Generators erzeugt;
wobei der gesamte Transponder in einem wärmegeschrumpften
Material verkapselt ist.
11. Transponder nach Anspruch 10, wobei der Transponder zuerst in einer Glaskapsel und danach in dem wärmegeschrumpften Material verkapselt wird.
12. Transponder nach Anspruch 10 oder Anspruch 11, wobei das
wärmegeschrumpfte Material vor der Aufbringung zur Verkapselung des Transponders in der Form eines hohlen Rohres
vorliegt, welches an einem Ende geschlossen ist.
13. Transponder nach Anspruch 12, wobei das Rohr einen thermischen Kunststoff aufweist, der bei Aufbringung von Wärme auf
das Rohr unter Abdichtung des offenen Endes des Rohrs
fließt.
Die Antragstellerinnen 1 und 2 haben mit Schriftsätzen vom 19. Juni 1997 bzw
30. Juni 1997 die Löschung des Streitgebrauchsmusters im Umfang seiner eingetragenen Schutzansprüche 1 bis 9 beantragt. Die Löschungsverfahren sind verbunden worden.
Zur Begründung ihrer Auffassung, die Gegenstände der Schutzansprüche 1 bis 9
seien nicht neu bzw beruhten nicht auf einem erfinderischen Schritt, haben sich
die Antragstellerinnen auf die folgenden vorveröffentlichten Druckschriften berufen:
D1) H.-J. Hacke: "Montage Integrierter Schaltungen", Springer-
Verlag Berlin, 1987, S 108 bis 116
D2) "Solid State Technology", März 1980, S 71 bis 76
D3) "Thin Solid Films", Vol. 166, 1988, S 113 bis 120
D4) PCT-Offenlegungsschrift WO 87/04900
D5) schweizerische Offenlegungsschrift 669 079
D6) europäische Offenlegungsschrift 0 076 856
D7) US-Patentschrift 4 263 606
D8) US-Patentschrift 4 273 859
D9) D.Widmann et al: "Technologie hochintegrierter Schaltungen", Springer-Verlag Berlin, 1988, S 83 bis 86,
D10) I. Ruge: "Halbleiter-Technologie", Springer-Verlag Berlin,
2. Auflage 1984, S 336 bis 341
D11) US-Patentschrift 4 507 852
D12) US-Patentschrift 4 695 926
D13) US-Patentschrift 4 262 632
D14) US-Patentschrift 4 992 794
Nach rechtzeitig eingelegtem Widerspruch der Antragsgegnerin hat die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluß
vom 17. September 1998 das Gebrauchsmuster teilgelöscht.
Die Gebrauchsmusterabteilung hat ihre Entscheidung damit begründet, daß der
Schutzanspruch 1 in der nach dem damaligen Hilfsantrag 2 verteidigten eingeschränkten Fassung zulässig sei, und daß sein Gegenstand gegenüber dem von
den Antragstellerinnen entgegengehaltenen Stand der Technik neu sei und auf
einem erfinderischen Schritt beruhe.
Gegen diesen Beschluß der Gebrauchsmusterabteilung haben sowohl die Antragstellerinnen 1 und 2 als auch die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt.
Die Antragsgegnerin verteidigt das Gebrauchsmuster mit den am 23. Juni 2000
eingereichten neuen Schutzansprüchen 1 bis 8, hilfsweise mit in der mündlichen
Verhandlung überreichten Schutzansprüchen gemäß Hilfsanträgen 1, 2 und 3.
