Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 10.10.2000 – 33 W (pat) 82/00

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

33 W (pat) 82/00 _______________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 55 366.5

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 10. Oktober 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Winkler sowie der Richter Dr. Albrecht und v. Zglinitzki

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70

G r ü n d e

I.

Die Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung der für die Dienstleistungen "Ermittlungen in Geschäftsangelegenheiten, nämlich Nachforschungen in Rechts- und Geschäftsangelegenheiten sowie

Durchführung von Recherchen in rechtlichen, technischen und geschäftlichen

Angelegenheiten; Beratung Dritter in finanziellen Angelegenheiten; Anlageberatung; Vermittlung von Verträgen über Anschaffung und Veräußerung von Waren;

Durchführung von Tiefstpreisrecherchen; Herausgabe von Informationen über

Geschäfts- und Finanzangelegenheiten; Vermittlung von Miet-, Dienst-, Reise- und

Werkverträgen; Ausgabe von Kredit- und Kundenkarten; Kreditberatung;

Kreditvermittlung; Vermittlung von Versicherungen; Versicherungswesen" bestimmten Bezeichnung

select card

mit Beschluss vom 1. Februar 2000 zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie

ausgeführt, die aus den allgemein bekannten Ausdrücken "Select" und "Card"

kombinierte Bezeichnung weise auf Dienstleistungen hin, die der Kunde mit Hilfe

einer Kredit- oder Kundenkarte bargeldlos in Anspruch nehme, wobei das Angebot

eine Auswahlmöglichkeit biete. Hinsichtlich der Dienstleistung "Ausgabe von

Kreditkarten" stelle die angemeldete Bezeichnung eine Sachaussage über die Art

der angebotenen Karten dar. Als ohne weiteres verständliche beschreibende Angabe sei die angemeldete Marke nicht nur zu Gunsten der Mitbewerber freizuhalten, sondern entbehre auch jeglicher Eigenart, die sich der Verkehr als individuellen betrieblichen Herkunftshinweis einprägen könnte.

Hiergegen wendet sich der Anmelder mit seiner Beschwerde; er beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle vom 1. Februar 2000 aufzuheben,

und hilfsweise,

die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sowie zu der Frage zuzulassen, inwieweit aus einer

neuartigen englischsprachigen Wortschöpfung eine konkrete Bedeutung abgeleitet werden könne und inwieweit ein Bezug einer

angemeldeten Marke zu den angemeldeten Waren/Dienstleistungen vorliegen müsse.

Zur Begründung seiner Anträge trägt er vor, "select card" weise in seiner Kombination Unterscheidungskraft auf und sei nicht freihaltungsbedürftig. Es handle sich

um einen englischen, nur wenig bestimmten Begriff. Die Marke beschreibe keine

Dienstleistungen, die mit Hilfe einer Karte vergünstigt in Anspruch genommen

werden könnten.

Nachdem der Senat den Anmelder auf die Entscheidung des 26. Senats vom

18. September 1996, 26 W (pat) 122/95 - SELECT COMFORT, hingewiesen hatte, erklärte der Anmelder ergänzend, wollte man "select card" mit "ausgewählte/exklusive Karte" übersetzen, stelle sich die Frage, wofür diese Karte diene.

Es fehle der Bezug zu den beanspruchten Dienstleistungen; während die Waren

bei SELECT COMFORT (Betten, Sofas etc) tatsächlich behaglichen Komfort haben könnten.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Eintragung der

angemeldeten Bezeichnung "select card" als Marke stehen die Schutzhindernisse

des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG entgegen.

Nach Nr 2 dieser Vorschrift sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die

nur aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der Waren dienen können. Um den berechtigten

Interessen der Mitbewerber gerecht zu werden, sind auch fremdsprachige Wortschöpfungen nicht als Marke eintragbar, insbesondere wenn wesentliche Teile des

Verkehrs sie als glatt beschreibende Angaben auffassen (vgl BGH GRUR 1990,

517 - SMARTWARE).

Die englischsprachige Wortzusammenstellung "select card" bedeutet im Deutschen soviel wie "auserlesene, hervorragende Karte". Diese Bedeutung ist im

deutschen Sprachbereich ohne weiteres verständlich, da beide Wörter zum einfachen englischen Wortschatz gehören und an deutsche bzw eingedeutschte Begriffe, zB selektiv, selektiert, Selektion und Karte, erinnern (ebenso BPatG aaO -

SELECT COMFORT).

Hinzu kommt, dass Wortzusammenstellungen mit dem Adjektiv "select" sprachüblich sind (vgl Eichborn, Die Sprache unserer Zeit, Wörterbuch in vier Bänden,

Englisch-Deutsch, 1990, S 620: select command, select society).

