Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 13.11.2000 – 17 W (pat) 27/97

17. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

S C H L U S S - B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 39 29 798

… 10.99

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

13. November 2000

unter Mitwirkung

des

Vorsitzenden

Richters

Dipl.-Phys. Grimm, des Richters Dipl.-Ing. Prasch, der Richterin Püschel sowie

des Richters Dipl.-Ing. Schuster

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird das Patent

39 29 798 auch im Umfang des zweiten Hilfsantrags widerrufen.

G r ü n d e

I

Gegen die Erteilung des vorliegenden Patents 39 29 798 mit der Bezeichnung

"Diagnosesystem für die Diagnose eines elektronischen Steuerungssystems für einen Fahrzeugmotor in einem Kraftfahrzeug"

wurde ein Einspruch erhoben. Mit Beschluß vom 20. Dezember 1996 hat die Patentabteilung 52 des Deutschen Patentamts das Patent unverändert aufrechterhalten.

Gegen diesen Beschluß hat die Einsprechende Beschwerde eingelegt.

In der mündlichen Verhandlung vom 22. Juli 1999 hat der Senat im Teilbeschluß

17 W (pat) 27/97 den Beschluß der Patentabteilung 52 aufgehoben und das Patent im Umfang des Hauptantrags und des ersten Hilfsantrags widerrufen.

Hinsichtlich des zweiten Hilfsantrags wurde festgestellt, daß das Verfahren nach

Ablauf der Frist des § 39 Abs 3 PatG im schriftlichen Verfahren fortgesetzt werde.

Für die Teilungsanmeldung hat die Patentinhaberin innerhalb der gesetzlichen

Frist die Voraussetzungen des § 39 Abs 2 und 3 PatG erfüllt, so daß nunmehr

über die beschränkte Aufrechterhaltung des um die Teilung verringerten

(Stamm-)Patents gemäß dem zweiten Hilfsantrag der Patentinhaberin zu befinden

ist.

Der von der Patentinhaberin gemäß dem zweiten Hilfsantrag im Stammpatent verfolgte Patentanspruch besteht aus der Zusammenziehung der erteilten Patentansprüche 1 und 3 und lautet:

"Diagnosesystem für die Diagnose eines elektronischen Steuerungssystems für einen Fahrzeugmotor in einem Kraftfahrzeug,

mit einem Diagnosegerät und Anschluß- und Verbindungsmitteln, die das Diagnosegerät mit dem elektronischen Steuerungssystem verbinden,

- wobei das elektronische Steuerungssystem Abtasteinrichtungen zur Abtastung von Betriebszuständen des

Motors und des Fahrzeuges,

- eine Einrichtung, um Eingangsdaten von den Abtasteinrichtungen zu speichern und Ausgangsdaten zur

Steuerung des Motors und des Fahrzeugs zu liefern,

- eine Datenübertragungseinheit zum Empfang von Datenanfragesignalen vom Diagnosegerät zur Sendung

von Datensignalen an das Diagnosegerät, und

- einen Rufsignalempfänger aufweist, wobei

- die Anschluß- und Verbindungsmittel mindestens eine

Rufsignalleitung enthalten, und

- das Diagnosegerät eine Steuereinheit aufweist, die

auf Daten vom elektronischen Steuerungssystem anspricht, diese diagnostiziert und Diagnosedaten liefert,

wobei

- eine Anzeige zur Anzeige der Diagnosedaten,

- eine Tastatur zur Eingabe von Signalen in die Steuereinheit,

- eine Datenübertragungseinheit zum Empfang der Datensignale von der Datenübertragungseinheit des

elektronischen Steuerungssystems und zur Sendung

der Datenanfragesignale an diese in Abhängigkeit von

der Eingabe einer Diagnosebetriebsart, und

- ein Rufsignalsender vorgesehen sind.

dadurch gekennzeichnet, daß der Rufsignalsender

(56a) und der Rufsignalempfänger (54a-d) derart ausgebildet sind, daß ein kontinuierliches Signal mit einem hohen oder einem niedrigen Pegel übertragen wird und die