Die Schutzansprüche 1 bis 8 nach der in erster Linie verteidigten Fassung
(Hauptantrag) haben folgenden Wortlaut:
1. Integrierte Schaltungsvorrichtung, die einen Teil eines verkapselten Miniaturtransponders bildet, der eine elektromagnetische
Antenne (12) mit Anschlußdrähten (14, 16) aufweist, die direkt
mit der integrierten Schaltungsvorrichtung verbunden sind, wobei die integrierte Schaltungsvorrichtung aufweist:
- ein Siliziumsubstrat (30), das einen Chip (20) bildet, in dessen einer Oberfläche eine integrierte Schaltung (42) gebildet
ist und der eine Metallisierungsschicht (46) aufweist, die einen ersten Satz von Kontaktpads (44) bildet;
und
- eine Isolationsschicht (34), die die Oberfläche des die Metallisierungsschicht (46) enthaltenden Chips (20) bedeckt und
Öffnungen (50) darin aufweist, die die ersten Kontaktpads
(44) freilegen;
dadurch gekennzeichnet, daß
- eine Vielzahl von zweiten Kontaktpads (22, 24) aus Gold
oder Kupfer vorgesehen ist, die über den ersten Kontaktpads
(44) angeordnet sind und die ersten Kontaktpads (44) durch
die Öffnungen (50) hindurch kontaktieren, und die vergrößert
sind, so daß sie auch auf der Isolationsschicht (34) und über
der integrierten Schaltung (42) angeordnet sind; und
- die Anschlußdrähte (14, 16) der Antenne (12) Kupferdrähte
sind und auf die zweiten Kontaktpads (22, 24) bondiert sind.
2. Integrierte Schaltungsvorrichtung nach Anspruch 1, wobei
die Isolationsschicht (34) eine Dicke von über 1 µm (10.000
Angström) hat.
3. Integrierte Schaltungsvorrichtung nach Anspruch 2, wobei die Dicke der zweiten Pads (22, 24) über 20 • 10-3 mm (20
Micron) liegt.
4. Integrierte Schaltungsvorrichtung nach Anspruch 3, wobei
die integrierte Schaltungsvorrichtung die Signalerzeugungsschaltkreise des Transponders bildet.
5. Integrierte Schaltungsvorrichtung nach einem der Ansprüche
1 - 4, weiterhin mit einer Verkapselungseinrichtung, die den
Chip (20) und die Antenne (12) gemeinsam verkapselt unter
Ausbildung des Transponders.
6. Integrierte Schaltungsvorrichtung nach Anspruch 5, wobei
die Verkapselungseinrichtung ein wärmeschrumpfendes
Kunststoffmaterial aufweist.
7. Integrierte Schaltungsvorrichtung nach Anspruch 6, wobei
das Kunststoffmaterial inert und geeignet zur Verwendung in
einem lebenden Körper ist.
8. Integrierte Schaltungsvorrichtung nach Anspruch 7, wobei
die Verkapselungseinrichtung eine Glaskapsel aufweist, um
die das wärmeschrumpfende Kunststoffmaterial geformt ist.
Der Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 lautet:
Integrierte Schaltungsvorrichtung, die einen Teil eines verkapselten Miniaturtransponders bildet, der eine elektromagnetische Antenne (10, 12) mit einem gewickelten Draht (12) aufweist, dessen
Enden [mit] Anschlußdrähten[n] (14, 16) bilden [aufweist], die direkt mit der integrierten Schaltungsvorrichtung verbunden sind,
wobei die integrierte Schaltungsvorrichtung aufweist:
-
ein Siliziumsubstrat (30), das einen Chip (20) bildet, in dessen einer Oberfläche eine integrierte Schaltung (42) gebildet
ist und der eine Metallisierungsschicht (46) aufweist, die einen ersten Satz von Kontaktpads (44) bildet; und
-
eine Isolationsschicht (34), die die Oberfläche des die Metallisierungsschicht (46) enthaltenden Chips (20) bedeckt und
Öffnungen (50) darin aufweist, die die ersten Kontaktpads
(44) freilegen;
dadurch gekennzeichnet, daß
-
eine Vielzahl von zweiten Kontaktpads (22, 24) aus Gold oder
Kupfer vorgesehen ist, die über den ersten Kontaktpads (44)
angeordnet sind und die ersten Kontaktpads (44) durch die
Öffnungen (50) hindurch kontaktieren, und die vergrößert
sind, so daß sie auch auf der Isolationsschicht (34) und über
der integrierten Schaltung (42) angeordnet sind; und
-
der Draht (12) [die Anschlußdrähte (14, 16)] Kupferdraht[ähte]
ist [sind] und die Anschlußdrähte (14, 16) auf die zweiten
Kontaktpads (22, 24) bondiert sind.
