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BPatG Beschluss vom 04.10.2000 – 26 W (pat) 114/99

26. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 8 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 37 472.4

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 4. Oktober 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Schülke

sowie der Richter Kraft und Reker 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 19. Februar 1999 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Prüfung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

G r ü n d e

I.

Die Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die für

die Waren und Dienstleistungen

"Alle Waren und Dienstleistungen soweit in den Klassen 6, 9, 40

und 42 enthalten

sowie

- Beratung

- Entwicklung und Konstruktion,

- Herstellung und Vertrieb,

- Installation,

- Materialbearbeitung,

- Wartung/Instandhaltung,

- Reparatur

Waren aus Metall und Nichtmetall (z.B. Stahl, Edelstahl, Aluminium, Kunststoff usw.) inclusive aller Metallbe- und verarbeitung,

Schlossereiarbeiten, Formgebungs- und Materialzurichtetätigkeiten

- Behälter (Aufnahmebehälter für feste und flüssige Produkte mit

Andocksystemen zum Befüllen und Entleeren)

- Bühnen (stationäre und bewegliche Treppen, Leitern, Geländer,

Gerüste etc., inclusive Balkon- und Vordachbau)

- Container/-ausbau (z.B. als Kompressor-, Werkstatt- oder Büroraum)

- Deko- und Kulissenbau (z.B. Verkaufs- und Messestände, Kulissenbau für Schaustellerbetriebe und -fahrgeschäfte)

- Fahrstühle

- Fertigungs-/Fließbandstraßen

- Geländeeinfassungen (Türen, Tore, Zäune)

- Montagetische/Handarbeitsplätze

- Maschinenfundamente

- Notöffnungen und Notschließungen von Türen, Fenstern, Toren

etc.

- Raum-/Gebäudeverkleidungen (auch Außenfassaden)

- Rohrleitungen (für flüssige und gasförmige Medien und deren

Wärme- Kälteisolierung)

- Schließanlagen

- Schutzumhausungen (nach UVV, sowie modulare Elemente,

feststehend oder beweglich, mit elektrischen/elektronischen

und/oder optischen Abfragen, Abschirmungen aus Metall oder

Nichtmetall, mit Schall-, Wärme-, Kälteisolierung)

- Transportmittel (Ladungsträger zur Aufnahme von flüssigen oder

festen Produkten, für manuellen Transport oder zur Integration in

ein Fördersystem)

- Tür- und Toranlagen (auch Garagentore)

- Wintergärten

- Anzeige-, Licht-, Signal- und Werbeanlagen (auch elektrische/elektronische)

- Schalt- und Regelanlagen (auch elektrische/elektronische; z.B.

Lichtregler/Dimmer für die Steuerung von vorgenannten)"

angemeldete Bildmarke

zurückgewiesen, weil die Anmeldung den formellen Anforderungen der §§ 36

Abs. 1 Nr. 2, 32 Abs. 3 MarkenG, 8, 14 MarkenV nicht entspreche. Der Anmelder

habe die zuvor beanstandeten, die Fassung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses betreffenden Mängel innerhalb der dafür gesetzten Frist nicht beseitigt.

Hiergegen wendet sich der Anmelder mit der Beschwerde. Als Anlage zur Beschwerdeschrift hat er ein neues Waren- und Dienstleistungsverzeichnis vorgelegt, das wie folgt gefasst ist:

"Baumaterialien aus Metall, insbesondere vorgenannte Waren zur

Fassaden- und Dach- und Isolationsverkleidung; transportable

Bauten aus Metall, insbesondere in Modulbauweise miteinanderzusammenfügbare Einheiten, Container, Büro-, Werkstattcontainer

mit und ohne Isolierung gegen Schall, Wärme oder Kälte einschließlich der dafür erforderlichen Verbindungselemente, Fundamente aus Metall für Container, Schutzumhausungen auch gemäß Unfallverhütungsvorschriften gebaut, Wintergärten, Balkone,

Vordächer, Maschinenfundamente alle vorgenannten Waren aus

Metall; Montagetische, Werkbänke, Handarbeitsplätze, Bühnen,

Treppen, Leitern, Geländer, Gerüste auch kompatibel und zusammenfügbar mit anderen Bau- und Gerüstteilen, alle vorgenannten Waren stationär oder beweglich und aus Metall;

Geländeeinfassungen, bestehend aus Zäunen, Türen und Toren

aus Metall, Tür- und Toranlagen einschließlich Garagentoren;