Als englische Bezeichnung für den deutschen Begriff "Karte" ist "Card" längst in

den deutschen Sprachgebrauch eingegangen. Es handelt sich sogar um einen

zentralen Begriff der hier einschlägigen Fachsprache für mit Datenträgern versehene Karten (BPatG, Beschluss vom 24. März 1998, 24 W (pat) 107/97 - CARD;

vom 14. Februar 2000, 30 W (pat) 141/99 - CARECARD). Als "card" werden im

Geschäftsverkehr Wert-, Berechtigungs- und Ausweiskarten bezeichnet (BPatG,

Beschluss vom 3. Februar 1999, 29 W (pat) 196/98 - car security card). Deren

Einsatzbereich nimmt immer mehr zu: Bahncard, Eurocard, Paycard usw. Das

Publikum ist an viele verschiedene Karten gewöhnt und zwar auch bei Besorgungen und Erledigungen im täglichen Leben, wie Einkaufen, Telephonieren, Arztbesuch (BPatG, Beschluss vom 26. Februar 1998, 30 W (pat) 12/97 - CARCARD).

Dabei werden in ständig zunehmendem Maße auch Karten mit verschiedenen

Ausstattungen und Eigenschaften ausgegeben

(BPatG, Beschluss vom

8. Mai 1998, 33 W (pat) 136/98 - PayCard). Dieses breite Anwendungsfeld verlangt vom Verbraucher eine Selektion nach seinen Bedürfnissen. Die Anbieter von

Karten haben deshalb ein Bedürfnis, mit "select card" auf Art, Beschaffenheit oder

Bestimmung ihrer Karten hinzuweisen. Dies gilt nicht nur für die Ausgabe von

Kredit- und Kundenkarten, wo Karten direkt angesprochen sind, sondern auch für

alle übrigen Dienstleistungen, bei denen "cards" zur Anwendung kommen können.

Heutzutage sind nämlich Karten oft Berechtigungsnachweise, die ihre Inhaber zur

Inanspruchnahme von bestimmten Dienstleistungen legitimieren (vgl BPatG Mitt

1982, 35 - Kapitalsparbuch). Sie können den Umfang dieser Berechtigung

nachweisen oder als Speicher von Kundendaten dienen. Die Ausgeber von Karten

bieten deren Inhabern zudem Leistungen zum Teil exklusiver Art an (BPatG,

Beschluss vom 6. Dezember 1996, 12 W (pat) 2/96 - TENNISCARD). Auch hierfür

gibt "select card" einen beschreibenden Sinn, etwa im Zusammenhang mit der

Vermittlung von Waren aller Art, Mietwägen, Hotels oder Geldanlagen sowie mit

Informationsbriefen etc. Die Angebote können ausgewählt sein oder nur einem

ausgewählten Kreis zur Verfügung stehen. Bei Versicherungskarten kann deren

Umfang unterschiedlich sein (Kfz-Schutzbriefe, Versicherungsleistungen). Daher

gibt es Karten in verschiedener Qualität (zB 1. oder 2. Klasse der Bahncard;

Normal-, Gold- oder Platinkarten), die unterschiedliche Angebote eröffnen - also

durchaus selektieren.

Selbst Publikumskreise ohne Englischkenntnisse erfassen deshalb den Sinngehalt

"auserlesene/exklusive Karte" ohne weiteres, zumal in der Werbesprache die

Verwendung englischer Wörter immer gebräuchlicher wird.

Die Schutzfähigkeit der damit beschreibenden Bezeichnung "select card" kann

auch nicht mit dem Argument begründet werden, im Eintragungsverfahren könne

nicht allen denkbaren Beeinträchtigungen des freien Gebrauchs beschreibender

Angaben vorgebeugt werden. Aus der Möglichkeit, gemäß § 23 MarkenG den Interessenausgleich zwischen Markeninhaber und beteiligtem Verkehr in späteren

Verfahrensabschnitten vorzunehmen (vgl BGH GRUR 1994, 366 - RIGIDITE II;

1994, 370 - rigidite III), folgt nicht, dass im Eintragungsverfahren bereits erkennbare Behinderungsgefahren nicht zu beachten wären (vgl auch EuGH GRUR

1999, 723 "Chiemsee").

Der angemeldeten Marke fehlt auch die Unterscheidungskraft iSv § 8 Abs 2 Nr 1

MarkenG. Eine Marke besitzt nur dann die erforderliche Unterscheidungskraft,

wenn sie geeignet ist, die Angebote eines Unternehmens von denjenigen eines

anderen zu unterscheiden, wobei auf die inländischen Verkehrskreise abzustellen

ist. Es genügt nicht, sie nach ihrer Qualität oder Bestimmung unterscheidbar zu

machen (vgl BPatG, Beschluss vom 19. Mai 1998, 24 W (pat) 175/97 - Combi-

Card).

Die Markenstelle hat der angemeldeten Marke den Schutz daher zu Recht versagt; die Beschwerde ist zurückzuweisen.

Es ist keine Zulassung der Rechtsbeschwerde geboten. Ob "select card" eine

konkrete Bedeutung und mit ihr einen Bezug zu den beanspruchten Dienstleistungen hat, der es freihaltungsbedürftig macht bzw ihm die Unterscheidungskraft

nimmt, ist in erster Linie Tatfrage und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher

Bedeutung, für die eine Klärung durch den Bundesgerichtshof zur Fortbildung des

Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung herbeigeführt

werden müßte (§ 83 Abs 2 MarkenG).

Winkler

v. Zglinitzki

Dr. Albrecht

Hu