Der Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 entspricht demjenigen nach Hauptantrag
mit der Maßgabe, daß im letzten Merkmal vor den Worten "auf die zweiten
Kontaktpads (22, 24) bondiert sind", die Angabe "im Thermokompressionsverfahren" zu ergänzen ist.
Der Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 lautet:
Integrierte Schaltungsvorrichtung, die einen Teil eines verkapselten Miniaturtransponders bildet, der eine elektromagnetische Antenne (10, 12) mit einem gewickelten Draht (12) aufweist, dessen
Enden [mit] Anschlußdrähte[n] (14, 16) bilden [aufweist], die direkt
mit der integrierten Schaltungsvorrichtung verbunden sind, wobei
die integrierte Schaltungsvorrichtung aufweist:
-
ein Siliziumsubstrat (30), das einen Chip (20) bildet, in dessen einer Oberfläche eine integrierte Schaltung (42) gebildet
ist und der eine Metallisierungsschicht (46) aufweist, die einen ersten Satz von Kontaktpads (44) bildet; und
-
eine Isolationsschicht (34), die die Oberfläche des die Metallisierungsschicht (46) enthaltenden Chips (20) bedeckt und
Öffnungen (50) darin aufweist, die die ersten Kontaktpads
(44) freilegen;
dadurch gekennzeichnet, daß
-
eine Vielzahl von zweiten Kontaktpads (22, 24) aus Gold oder
Kupfer vorgesehen ist, die über den ersten Kontaktpads (44)
angeordnet sind und die ersten Kontaktpads (44) durch die
Öffnungen (50) hindurch kontaktieren, und die vergrößert
sind, so daß sie auch auf der Isolationsschicht (34) und über
der integrierten Schaltung (42) angeordnet sind; und
-
der Draht (12) [die Anschlußdrähte (14, 16)] der Antenne (10,
12) Kupferdraht[drähte] ist [sind] und die Anschlußdrähte (14,
16) im Thermokompressionsverfahren auf die zweiten Kontaktpads (22, 24) bondiert sind.
Die Unteransprüche 2 bis 8 nach Hilfsantrag 1, 2 und 3 stimmen mit denjenigen
nach Hauptantrag überein.
Die Antragstellerinnen machen demgegenüber geltend, daß die verteidigten
Schutzansprüche 1 nach Hauptantrag und Hilfsanträgen 1 bis 3 gegenüber der
ursprünglichen Offenbarung unzulässig erweitert seien, und daß die Gegenstände
des Schutzanspruchs 1 nach Hauptantrag und Hilfsanträgen nicht auf einem erfinderischen Schritt beruhten. Sie verweisen hierzu insbesondere auf die og
Druckschriften D4 und D5 sowie auf die erstmals im Beschwerdeverfahren genannten Druckschriften
D15)
D16)
europäische Offenlegungsschrift 0 177 251
deutsche Offenlegungsschrift 36 40 248.
Die Antragstellerinnen 1 und 2 beantragen übereinstimmend
die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Löschung
des Gebrauchsmusters im Umfang der Schutzansprüche 1 bis 9,
sowie im übrigen die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Löschungsanträge im Umfang der Schutzansprüche 1 bis 8, eingegangen
am 23. Juni 2000, hilfsweise im Umfang der in der mündlichen
Verhandlung überreichten Schutzansprüche gemäß Hilfsantrag 1, 2 und 3 zurückzuweisen, im übrigen die Beschwerden der
Antragstellerinnen zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin widerspricht dem Vorbringen der Antragstellerinnen. Sie ist
der Auffassung, daß der verteidigte Schutzanspruch 1 nach Hauptantrag und
Hilfsanträgen 1, 2 und 3 zulässig sei und der im jeweiligen Schutzanspruch 1 umschriebene Gegenstand gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der Technik
neu sei und auf einem erfinderischen Schritt beruhe.
II.