Datenübertragungseinheit (55a-d) des elektronischen

Steuerungssystems (2) bei einem Pegel des Rufsignals

arbeitet und beim anderen Pegel des Rufsignals gesperrt

ist und daß das elektronische Steuerungssystem eine

Vielzahl von Betriebs-Steuereinheiten (2; 101 bis 104)

aufweist, und daß die Betriebs-Steuereinheit (2; 101 bis

104) mit dem Diagnosegerät (25) über die jeweiligen

Rufsignalleitungen (CXL) verbunden sind."

Die Einsprechende führt zur Begründung ihrer Beschwerde hinsichtlich dieser

Anspruchsfassung aus, daß die gegenüber dem erteilten Anspruch 1 ergänzte

Maßnahme, die Vielzahl von Betriebssteuereinheiten des elektronischen Steuerungssystems jeweils über eine einzelne Rufsignalleitung mit dem Diagnosegerät

zu verbinden, dem Fachmann von früher verwendeten Lösungen her geläufig sei.

Auch hinsichtlich des zweiten Hilfsantrags der Patentinhaberin beantragt die Einsprechende,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das erteilte Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin hat gemäß ihrem zweiten Hilfsantrag in der mündlichen Verhandlung vom 22. Juli 1999 die Teilung des Patents erklärt unter Abtrennung eines Patentanspruchs, der eine Zusammenziehung der Patentansprüche 1 und 2

des erteilten Patents ist, wobei im Stammpatent die Patentansprüche 1 und 3, zusammengezogen, verbleiben.

Sie beantragt daher gemäß dem zweiten Hilfsantrag nunmehr sinngemäß die beschränkte Aufrechterhaltung des Stammpatents mit dem nach erfolgter Teilung

verbliebenen Gegenstand.

Die Patentinhaberin vertritt, wie bereits im Teilbeschluß ausgeführt, die Auffassung, daß der Gegenstand des Patents in der beschränkten Fassung nach dem

zweiten Hilfsantrag auch bei einer gemeinsamen Betrachtung des aus der

EP 0 225 971 A2 und der Kundendienstschrift "OPEL-MULTEC-Zentraleinspritzung" entnehmbaren Standes der Technik nicht nahegelegt sei.

II

Die Beschwerde der Einsprechenden ist auch hinsichtlich des nunmehr zur Entscheidung stehenden Gegenstands des Patentanspruchs gemäß dem zweiten

Hilfsantrag begründet. Denn der Gegenstand des Patents in dieser Fassung ist

ebenfalls nicht patentfähig, weil er nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht (vgl

§§ 1 Abs 1, 4 PatG iVm § 21 Abs 1 Nr 1 PatG).

1. Die mit dem zweiten Hilfsantrag erklärte Teilung des Patents ist wirksam, denn

sie hat eine Aufspaltung des Patents in mindestens zwei Teile bewirkt (vgl BGH

BlPMZ 1996, 493 - Informationssignal; BGH BlPMZ 1996, 351, 353 re Sp - Lichtbogen-Plasma-Beschichtungssystem).

Nach der Teilungserklärung wird der Gegenstand der zusammengezogenen Patentansprüche 1 und 2, also Diagnosesysteme, bei denen das Diagnosegerät einen Computer mit einer Zentraleinheit und einen Speicher mit einer Vielzahl von

Dienstprogrammen aufweist, aus dem Patent entfernt. Im Patent verbleiben sonach nur die Diagnosesysteme, bei denen das Diagnosegerät nicht mit einem

derartigen Computer ausgerüstet ist. Unter diesen im Patent verbliebenen Diagnosesystemen verfolgt die Patentinhaberin nunmehr eine Zusammenziehung der

Gegenstände der erteilten Patentansprüche 1 und 3, also solche Diagnosesysteme, bei denen das elektronische Steuerungssystem eine Vielzahl von Betriebs-

Steuereinheiten aufweist, die jeweils über eine Rufsignalleitung mit dem Diagnosegerät verbunden sind.

