Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 10.10.2000 – 33 W (pat) 15/00
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 15/00 _______________ (Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend die Marke 397 50 984
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Winkler sowie der Richter Dr. Albrecht und v. Zglinitzki
beschlossen:
1) Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 3. November 1999
wird aufgehoben.
2) Die Löschung der Marke 397 50 984 wird wegen des Widerspruchs aus der Marke 1 187 903 angeordnet.
G r ü n d e
I
Am 8. Dezember 1997 wurde für die Dienstleistung "Finanzwesen" die Marke
397 50 984
eingetragen.
TRIBON
Dagegen hat die Widersprechende am 19. Februar 1998 aus
ihrer am
9. Juni 1993 ua für "Grundstücks- und Hausverwaltung, Immobilien- und Hypothekenvermittlung, Leasing, Schätzen von Immobilien, Vermögensverwaltung, Kreditberatung, Kreditvermittlung, Vermittlung von und Beratung über Investmentgeschäfte, Absatzfinanzierung und Kreditrisikoabsicherung, Wohnungs- und Geschäftsraumvermietung; Werbung, Verwaltung fremder Geschäftsinteressen (Kontrolle, Leitung, Überwachung), Unternehmensberatung, ..." eingetragenen Marke
1 187 903
Widerspruch eingelegt.
TRIGON
Die Markeninhaberin hat die Benutzung der Widerspruchsmarke am 3. Juli 1998
gegenüber der Markenstelle bestritten.
Zur Glaubhaftmachung der Benutzung hat die Widersprechende vor der Markenstelle auf einen bereits "vor dem 01.07.1998" verwendeten Briefbogen, eine
Selbstdarstellung der T… Unternehmensgruppe (ohne Druckdatum) sowie
den Gesellschaftsvertrag vom 14. Dezember 1993 verwiesen.
Die Markenstelle für Klasse 36 hat den Widerspruch mit Beschluss vom 3. November 1999 zurückgewiesen, weil die Widersprechende die Benutzung ihrer
Marke nicht glaubhaft gemacht habe. Es sei nicht erkennbar, von wann Briefbogen
und Selbstdarstellung stammten. Die Verwendung des Briefbogens sei völlig
offen. Die Selbstdarstellung weise nur sehr pauschal auf eine "Finanzierungskonzeption und -vermittlung sowie Fonds- und Hausverwaltung" hin. Was im einzelnen in welchem Umfang geschehen sei und welche der selbständigen Gesellschaften der Unternehmensgruppe tätig geworden sei, bleibe unklar. Die Zustimmung der Widersprechenden zur Verwendung der Widerspruchsmarke durch andere sei nicht belegt. Der Gesellschaftsvertrag - dessen Gegenstand Finanzdienstleistung nicht sei - belege keine Benutzung. Dieser Beschluss wurde der
Widersprechenden am 24. November 1999 zugestellt.
Am 10. Dezember 1999 hat sie Beschwerde eingelegt und zur Glaubhaftmachung
der Benutzung der Widerspruchsmarke vorgelegt:
-
eidesstattliche Versicherung der Geschäftsführer der Widersprechenden,
- Aufstellung von Finanzierungsprojekten (… DM),
- Werbeprospekte,
- Schreiben zu Projektfinanzierungen,
- Verträge über Darlehensgewährungen.
Die Widersprechende ist der Auffassung, auch die von ihr und ihren Konzerntöchtern ausgeübte Versicherungstätigkeit sowie Vermittlung von Versicherungen
und Schadensregulierungen seien Finanzdienstleistungen. Bei Dienstleistungen
genüge die Verwendung auf Briefbögen und Prospekten. Die Benutzung von
TRIGON sei sogar so intensiv, dass die Marke hohe Kennzeichnungskraft besitze.
Sie verteidige ihre Marke weitgehend erfolgreich und intensiv. Der Markenabstand
sei zu gering. Auf eine etwaige Verwendung der angegriffenen Marke mit einem
zusätzlichen Logo in einer nicht eingetragenen Form komme es in diesem
Zusammenhang nicht an. TRIGON und TRIBON stimmten klanglich weitgehend
überein. Die Konsonanten G und B lägen auf einer klanglichen Linie. Auch die
Schriftbilder beider Marken seien einander ähnlich.
Die Widersprechende beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle vom 3. November 1999 aufzuheben
und die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen.
Die Markeninhaberin beantragt
Zurückweisung der Beschwerde.