Die Beschwerden der Beteiligten sind zulässig. Die Beschwerden der Antragstellerinnen 1 und 2 sind auch begründet. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist
dagegen unbegründet. Soweit das Gebrauchsmuster hinsichtlich der angegriffenen Schutzansprüche 1 bis 9 nicht mehr verteidigt wird, ist der Löschungsantrag
ohne weiteres aus § 17 Abs 1 Satz 2 GebrMG begründet. Aber auch im Umfang
der zuletzt verteidigten Fassungen der Schutzansprüche 1 bis 8 nach Hauptantrag
und Hilfsanträgen 1 bis 3 ist der Löschungsantrag begründet. Denn insoweit ist
der geltend gemachte Löschungsanspruch mangelnder Schutzfähigkeit aus § 15
Abs 1 Nr 1 GebrMG gegeben.
1) Der Prüfung des Löschungsantrags ist das Gebrauchsmuster mit dem Altersrang der mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erfolgten europäischen Patentanmeldung 92 913 812.1, aus der die Abzweigung erklärt worden
ist, zugrundezulegen.
2) Die verteidigten Schutzansprüche sind zulässig.
So stützt sich der geltende Schutzanspruch 1 nach Hauptantrag inhaltlich auf
die eingetragenen Schutzansprüche 1 und 5 iVm der die Ausführungsform gemäß Fig 2 und 3 betreffenden Beschreibung S 3 Abs 2 (hinsichtlich des Teilmerkmals, daß die zweiten Kontaktpads (22, 24) über den ersten Kontaktpads
(44) angeordnet und so vergrößert sind, daß sie auch auf der Isolationsschicht
(34) angeordnet sind) und S 6 Abs 2 (hinsichtlich der Teilmerkmale, daß die
zweiten Kontaktpads (22, 24) aus Gold oder Kupfer so vergrößert sind, daß sie
auch über der integrierten Schaltung (42) angeordnet sind, und daß die Anschlußdrähte (14, 16) Kupferdrähte sind), vgl zur Zulässigkeit derartiger Beschränkungen für das Patentrecht: BGH Mitt 1996, 204, 206 - Spielfahrbahn
mwN; BGH GRUR 1991, 307, 308 - Bodenwalze mwN. Die weiteren Merkmale
des verteidigten Schutzanspruchs 1 nach Hilfsanträgen 1 bis 3, nämlich hinsichtlich der Antenne mit einem gewickelten Kupferdraht sowie hinsichtlich der
Bondierung der Anschlußdrähte im Thermokompressionsverfahren sind in der
Beschreibung S 4 letzter Absatz Satz 1 iVm S 6 Abs 2 als zur Erfindung gehörend offenbart.
Die nach Hauptantrag und Hilfsanträgen verteidigten gleichlautenden Schutzansprüche 2 bis 8 entsprechen den eingetragenen Schutzansprüchen 2 bis 4 und
6 bis 9 (in dieser Reihenfolge), wobei im Schutzanspruch 2 lediglich ein
offensichtlicher Umrechnungsfehler berichtigt worden ist. Die verteidigten
Schutzansprüche 2 bis 8 liegen daher ebenfalls im Rahmen der ursprünglichen
Offenbarung.
3) Das Streitgebrauchsmuster geht nach den Angaben der Antragsgegnerin in der
mündlichen Verhandlung und
im Schriftsatz vom 28. April 1999
(S 4
Abschn 3.1) bzw vom 21. Juni 2000 (S 7 Abs 2) im jeweiligen Oberbegriff des
verteidigten Schutzanspruchs 1 nach Hauptantrag und Hilfsanträgen von einem
Stand der Technik aus, wie er aus der og PCT-Offenlegungsschrift
WO 87/04900 (D4) bekannt geworden ist.
Aus dieser Druckschrift ist ein verkapselter Miniaturtransponder (32) - dh eine
elektromagnetische Sende- und Erfassungsvorrichtung zur kontaktlosen Identifizierung von Objekten, zB zum Implantieren in lebende Tiere - bekannt, der
innerhalb der Verkapselung (encapsulation glass member 50) eine integrierte
Schaltungsvorrichtung (integrated circuit chip 54) und eine mit dieser direkt verbundene elektromagnetische Antenne aus einem gewickeltem Draht, nach dem
Ausführungsbeispiel Aluminiumdraht, aufweist (coil 52, preferred interrogation
frequency of 400 kHz, two leads 56), vgl dort insbesondere Fig 4 bis 7 mit zugehöriger Beschreibung S 14 Abs 2 bis S 16 Abs 2 sowie die dortigen Ansprüche 1 und 9.
