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BPatG Beschluss vom 04.10.2000 – 26 W (pat) 117/99

26. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 37 471.6

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 4. Oktober 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Schülke

sowie der Richter Kraft und Reker 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der

Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 19. Februar 1999 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Prüfung an das Deutsche

Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

G r ü n d e

I.

Die Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die für

die Waren und Dienstleistungen

"Alle Waren und Dienstleistungen soweit in den Klassen 6, 9, 40

und 42 enthalten

sowie

- Beratung

- Entwicklung und Konstruktion,

- Herstellung und Vertrieb,

- Installation,

- Materialbearbeitung,

- Wartung/Instandhaltung,

- Reparatur

von:

Waren aus Metall und Nichtmetall (z.B. Stahl, Edelstahl, Aluminium, Kunststoff usw.) inclusive aller Metallbe- und verarbeitung,

Schlossereiarbeiten, Formgebungs- und Materialzurichtetätigkeiten

sowie

- Behälter (Aufnahmebehälter für feste und flüssige Produkte mit

Andocksystemen zum Befüllen und Entleeren)

- Bühnen (stationäre und bewegliche Treppen, Leitern, Geländer,

Gerüste etc., inclusive Balkon- und Vordachbau)

- Container/-ausbau (z.B. als Kompressor-, Werkstatt- oder Büroraum)

- Deko- und Kulissenbau (z.B. Verkaufs- und Messestände, Kulissenbau für Schaustellerbetriebe und -fahrgeschäfte)

- Fahrstühle

- Fertigungs-/Fließbandstraßen

- Geländeeinfassungen (Türen, Tore, Zäune)

- Montagetische/Handarbeitsplätze

- Maschinenfundamente

- Notöffnungen und Notschließungen von Türen, Fenstern, Toren

etc.

- Raum-/Gebäudeverkleidungen (auch Außenfassaden)

- Rohrleitungen (für flüssige und gasförmige Medien und deren

Wärme- Kälteisolierung)

- Schließanlagen

- Schutzumhausungen (nach UVV, sowie modulare Elemente,

feststehend oder beweglich, mit elektrischen/elektronischen

und/oder optischen Abfragen, Abschirmungen aus Metall oder

Nichtmetall, mit Schall-, Wärme-, Kälteisolierung)

- Transportmittel (Ladungsträger zur Aufnahme von flüssigen oder

festen Produkten, für manuellen Transport oder zur Integration in

ein Fördersystem)

- Tür- und Toranlagen (auch Garagentore)

- Wintergärten

sowie

- Anzeige-, Licht-, Signal- und Werbeanlagen (auch elektrische/elektronische)

- Schalt- und Regelanlagen (auch elektrische/elektronische; z.B.

Lichtregler/Dimmer für die Steuerung von vorgenannten)"

angemeldete Marke

zurückgewiesen, weil die Anmeldung den formellen Anforderungen der §§ 36

Abs. 1 Nr. 2, 32 Abs. 3 MarkenG, 8, 14 MarkenV nicht entspreche. Der Anmelder

habe

die

zuvor

beanstandeten,

die

Fassung

des Waren-

und

Dienstleistungsverzeichnisses betreffenden Mängel innerhalb der dafür gesetzten

Frist nicht beseitigt.

Hiergegen wendet sich der Anmelder mit der Beschwerde. Als Anlage zur

Beschwerdeschrift hat er ein neues Waren- und Dienstleistungsverzeichnis

vorgelegt, das wie folgt gefasst ist:

"Baumaterialien aus Metall, insbesondere vorgenannte Waren zur

Fassaden- und Dach- und Isolationsverkleidung; transportable

Bauten aus Metall, insbesondere in Modulbauweise miteinanderzusammenfügbare Einheiten, Container, Büro-, Werkstattcontainer

mit und ohne Isolierung gegen Schall, Wärme oder Kälte einschließlich der dafür erforderlichen Verbindungselemente, Fundamente aus Metall für Container, Schutzumhausungen auch gemäß Unfallverhütungsvorschriften gebaut, Wintergärten, Balkone,

Vordächer, Maschinenfundamente alle vorgenannten Waren aus

Metall; Montagetische, Werkbänke, Handarbeitsplätze, Bühnen,

Treppen, Leitern, Geländer, Gerüste auch kompatibel und zusammenfügbar mit anderen Bau- und Gerüstteilen, alle vorgenannten Waren stationär oder beweglich und aus Metall;

