Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 04.10.2000 – 26 W (pat) 114/99
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 398 37 472.4
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 4. Oktober 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Schülke
sowie der Richter Kraft und Reker 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 19. Februar 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Prüfung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.
Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
G r ü n d e
I.
Die Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die für
die Waren und Dienstleistungen
"Alle Waren und Dienstleistungen soweit in den Klassen 6, 9, 40
und 42 enthalten
sowie
- Beratung
- Entwicklung und Konstruktion,
- Herstellung und Vertrieb,
- Installation,
- Materialbearbeitung,
- Wartung/Instandhaltung,
- Reparatur
Waren aus Metall und Nichtmetall (z.B. Stahl, Edelstahl, Aluminium, Kunststoff usw.) inclusive aller Metallbe- und verarbeitung,
Schlossereiarbeiten, Formgebungs- und Materialzurichtetätigkeiten
- Behälter (Aufnahmebehälter für feste und flüssige Produkte mit
Andocksystemen zum Befüllen und Entleeren)
- Bühnen (stationäre und bewegliche Treppen, Leitern, Geländer,
Gerüste etc., inclusive Balkon- und Vordachbau)
- Container/-ausbau (z.B. als Kompressor-, Werkstatt- oder Büroraum)
- Deko- und Kulissenbau (z.B. Verkaufs- und Messestände, Kulissenbau für Schaustellerbetriebe und -fahrgeschäfte)
- Fahrstühle
- Fertigungs-/Fließbandstraßen
- Geländeeinfassungen (Türen, Tore, Zäune)
- Montagetische/Handarbeitsplätze
- Maschinenfundamente
- Notöffnungen und Notschließungen von Türen, Fenstern, Toren
etc.
- Raum-/Gebäudeverkleidungen (auch Außenfassaden)
- Rohrleitungen (für flüssige und gasförmige Medien und deren
Wärme- Kälteisolierung)
- Schließanlagen
- Schutzumhausungen (nach UVV, sowie modulare Elemente,
feststehend oder beweglich, mit elektrischen/elektronischen
und/oder optischen Abfragen, Abschirmungen aus Metall oder
Nichtmetall, mit Schall-, Wärme-, Kälteisolierung)
- Transportmittel (Ladungsträger zur Aufnahme von flüssigen oder
festen Produkten, für manuellen Transport oder zur Integration in
ein Fördersystem)
- Tür- und Toranlagen (auch Garagentore)
- Wintergärten
- Anzeige-, Licht-, Signal- und Werbeanlagen (auch elektrische/elektronische)
- Schalt- und Regelanlagen (auch elektrische/elektronische; z.B.
Lichtregler/Dimmer für die Steuerung von vorgenannten)"
angemeldete Bildmarke
zurückgewiesen, weil die Anmeldung den formellen Anforderungen der §§ 36
Abs. 1 Nr. 2, 32 Abs. 3 MarkenG, 8, 14 MarkenV nicht entspreche. Der Anmelder
habe die zuvor beanstandeten, die Fassung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses betreffenden Mängel innerhalb der dafür gesetzten Frist nicht beseitigt.
Hiergegen wendet sich der Anmelder mit der Beschwerde. Als Anlage zur Beschwerdeschrift hat er ein neues Waren- und Dienstleistungsverzeichnis vorgelegt, das wie folgt gefasst ist:
"Baumaterialien aus Metall, insbesondere vorgenannte Waren zur
Fassaden- und Dach- und Isolationsverkleidung; transportable
Bauten aus Metall, insbesondere in Modulbauweise miteinanderzusammenfügbare Einheiten, Container, Büro-, Werkstattcontainer
mit und ohne Isolierung gegen Schall, Wärme oder Kälte einschließlich der dafür erforderlichen Verbindungselemente, Fundamente aus Metall für Container, Schutzumhausungen auch gemäß Unfallverhütungsvorschriften gebaut, Wintergärten, Balkone,
Vordächer, Maschinenfundamente alle vorgenannten Waren aus
Metall; Montagetische, Werkbänke, Handarbeitsplätze, Bühnen,
Treppen, Leitern, Geländer, Gerüste auch kompatibel und zusammenfügbar mit anderen Bau- und Gerüstteilen, alle vorgenannten Waren stationär oder beweglich und aus Metall;
Geländeeinfassungen, bestehend aus Zäunen, Türen und Toren
aus Metall, Tür- und Toranlagen einschließlich Garagentoren;
Verkaufs-, Messestände und -tresen, Dekorationskulissen aus
Metall, insbesondere für Schaustellerbetriebe und Fahrgeschäfte;
Schlosserwaren und Kleineisenwaren; Metallrohre für flüssige und
gasförmige Medien und deren Wärme- und Kälteisolierung; Behälter u.a. zur Aufnahme von festen oder flüssigen Gegenständen
mit und ohne Andocksystemen zum Befüllen und Entleeren;
Transportmittel, INSBESONDERE Ladungsträger zur Aufnahme
von flüssigen oder festen Produkten für den manuellen, Kraftfahrzeug-, Luftfahrzeug- und Eisenbahntransport mit oder ohne Integration in Fördersysteme alle genannten Waren aus Metall; Waren
aus Metall, insbesondere Schließanlagen, Schlösser, Schlüssel,
Anlagen zur Notöffnung und/oder Notschließung von Türen, Toren
und Fenstern, alle genannten Waren soweit in Klasse 6 enthalten.
