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BPatG Beschluss vom 18.10.2000 – 32 W (pat) 506/99

32. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 35 113.9

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts Sitzung

in der vom 18. Oktober 2000 unter Mitwirkung des Richters Dr. Fuchs-Wissemann

als Vorsitzendem, Richterin Klante und Richter Sekretaruk 10.99

beschlossen:

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen

Patent- und Markenamtes vom 1. April 1999 und 6. Oktober 1999 werden mit Ausnahme der Dienstleistung "Betrieb eines

Museums" aufgehoben.

Hinsichtlich "Betrieb eines Museums" wird die Beschwerde zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Beim Deutschen Patentamt ist die Bezeichnung

Deutsches Rockmuseum

für

Schallplatten, Audiokassetten, Compactdiscs, bespielte Videokassetten, Juwelierwaren, Schmuckwaren, Druckereierzeugnisse insbesondere Liederbücher und Notenblätter; Photographien; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff; Waren aus Leder

und Lederimitationen; Glaswaren, Porzellan, Steingut; Bekleidungsstücke; Kopfbedeckung; Spiele, Spielzeug; Betrieb eines

Museums, Filmvermietung, Filmvorführungen, Musikdarbietungen, insbesondere Dienstleistungen zur Unterhaltung mit Hilfe

einer Musik- und Tanzgruppe vermittelt durch verschiedene

Medien, nämlich Bühne, Fernseh und Radio; Ausbildung, Erziehung und Unterhaltung, insbesondere Dienstleistungen zur

Förderung von kreativer Kommunikation zwischen und von gegenseitigem Austausch von Menschen unterschiedlicher Herkunft und unterschiedlichen Alters und Dienstleistungen für die

Entwicklung von individuellen Fähigkeiten; Veröffentlichung und

Herausgabe von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften;

Verpflegung

zur Eintragung als Wortmarke angemeldet worden.

Nach vorausgegangener Beanstandung hat das Deutsche Patent- und Markenamt

die Anmeldung in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren

ergangen

ist, zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der

angemeldeten Wortmarke fehle jegliche Unterscheidungskraft und es bestehe ein

aktuelles Freihaltungsbedürfnis. Die Marke bedeute "ein Museum, welches sich

mit der Geschichte der Rockmusik in Deutschland befasse" und weise daher

darauf hin, daß sich alle angebotenen Waren und Dienstleistungen mit deutscher

Rockmusik befaßten, samt der dazugehörigen Souvenirs und Merchandising-

Artikel und Gastronomie, die der Verkehr inzwischen als Einheit betrachte.

Der Erinnerungsbeschluß vom 6. Oktober 1999

ist den Verfahrensbevollmächtigten der Anmelderin am 19. Oktober 1999 zugestellt worden. Hiergegen ist

am 18. November 1999 Beschwerde beim DPMA in München eingelegt worden,

die am 29. November 1999 bei der Markenstelle Jena eingegangen ist. Die

Anmelderin beantragt sinngemäß,

die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.

Sie macht geltend, ausweislich des Frachtbeleges sei der Schriftsatz am

18. November 1999 aufgegeben und am 19. November 1999 beim Deutschen

Patent- und Markenamt München eingegangen. Eine behördeninterne

Verzögerung der Ermittlung über Mittlung der Gebührenmarken könne ihr nicht

zugerechnet werden. Die angemeldete Marke sei auch unterscheidungskräftig.

Der Marke "Deutsches Rockmuseum" könne weder ein im Vordergrund stehender

beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden noch handele es sich um ein

gebräuchliches Wort der Deutschen Sprache, da es lexikalisch nicht nachweisbar

sei. Ein konkretes, produktbezogenes Freihaltungsbedürfnis sei ebenfalls nicht

gegeben.

II

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig (§ 66 Abs 2 und 5 MarkenG).

Insbesondere hat die Anmelderin die Beschwerdegebühr fristgerecht gezahlt.

Gemäß §§ 82 Abs 2 MarkenG, 222 Abs 1, Abs 2 ZPO 187 Abs 1, 188 Abs 2 Abs 3

BGB begann die Frist am 19. Oktober 1999 und endete am 19. November 1999.