Geländeeinfassungen, bestehend aus Zäunen, Türen und Toren

aus Metall, Tür- und Toranlagen einschließlich Garagentoren;

Verkaufs-, Messestände und -tresen, Dekorationskulissen aus

Metall, insbesondere für Schaustellerbetriebe und Fahrgeschäfte;

Schlosserwaren und Kleineisenwaren; Metallrohre für flüssige und

gasförmige Medien und deren Wärme- und Kälteisolierung; Behälter u.a. zur Aufnahme von festen oder flüssigen Gegenständen

mit und ohne Andocksystemen zum Befüllen und Entleeren;

Transportmittel, insbesondere Ladungsträger zur Aufnahme von

flüssigen oder festen Produkten für den manuellen, Kraftfahrzeug-,

Luftfahrzeug- und Eisenbahntransport mit oder ohne Integration in

Fördersysteme alle genannten Waren aus Metall; Waren aus

Metall,

insbesondere Schließanlagen, Schlösser, Schlüssel,

Anlagen zur Notöffnung und/oder Notschließung von Türen, Toren

und Fenstern, alle genannten Waren soweit in Klasse 6 enthalten.

Klasse 6

Maschinen, insbesondere ortsfest betriebene Anlagen zur Beförderung von Personen oder Lasten, nämlich Fahrstühle, Fahrstuhlkörbe, Fahrstuhlanlagen, Fertigungs- und Fließbandstraßen.

Klasse 7

Elektrische, insbesondere Beleuchtungsapparate, nämlich festinstallierte Lichtquellen in und für Beleuchtungszwecke, Feuerlöschgeräte.

Klasse 9

Baumaterialien, insbesondere Fassaden- und Isolationsverkleidungsmaterialien, alle vorgenannten Waren nicht aus Metall;

Rohre für flüssige und gasförmige Medien und deren Wärme- und

Kälteisolierung (nicht aus Metall) für Bauzwecke; Pech und Bitumen; transportable Bauten (nicht aus Metall).

Klasse 19

Bauwesen, insbesondere Stahlbau; Reparaturwesen, insbesondere Instandhaltung von Behältern, Transportmitteln, Tür- und

Toranlagen einschließlich Garagentoren, Fahrstühlen, Schließ-,

Anzeige-, Signal- und Werbelichtanlagen und -einrichtungen, sowie Beseitigung von Beschädigungen durch mutwillige Eingriffe

und/oder Verwitterungsschäden an den genannten Gegenständen; Installationsarbeiten eines Klempners, Schlossers, Metallkonstrukteurs, Sanitär-, Lüftungsinstallateurs und Elektrikers.

Klasse 37

Materialbearbeitung, insbesondere Be- und Verarbeitung von

Metallen, Glas, Kunststoff und Holz; Materialbearbeitung durch

Dienstleistungen eines Schlossers, Metallkonstrukteurs, Elektrikers, Materialzurichtung und Formgebungsarbeiten zur Materialbearbeitung.

Klasse 40

Technische Beratung, Entwicklung, Planung und Konstruktion,

insbesondere in der Elektro- Brandschutz-, Wärme-, Kälte-,

Schallschutztechnik und für Sanitär-, Heizungs-, Klima-, Lüftungs-

und Beleuchtungstechnik und bei der Demontage und Entsorgung

von Altinstallationen, insbesondere von zu demontierenden Lichtwerbeanlagen.

Klasse 42".

Der Anmelder beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde des Anmelders erweist sich als begründet. Das mit der

Beschwerde eingereichte neue Waren- und Dienstleistungsverzeichnis genügt den

in den §§ 32 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3, 65 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG i.V.m. § 14

MarkenV

für die Abfassung eines solchen Verzeichnisses aufgestellten

Anforderungen.

Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf die Gründe des im Verfahren

26 W (pat) 114/99 ergangenen Beschlusses vom 4. Oktober 2000 Bezug

genommen, die im vorliegenden Verfahren – auch was die Zurückverweisung an

das Deutsche Patent- und Markenamt sowie die Anordnung der Rückzahlung der

Beschwerde-gebühr betrifft –

im gleichen Umfang gelten wie

im o.a.

Parallelverfahren, da sowohl das ursprünglich eingereichte als auch das mit der

Beschwerde vorgelegte neue Waren- und Dienstleistungsverzeichnis hier wie dort

identisch sind.

Schülke

Kraft

Reker

prö