Verkaufs-, Messestände und -tresen, Dekorationskulissen aus

Metall, insbesondere für Schaustellerbetriebe und Fahrgeschäfte;

Schlosserwaren und Kleineisenwaren; Metallrohre für flüssige und

gasförmige Medien und deren Wärme- und Kälteisolierung; Behälter u.a. zur Aufnahme von festen oder flüssigen Gegenständen

mit und ohne Andocksystemen zum Befüllen und Entleeren;

Transportmittel, INSBESONDERE Ladungsträger zur Aufnahme

von flüssigen oder festen Produkten für den manuellen, Kraftfahrzeug-, Luftfahrzeug- und Eisenbahntransport mit oder ohne Integration in Fördersysteme alle genannten Waren aus Metall; Waren

aus Metall, insbesondere Schließanlagen, Schlösser, Schlüssel,

Anlagen zur Notöffnung und/oder Notschließung von Türen, Toren

und Fenstern, alle genannten Waren soweit in Klasse 6 enthalten.

Klasse 6

Maschinen, insbesondere ortsfest betriebene Anlagen zur Beförderung von Personen oder Lasten, nämlich Fahrstühle, Fahrstuhlkörbe, Fahrstuhlanlagen, Fertigungs- und Fließbandstraßen.

Klasse 7

Elektrische, insbesondere Beleuchtungsapparate, nämlich festinstallierte Lichtquellen in und für Beleuchtungszwecke, Feuerlöschgeräte.

Klasse 9

Baumaterialien, insbesondere Fassaden- und Isolationsverkleidungsmaterialien, alle vorgenannten Waren nicht aus Metall;

Rohre für flüssige und gasförmige Medien und deren Wärme- und

Kälteisolierung (nicht aus Metall) für Bauzwecke; Pech und Bitumen; transportable Bauten (nicht aus Metall).

Klasse 19

Bauwesen, insbesondere Stahlbau; Reparaturwesen, insbesondere Instandhaltung von Behältern, Transportmitteln, Tür- und

Toranlagen einschließlich Garagentoren, Fahrstühlen, Schließ-,

Anzeige-, Signal- und Werbelichtanlagen und -einrichtungen, sowie Beseitigung von Beschädigungen durch mutwillige Eingriffe

und/oder Verwitterungsschäden an den genannten Gegenständen; Installationsarbeiten eines Klempners, Schlossers, Metallkonstrukteurs, Sanitär-, Lüftungsinstallateurs und Elektrikers.

Klasse 37

Materialbearbeitung, insbesondere Be- und Verarbeitung von

Metallen, Glas, Kunststoff und Holz; Materialbearbeitung durch

Dienstleistungen eines Schlossers, Metallkonstrukteurs, Elektrikers, Materialzurichtung und Formgebungsarbeiten zur Materialbearbeitung.

Klasse 40

Technische Beratung, Entwicklung, Planung und Konstruktion,

insbesondere in der Elektro- Brandschutz-, Wärme-, Kälte-,

Schallschutztechnik und für Sanitär-, Heizungs-, Klima-, Lüftungs-

und Beleuchtungstechnik und bei der Demontage und Entsorgung

von Altinstallationen, insbesondere von zu demontierenden Lichtwerbeanlagen.

Klasse 42".

Der Anmelder beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde des Anmelders erweist sich als begründet. Das mit der

Beschwerde eingereichte neue Waren- und Dienstleistungsverzeichnis genügt den

in den §§ 32 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3, 65 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG i.V.m. § 14

MarkenV für die Abfassung eines solchen Verzeichnisses aufgestellten Anforderungen.

§ 32 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG bestimmt, daß die Anmeldung einer Marke ein Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen enthalten muß, für die die Eintragung

beantragt wird. Gemäß § 32 Abs. 3 MarkenG muß die Anmeldung den weiteren

Anmeldeerfordernissen entsprechen, die in einer Rechtsverordnung nach § 65

Abs. 1 Nr. 2 zu regeln sind. Die auf dieser rechtlichen Grundlage erlassene

MarkenV bestimmt in § 14 Abs. 1, daß die Waren und Dienstleistungen so zu bezeichnen sind, daß die Klassifizierung jeder einzelnen Ware oder Dienstleistung in

eine Klasse der Klasseneinteilung (§ 15 MarkenV) möglich ist. Gemäß § 14 Abs. 2

MarkenV sollen – soweit möglich - die Bezeichnungen der Klasseneinteilung, falls

diese nicht erläuterungsbedürftig sind, und die Begriffe der in § 15 Abs. 2 bezeichneten alphabetischen Liste verwendet werden.

