Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 21.09.2000 – 25 W (pat) 84/00
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die angegriffene Marke 396 09 753.7 10.99
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 21. September 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Kliems sowie der Richter Knoll und Brandt
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
Die Bezeichnung
G r ü n d e
I
RHINOCORT
ist unter der Nummer 396 09 753.7 als Marke für "pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege" in das
Markenregister eingetragen worden. Nach der zuletzt im Beschwerdeverfahren
aufgrund eines gerichtlichen Vergleichsvorschlags erklärten Einschränkung des
Warenverzeichnisses soll die angegriffene Marke nur noch für "pharmazeutische
und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege, ausgenommen Magen-Darm-Mittel" geschützt werden. Nach der Veröffentlichung der Eintragung am 30. Juli 1996 ist Widerspruch erhoben worden von der
Inhaberin der älteren, seit dem 8. Oktober 1992 für "pharmazeutische Präparate
und Substanzen" eingetragenen Marke 1 185 941
ENTOCORT.
Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat in zwei
Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, die Verwechslungsgefahr zwischen den Marken verneint und den Widerspruch zurückgewiesen.
Der Erstprüfer hat dazu ausgeführt, die Marken könnten sich zwar auf ähnlichen
und auch identischen Waren begegnen. Die Vergleichsbezeichnungen seien aber
auch bei dieser Ausgangslage nicht ähnlich genug, um eine Verwechslungsgefahr
zu begründen. Sie stimmten zwar in der Silbenzahl, im Betonungsrhythmus und in
der Endsilbe überein. Die Übereinstimmung in der verbrauchten Endsilbe "CORT"
trage nur dann zur Verwechslungsgefahr bei, wenn auch die übrigen Bestandteile
Lautähnlichkeiten aufweisen würden, was nicht der Fall sei. Die Anfangslautfolgen
seien sowohl akustisch wie auch visuell hinreichend deutlich voneinander abgegrenzt.
Diese Entscheidung hat der Erinnerungsprüfer bestätigt. Ausgehend von möglicher Warenidentität seien zwar strenge Anforderungen an den Markenabstand zu
stellen, die aber erfüllt seien. Im Schriftbild sorge neben den unterschiedlichen
Wortlängen vor allem der Kontrast zwischen den Wortanfängen für einen ausreichenden Abstand. In klanglicher Hinsicht wichen die Vergleichsbezeichnungen
sowohl in der Vokalfolge als auch im Konsonantengerüst noch auffällig genug
voneinander ab, um den Marken ausreichend verschiedene Gesamtklänge zu verleihen, zumal die Übereinstimmung der Marken in der kennzeichnungsschwachen
Schlußsilbe "CORT" nicht überbewertet werden dürfe und die angegriffene Marke
mit dem auf das Indikationsgebiet "Nase" hinweisenden Bestandteil "RHINO" über
eine unterscheidungsfördernden Sinngehalt verfüge.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden.
Bei ihrer Entscheidung habe die Markenstelle den Grad der Ähnlichkeit der Vergleichsmarken unterbewertet. Es sei zwar richtig, daß die gemeinsame Schlußsilbe "CORT" wegen ihres kennzeichungsschwachen Charakters nicht überbewertet
werden dürfe. Dennoch glichen sich gerade die jeweiligen Anfangssilben insbesondere in ihrer Betonung, so daß eine Verwechslungsgefahr angenommen
werden müsse. Die Anfangssilben enthielten die klangähnlichen Vokale "e" und "i",
die sich in Klangstärke und -farbe kaum unterschieden. Die jeweils zweiten Silben
würden durch den gemeinsamen Vokal "o" geprägt. Auch der gemeinsame
Konsonant "n" könne nicht unberücksichtigt bleiben. Die Markenwörter enthielten
keine ausgeprägten Sinngehalte, die der Verwechslungsgefahr entgegenwirken
könnten.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die von der Widersprechenden vorgenommene Konstruktion der klanglichen Ähnlichkeiten zwischen den Markenbestandteilen "Rhino" und "Ento" sei nicht nachvollziehbar. Im übrigen verweist die Inhaberin der angegriffenen Marke auf ihre vor
der Markenstelle eingereichten Schriftsätze und die ihrer Auffassung nach zutreffende Erinnerungsentscheidung der Markenstelle.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschlüsse der Markenstelle sowie
auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.