Der in der gattungsbildenden Druckschrift D4 genannten speziellen Anwendung
für Tiere entsprechend, hat der bekannte Miniaturtransponder eine Länge von
nur etwa 10 mm (0,400 inch) und einen Außendurchmesser von etwa 2 mm
(0,080 inch), wobei die integrierte Schaltungsvorrichtung (chip 54), an deren
beiden Kontaktpads (ohne Bezugszeichen) die dünnen Anschlußdrähte (56) der
gewickelten Antenne (Drahtdurchmesser 25 µm) direkt kontaktiert sind, als Teil
des verkapselten Miniaturtransponders lediglich eine Querschnittsfläche von
etwa 1 mm x 1 mm (0,045 inch square) aufweist.
Als nachteilig wird angesehen, daß bei diesem bekannten Miniaturtransponder
insbesondere aufgrund der geringen Größe der (Standard-)Kontaktpads, an
denen die Antennen-Anschlußdrähte (56) kontaktiert sind, eine automatisierte
Herstellung nicht möglich sei.
Mit dem Gegenstand des Schutzanspruchs 1 soll daher die Aufgabe gelöst
werden, eine integrierte Schaltungsvorrichtung als Teil eines verkapselten Miniaturtransponders anzugeben, die eine automatisierte und damit kostengünstige
Herstellung des Transponders gestattet, wobei der Transponder sehr klein
ausgebildet sein soll.
Die Antragsgegnerin macht geltend, daß insbesondere dadurch, daß beim
Gebrauchsmustergegenstand die Anschlußdrähte der Antenne auf - gegenüber
den Standard-Kontaktpads (erste Kontaktpads) beim Stand der Technik - vergrößerten, zweiten Kontaktpads bondiert sind, eine automatisierte und damit
kostengünstige Herstellung ermöglicht wird.
4) Die Gegenstände der verteidigten Schutzansprüche 1 nach Hauptantrag und
Hilfsanträgen 1 bis 3 sind zwar gegenüber dem nachgewiesenen Stand der
Technik unbestritten neu. Sie beruhen diesem gegenüber jedoch nicht auf einem erfinderischen Schritt (GebrMG § 1 Abs 1); denn sie ergeben sich für den
Fachmann, vorliegend einem mit dem Aufbau und der Anschluß-Kontaktierung
von integrierten Schaltungsvorrichtungen für Transponder ("Transponder- IC's")
vertrauten berufserfahrenen Diplom-Physiker oder Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik/Halbleitertechnik mit Universitätsabschluß, unter Berücksichtigung des maßgeblichen Standes der Technik nach den Druckschriften
D4, D5 und D15 im Rahmen seines routinemäßigen Handelns.
a) Hauptantrag
Eine integrierte Schaltungsvorrichtung mit den Merkmalen gemäß dem Oberbegriff des in erster Linie verteidigten Schutzanspruchs 1 ist - wie vorstehend dargelegt und wie auch die Antragsgegnerin bestätigt hat - aus der PCT-Offenlegungsschrift WO 87/04900 (D4) bekannt. Soweit dort das Siliziumsubstrat und
die die Chip-Oberfläche bedeckende Isolationsschicht nicht ausdrücklich erwähnt sind, handelt es sich im Hinblick auf den dort verwendeten CMOS (=
Complementary-Metal-Oxide Semiconductor)-Chip (S 7 letzter Absatz Z 8 bis
10 in D4) um vom Fachmann mitgelesene Merkmale des bekannten Transponder-IC's (BGH GRUR 1995, 330 - Elektrische Steckverbindung).
Da in dieser gattungsbildenden Druckschrift D4 hinsichtlich der Kontaktierung
der Antennen-Anschlußdrähte mit Kontaktpads des CMOS-Chips keine näheren Einzelheiten offenbart sind, wird der Fachmann bei der Suche nach geeigneten Lösungen auch die das Kontaktieren eines MOS-IC-Chips mit Anschlußdrähten betreffende europäische Offenlegungsschrift 0 177 251 (D15) in Betracht ziehen.
