Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 08.11.2000 – 32 W (pat) 78/00

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

8. November 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die IR-Marke 666 395

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 8. November 2000 durch die Vorsitzende Richterin

Winkler und die Richter Dr. Fuchs-Wissemann und Sekretaruk

beschlossen: 6.70

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Um Schutz für die Bundesrepublik Deutschland ersucht die IR-Marke

siehe Abb. 1 am Ende

für die Waren

30 Cacao, chocolat et produits contenant du chocolat, sucreries,

pâtisserie et confiserie, bonbons.

Die Markenstelle für Klasse 30 IR des Deutschen Patent- und Markenamts hat der

IR-Marke in zwei Beschlüssen, wovon einer im Erinnerungsverfahren ergangen

ist, den Schutz für die Bundesrepublik Deutschland versagt. Zur Begründung ist

angeführt, daß es sich um eine reine Warenverpackung ohne betriebskennzeichnende Eigenart handele. Auf dem einschlägigen Warengebiet seien die Verbraucher an vielfältige Verpackungsformen gewöhnt, denen ein hohes Maß an Beliebigkeit zukomme und die deshalb zur Unternehmenskennzeichnung nicht geeignet

seien.

Gegen diese Entscheidungen richtet sich die Beschwerde der IR-Markeninhaberin. Sie ist der Auffassung, daß der beanspruchten dreidimensionalen Marke Unterscheidungskraft durch eine spezielle Gestaltung, insbesondere durch die markante ringförmige Abstufung der becherförmigen Hohlräume und der rechteckigen

Ausformung der Ränder zukomme.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Es besteht ein den Schutz für die Bundesrepublik Deutschland aussschließendes

Hindernis nach § 8 Abs 2 Nr 1, §§ 107, 113, 37 Abs 1 MarkenG in Verbindung mit

Art 5 Abs 1 MMA und Art 6 quinquies B Nr 2 PVÜ. Der Schutz beanspruchenden

dreidimensionalen Gestaltung ist wegen fehlender Unterscheidungskraft der

Schutz zu verweigern.

Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 Markengesetz ist die einer

Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel

für die von der Marke erfaßten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen

anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden (vgl BGH WRP 2000, 741, 742 - Logo

mwNachw). Dies gilt gleichermaßen für alle gemäß § 3 Abs 1 MarkenG markenfähigen Zeichen, seien seien es etwa Wort-, Bild-, Wort-Bildmarken oder dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung. Eine naturgetreue, wenn auch nicht photographisch genaue oder maßstabsgerechte Wiedergabe einer Verpackung für die im Warenverzeichnis genannten Waren ist grundsätzlich nicht geeignet, die beanspruchten Waren ihrer

Herkunft nach zu individualisieren (vgl BGH BlPMZ 1997, 318, 319 - Autofelge

mwNachw). Das beruht darauf, daß der Verkehr eine (Abbildung einer) Warenverpackung grundsätzlich nur in ihrer Funktion wahrnimmt, nämlich vornehmlich

als Schutz vor Beschädigung und Verunreinigung bei möglichst bequemer Zugänglichkeit der Ware. Verpackungen auf dem hier einschlägigen Warengebiet

werden zudem äußerst vielfältig im Hinblick auf Form, Farbe und Ausstattung gestaltet, da der Hersteller auch die Absicht verfolgt, die Aufmerksamkeit des Verbrauchers auf seine Waren zu lenken und den Verbraucher durch schmückene

Elemente zum Kauf zu ermuntern. Da dies den angesprochenen Verkehrskreisen

geläufig ist, werden selbst Neuerungen in der Regel als bloße Produkthinweise

aufgefaßt, nicht aber als Unternehmenskennzeichen. Das gilt umso mehr als bei

Verpackungen der hier maßgeblichen Waren der Schmuckzweck von erheblicher

Bedeutung ist, da diese Waren auch typische Geschenkartikel sind. Auf eine "repräsentative" Ausstattung wird daher großer Wert gelegt (BGH WRP 2000, 1290,

1292 - Likörflasche) Daher kommt es nicht darauf an, daß sich die fragliche Verpackung der IR-Markeninhaberin von entsprechenden Verpackungen der Wettbewerber in einigen Elementen unterscheidet. Jedenfalls ist es für den Senat nicht

feststellbar, daß der hier angesprochene Verbraucher daran gewöhnt ist, bereits

nicht technisch bedingte, allein schmückende Verpackungselemente als betrieblichen Herkunftshinweis zu sehen (vgl Senatsentscheidung, BPatGE 40, 17,

20 - Honigglas).

Gestaltungselemente können daher nur dann für den Hersteller charakteristisch

sein, wenn diese über den für die fraglichen Waren typischen Verpackungszweck

in einprägsamer Weiseerkennbar hinausgehen (vgl BGH BlPMZ 1997, 318, 319 -

Autofelge). Diese Anforderung erfüllt keine der beanspruchten Gestaltungselemente, auch nicht in ihrer Gesamtheit. Besonderheiten, die über den Verpackungszweck hinausgehen und etwa durch Hinzufügung von nichttechnischen und

nicht lediglich schmückenen Gestaltungsmerkmalen eine Zuordnung zu einem bestimmten Hersteller ermöglichten, sind nicht ersichtlich. Zwar sind einige Gestaltungselemente technisch nicht notwendig, um die Ware zu schützen. Sie erfüllen

aber nicht mehr als den oben erwähnten Zweck, die Ware zu schützen, und sie

ansprechend, zum Kauf anregend und ggf als Geschenk geeignet zu präsentieren.

Winkler

Dr. Fuchs-Wissemann

Sekretaruk

br/Hu

Abb. 1