Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 10.10.2000 – 33 W (pat) 60/00

33. Senat

GBUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 397 27 905.1

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 10. Oktober 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Winkler sowie der Richter Dr. Albrecht und v. Zglinitzki 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 15. Dezember 1999 aufgehoben.

G r ü n d e

I

Beim Deutschen Patentamt (seit dem 1. November 1998 "Deutsches Patent- und

Markenamt") ist am 18. Juni 1997 die Wortmarke

Love Academy

für die Dienstleistungen

"Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung; Ausbildung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten; Beherbergung von Gästen, ärztliche Versorgung, Gesundheits- und

Schönheitspflege, Erwachsenenbildung"

zur Eintragung in das Register angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 35 hat die Anmeldung durch den von einem Mitglied

des Patentamts erlassenen Beschluß vom 15. Dezember 1999 gemäß §§ 8 Abs 2

Nr 1, 37 Abs 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen.

In den Gründen ist ausgeführt worden, der Begriff "Love Academy" sei sprachüblich aus dem deutschen Verkehr geläufigen englischen Wörtern zusammengesetzt

und werde ohne weiteres im Sinne von "Liebesakademie" oder "Akademie der

Liebe" verstanden. Anhand der beigefügten Unterlagen aus der Zeitschrift

"Esotera" werde deutlich, daß der Begriff "Liebe" mittlerweile nicht selten mit Begriffen wie "Seminar", "Institut" und "Akademie" in Zusammenhang gebracht

werde. Die angemeldete Bezeichnung werde von den angesprochenen Verkehrskreisen lediglich als beschreibender Hinweis dahingehend aufgefaßt, daß durch

die beanspruchten Dienstleistungen die Veranstaltung von Kursen und Seminaren

im Bereich der allgemeinen Lebenshilfe und im Bereich der Körper- und

Heiltherapien mit dem Themenschwerpunkt "Liebe" angeboten werde.

Der Anmelder hat gegen diese Entscheidung des Patentamts Beschwerde eingelegt und das Dienstleistungsverzeichnis der Anmeldung auf Vorschlag des Senats

eingeschränkt und folgendermaßen neu gefaßt:

"Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung; Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten; sämtliche vorgenannte

Dienstleistungen ausschließlich auf dem Gebiet der Veranstaltung

kultureller,

unterhaltender

und

sportlicher

Ereignisse,

Aufführungen oder Darbietungen."

Er beantragt sinngemäß,

den Beschluß der Markenstelle des Patentamts vom 15. Dezember 1999 aufzuheben,

und trägt vor, jedenfalls für die noch beanspruchten Dienstleistungen handele es

sich bei dem Zeichen "Love Academy" um eine phantasievolle Bezeichnung. Er

biete keine "Liebe" oder gar Liebesdienste an, sondern benenne in phantasievoller

Weise Dienstleistungen aus dem normalen Geschäftsleben mit dem Begriff

"Love". Der Begriff "Academy" könnte allenfalls in Alleinstellung beispielsweise für

die Dienstleistungen "Ausbildung und Erwachsenenbildung" beschreibend und

damit freihaltungsbedürftig sein.

II

Die Beschwerde ist begründet.

Der Senat hält die angemeldete Marke "Love Academy" nach der Einschränkung

des Dienstleistungsverzeichnisses hinsichtlich der nunmehr noch verbliebenen

beanspruchten Dienstleistungen für unterscheidungskräftig und nicht freihaltungsbedürftig beschreibend. Ihrer Eintragung gemäß §§ 33 Abs 2, 41 MarkenG

stehen somit keine absoluten Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 oder 2

MarkenG mehr entgegen.

Der zunächst vorgetragenen Ansicht des Anmelders, die Bezeichnung "Love

Academy" sei allein schon wegen ihres Sinngehaltes und ihrer Begriffsbildung

phantasievoll unternehmenskennzeichnend, vermag der Senat zwar grundsätzlich

nicht zu folgen. Der deutsche Verkehr faßt die englische Wortfolge "Love Academy" als solche ohne weiteres im Sinne von "Liebesakademie", "Akademie der

Liebe" als einen das Tätigkeitsgebiet der Akademie in üblicher Weise konkretisierenden Sachbegriff auf und wird hierunter naheliegend - entsprechend einer Reihe

allgemein

bekannter Begriffe wie

"Kunstakademie",

"Militärakademie",

"Musikakademie", "Führungsakademie", "Verwaltungsakademie", "Sprachakademie", "Singakademie" etc (vgl Brockhaus Enzyklopädie in 24 Bänden, 19. Auflage,

Bd 1, S 269 unter "Akademie") - eine Akademie verstehen, die sich in Forschung

und Lehre oder Aus- und Fortbildung mit der Thematik der Liebe befaßt (vgl zB

auch Beschlüsse des Senats

vom 19. März 1999

- 33 W (pat) 263/97

- Deutsche Junioren-Akademie;

- 33 W (pat) 255/97 -

Deutsche Unternehmer-Akademie;

- 33 W (pat) 58/98 -

Deutsche Mittelstands-Akademie;

- 33 W (pat) 61/98 - Deutsche Mittelstands-Akademie). Die Existenz einer solchen

Einrichtung erscheint auch keineswegs unrealistisch oder ungewöhnlich. Denn es

gibt beispielsweise Sozialakademien oder

(kirchliche) Akademien der

Öffentlichkeitsarbeit in Lebens- und Glaubensfragen im Hinblick auf Probleme der

modernen Gesellschaft (vgl Brockhaus, aaO). Da das vielschichtige breite Themengebiet der Liebe zahlreiche Aspekte aufweist, die nicht nur Gegenstand verschiedener Wissenschaftsdisziplinen sind, sondern auch das Leben der Menschen

unmittelbar und tiefgreifend berühren, kommt die tatsächliche Einrichtung einer

derartig als "Love Academy" spezialisierten Akademie im Prinzip durchaus in

Betracht.

Im Zusammenhang mit den nunmehr verbliebenen beanspruchten Dienstleistungen werden die angesprochenen Verkehrskreise die Bezeichnung "Love Academy" jedoch nicht als unmittelbar beschreibende Angabe auffassen. Denn eine

Akademie bietet in erster Linie Aus- und Fortbildung, Unterricht, Vorträge, Vorlesungen, Meinungsaustausch, Diskussionsforen oä auf Tagungen, Symposien oder

in Kursen, Seminaren etc an. Demgegenüber wird der Verkehr hinsichtlich der

beanspruchten Dienstleistungen "auf dem Gebiet der Veranstaltung kultureller,

unterhaltender und sportlicher Ereignisse, Aufführungen oder Darbietungen" die

Bezeichnung "Love Academy" regelmäßig nicht als ernsthafte Sachangabe über

das die Dienstleistungen erbringende Unternehmen, sondern lediglich als einen zu

den tatsächlichen Umständen offensichtlich nicht passenden Phantasiebegriff

ansehen.

Winkler

Dr. Albrecht

v. Zglinitzki

Cl