Aus dieser Druckschrift D15 ist eine integrierte Schaltungsvorrichtung (MOS-IC-
11, 12) bekannt, die üblicherweise - entsprechend den gegenständlichen
Merkmalen des kennzeichnenden Teils des Schutzanspruchs 1 - eine Vielzahl
von zweiten Kontaktpads (bonding pad metal 16') aufweist, die zum einen über
den ersten Kontaktpads (wiring metal 15') angeordnet sind und die ersten
Kontaktpads (15') durch Öffnungen der Isolationsschicht (second insulating
layer 14) hindurch kontaktieren ("contact portion"), sie sind zum anderen vergrößert, so daß sie auch auf der Isolationsschicht (14) und über der integrierten
Schaltung (diffusion region 12) angeordnet sind, wobei die Anschlußdrähte (fine
wire 17') auf die zweiten Kontaktpads (16') bondiert sind ("bonding portion"), vgl
dort insbesondere Fig 3 mit zugehöriger Beschreibung S 8 Abs 2 bis S 9 Abs 1
iVm S 5 Z 4 sowie die dortigen Ansprüche 1 und 5.
Die in Druckschrift D15 genannten Vorteile der Anschlußdraht-Bondierung bei
dieser bekannten integrierten Schaltungsvorrichtung mit vergrößerten Bondpads, nämlich die Schaffung einer verläßlichen Bondpad-Struktur (reliable bonding pad structure), mit der ein Eindringen von Feuchtigkeit verhindert und die
elektrischen Eigenschaften der IC-Vorrichtung durch den Bondprozeß (bonding
stress) nicht beeinträchtigt werden (S 2 letzter Absatz bis S 3 Abs 1 iVm S 7
letzter Absatz bis S 8 Abs 1), sind für den Fachmann hinreichender Anlaß,
diese bekannte und bewährte Kontaktierungstechnik auch zur direkten Verbindung der Anschlußdrähte der Antenne nach D4 vorzusehen. Darüber hinaus
erkennt der Fachmann ohne weiteres, daß aufgrund der vergrößerten Bondpads ein automatisiertes Bonden mit Anschlußdrähten möglich ist, zumal in der
D15 auch bereits darauf hingewiesen wird, daß das andere Ende des Bonddrahtes direkt mit anderen Schaltungselementen - bei einem Transponder-IC ist
die Antennen-Spule notwendiges Element der elektrischen Schaltung - verbunden werden kann, vgl dort S 7 Z 12 bis 17.
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 21. Juni 2000
S 13 und 14) ist diese bekannte Bondverbindung (16', 17') gemäß D15 weder
auf den lediglich im Ausführungsbeispiel genannten Golddraht (17') als Bonddraht noch auf Aluminium als Material der vergrößerten Bondpads (16') beschränkt. Denn nach dem durch die dortigen Ansprüche 1 und 5 festgelegten
umfassenderen Offenbarungsgehalt dieses Standes der Technik ist sowohl das
Material des Bonddrahtes (conductive wire being bonded) als auch das der
vergrößerten Bondpads (bonding portion of second metal layer) offengelassen
(vgl BPatG BlPMZ 1989, 360, 361 - Kernreaktorbrennelement).
