Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 13.11.2000 – 10 W (pat) 20/00
10. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
13. November 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
…
betreffend das Gebrauchsmuster 295 20 790
(wegen Kostenfestsetzung)
hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 13. November 2000 hinsichtlich Ziffer 1 des Tenors und in der Sitzung vom 5. Februar 2001 hinsichtlich Ziffer 2 des Tenors durch
den Vorsitzenden Richter Bühring sowie die Richterinnen Dr. Schermer und
Schuster
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e
I.
Durch Beschluss vom 13. November 1997 hatte das deutsche Patent- und Markenamt das Gebrauchsmuster DE 295 207 90 gelöscht und die Kosten des Löschungsverfahrens der Antragsgegnerin auferlegt.
Gegen diesen Beschluss legte die Antragsgegnerin Beschwerde ein, die aber
nach dem rechtskräftigen Beschluss des Bundespatentgerichts vom 20. Mai 1999
wegen nicht rechtzeitiger Gebührenzahlung als nicht erhoben gilt.
Am 2. September 1999 stellte die Antragsstellerin Antrag auf Kostenfestsetzung.
Sie machte zunächst 7 457,20 DM zuzüglich Zinsen geltend, legte aber dann am
28. Oktober 1999 zwei neue Kostenaufstellungen als Haupt(I)- bzw. Hilfs(II)antrag
über DM 17.884,97 bzw. DM 7.512,25 vor. Die beiden Anträge unterscheiden sich
nur hinsichtlich der Verfahrens- und Verhandlungsgebühr, die im Antrag I je
DM 6.441.- und im Antrag II DM 1970.- betragen. Die Antragstellerin begründet die
Erhöhung der Gebühren damit, dass der gemeine Wert des Gebrauchsmusters
etwa mit einer Million DM anzunehmen sei. Das Gebrauchsmuster gehe auf eine
PCT-Patentanmeldung zurück, aus der ein europäisches Patent hervorgegangen
sei. Dieses und das Gebrauchsmuster beträfen denselben Gegenstand. Sie, die
Antragstellerin, sei am 12. August 1999 von der Antragsgegnerin aus dem europäischen Patent wegen Patentverletzung verklagt worden. Mit dieser Klage mache
die Antragsgegnerin Ansprüche hinsichtlich eines Gegenstandes geltend, der mit
dem des Gebrauchsmusters übereinstimme. Als Gegenstandswert dieser Klage
habe die Antragsgegnerin und Klägerin im Verletzungsverfahren 4 Millionen DM
angenommen. Sie habe damit selbst zu erkennen gegeben, das der Wert des
Gebrauchsmusters über 1 Million DM hinaus gehe.
Die Antragsgegnerin vertrat die Ansicht, eine Erhöhung der Regelgebühr sei nicht
begründet.
Sie beantragte, die Kosten nach der Aufstellung gemäß dem Antrag II mit Ausnahme der Recherchekosten festzusetzen.
Durch Beschluss vom 15. März 2000 setzte das Deutsche Patent- und Markenamt
die der Antragstellerin von der Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten auf
7 512,25 DM fest. Diese Festsetzung entspricht der Kostenaufstellung gemäß
dem Antrag II. Zu Kostenaufstellung I enthält der Beschluss keine Ausführungen.
Mit der Beschwerde begehrte die Antragstellerin zunächst Festsetzung der Kosten
gemäß dem Antrag I, änderte später jedoch die Berechnung des Teuerungszuschlags.
Sie beantragt zuletzt, den Kostenfestsetzungsbeschluss des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 15. März 2000 aufzuheben und Kosten in Höhe von
13 847,01 DM festzusetzen.
Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung vom
30. August 2000 Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das
Patentamt hat im Ergebnis zu Recht eine über den Antrag II hinaus gehende Festsetzung von Kosten abgelehnt.
1. Gegenstand der Beschwerde sind nur die Verfahrens- und die Verhandlungsgebühr. Die Antragstellerin will deren Bemessung einen Wert des Gebrauchsmusters von einer Million DM zugrunde legen.
Die Antragstellerin hat nach § 17 Abs. 4 S. 2 GbmG i.V.m. § 62 Abs. 2 PatG Anspruch auf Erstattung der ihr im Verfahren vor dem Patentamt erwachsenen Kosten, soweit diese nach billigem Ermessen zur zweckentsprechenden Wahrung der
Ansprüche und Rechte notwendig waren. Erstattungsfähig sind auch die vom Bevollmächtigten der Antragstellerin berechneten Gebühren, soweit sie billigem Ermessen entsprechen.
Zutreffend hat das Patentamt die Verfahrens- und die Verhandlungsgebühr unter
Heranziehung der Festbetragsgebühren gemäß der Gebührenordnung für Patentanwälte (PAGO) bestimmt und diesen Festbetragsgebühren Teuerungszuschläge
hinzugerechnet, woraus sich nach ständiger Rechtsprechung derzeit Regelgebühren von DM 1.970.- ergeben.