Sie ist der Ansicht, zur Glaubhaftmachung der Benutzung der Widerspruchsmarke
fehlten Angaben zu Umsatz und Zahlen im Rahmen der geltend gemachten
Dienstleistungen. TRIGON werde nur als Unternehmenskennzeichen, und zwar
als eines unter vielen, verwendet. Die Beziehungen der Unternehmen zueinander
blieben unklar. Eine Zustimmung der Widersprechenden zur Benutzung der
Widerspruchsmarke durch Dritte sei nicht nachgewiesen. Es fehle ein unmittelbarer Bezug der verwendeten Bezeichnungen zu den geschützten Dienstleistungen.
Mehrere der Widerspruchsmarke ähnliche, eingetragene Marken minderten
zudem die Verwechslungsgefahr. Diese scheitere auch daran, dass sie die angegriffene Marke immer nur zusammen mit dem AXA Logo verwende. Aber schon
die abweichenden Konsonanten verhinderten eine Verwechslungsgefahr.
II
Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden hat in der Sache Erfolg.
Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist von der rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke jedenfalls für die Dienstleistungen "Hausverwaltung, Immobilienvermittlung, Kreditvermittlung, Wohnungs- und Geschäftsraumvermietung; Verwaltung fremder Geschäftsinteressen" auszugehen.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat am 3. Juli 1998 die Einrede der mangelnden Benutzung der Widerspruchsmarke in zulässiger Weise erhoben, weil die
Widerspruchsmarke am 9. Juni 1993 eingetragen worden ist und damit der
Zeitraum von fünf Jahren abgelaufen war (§ 43 Abs 1 Satz 2 MarkenG).
Die Widersprechende hat daraufhin Handlungen glaubhaft gemacht, welche die
Anerkennung einer rechtserhaltenden Benutzung jedenfalls für die genannten
Dienstleistungen rechtfertigen.
Durch die eidesstattliche Versicherung der Geschäftsführer der T…
GmbH, einem Unternehmen der T…-Unternehmensgruppe, ist glaubhaft gemacht, dass alle Gesellschaften der Unternehmensgruppe die Marke TRIGON
mindestens seit 1994 benutzen.
Bei einigen als Kapitalanlagen bezeichneten Bauprojekten traten im Februar 1995
unter dem Namen TRIGON eine Beteiligungs- sowie eine Bauverwaltungsgesellschaft in Erscheinung; bei einem anderen Projekt die TRIGON Unternehmensgruppe im Dezember 1996 als Vermieter für die Käufer.
Die zu solchen Projekten gehörenden Prospekte weisen die T… bzw
die T… GmbH als Prospektherausgeber aus.
Briefbögen, mit denen verschiedene Firmen der T…-Unternehmensgruppe in
den Jahren 1994, 1995, 1996 und 1997 Zahlungsabtretungen, Valutierungen, Eigenkapitaleinzahlungskonten, Provisionszahlungen, Bürgschaften, Überweisungen nach Baufortschritt, Finanzierungsanträge und Gutachtensaufträge mit nicht
zum Konzern gehörenden Firmen abgewickelt haben, zeigen jeweils rechts oben
das Wort TRIGON unter der bildlichen Darstellung eines Dreiecks; gleiches gilt für
den Darlehensvertrag aus dem Jahr 1996.
Die Zustimmung nach § 26 Abs 2 MarkenG zur Benutzung durch Dritte muss angesichts der konzernmäßigen Verbindungen (vgl Althammer/Ströbele/Klaka, MarkenG, 6. Aufl, § 26 Rdn 55) und nach dem Inhalt der eidesstattlichen Versicherung
hier auch ohne schriftliche Fixierung angenommen werden.
Die insoweit glaubhaft gemachte Benutzung weist auch einen ausreichenden
Umfang auf. Im Bereich Bauträger- und Entwicklungstätigkeit wurden von 1995 bis
2000 Finanzierungen
im Umfang von … DM vermittelt. Darunter sind
zwar einige Projekte, bei denen als Auftragnehmer und als Auftraggeber jeweils
Gesellschaften
des T…-Konzerns
auftraten. Daneben
stehen
aber
12 Projekte aus den Jahren 1996 bis September 1997 mit einem Umsatz von fast
… DM, die nicht konzernangehörige Firmen betreffen.
Der Umsatz, der mit außerhalb des Konzernverbundes durchgeführten Projekten
erzielt wurde, ist mit … DM hoch genug, um die Benutzung als ernsthaft an
zusehen, auch wenn in der Branche, in der die Widersprechende tätig ist, schon
mit sehr wenigen Projekten hohe Umsätze erreicht werden können. Selbst die von
den Darlehensverträgen und Briefwechseln betroffenen Summen liegen von den
Beträgen und ihrer Anzahl her aber in einem Bereich, der eine ernsthafte Benutzung glaubhaft macht.
