Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 23.10.2000 – 30 W (pat) 135/99

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die Marke 397 27 594.3

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 23. Oktober 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Buchetmann sowie des Richters Sommer und der Richterin Schwarz-Angele

beschlossen:

Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Markenstelle für

Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

25. Februar 1999 wirkungslos ist, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 397 27 594 aufgrund des Widerspruchs aus der

Marke 2 069 269 angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit

Beschluß des Prüfers die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen und

der Widerspruchsmarke gem. § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht und die Löschung

der angegriffenen Marke angeordnet.

Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch zurückgenommen.

Der angefochtene Beschluß

ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten

analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").

Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgt der Ausspruch zur

Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidungen von Amts wegen, zumal

das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht

wird (vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu

§ 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).

Die Beteiligten tragen die ihnen erwachsenen Kosten des Beschwerdeverfahrens

jeweils selbst (§ 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG).

Dr. Buchetmann

Sommer

Schwarz-Angele

Wf