Gebühren in der genannten Höhe gelten die Tätigkeit eines Patentanwalts bei der
Vertretung eines Beteiligten im patentamtlichen Löschungsverfahren in den Fällen
normalen Schwierigkeitsgrads und Umfangs, in denen der gemeine Wert des
Gebrauchsmusters DM 200.000 bis 250.000 nicht übersteigt, ab. In umfangreichen, schwierigen, eiligen oder bedeutungsvollen, insbesondere wirtschaftlich bedeutungsvollen Fällen kann eine Gebühr höher bemessen werden (vgl Abschn A
Nr. 9 S. 2 PAGO). Solche Umstände macht die Antragstellerin ohne Erfolg geltend.
Die wirtschaftliche Bedeutung eines Gebrauchsmusterlöschungsverfahrens spiegelt sich in der Regel in dem gemeinen Wert wider, der dem Gegenstand des
Gebrauchsmusters zukommt. Dieser Wert bestimmt sich einerseits nach den seit
Stellung des Löschungsantrags erzielten oder als erzielbar vorauszuschätzenden
Erträgen aus dem Gebrauchsmuster (Eigennutzung und Lizenzvergabe) und zum
anderen nach den dem Gebrauchsmusterinhaber – den Bestand des Schutzrechts
unterstellt – seit der Eintragung aus Verletzungshandlungen erwachsenen Schadensersatzbeträgen (vgl. Bühring aaO Rdnr. 71).
Der Vortrag der Antragstellerin rechtfertigt nicht die Annahme, daß das
Gebrauchsmuster einen wesentlich höheren Wert als denjenigen hat, der durch
die – einfache – Regelgebühr abgegolten ist. Die Antragstellerin hat insbesondere
nicht dargelegt, ob und welche Erträge während der zu Beginn des Löschungsverfahrens noch bestehenden Schutzdauer von fünf Jahren aus dem Gebrauchsmuster zu erwarten gewesen wären. Sie beruft sich zur Begründung des höheren
Wertes im Wesentlichen auf die Verletzungsklage aus dem europäischen Patent,
bei der von der Antragsgegnerin ein Streitwert von 4 Millionen DM angegeben
worden sei. Dieser Hinweis reicht für eine Bewertung des Gebrauchsmusters mit
einem höheren als dem durchschnittlichen Wert nicht aus. Der Streitwert des Verletzungsstreits gibt in der Regel allein keinen Anhalt für den Wert des Gebrauchsmusters (BPatGE 26, 208 ff, 218; Mitt. 82, 77 f) weil im Verletzungsstreit außer
dem Schadensersatzanspruch weitere Ansprüche z.B. auf Beseitigung, auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder auch aus einer Widerklage geltend
gemacht werden können. Auch der hier geltend gemachte Unterlassungsanspruch
trägt zum Gegenstandswert des Verletzungsverfahrens bei, gibt aber keinen Anhaltspunkt für die Höhe der zu erwartenden Erträge des Gebrauchsmusters und
damit zu dessen Wert (BPatGE 27, 196 ff, 198). Hinzu kommt, daß Gegenstand
der Verletzungsklage im vorliegenden Fall auch der Verfahrensanspruch des Klagepatents ist, der sich zwar im Gegenstandswert des Verletzungsverfahrens, jedoch nicht im Wert des Gebrauchsmusters niederschlagen kann. Abgesehen davon hat die Antragstellerin einen Beschluss des Verletzungsgerichts über die
Festsetzung des Streitwerts nicht vorgelegt.
Aus dem Werbe- und Abmahnverhalten der Antragsgegnerin ergeben sich keine
objektionierbaren Anhaltspunkte für einen erhöhten Wert des Gebrauchsmusters.
Solche Umstände lassen allenfalls auf eine subjektive Einschätzung durch die Antragsgegnerin schließen. Sie sind für die Annahme eines objektiven Werts jedoch
zu wenig konkret. Es kann insbesondere aus den Angaben über bereits erfolgte
einzelne Werbemaßnahmen nicht auf konstante höhere Umsätze und damit mittelbar auf hohe Erträge geschlossen werden. Insgesamt vermag der Senat keinen
höheren gemeinen Wert des Gebrauchmusters als den durchschnittlichen Wert zu
erkennen, so dass ein insbesondere wirtschaftlich bedeutungsvoller Fall nicht angenommen werden kann. Es verbleibt daher bei den vom Patentamt als erstattungsfähig festgesetzten Gebühren von je DM 1970.-.
2. Soweit die Antragsgegnerin im Verfahren vor dem Patentamt Einwendungen
gegen bestimmte Kostenpositionen erhoben hat, kann der Senat dem nicht nachgehen, weil die Antragsgegnerin den Kostenfestsetzungbeschluß nicht angefochten hat.
3. Die – nachträgliche – Kostenentscheidung erfolgt gemäß § 321 Abs 2 ZPO im
einverständlich schriftlichen Verfahren und beruht auf § 18 Abs. 3 S. 2 GebrMG
iVm §§ 84 Abs. 2, 81 Abs. 2 S. 1 u 2 PatG, §§ 91ff ZPO. Danach gilt im
Gebrauchsmusterlöschungsverfahren für alle anfallenden Entscheidungen, also
auch solche im Kostenfestsetzungsverfahren, das Unterliegensprinzip, was hier
zur Überbürdung der Kosten auf die Antragstellerin führt.
Bühring
Dr. Schermer
Schuster
Ju