Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 18.10.2000 – 32 W (pat) 506/99
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 398 35 113.9
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts Sitzung
in der vom 18. Oktober 2000 unter Mitwirkung des Richters Dr. Fuchs-Wissemann
als Vorsitzendem, Richterin Klante und Richter Sekretaruk 10.99
beschlossen:
Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen
Patent- und Markenamtes vom 1. April 1999 und 6. Oktober 1999 werden mit Ausnahme der Dienstleistung "Betrieb eines
Museums" aufgehoben.
Hinsichtlich "Betrieb eines Museums" wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Beim Deutschen Patentamt ist die Bezeichnung
Deutsches Rockmuseum
für
Schallplatten, Audiokassetten, Compactdiscs, bespielte Videokassetten, Juwelierwaren, Schmuckwaren, Druckereierzeugnisse insbesondere Liederbücher und Notenblätter; Photographien; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff; Waren aus Leder
und Lederimitationen; Glaswaren, Porzellan, Steingut; Bekleidungsstücke; Kopfbedeckung; Spiele, Spielzeug; Betrieb eines
Museums, Filmvermietung, Filmvorführungen, Musikdarbietungen, insbesondere Dienstleistungen zur Unterhaltung mit Hilfe
einer Musik- und Tanzgruppe vermittelt durch verschiedene
Medien, nämlich Bühne, Fernseh und Radio; Ausbildung, Erziehung und Unterhaltung, insbesondere Dienstleistungen zur
Förderung von kreativer Kommunikation zwischen und von gegenseitigem Austausch von Menschen unterschiedlicher Herkunft und unterschiedlichen Alters und Dienstleistungen für die
Entwicklung von individuellen Fähigkeiten; Veröffentlichung und
Herausgabe von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften;
Verpflegung
zur Eintragung als Wortmarke angemeldet worden.
Nach vorausgegangener Beanstandung hat das Deutsche Patent- und Markenamt
die Anmeldung in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren
ergangen
ist, zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der
angemeldeten Wortmarke fehle jegliche Unterscheidungskraft und es bestehe ein
aktuelles Freihaltungsbedürfnis. Die Marke bedeute "ein Museum, welches sich
mit der Geschichte der Rockmusik in Deutschland befasse" und weise daher
darauf hin, daß sich alle angebotenen Waren und Dienstleistungen mit deutscher
Rockmusik befaßten, samt der dazugehörigen Souvenirs und Merchandising-
Artikel und Gastronomie, die der Verkehr inzwischen als Einheit betrachte.
Der Erinnerungsbeschluß vom 6. Oktober 1999
ist den Verfahrensbevollmächtigten der Anmelderin am 19. Oktober 1999 zugestellt worden. Hiergegen ist
am 18. November 1999 Beschwerde beim DPMA in München eingelegt worden,
die am 29. November 1999 bei der Markenstelle Jena eingegangen ist. Die
Anmelderin beantragt sinngemäß,
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.
Sie macht geltend, ausweislich des Frachtbeleges sei der Schriftsatz am
18. November 1999 aufgegeben und am 19. November 1999 beim Deutschen
Patent- und Markenamt München eingegangen. Eine behördeninterne
Verzögerung der Ermittlung über Mittlung der Gebührenmarken könne ihr nicht
zugerechnet werden. Die angemeldete Marke sei auch unterscheidungskräftig.
Der Marke "Deutsches Rockmuseum" könne weder ein im Vordergrund stehender
beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden noch handele es sich um ein
gebräuchliches Wort der Deutschen Sprache, da es lexikalisch nicht nachweisbar
sei. Ein konkretes, produktbezogenes Freihaltungsbedürfnis sei ebenfalls nicht
gegeben.
II
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig (§ 66 Abs 2 und 5 MarkenG).
Insbesondere hat die Anmelderin die Beschwerdegebühr fristgerecht gezahlt.
Gemäß §§ 82 Abs 2 MarkenG, 222 Abs 1, Abs 2 ZPO 187 Abs 1, 188 Abs 2 Abs 3
BGB begann die Frist am 19. Oktober 1999 und endete am 19. November 1999.
