Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 04.10.2000 – 26 W (pat) 117/99
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 398 37 471.6
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 4. Oktober 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Schülke
sowie der Richter Kraft und Reker 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der
Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 19. Februar 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Prüfung an das Deutsche
Patent- und Markenamt zurückverwiesen.
Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
G r ü n d e
I.
Die Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die für
die Waren und Dienstleistungen
"Alle Waren und Dienstleistungen soweit in den Klassen 6, 9, 40
und 42 enthalten
sowie
- Beratung
- Entwicklung und Konstruktion,
- Herstellung und Vertrieb,
- Installation,
- Materialbearbeitung,
- Wartung/Instandhaltung,
- Reparatur
von:
Waren aus Metall und Nichtmetall (z.B. Stahl, Edelstahl, Aluminium, Kunststoff usw.) inclusive aller Metallbe- und verarbeitung,
Schlossereiarbeiten, Formgebungs- und Materialzurichtetätigkeiten
sowie
- Behälter (Aufnahmebehälter für feste und flüssige Produkte mit
Andocksystemen zum Befüllen und Entleeren)
- Bühnen (stationäre und bewegliche Treppen, Leitern, Geländer,
Gerüste etc., inclusive Balkon- und Vordachbau)
- Container/-ausbau (z.B. als Kompressor-, Werkstatt- oder Büroraum)
- Deko- und Kulissenbau (z.B. Verkaufs- und Messestände, Kulissenbau für Schaustellerbetriebe und -fahrgeschäfte)
- Fahrstühle
- Fertigungs-/Fließbandstraßen
- Geländeeinfassungen (Türen, Tore, Zäune)
- Montagetische/Handarbeitsplätze
- Maschinenfundamente
- Notöffnungen und Notschließungen von Türen, Fenstern, Toren
etc.
- Raum-/Gebäudeverkleidungen (auch Außenfassaden)
- Rohrleitungen (für flüssige und gasförmige Medien und deren
Wärme- Kälteisolierung)
- Schließanlagen
- Schutzumhausungen (nach UVV, sowie modulare Elemente,
feststehend oder beweglich, mit elektrischen/elektronischen
und/oder optischen Abfragen, Abschirmungen aus Metall oder
Nichtmetall, mit Schall-, Wärme-, Kälteisolierung)
- Transportmittel (Ladungsträger zur Aufnahme von flüssigen oder
festen Produkten, für manuellen Transport oder zur Integration in
ein Fördersystem)
- Tür- und Toranlagen (auch Garagentore)
- Wintergärten
sowie
- Anzeige-, Licht-, Signal- und Werbeanlagen (auch elektrische/elektronische)
- Schalt- und Regelanlagen (auch elektrische/elektronische; z.B.
Lichtregler/Dimmer für die Steuerung von vorgenannten)"
angemeldete Marke
zurückgewiesen, weil die Anmeldung den formellen Anforderungen der §§ 36
Abs. 1 Nr. 2, 32 Abs. 3 MarkenG, 8, 14 MarkenV nicht entspreche. Der Anmelder
habe
die
zuvor
beanstandeten,
die
Fassung
des Waren-
und
Dienstleistungsverzeichnisses betreffenden Mängel innerhalb der dafür gesetzten
Frist nicht beseitigt.
Hiergegen wendet sich der Anmelder mit der Beschwerde. Als Anlage zur
Beschwerdeschrift hat er ein neues Waren- und Dienstleistungsverzeichnis
vorgelegt, das wie folgt gefasst ist:
"Baumaterialien aus Metall, insbesondere vorgenannte Waren zur
Fassaden- und Dach- und Isolationsverkleidung; transportable
Bauten aus Metall, insbesondere in Modulbauweise miteinanderzusammenfügbare Einheiten, Container, Büro-, Werkstattcontainer
mit und ohne Isolierung gegen Schall, Wärme oder Kälte einschließlich der dafür erforderlichen Verbindungselemente, Fundamente aus Metall für Container, Schutzumhausungen auch gemäß Unfallverhütungsvorschriften gebaut, Wintergärten, Balkone,
Vordächer, Maschinenfundamente alle vorgenannten Waren aus
Metall; Montagetische, Werkbänke, Handarbeitsplätze, Bühnen,
Treppen, Leitern, Geländer, Gerüste auch kompatibel und zusammenfügbar mit anderen Bau- und Gerüstteilen, alle vorgenannten Waren stationär oder beweglich und aus Metall;
Geländeeinfassungen, bestehend aus Zäunen, Türen und Toren
aus Metall, Tür- und Toranlagen einschließlich Garagentoren;
Verkaufs-, Messestände und -tresen, Dekorationskulissen aus
Metall, insbesondere für Schaustellerbetriebe und Fahrgeschäfte;
Schlosserwaren und Kleineisenwaren; Metallrohre für flüssige und
gasförmige Medien und deren Wärme- und Kälteisolierung; Behälter u.a. zur Aufnahme von festen oder flüssigen Gegenständen
mit und ohne Andocksystemen zum Befüllen und Entleeren;
Transportmittel, insbesondere Ladungsträger zur Aufnahme von
flüssigen oder festen Produkten für den manuellen, Kraftfahrzeug-,
Luftfahrzeug- und Eisenbahntransport mit oder ohne Integration in
Fördersysteme alle genannten Waren aus Metall; Waren aus
Metall,
insbesondere Schließanlagen, Schlösser, Schlüssel,
Anlagen zur Notöffnung und/oder Notschließung von Türen, Toren
und Fenstern, alle genannten Waren soweit in Klasse 6 enthalten.