Die Benutzung ist auch nach Art und Form ausreichend. Dafür genügt im Zusammenhang mit Dienstleistungen die Anbringung der Marke auf Geschäftspapieren
(vgl BPatGE 32, 231 - Parkhotel Landenberg), wie es mit den vorgelegten Briefen
und dem Vertrag beispielhaft dargetan ist. Damit kommt es nicht mehr darauf an,
ob die Prospekte auch eine Benutzung als Firmenname belegen.
Dass neben dem Wort TRIGON immer eine dreieckige Graphik steht, ist für die
Benutzung der Wortmarke TRIGON unschädlich. Die Graphik verändert den
kennzeichnenden Charakter der Marke nämlich nicht (vgl § 26 Abs 3 MarkenG).
Sie drängt das Wort TRIGON nicht in den Hintergrund und verbindet sich mit ihm
auch nicht in unauflöslicher Weise. "Trigon" bedeutet außerdem "Dreieck", und die
Graphik zeigt ein solches. Das Bild wirkt damit als Kontext und erleichtert so das
Verstehen der Bedeutung des Wortes "Trigon".
Die somit zu berücksichtigenden Dienstleistungen "Hausverwaltung, Immobilienvermittlung, Kreditvermittlung, Wohnungs- und Geschäftsraumvermietung; Verwaltung fremder Geschäftsinteressen" sind zu den Finanzdienstleistungen der
angegriffenen Marke ähnlich. Ob die Widersprechende ihre Marke für weitere
ähnliche Dienstleistungen benutzt und dies auch glaubhaft gemacht hat, kann offen bleiben, weil bereits bei den genannten Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr besteht, die zur Löschung der angegriffenen Marke führt.
Der Bereich der Finanzdienstleistungen umfasst den Abschluss von Bausparverträgen und Kreditvermittlung. Immobilien und ihre Finanzierung werden oft aus
einer Hand angeboten. Die heute so aktuelle private Altersvorsorge basiert sowohl
auf Fonds als auch auf Immobilien. Deren Verwertung (Vermietung und Verwaltung) steht mit dem Erwerb als Anlageobjekt in direktem Zusammenhang.
Damit besteht nach einigen für die Beurteilung der Ähnlichkeit und des Ähnlichkeitsgrades maßgeblichen Kriterien, nämlich wirtschaftlicher Zusammenhang, Art
der Erbringung und angesprochene Abnehmerkreise, eine beachtliche Nähe (vgl
im übrigen auch BPatGE 40, 192 - AIG zu Versicherungsdienstleistungen, Vermittlung von Fondanteilen, Immobilien- und Finanzierungsvermittlung ua).
Diese ist vom Grad her auch nicht so gering, dass sich die Marken für die Annahme einer Verwechslungsgefahr besonders nahe kommen müssten.
Der nachgewiesene Umfang der Benutzung ist andererseits nicht so hoch, dass
die Widerspruchsmarke hier als besonders kennzeichnungskräftig anzusehen
wäre. Denn den Umfang der Benutzung belegt im Rahmen der vorliegenden
Dienstleistungen nicht allein der erzielte Umsatz. Wo ein Projekt mehrere Millionen
umfasst, ist mit nur wenigen Geschäftsvorgängen, deren Zahl letztlich Marktanteil
und Kennzeichnungskraft bestimmt, ein hoher Umsatz erreichbar.
Ferner kann die Widerspruchsmarke durch die Benutzung von Drittzeichen nicht
als so deutlich geschwächt angesehen werden, dass selbst ein nur geringer Abstand der Vergleichszeichen zueinander die Verwechslungsgefahr ausschließen
könnte.
Die vorhandenen Unterschiede im Klangbild reichen daher nicht aus, eine Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG zu verneinen.
Die übereinstimmenden Wortanfänge sind klanglich markant; das dem T jeweils
nachfolgende R verstärkt dies noch. Vokalfolge und Endungen sind gleich. B und
G sind beide weich. Sie gehören auch psychophonetisch wegen des geballten
Einsatzes und vom Geräusch her zu einer Gruppe (vgl Ertel, Suitbert, Psychophonetik, Göttingen, 1969). Damit ist eine klangliche Verwechslungsgefahr gegeben.
Aber auch im Schriftbild unterscheiden sich die Wörter TRIBON und TRIGON allein durch die unterschiedlichen Buchstaben B und G nicht ausreichend. Das groß
geschriebene G enthält - wie das B - Rundungen und eine Teilung, die beim B nur
weiter geschlossen ist.
Die behauptete Verwendung der angegriffenen Marke mit einem Logo ist nicht
Gegenstand des Verfahrens.
Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage besteht zu einer Kostenauferlegung
gemäß § 71 MarkenG kein Anlass.
Winkler
v. Zglinitzki
Albrecht
Fa/Na