Ausweislich des vorliegenden Frachtbeleges
ist der Schriftsatz mit den
Gebührenmarken am 18. November 1999 und mithin fristgerecht beim DPMA in
München eingegangen. Dies
ist auch nicht zu beanstanden, da die
Rechtsmittelbelehrung sowohl Jena als auch München als Ort für die Einlegung
des Rechtsmittels benennt.
Die Beschwerde ist auch bis auf die Dienstleistung "Betrieb eines Museums"
begründet. Den übrigen Waren und Dienstleistungen steht weder der Zurückweisungsgrund der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 1 Nr 1
MarkenG noch ein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen.
Nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen,
denen
für die Waren oder Dienstleistungen des Verzeichnisses
jegliche
Unterscheidungskraft fehlt. Diese Voraussetzung ist für die vorliegend zu beurteilende Marke im wesentlichen nicht gegeben.
Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als
Unterscheidungsmittel für Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens
gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden (§ 3 Abs 1
MarkenG). Dieser Eignung kann der angemeldeten Marke angesichts der neueren
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes für die Waren und Dienstleistungen -
bis auf "Betrieb eines Museums"- nicht abgesprochen werden (vgl BGH BlPMZ
1999, 408 "Yes"; BlPMZ 1995, 193 "Protech"). Die Wortmarke "Deutsches
Rockmuseum" wirkt für diese Dienstleistungen und Waren nicht unmittelbar
beschreibend. Entgegen der Auffassung der Markenstelle sieht der Verkehr nicht
zwingend in der Bezeichnung eines bestimmten Museums zugleich einen Hinweis
auf die in derartigen Museen angebotenen Waren und Dienstleistungen (vgl BGH
GRUR 1999,988,989 "HOUSE OF BLUES"). Daß es üblich wäre, aus einem
Rockmuseum stammende Waren und Dienstleistungen mit dem Hinweis auf die
Herkunftstätte zu versehen, ist weder ersichtlich noch von der Markenstelle
festgestellt worden. Deshalb hat der Verkehr keinen Anlaß, in "Rockmuseum"
ohne weitere gedankliche Überlegungen einen Hinweis darauf zu sehen, es
handele sich um Waren und Dienstleistungen, die in einem Rockmuseum
angeboten werden. Lediglich für die Dienstleistung "Betrieb eines Museums" wirkt
die angemeldete Wortmarke glatt beschreibend, da mit der Bezeichnung
"Deutsches Rockmuseum" die Art des Museums beschrieben wird. Insoweit fehlt
der angemeldeten Wortmarke für diese Dienstleistung jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG.
Der begehrten Eintragung der Marke steht dementsprechend auch im wesentlichen nicht § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen, wonach von der Eintragung solche
Marken ausgeschlossen sind, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im
Verkehr zur Bezeichnung der Beschaffenheit oder zur Bezeichnung sonstiger
Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können und für die mithin ein
Freihaltungsbedürfnis besteht. Das Freihaltungsbedürfnis des § 8 Abs 2 Nr 2
MarkenG muß gerade für die Waren und Dienstleistungen festgestellt werden, die
von der Anmeldung beansprucht werden. Insoweit fehlt es aber an Feststellungen,
daß die angemeldete Marke nicht nur als Hinweis auf den Betrieb eins
Rockmuseums, sondern auch
für die dort angebotenen Waren und
Dienstleistungen dienen kann (vgl BGH aaO, S 989).Auch für den Senat war nicht
feststellbar, daß ein Bedürfnis für die Betreiber von Rockmuseen besteht, die
fraglichen Waren und Dienstleistungen
in einer beschreibenden Weise
entsprechend zu bezeichnen. Demzufolge ist eine beschreibende Angabe im
Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG im wesentlichen zu verneinen. Lediglich für die
Dienstleistung "Betrieb eines Museums" muß es Mitkonkurrenten unbenommen
bleiben, ebenfalls ein Museum, das die Stilrichtung "Rock" zum Inhalt hat, mit
"Rockmuseum" zu bezeichnen.
Dr. Fuchs-Wissemann
Sekretaruk
Klante
Na/Ja