Klasse 6
Maschinen, insbesondere ortsfest betriebene Anlagen zur Beförderung von Personen oder Lasten, nämlich Fahrstühle, Fahrstuhlkörbe, Fahrstuhlanlagen, Fertigungs- und Fließbandstraßen.
Klasse 7
Elektrische, insbesondere Beleuchtungsapparate, nämlich festinstallierte Lichtquellen in und für Beleuchtungszwecke, Feuerlöschgeräte.
Klasse 9
Baumaterialien, insbesondere Fassaden- und Isolationsverkleidungsmaterialien, alle vorgenannten Waren nicht aus Metall;
Rohre für flüssige und gasförmige Medien und deren Wärme- und
Kälteisolierung (nicht aus Metall) für Bauzwecke; Pech und Bitumen; transportable Bauten (nicht aus Metall).
Klasse 19
Bauwesen, insbesondere Stahlbau; Reparaturwesen, insbesondere Instandhaltung von Behältern, Transportmitteln, Tür- und
Toranlagen einschließlich Garagentoren, Fahrstühlen, Schließ-,
Anzeige-, Signal- und Werbelichtanlagen und -einrichtungen, sowie Beseitigung von Beschädigungen durch mutwillige Eingriffe
und/oder Verwitterungsschäden an den genannten Gegenständen; Installationsarbeiten eines Klempners, Schlossers, Metallkonstrukteurs, Sanitär-, Lüftungsinstallateurs und Elektrikers.
Klasse 37
Materialbearbeitung, insbesondere Be- und Verarbeitung von
Metallen, Glas, Kunststoff und Holz; Materialbearbeitung durch
Dienstleistungen eines Schlossers, Metallkonstrukteurs, Elektrikers, Materialzurichtung und Formgebungsarbeiten zur Materialbearbeitung.
Klasse 40
Technische Beratung, Entwicklung, Planung und Konstruktion,
insbesondere in der Elektro- Brandschutz-, Wärme-, Kälte-,
Schallschutztechnik und für Sanitär-, Heizungs-, Klima-, Lüftungs-
und Beleuchtungstechnik und bei der Demontage und Entsorgung
von Altinstallationen, insbesondere von zu demontierenden Lichtwerbeanlagen.
Klasse 42".
Der Anmelder beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
II.
Die zulässige Beschwerde des Anmelders erweist sich als begründet. Das mit der
Beschwerde eingereichte neue Waren- und Dienstleistungsverzeichnis genügt den
in den §§ 32 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3, 65 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG i.V.m. § 14
MarkenV für die Abfassung eines solchen Verzeichnisses aufgestellten Anforderungen.
§ 32 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG bestimmt, daß die Anmeldung einer Marke ein Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen enthalten muß, für die die Eintragung
beantragt wird. Gemäß § 32 Abs. 3 MarkenG muß die Anmeldung den weiteren
Anmeldeerfordernissen entsprechen, die in einer Rechtsverordnung nach § 65
Abs. 1 Nr. 2 zu regeln sind. Die auf dieser rechtlichen Grundlage erlassene
MarkenV bestimmt in § 14 Abs. 1, daß die Waren und Dienstleistungen so zu bezeichnen sind, daß die Klassifizierung jeder einzelnen Ware oder Dienstleistung in
eine Klasse der Klasseneinteilung (§ 15 MarkenV) möglich ist. Gemäß § 14 Abs. 2
MarkenV sollen – soweit möglich - die Bezeichnungen der Klasseneinteilung, falls
diese nicht erläuterungsbedürftig sind, und die Begriffe der in § 15 Abs. 2 bezeichneten alphabetischen Liste verwendet werden.
