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BPatG Beschluss vom 29.09.2000 – 33 W (pat) 66/00
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 398 60 165.8
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 29. September 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Winkler sowie der Richter v. Zglinitzki und Guth 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 18. Januar 2000 aufgehoben.
G r ü n d e
I
Beim Deutschen Patentamt (seit dem 1. November 1998 „Deutsches Patent- und
Markenamt“) ist am 19. Oktober 1998 die Wortmarke
superfly
für die Waren und Dienstleistungen
„Werbeträger, insbesondere Ständerwände aus Metall für Prospektmaterial, Vertrieb, Vermietung, Bestückung“
zur Eintragung in das Register angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 35 hat die Anmeldung durch den von einem Mitglied
des Patentamts erlassenen Beschluß vom 18. Januar 2000 gemäß §§ 8 Abs 2 Nr
1 und 2, 37 Abs 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft sowie wegen
eines Freihaltungsbedürfnisses an einer beschreibenden Angabe mit der Begründung zurückgewiesen, der aus der englischen Sprache stammende Ausdruck „superfly“ der angemeldeten Marke bedeute „bestens, sehr gut, exzellent“
und werde von den angesprochenen Verkehrskreisen hinsichtlich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen ausschließlich als Qualitätsangabe verstanden.
Mit ihrer Beschwerde beantragen die Anmelder,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
Sie tragen im wesentlichen vor, die von der Markenstelle des Patentamts angegebene Bedeutung des Markennamens „superfly“ sei nirgendwo auffindbar, unzutreffend und nicht nachvollziehbar, so daß nicht von einer tatsächlichen Bedeutung der angemeldeten Bezeichnung ausgegangen werden könne. Daher
liege eine Assoziation des Wortbestandteils „fly“ mit „Flyern“ nahe, die von den
Anmeldern gestaltet und über unterschiedliche Werbeträger verbreitet würden.
II
Die Beschwerde ist begründet.
Der Senat hält die angemeldete Marke „superfly“ - entgegen der Beurteilung der
Markenstelle des Patentamts - für unterscheidungkräftig und nicht beschreibend,
Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 oder 2 MarkenG entgegenstehen.
Das Waren-/Dienstleistungsverzeichnis der Anmeldung wird vor der Markeneintragung zwar noch der Klärung bedürfen - insbesondere ist „Vertrieb“ als
Dienstleistung regelmäßig nicht zulässig -, zur beschwerdegegenständlichen
Beurteilung der Schutzfähigkeit der Anmeldemarke erscheint es dem Senat
jedoch hinreichend bestimmt.
Die angemeldete Bezeichnung „superfly“ vermag schon deshalb keine freihaltungsbedürftige beschreibende Angabe iSd § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG darzustellen, weil es sich bei dem Wort „superfly“ nicht um einen gebräuchlichen üblichen
Begriff der englischen Sprache handelt.
Die Entscheidung der Markenstelle stützt sich allein auf eine - den Anmeldern
nicht mitgeteilte, aber als Kopie in der Amtsakte befindliche, bezüglich der Quelle
nur ungenau handschriftlich mit „Oxford eng.“ angegebene - Fundstelle über
einen US-amerikanischen Slangausdruck „superfly“ mit den dort aufgeführten
Bedeutungen „very good, excellent, the best (esp in the context of drugs); spec
typical of the film character Super Fly“ als Adjektiv sowie „(from the title of the
film) one who sells illegal drugs, a pusher“ als Substantiv. Der Senat hat eine
ähnliche Fundstelle des US-amerikanischen Slangwortes „superfly“ als Adjektiv
im Sinne von „very wonderful, desirable or attractive“ ermittelt, die ebenfalls die
Anmerkung enthält: „Became popular after the 1972 motion picture Super Fly,
about a cocaine dealer in Harlem. Mainly Negro use.“ (vgl Wentworth/Flexner,
Dictionary of American Slang, second edition, New York 1975, S 747).
Nach den Recherchen des Senats ist der Ausdruck „superfly“ aber sonst in keinem Wörterbuch der englischen Sprache erwähnt, insbesondere weder in den
größten und umfangreichsten noch in neueren speziellen der Umgangssprache
(vgl zB Webster’s Third New International Dictionary of the English Language,1986, S 2294; Langenscheidts Enzyklopädisches Wörterbuch der englischen und deutschen Sprache, Teil I: Englisch-Deutsch, 2. Bd, 6. Auflage 1981,
S 1423; Langenscheidts Großwörterbuch der englischen und deutschen Sprache
„Der Kleine Muret-Sanders“, Englisch-Deutsch, 4. Auflage 1989, S 973; Duden-Oxford, Großwörterbuch Englisch, 2. Auflage 1998, S 1584; Knowles/Elliot,
The Oxford Dicitionary of New Words, Oxford 1998, S 301; Beale, A Concise
Dictionary of Slang und Unconventional English, Langenscheidt Berlin 1989,
S 443). Demnach ist davon auszugehen, daß der Ausdruck „superfly“ zwar in
den Vereinigten Staaten von Amerika seit dem Jahr 1972 in einer Minderheit der
Bevölkerung für einen gewissen Zeitraum als umgangssprachliches Modewort
benutzt worden ist, aber keineswegs dem üblichen und gebräuchlichen Wortschatz der englischen Sprache angehört.
Auch aus dem mit unterschiedlichen Bedeutungen im britischen und im teilweisen US-amerikanischen Sprachgebrauch lexikalisch nachweisbaren Slangausdruck „fly“ im Sinne von „clever“ bzw „attractive and stylish“ oder als Name eines
in den sechziger und siebziger Jahren populären Tanzes (vgl Duden-Oxford,
aaO, S 1151; Graf/Schönfeld/Buchner, Black American English, 2. Auflage 1994,
S 70) läßt sich ein allgemein sprachüblicher englischer Begriff „superfly“ nicht
herleiten.
Solche fremdsprachigen Slangausdrücke wie „fly“ oder „superfly“ die normalerweise nur in ihren sprachlichen Herkunftsländern und nur in bestimmten Subkulturen von einem verhältnismäßig geringen Teil ihrer Bevölkerung und außerdem meist lediglich vorübergehend verwendet und verstanden werden, sind regelmäßig nicht als beschreibende Angaben über die Beschaffenheit, die Bestimmung oder sonstige Merkmale der auf dem inländischen Markt angebotenen
Waren oder Dienstleistungen geeignet.
Die angemeldete Marke „superfly“ besitzt zudem zweifellos Unterscheidungskraft
iSd § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG. Die Ansicht der Markenstelle, den angesprochenen
Verkehrskreisen sei der Bedeutungsgehalt des Markennamens „superfly“
bekannt und geläufig, so daß sie ihn als Qualitätsangabe auffaßten, entbehrt
jeder tatsächlichen Grundlage. Der deutsche Verkehr kennt das englische Wort
„fly“ sicher nur in den gewöhnlichen Bedeutungen des Verbs „fliegen“ sowie des
Substantivs „Fliege (Insekt)“ (vgl a E. Weis, Grund- und Aufbauwortschatz
Englisch, 27. Auflage 1994, S 46). Daher erscheint es ausgeschlossen, daß die
mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen angesprochenen deutschen
Verkehrskreise den Ausdruck „superfly“ als irgendeine beschreibende Angabe
verstehen könnten. Soweit der Verkehr einen assoziativen Hinweis auf den
waren- und dienstleistungsgegenständlichen Begriff „flyer“
im Sinne von
„Handzettel, Flugblätter“ erkennen wird, ist dies unschädlich.
Winkler
Guth
v. Zglinitzki
Cl