Die Teilungserklärung hat sonach zu einer wirksamen Teilung des Patents geführt.

Gegen die von der Patentinhaberin vorgenommene Teilung des Patents hat auch

die Einsprechende keine Bedenken geäußert.

2. Die vorliegende Fassung des Patentanspruchs gemäß dem zweiten Hilfsantrag

ist zulässig. Denn dieser Patentanspruch besteht aus der Zusammenziehung der

erteilten Ansprüche 1 und 3, wobei nach der Erklärung der Patentinhaberin die

Diagnosesysteme ausgenommen sein sollen, bei denen das Diagnosegerät einen

Computer der im erteilten Anspruch 2 genannten Art umfaßt.

3. Das Diagnosesystem nach dem zweiten Hilfsantrag beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Aus der im Prüfungsverfahren entgegengehaltenen EP 0 225 971 A2 ist ein Diagnosesystem für die Diagnose eines elektronischen Steuerungssystems für ein

Kraftfahrzeug bekannt, bei dem ein Diagnosegerät über Anschluß- und Verbindungsmittel mit dem elektronischen Steuerungssystem verbunden ist (vgl Ansprüche 1, 15 u Sp 5, Z 25 - 38 iVm Fig 3). Dieses bekannte Diagnosesystem weist

neben anderen Anspruchsmerkmalen einen Rufsignalsender und einen Rufsignalempfänger auf, mit dem das Diagnosegerät dem elektronischen Steuerungssystem den Wunsch nach Übertragung von Daten signalisieren kann. Die Ausbildung des Rufsignals als kontinuierlich anliegendes Signal mit bestimmtem Pegel

ist dem Fachmann hierbei durch die Ausführungen in der Kundendienstzeitschrift

der A… AG "OPEL-MULTEC-Zentraleinspritzung" vom 30. Oktober 1985

nahegelegt, wie im Teilbeschluß ausführlich dargelegt ist.

Was das durch die Hinzuziehung des erteilten Anspruchs 3 hinzugekommene

Merkmal anbelangt, daß das elektronische Steuerungssystem eine Vielzahl von

Betriebssteuereinheiten (zB Motorsteuerung 101, Getriebesteuerung 102) aufweist, die mit dem Diagnosegerät über jeweils eine Rufleitung verbunden sind, so

ist eine solche Ausbildung durch die erwähnte EP 0 225 971 A2 nahegelegt. Denn

in dieser Druckschrift ist ausgeführt, daß auch mehrere Betriebssteuereinheiten

("eine beliebige Anzahl ... von Steuersystemen") vorhanden sein können, die

wechselweise mit dem Diagnosegerät in Datenübertragung treten können. Dabei

erfolgt die Auswahl einer bestimmten Betriebs-Steuereinheit entsprechend dem

dort verwendeten Bus-Prinzip dadurch, daß über eine einzige gemeinsame

Rufsignalleitung (Reizleitung) sequentiell die Adresse der bestimmten Betriebs-

Steuereinheit übermittelt wird (vgl Sp 4, Z 1 - 24 u Z 41 - 46).

Da, wie die Einsprechende zutreffend ausführt, es dem Grundlagenwissen eines

Elektronikingenieurs zuzurechnen ist, daß eine Auswahl unter mehreren Modulen

nicht nur entsprechend dem Bus-Prinzip, sondern - in einfacherer Weise - über

gesonderte Leitungen erfolgen kann, war es naheliegend, die Auswahl unter mehreren Betriebs-Steuereinheiten mittels jeweils einer zugeordneten Rufsignalleitung

vorzunehmen.

Das Diagnosesystem gemäß dem Patentanspruch nach dem zweiten Hilfsantrag

ist sonach nicht patentfähig. Das Patent war daher auch im Umfang des zweiten

Hilfsantrags und damit insgesamt zu widerrufen.

Grimm

Prasch

Püschel

Schuster

Be