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BPatG Beschluss vom 19.10.2000 – 25 W (pat) 261/99

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 395 00 244

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 19. Oktober 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems

sowie der Richter Brandt und Engels

beschlossen: 10.99

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Bezeichnung Neurovit ist am 21. September 1995 für in das Markenregister

eingetragen worden und im Wege der Teillöschung noch für

"Vitaminpräparate mit Alpha-Liponsäure zur Behandlung von Niereninsuffizienz"

geschützt.

Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der älteren, seit 1937 für

"Arzneimittel"

eingetragenen Marke 498 440 Eusovit, deren Benutzung nicht bestritten ist.

Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluß vom 26. Mai 1999 durch einen Beamten des höheren Dienstes die Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichsmarken verneint und den Widerspruch

zurückgewiesen.

Nach der maßgeblichen Registerlage könnten sich die Marken auch auf identischen Waren begegnen. Selbst bei danach an den Markenabstand zu stellenden

strengen Anforderungen, die angesichts der etwas gesteigerten Aufmerksamkeit

auch von Endverbrauchern gegenüber Kennzeichnungen von Arzneimitteln allerdings gemindert würden, bestehe - ausgehend von normaler Kennzeichnungskraft

der Widerspruchsmarke - keine Verwechslungsgefahr. Die gemeinsame Endsilbe "-vit", die offenkundig auf den Begriff "Vitamine" hinweise und auch vielfach in

Arzneimittelkennzeichnungen verwendet werde, stelle keinen besonders charakteristischen Zeichenbestandteil dar. Der Verkehr orientiere sich daher mehr an

den ohnehin mehr beachteten Anfangsbestandteilen, deren konsonantische Abweichungen auch nach dem Gesamteindruck eine klangliche Verwechslungsgefahr ausschließen würden. Aufgrund der abweichenden Wortlängen und der deutlich unterschiedlichen Anfangsbuchstaben seien die Marken auch im Schriftbild

nicht verwechselbar.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden mit dem Antrag,

den Beschluß der Markenstelle vom 26. Mai 1999 aufzuheben, die

Verwechslungsgefahr zu bejahen und die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen.

Die angegriffene Marke werde den aufgrund bestehender Warenidentität strengen

Anforderungen an den Markenabstand nicht gerecht. Die Marken stimmten in der

Silbenzahl, im Betonungsrhythmus und in der Vokalfolge überein. Die Abweichungen durch den klangschwachen Konsonanten "N" am Anfang der angegriffenen Marke und die eingeschobene Mittelsilbe "-ro-" führten bei den Übereinstimmungen im übrigen nicht zu einem eigenständigen Wortklang.

Der Inhaber der angegriffenen Marke hat sich im Beschwerdeverfahren bislang

nicht geäußert.

Wegen der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluß der Markenstelle

für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts sowie auf den Inhalt der

Verfahrensakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Der nach § 42 Abs 2 Nr 1 MarkenG erhobene Widerspruch ist von der Markenstelle zu Recht gemäß § 43 Abs 2 Satz 2 MarkenG zurückgewiesen worden. Es

besteht auch nach Auffassung des Senats keine Verwechslungsgefahr im Sinne

Nach der hier maßgeblichen Registerlage stehen den "Vitaminpräparaten mit Alpha-Liponsäure zur Behandlung von Niereninsuffizienz" der angegriffenen Marke

die "Arzneimittel" der Widerspruchsmarke gegenüber. Im Bereich der Waren der

angegriffenen Marke können sich die Marken damit auch auf identischen Waren

begegnen, da die speziellen "Vitaminpräparate" von dem Oberbegriff "Arzneimittel" umfaßt werden. Verwechslungsfördernd wirkt sich weiterhin aus, daß eine Rezeptpflicht auf beiden Seiten nicht zugrundezulegen ist, so daß allgemeine Verkehrskreise uneingeschränkt zu berücksichtigen sind. Auch insoweit ist allerdings

davon auszugehen, daß grundsätzlich nicht auf einen sich nur flüchtig mit der

Ware befassenden, sondern durchschnittlich informierten, aufmerksamen und

verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen ist, dessen Aufmerksamkeit je

nach Art der Ware oder Dienstleistung unterschiedlich hoch sein kann (vgl BGH

MarkenR 2000, 140, 144 ATTACHÉ / TISSERAND; BGH GRUR 1998, 942, 943 li

Spalte - ALKA-SELTZER; EuGH MarkenR 1999, 236, 239 unter 24. - Lloyd /

Loints) und der insbesondere allem, was mit der Gesundheit zusammenhängt eine

gesteigerte Aufmerksamkeit beizumessen pflegt (vgl BGH GRUR 1995, 50, 53 -

Indorektal/Indohexal).

