Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 08.11.2000 – 28 W (pat) 37/00
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
8. November 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend die Marke 395 43 829
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 8. November 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel sowie der Richterin Martens und des Richters Kunze
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die für die Waren
Nagelfeilen, Nagelknipser, Nagelscheren, Nagelzangen, Pinzetten; Armreifen, Halsketten, Ohrklips, Ringe, unechter Modeschmuck; Handspiegel, Rasierspiegel, Taschenspiegel; Badebürsten, Bürsten zur Körperpflege, Haarbürsten, Haarkämme, Mundspülbecher, Nagelbürsten, Seifendosen, Taschenspiegel; Badehauben, Duschhauben, Frisiernetze, Frisierschleier, Haarbänder,
Haarnetze, Haartücher; Haarklipse; Haarklemmen, Haarnadeln,
Haarschmuck, Haarspangen, Lockenwickler (unbeheizt)"
am 21. Februar 1996 eingetragene Marke 395 43 829
ELLE DUE
ist Widerspruch erhoben ua aus der IR-Marke 546 813
ELLE
eingetragen seit dem 10. Juli 1989 für zahlreiche Waren und Dienstleistungen ua
der Klassen 8, 25 und 26.
Die Markeninhaberin hat mit Schriftsatz vom 12. Juni 1997 die Nichtbenutzungseinrede erhoben.
Die Markenstelle hat den Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr mit
der Begründung zurückgewiesen, daß selbst im Bereich identischer Waren der
von den Marken einzuhaltende Abstand dadurch gewährleistet werde, daß der
Bestandteil "DUE"
in der angegriffenen Marke
im Gesamteindurck nicht
vernachlässigt werden könne.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie trägt vor, es
bestehe Verwechslungsgefahr, da hinsichtlich der einander gegenüberstehenden
Waren weitgehend von Identität auszugehen sei und der übereinstimmende Bestandteil in "ELLE" die angegriffene Marke allein präge, denn das angefügte italienische Zahlwort "due" weise den Verkehr allein darauf hin, daß es sich hier um
eine Variante der Widerspruchsmarke handele, die im übrigen als Titel einer
Frauenzeitschrift hohe Bekanntheit besitze.
Die Widersprechende beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
Die Markeninhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Für sie fehlt es sowohl an einer Warenähnlichkeit zwischen den Waren der Klassen 14 und 26 als auch an der Ähnlichkeit der Marken, da das kennzeichnungsschwache Element in "ELLE" die jüngere Marke nicht präge.
II.
Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist nicht begründet. Auch nach
Ansicht des Senats besteht zwischen den einander gegenüberstehenden Kennzeichnungen nicht die Gefahr von Verwechslungen (§ 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG).
Die Frage der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände
des Einzelfalles zu beurteilen. Hierzu gehören insbesondere der Bekanntheitsgrad
der Widerspruchsmarke im Markt, die gedankliche Verbindung, die das angegriffene Zeichen zu ihr hervorrufen kann sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den beiden Marken und den damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. Bei der umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der
Marken auf deren Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Dabei
kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher wirkt.
Maßgeblich für die Beurteilung der Warenähnlichkeit im vorliegenden Fall ist die
Registerlage, da die Nichtbenutzungseinrede der Markeninhaberin nicht greift.
Ausweislich der Akten der Widerspruchsmarke IR-546 813 ist die Schlußmitteilung
vom 19. Dezember 1996 dem
Internationalen Büro am 24. Dezember 1996
zugegangen mit der Folge, daß mit diesem Datum die Fünfjahresfrist für die Aufnahme der Benutzung der Widerspruchsmarke im Inland (Art 5 Abs 2 MMA iVm
Die sich gegenüberstehenden Kennzeichnungen sind übereinstimmend für Waren
der Klasse 8 eingetragen, wobei der für die Widersprechende geschützte Warenoberbegriff zwanglos die Waren "Nagelfeilen, -knipser, -scheren, -zangen, Pinzetten" umfaßt. Deutliche Berührungspunkte ergeben sich auch zwischen einzelnen Waren der Klassen 25 und 26, so daß zugunsten der Widersprechenden von
eher strengen Anforderungen an den von der jüngeren Marke einzuhaltenden Abstand zu stellen sind.
