Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 10.10.2000 – 33 W (pat) 60/00
33. Senat
GBUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 397 27 905.1
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 10. Oktober 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Winkler sowie der Richter Dr. Albrecht und v. Zglinitzki 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 15. Dezember 1999 aufgehoben.
G r ü n d e
I
Beim Deutschen Patentamt (seit dem 1. November 1998 "Deutsches Patent- und
Markenamt") ist am 18. Juni 1997 die Wortmarke
Love Academy
für die Dienstleistungen
"Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung; Ausbildung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten; Beherbergung von Gästen, ärztliche Versorgung, Gesundheits- und
Schönheitspflege, Erwachsenenbildung"
zur Eintragung in das Register angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 35 hat die Anmeldung durch den von einem Mitglied
des Patentamts erlassenen Beschluß vom 15. Dezember 1999 gemäß §§ 8 Abs 2
Nr 1, 37 Abs 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen.
In den Gründen ist ausgeführt worden, der Begriff "Love Academy" sei sprachüblich aus dem deutschen Verkehr geläufigen englischen Wörtern zusammengesetzt
und werde ohne weiteres im Sinne von "Liebesakademie" oder "Akademie der
Liebe" verstanden. Anhand der beigefügten Unterlagen aus der Zeitschrift
"Esotera" werde deutlich, daß der Begriff "Liebe" mittlerweile nicht selten mit Begriffen wie "Seminar", "Institut" und "Akademie" in Zusammenhang gebracht
werde. Die angemeldete Bezeichnung werde von den angesprochenen Verkehrskreisen lediglich als beschreibender Hinweis dahingehend aufgefaßt, daß durch
die beanspruchten Dienstleistungen die Veranstaltung von Kursen und Seminaren
im Bereich der allgemeinen Lebenshilfe und im Bereich der Körper- und
Heiltherapien mit dem Themenschwerpunkt "Liebe" angeboten werde.
Der Anmelder hat gegen diese Entscheidung des Patentamts Beschwerde eingelegt und das Dienstleistungsverzeichnis der Anmeldung auf Vorschlag des Senats
eingeschränkt und folgendermaßen neu gefaßt:
"Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung; Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten; sämtliche vorgenannte
Dienstleistungen ausschließlich auf dem Gebiet der Veranstaltung
kultureller,
unterhaltender
und
sportlicher
Ereignisse,
Aufführungen oder Darbietungen."
Er beantragt sinngemäß,
den Beschluß der Markenstelle des Patentamts vom 15. Dezember 1999 aufzuheben,
und trägt vor, jedenfalls für die noch beanspruchten Dienstleistungen handele es
sich bei dem Zeichen "Love Academy" um eine phantasievolle Bezeichnung. Er
biete keine "Liebe" oder gar Liebesdienste an, sondern benenne in phantasievoller
Weise Dienstleistungen aus dem normalen Geschäftsleben mit dem Begriff
"Love". Der Begriff "Academy" könnte allenfalls in Alleinstellung beispielsweise für
die Dienstleistungen "Ausbildung und Erwachsenenbildung" beschreibend und
damit freihaltungsbedürftig sein.
II
Die Beschwerde ist begründet.
Der Senat hält die angemeldete Marke "Love Academy" nach der Einschränkung
des Dienstleistungsverzeichnisses hinsichtlich der nunmehr noch verbliebenen
stehen somit keine absoluten Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 oder 2
MarkenG mehr entgegen.
Der zunächst vorgetragenen Ansicht des Anmelders, die Bezeichnung "Love
Academy" sei allein schon wegen ihres Sinngehaltes und ihrer Begriffsbildung
phantasievoll unternehmenskennzeichnend, vermag der Senat zwar grundsätzlich
nicht zu folgen. Der deutsche Verkehr faßt die englische Wortfolge "Love Academy" als solche ohne weiteres im Sinne von "Liebesakademie", "Akademie der
Liebe" als einen das Tätigkeitsgebiet der Akademie in üblicher Weise konkretisierenden Sachbegriff auf und wird hierunter naheliegend - entsprechend einer Reihe
allgemein
bekannter Begriffe wie
"Kunstakademie",
"Militärakademie",
"Musikakademie", "Führungsakademie", "Verwaltungsakademie", "Sprachakademie", "Singakademie" etc (vgl Brockhaus Enzyklopädie in 24 Bänden, 19. Auflage,
Bd 1, S 269 unter "Akademie") - eine Akademie verstehen, die sich in Forschung
und Lehre oder Aus- und Fortbildung mit der Thematik der Liebe befaßt (vgl zB
auch Beschlüsse des Senats
vom 19. März 1999
- 33 W (pat) 263/97
- Deutsche Junioren-Akademie;
- 33 W (pat) 255/97 -
Deutsche Unternehmer-Akademie;
- 33 W (pat) 58/98 -
Deutsche Mittelstands-Akademie;
- 33 W (pat) 61/98 - Deutsche Mittelstands-Akademie). Die Existenz einer solchen
Einrichtung erscheint auch keineswegs unrealistisch oder ungewöhnlich. Denn es
gibt beispielsweise Sozialakademien oder
(kirchliche) Akademien der
Öffentlichkeitsarbeit in Lebens- und Glaubensfragen im Hinblick auf Probleme der
modernen Gesellschaft (vgl Brockhaus, aaO). Da das vielschichtige breite Themengebiet der Liebe zahlreiche Aspekte aufweist, die nicht nur Gegenstand verschiedener Wissenschaftsdisziplinen sind, sondern auch das Leben der Menschen
unmittelbar und tiefgreifend berühren, kommt die tatsächliche Einrichtung einer
derartig als "Love Academy" spezialisierten Akademie im Prinzip durchaus in
Betracht.
Im Zusammenhang mit den nunmehr verbliebenen beanspruchten Dienstleistungen werden die angesprochenen Verkehrskreise die Bezeichnung "Love Academy" jedoch nicht als unmittelbar beschreibende Angabe auffassen. Denn eine
Akademie bietet in erster Linie Aus- und Fortbildung, Unterricht, Vorträge, Vorlesungen, Meinungsaustausch, Diskussionsforen oä auf Tagungen, Symposien oder
in Kursen, Seminaren etc an. Demgegenüber wird der Verkehr hinsichtlich der
beanspruchten Dienstleistungen "auf dem Gebiet der Veranstaltung kultureller,
unterhaltender und sportlicher Ereignisse, Aufführungen oder Darbietungen" die
Bezeichnung "Love Academy" regelmäßig nicht als ernsthafte Sachangabe über
das die Dienstleistungen erbringende Unternehmen, sondern lediglich als einen zu
den tatsächlichen Umständen offensichtlich nicht passenden Phantasiebegriff
ansehen.
Winkler
Dr. Albrecht
v. Zglinitzki
Cl