Bei seiner Entscheidung geht der Senat trotz des in der Schlußsilbe "-vit" enthaltenen Sachhinweises im Sinne von "Vitamin" oder "vital" auf das entsprechende

Indikationsgebiet "Vitaminpräparate", auf dem die Widerspruchsmarke nach der

Roten Liste 2000 derzeit auch tatsächlich verwendet wird, von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft und damit einem normalen Schutzumfang der Widerspruchsmarke aus. Denn durch die Verbindung mit dem vorangehenden Wortteil "Euso-" ist sie als Gesamtwort noch hinreichend phantasievoll gebildet, so daß

im Hinblick auf die im Bereich pharmazeutischer Erzeugnisse bestehende Übung,

Marken in der Weise zu bilden, daß einzelne Bestandteile Indikation, Art der

Zusammensetzung, Wirkung und dergleichen zumindest für Fachleute eindeutig

erkennen

lassen, hier keine ursprüngliche Kennzeichnungsschwäche der

Gesamtbezeichnung anzunehmen ist.

Die Ähnlichkeit der Marken ist nach Auffassung des Senats in keiner Richtung

derart ausgeprägt, daß unter Berücksichtigung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und der Warenlage die Gefahr von Verwechslungen im Sinne

des § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG zu bejahen wäre. Dies gilt auch insoweit, als im Hinblick auf die Möglichkeit von Warenidentität eher strenge Anforderungen an den

Markenabstand zu stellen sind.

In klanglicher Hinsicht stimmen die Marken zwar in der Silbenzahl, Vokalfolge sowie im Sprech- und Betonungsrhythmus wie auch in der Endsilbe "vit" überein.

Von Bedeutung ist dabei jedoch zunächst, daß die Übereinstimmung der Marken

in dem Bestandteil "vit" bei der Beurteilung des jeweiligen Gesamteindrucks und

der Markenähnlichkeit nicht so stark ins Gewicht fällt, wie dies bei reinen Phantasiebestandteilen der Fall wäre. Diese Silbe ist in zahlreichen Marken der Klasse 5

enthalten und stellt insbesondere im Bereich der "Vitamine" einen verständlichen

Indikationshinweis dar, dem infolge seines warenbeschreibenden Charakters für

sich genommen im pharmazeutisch-medizinischen Bereich nur eine geringe kennzeichnende Bedeutung zukommt. Auch wenn von den vielen eingetragenen "vit"-

Marken nicht alle tatsächlich benutzt werden (vgl aber allein die in der Roten Liste 2000 Hauptgruppe 84/Vitamine eingetragenen Präparate wie Ascorvit, Biovit,

Cernevit, Dreisavit, Evit, Soluvit, Sonosvit usw), kann die große Anzahl von eingetragenen Drittmarken schon für sich genommen nicht gänzlich unbeachtet bleiben (vgl dazu BGH GRUR 1967, 246, 250 reSp aE "Vitapur"; MarkenR 1999, 57

"Lions"). Dies führt dazu, daß die angesprochenen Verkehrskreise mehr auf die

weiteren Markenbestandteile achten, so daß insoweit gegebene Unterschiede

stärker in den Vordergrund treten. Dies ist auch vorliegend der Fall. Die Bezeichnungen unterscheiden sich in den ohnehin regelmäßig stärker beachteten Wortanfangsbestandteilen (vgl zB BGH GRUR 1995, 50 ff, 53 - Indorektal/Indohexal;

MarkenR 1999, 154, 156 - Cefallone) "Neuro-" bzw "Euso-" hinsichtlich des Anfangsbuchstabens sowie der sich an entsprechender Wortstelle gegenüberstehenden klangverschiedenen Konsonanten "r" bzw "s" auffällig, wodurch sie sich

auch im maßgeblichen Gesamteindruck deutlich voneinander abheben.

Entgegen der Ansicht der Widersprechenden kann hier auch nicht davon ausgegangen werden, daß der Eingangslaut "N" der angegriffenen Marke in erheblichem Umfang überhört wird. Soweit die Widersprechende ausführt, daß die Lautfolge "ro" zur Verhinderung von Verwechslungen nicht geeignet sei, mag dies für

sich allein zutreffend sein. Maßgeblich ist bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr jedoch auf den Gesamteindruck der Marken abzustellen, der durch

die genannten Abweichungen der Bezeichnungen insgesamt noch hinreichend

unterschiedlich gestaltet wird.

Im schriftbildlichen Vergleich ist ein Auseinanderhalten der Marken unter den genannten Umständen in allen üblichen Wiedergabeformen aufgrund der auffallend

verschiedenen Anfangsbuchstaben, der figürlichen Abweichung in den Buchstaben "r" gegenüber "s" und der etwas unterschiedlichen Wortlängen auch unter

Berücksichtigung der vorhandenen Übereinstimmungen ebenfalls gewährleistet.

Hierbei ist noch zu berücksichtigen, daß das Schriftbild der Marken erfahrungsgemäß sehr viel besser eine ruhige oder auch wiederholte Wahrnehmung der Bezeichnung gestattet als das schnell verklingende gesprochene Wort.

Unter diesen Umständen kann hier für die Entscheidung letztlich dahingestellt

bleiben, ob ein Teil der Verkehrskreise, vor allem wohl Fachleute, in dem Bestandteil "Neuro-" der angegriffenen Marke einen, im Hinblick auf die speziellen

"Vitaminpräparate" allerdings nicht besonders nahegelegten, Hinweis auf mit diesem Wortelement gebildete Fachbegriffe wie "Neurologie" etc sehen und damit eine zusätzliche Unterscheidungshilfe haben.

Nach alledem war die Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen.

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß,

Kliems

Engels

Brandt