Entgegen der Ansicht der Widersprechenden ist der älteren Kennzeichnung allerdings keine (kollisionsfördernde) gesteigerte Kennzeichnungskraft beizumessen.
Es mag sein, daß die Widerspruchsmarke als Titel einer internationalen Frauenzeitschrift über einen gewissen Bekanntheitsgrad verfügt. Dies würde jedoch in
erster Linie nur für die Benutzung der Widerspruchsmarke für die Zeitschrift "Elle"
gelten und könnte allenfalls noch auf eng verwandte Waren ausstrahlen, um mit
wachsendem Warenabstand jedoch abzunehmen (vgl 24 W (pat) 145/97 vom
10. November 1998 - "POUR ELLE"). Eine Ausstrahlung der Bekanntheit auf die
vorliegend in Rede stehenden Waren, insbesondere der Klassen 8, 14, 25 und 26
ist in keiner Weise dargetan, ganz abgesehen davon, daß die Markeninhaberin
ohnehin eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke bestritten
hat. Ob die Widerspruchsmarke - zumindest von einem nicht unerheblichen Teil
des angesprochenen Verkehrs - als französisches Pronomen für die weibliche
Einzahl (zu Deutsch "sie") verstanden wird und ihr insoweit von Haus aus eventuell sogar eher eine Kennzeichnungsschwäche attestiert werden müßte, kann vorliegend indes dahinstehen, da selbst bei einem als durchschnittlich anzusehenden
Schutzumfang der Widerspruchsmarke und vor dem Hintergrund teilweiser
identischer Waren eine Verwechslungsgefahr nicht in Betracht kommt, da die beiden Marken wenig Gemeinsamkeiten aufweisen.
Schon im Gesamteindruck unterscheiden sie sich klanglich wie schriftbildlich
durch die jeweils unterschiedliche Zeichenlänge. Zwar ist in beiden Kennzeichnungen der identische bestandteil "ELLE" enthalten, der in der angegriffenen
Marke auch am Wortanfang steht, dem erfahrungsgemäß vom Verkehr eine größere Beachtung geschenkt wird. Dennoch prägt das übereinstimmende Element
nicht allein den Gesamteindruck der jüngeren Marke, da der weitere Bestandteil,
insbesondere auch wegen der relativen Kürze und Übersichtlichkeit der Wortkombination als Ganzes, nicht vernachlässigt werden kann. Soweit die Widersprechende vorträgt, bei "DUE" handele es sich um das dem Verkehr geläufige
italienische Zahlwort "zwei", müßte sich dies in gleicher Weise auf das französische Grundwort "elle" auswirken und könnte damit allenfalls eine Gleichwertigkeit
der Markenbestandteile nach sich ziehen. Regelmäßig greift der Verkehr Kennzeichnungen jedoch so auf, wie sie ihm begegnen und analysiert sie nicht nach
einem möglichen (fremd-)sprachlichen Aussagegehalt. Nach diesem Erfahrungssatz hat der Verkehr auch vorliegend keinen Anhalt, insbesondere die jüngere
Marke auf einen möglichen Fremd- oder deutschsprachlichen Sinngehalt hin abzufragen, sondern nimmt sie so wahr, wie sie ihm entgegentritt, dh, in ihrer vollen
Länge.
Auch für eine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt der gedanklichen
Verbindung liegen keine Anhaltspunkte vor. Die angegriffene Marke, - wie die
Widersprechende meint - als Variante der älteren Kennzeichnung, quasi als
"ELLE 2" anzusehen, setzt mehrere gedankliche Schritte voraus, die selbst diejenigen Verkehrskreise, die mit beiden Kennzeichnungen vertraut sind, nicht anstellen werden, zumal die jüngere Marke aus einer unterschiedlichen Sprachen
angehörenden Wortkombination (Deutsch/Italienisch bzw Französisch/Italienisch)
besteht.
Eine Verwechslungsgefahr kommt daher unter keinem rechtlich relevanten Gesichtspunkt in Betracht, so daß die Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen war, ohne daß Anlaß bestand, einem der Beteiligten die Kosten des
Verfahrens aufzuerlegen (§ 71 Abs 1 MarkenG).
Stoppel
Martens
Kunze
br/prö