Klasse 6
Maschinen, insbesondere ortsfest betriebene Anlagen zur Beförderung von Personen oder Lasten, nämlich Fahrstühle, Fahrstuhlkörbe, Fahrstuhlanlagen, Fertigungs- und Fließbandstraßen.
Klasse 7
Elektrische, insbesondere Beleuchtungsapparate, nämlich festinstallierte Lichtquellen in und für Beleuchtungszwecke, Feuerlöschgeräte.
Klasse 9
Baumaterialien, insbesondere Fassaden- und Isolationsverkleidungsmaterialien, alle vorgenannten Waren nicht aus Metall;
Rohre für flüssige und gasförmige Medien und deren Wärme- und
Kälteisolierung (nicht aus Metall) für Bauzwecke; Pech und Bitumen; transportable Bauten (nicht aus Metall).
Klasse 19
Bauwesen, insbesondere Stahlbau; Reparaturwesen, insbesondere Instandhaltung von Behältern, Transportmitteln, Tür- und
Toranlagen einschließlich Garagentoren, Fahrstühlen, Schließ-,
Anzeige-, Signal- und Werbelichtanlagen und -einrichtungen, sowie Beseitigung von Beschädigungen durch mutwillige Eingriffe
und/oder Verwitterungsschäden an den genannten Gegenständen; Installationsarbeiten eines Klempners, Schlossers, Metallkonstrukteurs, Sanitär-, Lüftungsinstallateurs und Elektrikers.
Klasse 37
Materialbearbeitung, insbesondere Be- und Verarbeitung von
Metallen, Glas, Kunststoff und Holz; Materialbearbeitung durch
Dienstleistungen eines Schlossers, Metallkonstrukteurs, Elektrikers, Materialzurichtung und Formgebungsarbeiten zur Materialbearbeitung.
Klasse 40
Technische Beratung, Entwicklung, Planung und Konstruktion,
insbesondere in der Elektro- Brandschutz-, Wärme-, Kälte-,
Schallschutztechnik und für Sanitär-, Heizungs-, Klima-, Lüftungs-
und Beleuchtungstechnik und bei der Demontage und Entsorgung
von Altinstallationen, insbesondere von zu demontierenden Lichtwerbeanlagen.
Klasse 42".
Der Anmelder beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
II.
Die zulässige Beschwerde des Anmelders erweist sich als begründet. Das mit der
Beschwerde eingereichte neue Waren- und Dienstleistungsverzeichnis genügt den
in den §§ 32 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3, 65 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG i.V.m. § 14
MarkenV
für die Abfassung eines solchen Verzeichnisses aufgestellten
Anforderungen.
Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf die Gründe des im Verfahren
26 W (pat) 114/99 ergangenen Beschlusses vom 4. Oktober 2000 Bezug
genommen, die im vorliegenden Verfahren – auch was die Zurückverweisung an
das Deutsche Patent- und Markenamt sowie die Anordnung der Rückzahlung der
Beschwerde-gebühr betrifft –
im gleichen Umfang gelten wie
im o.a.
Parallelverfahren, da sowohl das ursprünglich eingereichte als auch das mit der
Beschwerde vorgelegte neue Waren- und Dienstleistungsverzeichnis hier wie dort
identisch sind.
Schülke
Kraft
Reker
prö