II
Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig, insbesondere statthaft sowie
form- und fristgerecht eingelegt, § 66 Abs 1 Satz 1, Abs 2 MarkenG.
In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Der nach § 42 Abs 2 Nr 1
MarkenG erhobene Widerspruch ist von der Markenstelle zu Recht gemäß § 43
Abs 2 Satz 2 MarkenG zurückgewiesen worden. Es besteht auch nach Auffassung
des Senats keine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG.
Da Benutzungsfragen im vorliegenden Verfahren keine Rolle spielen, ist bei den
Waren von der Registerlage auszugehen. Danach können die Marken sich noch in
weitem Umfang auf gleichen Waren begegnen. Der von der Inhaberin der angegriffenen Marke ins Warenverzeichnis aufgenommene Ausnahmevermerk führt
zu keinem Warenabstand, da die Benutzung der Widerspruchsmarke nicht bestritten ist und deshalb auf Seiten der Widerspruchsmarke vom weiten Warenverzeichnis nach Registerstand auszugehen ist.
Verwechslungsfördernd kommt hinzu, daß es sich auch um solche Waren handeln
kann, die von den allgemeinen Verkehrskreisen typischerweise im Wege der
Selbstmedikation und nicht selten in Drogerie- oder Supermärkten auch ohne
fachkundige Beratung erworben werden. Dabei ist auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen, dessen Aufmerksamkeit allerdings je nach Art der Ware unterschiedlich hoch
sein kann (vgl EuGH WRP 1999, 806, 809 Tz 26 - Lloyd/Loint's; BGH MarkenR 2000, 140, 144 ATTACHÉ/TISSERAND), wobei der Verkehr erfahrungsgemäß gerade bei Waren, die - wie vorliegend - den Gesundheitssektor betreffen,
eine gesteigerte Aufmerksamkeit aufzubringen pflegt (vgl dazu BGH GRUR 1995,
50, 53 - Indorektal/Indohexal), was der Verwechslungsgefahr entgegenwirkt.
Bei seiner Entscheidung geht der Senat von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft und damit einem normalen Schutzumfang der Widerspruchsmarke aus.
Die Bestandteile "ENTO" und "CORT" der Widerspruchsmarke, die als Bedeutungsanklänge in Richtung "Darm" (vom griechischen Begriff énteron für Darm,
auf den zahlreiche medizinische Fachbegriffe zurückgeführt werden können) und
in Richtung "Kortison" bzw "Cortison" verstanden werden können, sind hinreichend
phantasievoll verfremdet und zusammengefügt, so daß
jedenfalls keine
Kennzeichnungsschwäche der Gesamtbezeichnung angenommen werden kann,
zumal im pharmazeutischen Bereich Markenbildungen üblich sind, welche die Art,
Zusammensetzung, Wirkung, Indikation und dergleichen des zu kennzeichnenden
Präparats jedenfalls für den Fachmann erkennen lassen.
Die Ähnlichkeit der Vergleichsmarken ist nach Auffassung des Senats in keiner
Richtung derart ausgeprägt, daß unter Berücksichtigung der Kennzeichnungskraft
der Widerspruchsmarke und der Warenlage die Gefahr von Verwechslungen im
Sinne des § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG zu bejahen wäre. Auch wenn angesichts möglicher Warenidentität und uneingeschränkter Berücksichtigung breiter Verkehrskreise strenge Anforderungen an den Markenabstand gestellt werden, wird die
jüngere Marke diesen Anforderungen gegenüber der Widerspruchsmarke gerecht.
