Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 23.10.2000 – 30 W (pat) 135/99
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die Marke 397 27 594.3
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 23. Oktober 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann sowie des Richters Sommer und der Richterin Schwarz-Angele
beschlossen:
Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Markenstelle für
Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
25. Februar 1999 wirkungslos ist, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 397 27 594 aufgrund des Widerspruchs aus der
Marke 2 069 269 angeordnet worden ist.
G r ü n d e
Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
Beschluß des Prüfers die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen und
der Widerspruchsmarke gem. § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht und die Löschung
der angegriffenen Marke angeordnet.
Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch zurückgenommen.
Der angefochtene Beschluß
ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten
Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO
analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").
Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgt der Ausspruch zur
Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidungen von Amts wegen, zumal
das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht
wird (vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu
§ 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).
Die Beteiligten tragen die ihnen erwachsenen Kosten des Beschwerdeverfahrens
jeweils selbst (§ 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG).
Dr. Buchetmann
Sommer
Schwarz-Angele
Wf