Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 08.11.2000 – 32 W (pat) 78/00
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
8. November 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die IR-Marke 666 395
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 8. November 2000 durch die Vorsitzende Richterin
Winkler und die Richter Dr. Fuchs-Wissemann und Sekretaruk
beschlossen: 6.70
Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Um Schutz für die Bundesrepublik Deutschland ersucht die IR-Marke
siehe Abb. 1 am Ende
für die Waren
30 Cacao, chocolat et produits contenant du chocolat, sucreries,
pâtisserie et confiserie, bonbons.
Die Markenstelle für Klasse 30 IR des Deutschen Patent- und Markenamts hat der
IR-Marke in zwei Beschlüssen, wovon einer im Erinnerungsverfahren ergangen
ist, den Schutz für die Bundesrepublik Deutschland versagt. Zur Begründung ist
angeführt, daß es sich um eine reine Warenverpackung ohne betriebskennzeichnende Eigenart handele. Auf dem einschlägigen Warengebiet seien die Verbraucher an vielfältige Verpackungsformen gewöhnt, denen ein hohes Maß an Beliebigkeit zukomme und die deshalb zur Unternehmenskennzeichnung nicht geeignet
seien.
Gegen diese Entscheidungen richtet sich die Beschwerde der IR-Markeninhaberin. Sie ist der Auffassung, daß der beanspruchten dreidimensionalen Marke Unterscheidungskraft durch eine spezielle Gestaltung, insbesondere durch die markante ringförmige Abstufung der becherförmigen Hohlräume und der rechteckigen
Ausformung der Ränder zukomme.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Es besteht ein den Schutz für die Bundesrepublik Deutschland aussschließendes
Art 5 Abs 1 MMA und Art 6 quinquies B Nr 2 PVÜ. Der Schutz beanspruchenden
dreidimensionalen Gestaltung ist wegen fehlender Unterscheidungskraft der
Schutz zu verweigern.
Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 Markengesetz ist die einer
Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
für die von der Marke erfaßten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen
anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden (vgl BGH WRP 2000, 741, 742 - Logo
mwNachw). Dies gilt gleichermaßen für alle gemäß § 3 Abs 1 MarkenG markenfähigen Zeichen, seien seien es etwa Wort-, Bild-, Wort-Bildmarken oder dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung. Eine naturgetreue, wenn auch nicht photographisch genaue oder maßstabsgerechte Wiedergabe einer Verpackung für die im Warenverzeichnis genannten Waren ist grundsätzlich nicht geeignet, die beanspruchten Waren ihrer
Herkunft nach zu individualisieren (vgl BGH BlPMZ 1997, 318, 319 - Autofelge
mwNachw). Das beruht darauf, daß der Verkehr eine (Abbildung einer) Warenverpackung grundsätzlich nur in ihrer Funktion wahrnimmt, nämlich vornehmlich
als Schutz vor Beschädigung und Verunreinigung bei möglichst bequemer Zugänglichkeit der Ware. Verpackungen auf dem hier einschlägigen Warengebiet
werden zudem äußerst vielfältig im Hinblick auf Form, Farbe und Ausstattung gestaltet, da der Hersteller auch die Absicht verfolgt, die Aufmerksamkeit des Verbrauchers auf seine Waren zu lenken und den Verbraucher durch schmückene
Elemente zum Kauf zu ermuntern. Da dies den angesprochenen Verkehrskreisen
geläufig ist, werden selbst Neuerungen in der Regel als bloße Produkthinweise
aufgefaßt, nicht aber als Unternehmenskennzeichen. Das gilt umso mehr als bei
Verpackungen der hier maßgeblichen Waren der Schmuckzweck von erheblicher
Bedeutung ist, da diese Waren auch typische Geschenkartikel sind. Auf eine "repräsentative" Ausstattung wird daher großer Wert gelegt (BGH WRP 2000, 1290,
1292 - Likörflasche) Daher kommt es nicht darauf an, daß sich die fragliche Verpackung der IR-Markeninhaberin von entsprechenden Verpackungen der Wettbewerber in einigen Elementen unterscheidet. Jedenfalls ist es für den Senat nicht
feststellbar, daß der hier angesprochene Verbraucher daran gewöhnt ist, bereits
nicht technisch bedingte, allein schmückende Verpackungselemente als betrieblichen Herkunftshinweis zu sehen (vgl Senatsentscheidung, BPatGE 40, 17,
20 - Honigglas).
Gestaltungselemente können daher nur dann für den Hersteller charakteristisch
sein, wenn diese über den für die fraglichen Waren typischen Verpackungszweck
in einprägsamer Weiseerkennbar hinausgehen (vgl BGH BlPMZ 1997, 318, 319 -
Autofelge). Diese Anforderung erfüllt keine der beanspruchten Gestaltungselemente, auch nicht in ihrer Gesamtheit. Besonderheiten, die über den Verpackungszweck hinausgehen und etwa durch Hinzufügung von nichttechnischen und
nicht lediglich schmückenen Gestaltungsmerkmalen eine Zuordnung zu einem bestimmten Hersteller ermöglichten, sind nicht ersichtlich. Zwar sind einige Gestaltungselemente technisch nicht notwendig, um die Ware zu schützen. Sie erfüllen
aber nicht mehr als den oben erwähnten Zweck, die Ware zu schützen, und sie
ansprechend, zum Kauf anregend und ggf als Geschenk geeignet zu präsentieren.
Winkler
Dr. Fuchs-Wissemann
Sekretaruk
br/Hu
Abb. 1