Das mit der Anmeldung vorgelegte erste Waren- und Dienstleistungsverzeichnis

entsprach nicht der Bestimmung des § 14 Abs. 1 MarkenV, da es in Bezug auf die

in ihm enthaltene Angabe "Herstellung und Vertrieb von..." so ungenau gefasst

war, daß offen blieb, ob es sich insoweit um Waren oder Dienstleistungen handeln

sollte. Zu unbestimmt war ferner die Angabe "Waren aus Metall und Nichtmetall...", die keine Bestimmung der Art Waren zuließ. Die auf der Grundlage von

§ 36 Abs. 4 MarkenG erfolgte Beanstandung und Zurückweisung der Anmeldung

war deshalb für die vorstehend genannten Waren und Dienstleistungen zulässig

und begründet, solange der Anmelder ein neues, den o.a. Bestimmungen des

MarkenG und der MarkenV genügendes Waren- und Dienstleistungsverzeichnis

nicht vorgelegt hatte.

Die weitergehende, vollständige Zurückweisung der Anmeldung kann dagegen

schon deshalb keinen rechtlichen Bestand haben, weil es an der Angabe von

Gründen fehlt, weshalb dieser Teil des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses

rechtlichen Bedenken begegnet. Die bloße Bezugnahme auf den Inhalt der der

Zurückweisung zugrundeliegenden Beanstandung kann schon deshalb den Anforderungen an die erforderliche Begründung nicht genügen, weil sich der Beanstandungsbescheid nicht auf alle Waren und Dienstleistungen des ursprünglichen Verzeichnisses bezog.

Der mit der Beschwerde angegriffene Beschluß kann aber auch im übrigen keinen

rechtlichen Bestand haben, weil mit der Beschwerde ein neues Waren- und

Dienstleistungsverzeichnis vorgelegt worden ist, daß den Beanstandungen der

Markenstelle Rechnung trägt und auch den maßgeblichen Bestimmungen des

MarkenG und der MarkenV genügt.

Durch die Voranstellung der Klassenangaben vor die einzelnen Waren und

Dienstleistungen ist nunmehr u.a. hinreichend klar erkennbar, aus welchen Materialien die beanspruchten Waren bestehen. Das neugefasste Verzeichnis enthält

außerdem - wie von der Markenstelle gefordert – Angaben dazu, auf welchem

Gebiet die von dem Anmelder beanspruchte "Beratung, Entwicklung und Konstruktion" erfolgt. Im Hinblick auf die "Reparaturdienstleistungen der Klasse 37" ist

außerdem nunmehr spezifiziert, welche Gegenstände durch den Anmelder repariert werden. Die zu unbestimmte Angabe "Herstellung und Vertrieb von ..." ist in

dem neuen Verzeichnis nicht mehr enthalten sowie die zu allgemeine Angabe

"Waren aus Metall und Nichtmetall" durch die von der Markenstelle geforderte

Einzelaufzählung der Waren ersetzt worden, wobei sich die in einigen Fälllen fehlende Angabe des Materials deshalb als unschädlich erweist, weil der Anmelder

eine Zuordnung zu den einzelnen Waren- und Dienstleistungsklassen durch Angabe der Klassen selbst vorgenommen hat.

Da die Markenstelle über das Vorliegen von die Marke selbst betreffenden absoluten Schutzhindernissen (§ 8 MarkenG) bisher nicht entschieden hat, bestand für

den Senat Veranlassung, die Sache zur diesbezüglichen Prüfung und Entscheidung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen (§ 70 Abs. 3

Nr. 2 MarkenG).

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 71 Abs. 3 MarkenG war anzuordnen, weil die Vorlage der Beschwerde zum Bundespatentgericht einen Verstoß

gegen die Grundsätze der Verfahrensökonomie darstellt. Da das neugefasste Waren- und Dienstleistungsverzeichnis, das den Beanstandungen der Markenstelle

Rechnung trägt, bereits mit der Beschwerdeschrift eingereicht worden ist, hätte im

Rahmen der gemäß § 66 Abs. 6 S. 1 MarkenG in einseitigen Verfahren obligatorischen Abhilfeprüfung auch die Markenstelle feststellen können und müssen, daß

das neue Verzeichnis den maßgeblichen Bestimmungen des MarkenG und der

MarkenV entsprach. Eine Einbehaltung der Beschwerdegebühr erscheint unter

diesen Umständen als unbillig.

Schülke

Kraft

Reker

prö