Ausweislich des vorliegenden Frachtbeleges

ist der Schriftsatz mit den

Gebührenmarken am 18. November 1999 und mithin fristgerecht beim DPMA in

München eingegangen. Dies

ist auch nicht zu beanstanden, da die

Rechtsmittelbelehrung sowohl Jena als auch München als Ort für die Einlegung

des Rechtsmittels benennt.

Die Beschwerde ist auch bis auf die Dienstleistung "Betrieb eines Museums"

begründet. Den übrigen Waren und Dienstleistungen steht weder der Zurückweisungsgrund der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 1 Nr 1

MarkenG noch ein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen.

Nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen,

denen

für die Waren oder Dienstleistungen des Verzeichnisses

jegliche

Unterscheidungskraft fehlt. Diese Voraussetzung ist für die vorliegend zu beurteilende Marke im wesentlichen nicht gegeben.

Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als

Unterscheidungsmittel für Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens

gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden (§ 3 Abs 1

MarkenG). Dieser Eignung kann der angemeldeten Marke angesichts der neueren

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes für die Waren und Dienstleistungen -

bis auf "Betrieb eines Museums"- nicht abgesprochen werden (vgl BGH BlPMZ

1999, 408 "Yes"; BlPMZ 1995, 193 "Protech"). Die Wortmarke "Deutsches

Rockmuseum" wirkt für diese Dienstleistungen und Waren nicht unmittelbar

beschreibend. Entgegen der Auffassung der Markenstelle sieht der Verkehr nicht

zwingend in der Bezeichnung eines bestimmten Museums zugleich einen Hinweis

auf die in derartigen Museen angebotenen Waren und Dienstleistungen (vgl BGH

GRUR 1999,988,989 "HOUSE OF BLUES"). Daß es üblich wäre, aus einem

Rockmuseum stammende Waren und Dienstleistungen mit dem Hinweis auf die

Herkunftstätte zu versehen, ist weder ersichtlich noch von der Markenstelle

festgestellt worden. Deshalb hat der Verkehr keinen Anlaß, in "Rockmuseum"

ohne weitere gedankliche Überlegungen einen Hinweis darauf zu sehen, es

handele sich um Waren und Dienstleistungen, die in einem Rockmuseum

angeboten werden. Lediglich für die Dienstleistung "Betrieb eines Museums" wirkt

die angemeldete Wortmarke glatt beschreibend, da mit der Bezeichnung

"Deutsches Rockmuseum" die Art des Museums beschrieben wird. Insoweit fehlt

der angemeldeten Wortmarke für diese Dienstleistung jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG.

Der begehrten Eintragung der Marke steht dementsprechend auch im wesentlichen nicht § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen, wonach von der Eintragung solche

Marken ausgeschlossen sind, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im

Verkehr zur Bezeichnung der Beschaffenheit oder zur Bezeichnung sonstiger

Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können und für die mithin ein

Freihaltungsbedürfnis besteht. Das Freihaltungsbedürfnis des § 8 Abs 2 Nr 2

MarkenG muß gerade für die Waren und Dienstleistungen festgestellt werden, die

von der Anmeldung beansprucht werden. Insoweit fehlt es aber an Feststellungen,

daß die angemeldete Marke nicht nur als Hinweis auf den Betrieb eins

Rockmuseums, sondern auch

für die dort angebotenen Waren und

Dienstleistungen dienen kann (vgl BGH aaO, S 989).Auch für den Senat war nicht

feststellbar, daß ein Bedürfnis für die Betreiber von Rockmuseen besteht, die

fraglichen Waren und Dienstleistungen

in einer beschreibenden Weise

entsprechend zu bezeichnen. Demzufolge ist eine beschreibende Angabe im

Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG im wesentlichen zu verneinen. Lediglich für die

Dienstleistung "Betrieb eines Museums" muß es Mitkonkurrenten unbenommen

bleiben, ebenfalls ein Museum, das die Stilrichtung "Rock" zum Inhalt hat, mit

"Rockmuseum" zu bezeichnen.

Dr. Fuchs-Wissemann

Sekretaruk

Klante

Na/Ja