In klanglicher Hinsicht stimmen die Markenwörter zwar bei gleicher Silbenzahl,
ähnlichem Sprech- und Betonungsrhythmus und ähnlicher Vokalfolge in der
Schlußsilbe "CORT" überein. In den stärker beachteten Anfangsbestandteilen "RHINO" gegenüber "ENTO" unterscheiden sie sich aber markant, was sich
auch entsprechend deutlich auf den maßgeblichen klanglichen Gesamteindruck
auswirkt. Diese Anfangsbestandteile enthalten zwar übereinstimmend den Konsonanten "N" und den Vokal "O" und darüber hinaus in der ersten Sprechsilbe
helle Vokale. Gleichwohl entsteht nach Auffassung des Senats daraus kein verwechselbar ähnlicher Gesamteindruck der Markenwörter. Zunächst ist der Konsonant "N" in verschiedenen Silben enthalten. Außerdem verändert die unterschiedliche Abfolge von Vokale und Konsonanten in den Anfangsbestandteilen der Marken den klanglichen Gesamteindruck deutlich. Während die angegriffene Marke
mit einem Konsonanten beginnt, wird die Widerspruchsmarke durch einen Vokallaut eingeleitet.
Auch wenn es im Hinblick auf die eine Verwechslungsgefahr ausschließenden
Unterschiede zwischen den Vergleichsbezeichnung nicht mehr entscheidend darauf ankommt, gibt es weitere verwechslungsmindernde Faktoren, die zusätzlich
für eine Verneinung der Verwechslungsgefahr sprechen. Bei der Beurteilung des
Gesamteindrucks der Marken und der Verwechslungsgefahr ist nämlich von Bedeutung, daß die Übereinstimmung der Marken in der Endsilbe "CORT" nicht so
stark ins Gewicht fällt, wie dies bei einem reinen Phantasiebestandteil der Fall
wäre. Dies wird auch von der Widersprechenden so gesehen. Diese Schlußsilbe
weist erkennbar auf den Wirkstoff "Cortison" hin und stellt darüber hinaus ein gebräuchliches und häufig verwendetes Wortelement im Bereich pharmazeutischer
Kennzeichnungen dar. Zwar muß die gemeinsame Schlußsilbe "CORT" bei der
Beurteilung des jeweiligen klanglichen Gesamteindrucks und der Verwechslungsgefahr angemessen berücksichtigt werden, jedoch kommt ihr bei isolierter Betrachtungsweise praktisch kaum kennzeichnende Bedeutung zu. Die Aufmerksamkeit des Verkehrs wird sich deshalb noch stärker als dies ohnehin der Fall ist,
auf den Wortanfang und die dort vorhandenen Unterschiede richten. Schließlich
wird der in dem Anfangsbestandteil "Rhino" der angegriffenen Marke liegende
Hinweis auf das Indikationsgebiet "Rhinologika" (Rhino = griech. Nase) in seiner
beschreibenden Bedeutung selbst von Laien häufig erkannt werden, zumal es
zahlreiche entsprechende gebildete Marken im Bereich pharmazeutischer Produkte gibt und auch die Rote Liste eine erhebliche Anzahl verschiedener "Rhino-"Präparate unterschiedlicher Arzneimittel-Hersteller enthält. Dieser allein in der
angegriffenen Marke enthaltene Sinngehalt mag im Hinblick auf die Einbindung in
die Gesamtbezeichnung nicht für jedermann rasch und unmittelbar erkennbar sein
und nicht schon für sich genommen zum Ausschluß der Verwechslungsgefahr
führen
(iSv BGH GRUR 1992, 130 ff
"BALL/Bally"), er wird der Verwechslungsgefahr aber jedenfalls in gewissem Umfang entgegenwirken.
Auch in schriftbildlicher Hinsicht heben sich die Vergleichszeichen in allen verkehrsüblichen Wiedergabeformen durch die Abweichungen an den regelmäßig
stärker beachteten Wortanfängen ausreichend voneinander ab, was von der Widersprechenden wohl auch so gesehen wird, da sie ihre Beschwerde nur mit der
klanglichen Nähe der Markenwörter begründet und sogar ausdrücklich auf die Unbeachtlichkeit der visuellen Unterschiede für die Beurteilung der klanglichen Verwechslungsgefahr hingewiesen hat.
Nach alledem konnte die Beschwerde der Widersprechenden keinen Erfolg haben.
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall noch keinen
Anlaß, § 71 Abs 1 MarkenG.
Kliems
Brandt
Knoll
Pü