Das mit der Anmeldung vorgelegte erste Waren- und Dienstleistungsverzeichnis
entsprach nicht der Bestimmung des § 14 Abs. 1 MarkenV, da es in Bezug auf die
in ihm enthaltene Angabe "Herstellung und Vertrieb von..." so ungenau gefasst
war, daß offen blieb, ob es sich insoweit um Waren oder Dienstleistungen handeln
sollte. Zu unbestimmt war ferner die Angabe "Waren aus Metall und Nichtmetall...", die keine Bestimmung der Art Waren zuließ. Die auf der Grundlage von
§ 36 Abs. 4 MarkenG erfolgte Beanstandung und Zurückweisung der Anmeldung
war deshalb für die vorstehend genannten Waren und Dienstleistungen zulässig
und begründet, solange der Anmelder ein neues, den o.a. Bestimmungen des
MarkenG und der MarkenV genügendes Waren- und Dienstleistungsverzeichnis
nicht vorgelegt hatte.
Die weitergehende, vollständige Zurückweisung der Anmeldung kann dagegen
schon deshalb keinen rechtlichen Bestand haben, weil es an der Angabe von
Gründen fehlt, weshalb dieser Teil des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses
rechtlichen Bedenken begegnet. Die bloße Bezugnahme auf den Inhalt der der
Zurückweisung zugrundeliegenden Beanstandung kann schon deshalb den Anforderungen an die erforderliche Begründung nicht genügen, weil sich der Beanstandungsbescheid nicht auf alle Waren und Dienstleistungen des ursprünglichen Verzeichnisses bezog.
Der mit der Beschwerde angegriffene Beschluß kann aber auch im übrigen keinen
rechtlichen Bestand haben, weil mit der Beschwerde ein neues Waren- und
Dienstleistungsverzeichnis vorgelegt worden ist, daß den Beanstandungen der
Markenstelle Rechnung trägt und auch den maßgeblichen Bestimmungen des
MarkenG und der MarkenV genügt.
Durch die Voranstellung der Klassenangaben vor die einzelnen Waren und
Dienstleistungen ist nunmehr u.a. hinreichend klar erkennbar, aus welchen Materialien die beanspruchten Waren bestehen. Das neugefasste Verzeichnis enthält
außerdem - wie von der Markenstelle gefordert – Angaben dazu, auf welchem
Gebiet die von dem Anmelder beanspruchte "Beratung, Entwicklung und Konstruktion" erfolgt. Im Hinblick auf die "Reparaturdienstleistungen der Klasse 37" ist
außerdem nunmehr spezifiziert, welche Gegenstände durch den Anmelder repariert werden. Die zu unbestimmte Angabe "Herstellung und Vertrieb von ..." ist in
dem neuen Verzeichnis nicht mehr enthalten sowie die zu allgemeine Angabe
"Waren aus Metall und Nichtmetall" durch die von der Markenstelle geforderte
Einzelaufzählung der Waren ersetzt worden, wobei sich die in einigen Fälllen fehlende Angabe des Materials deshalb als unschädlich erweist, weil der Anmelder
eine Zuordnung zu den einzelnen Waren- und Dienstleistungsklassen durch Angabe der Klassen selbst vorgenommen hat.
Da die Markenstelle über das Vorliegen von die Marke selbst betreffenden absoluten Schutzhindernissen (§ 8 MarkenG) bisher nicht entschieden hat, bestand für
den Senat Veranlassung, die Sache zur diesbezüglichen Prüfung und Entscheidung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen (§ 70 Abs. 3
Nr. 2 MarkenG).
Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 71 Abs. 3 MarkenG war anzuordnen, weil die Vorlage der Beschwerde zum Bundespatentgericht einen Verstoß
gegen die Grundsätze der Verfahrensökonomie darstellt. Da das neugefasste Waren- und Dienstleistungsverzeichnis, das den Beanstandungen der Markenstelle
Rechnung trägt, bereits mit der Beschwerdeschrift eingereicht worden ist, hätte im
Rahmen der gemäß § 66 Abs. 6 S. 1 MarkenG in einseitigen Verfahren obligatorischen Abhilfeprüfung auch die Markenstelle feststellen können und müssen, daß
das neue Verzeichnis den maßgeblichen Bestimmungen des MarkenG und der
MarkenV entsprach. Eine Einbehaltung der Beschwerdegebühr erscheint unter
diesen Umständen als unbillig.
Schülke
Kraft
Reker
prö