Eine Anregung für die im verteidigten Schutzanspruch 1 angegebene Materialpaarung für die Bondverbindung, nämlich Kupferdrähte als Antennen-Anschlußdrähte, die mit den vergrößerten zweiten Kontaktpads aus Kupfer oder
Gold bondiert sind, erhält der Fachmann aus der ebenfalls einen Miniaturtransponder betreffenden und daher einschlägigen schweizerischen Offenlegungsschrift 669 079 (D5). Denn in dieser Druckschrift sind die Vorteile der
Verwendung einer Antenne (bobine 4) aus gewickeltem Kupferdraht (fil de
cuivre) bei einem Miniaturtransponder gegenüber dem leicht brechenden, porösen Aluminiumdraht (extrême fragilité de l'aluminium) einerseits und das
Thermokompressionsbonden (soudé par thermocompression) des Kupferdrahts
mit Kontaktflecken aus Gold oder Kupfer (deux pistes ou surfaces métallisées
11 en nickel, or ou cuivre) andererseits, ausdrücklich genannt, vgl die dortigen
Ansprüche 4 und 5 iVm S 2 reSp Abs 2 und S 2 reSp Z 39/40 sowie die Zusammenfassung auf der Titelseite. Der Umstand, daß die Kupfer-Anschlußdrähte (9) nach dem dortigen Ausführungsbeispiel gemäß Fig 3 und 4 nicht direkt mit Kontaktflecken des Halbleiterchips (3), sondern mit Kontaktflecken (11)
aus Gold oder Kupfer einer mit dem Halbleiterchip kontaktierten gedruckten
Leiterplatte (circuit imprimé 10) bondiert sind, spielt bei der Auswahl einer für
die Bondverbindung geeigneten Materialpaarung ersichtlich keine Rolle. Vielmehr liegt es im Griffbereich des Fachmanns, diese speziell für Transponder
bekannte vorteilhafte Materialpaarung für die Bondverbindung zwischen dem
Kupferdraht der Antenne und den Kontaktpads aus Gold oder Kupfer auch bei
der direkten Kontaktierung der Antennen-Anschlußdrähte mit dem Halbleiterchip nach dem Vorbild der gattungsbildenden D4 unter Ausbildung vergrößerter
zweiter Kontaktpads gemäß D15 vorzusehen.
Der von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung geltend gemachte
wirtschaftliche Erfolg mit den anmeldungsgemäßen, in großer Stückzahl vertriebenen Miniaturtranspondern rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn der
wirtschaftliche Erfolg beruht vorliegend nicht so sehr auf technischen Ursachen,
sondern erklärt sich vielmehr durch das mehr wirtschaftliche Verdienst des Erkennens einer günstigen Marktlage für Miniaturtransponder seit Anfang der
90er-Jahre und Entwickelns einer dementsprechend für größere Stückzahlen
geeigneten, kostengünstigeren Lösung durch Automatisierung, die das routinemäßige Können des Fachmanns nicht übersteigt (vgl BGH GRUR 1987, 351,
353 reSp - Mauerkasten II; BGH GRUR 1994, 36, 38 reSp - Meßventil; Busse,
PatG 5. Aufl, § 4 PatG, Rdn 183 bis 185 mwN).
b) Hilfsanträge 1, 2 und 3
Die Schutzansprüche 1 nach Hilfsantrag 1, 2 und 3 enthalten gegenüber dem
Schutzanspruch 1 gemäß Hauptantrag die unterstrichenen Ergänzungen. Diese
demnach in den Schutzanspruch 1 nach Hauptantrag zusätzlich aufgenommenen Merkmale, nämlich eine Antenne aus dem gewickelten Kupferdraht
und/oder das Bonden der Antennen-Anschlußdrähte im Thermokompressionsverfahren fügen diesem nichts Erfinderisches hinzu. Denn eine Antenne aus
einem gewickeltem Kupferdraht und das Bonden der Antennen-Anschlußdrähte
im Thermokompressionsverfahren sind - wie dargelegt - bereits bei dem bekannten Miniaturtransponder nach der Druckschrift D5 verwirklicht.
c) Die auf den Schutzanspruch 1 nach Hauptantrag und Hilfsanträgen 1 bis 3 jeweils rückbezogenen, gleichlautenden Schutzansprüche 2 bis 8 teilen als echte
Unteransprüche das Schicksal der Hauptansprüche. Die Überprüfung dieser
Unteransprüche hat keinen eigenständigen erfinderischen Gehalt dieser Unteransprüche ergeben, was auch die Antragsgegnerin im übrigen nicht geltend
gemacht hat.
5) Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs 3 Satz 2 GebrMG iVm § 84 Abs 2
Satz 1 und 2 PatG, § 91 Abs 1 Satz 1 § 97 ZPO. Es ist nicht ersichtlich, daß die
Billigkeit eine andere Entscheidung erfordert.
Goebel
Dr. Meinel
Lokys
Pr