Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 14.11.2000 – 33 W (pat) 80/00

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 397 27 907.8

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 14. November 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Winkler, des Richters v. Zglinitzki und der Richterin am Amtsgericht Dr. Hock 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 16. Dezember 1999 aufgehoben.

G r ü n d e

I

Beim Deutschen Patentamt (seit dem 1. November 1998 "Deutsches Patent- und

Markenamt") ist am 18. Juni 1997 die Wortmarke

Perfect Lovers

für die Waren und Dienstleistungen

"Klasse 9: Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild, insbesondere MC, LP, CD,

Videos, Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten;

Klasse 35: Werbung;

Klasse 41: Veranstaltung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle

Aktivitäten"

zur Eintragung in das Register angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 35 hat die Anmeldung durch den von einem Mitglied

des Patentamts erlassenen Beschluß vom 16. Dezember 1999 gemäß §§ 8 Abs 2

Nr 1, 37 Abs 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft teilweise zurückgewiesen, und zwar im Umfang sämtlicher beanspruchter Dienstleistungen. In den

Gründen ist ausgeführt worden, die angemeldete Bezeichnung "Perfect Lovers"

sei ein englischsprachiger Begriff, der "perfekte Liebhaber" oder "perfektes

Liebespaar" bedeute und vom inländischen Verkehr ohne weiteres verstanden

werde. Die Bezeichnung "Perfect Lovers" deute darauf hin, daß durch die vom

Anmelder angebotenen Dienstleistungen die perfekte Liebesbeziehung gefunden

werden könne. Im Rahmen der Dienstleistungen "Unterhaltung, kulturelle und

sportliche Aktivitäten" seien unter der Bezeichnung "Perfect Lovers" jeweils

Veranstaltungen denkbar, die der allgemeinen Kontaktvermittlung und der

Partnersuche dienten.

Der Anmelder hat gegen diese Entscheidung des Patentamts Beschwerde eingelegt und in dem Waren-/Dienstleistungsverzeichnis der Anmeldung auf Vorschlag

des Senats die Dienstleistungen eingeschränkt und folgendermaßen neu gefaßt:

"Klasse 41: Unterhaltungsveranstaltungen, nämlich Musikdarbietungen in Diskotheken;

Klasse 35: Werbung, ausschließlich auf dem Gebiet vorgenannter

Waren und Dienstleistungen."

Er beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluß der Markenstelle des Patentamts

aufzuheben,

und trägt vor, jedenfalls auch für die noch beanspruchten Dienstleistungen

handele es sich bei der angemeldeten Marke "Perfect Lovers" um eine

phantasievolle Bezeichnung, bei der jeder von vornherein merke, daß sie

humorvoll und phantasievoll sei, und zwar um so mehr, als sie nicht eine

Partnerschaftsvermittlung, sondern Vergnügungsveranstaltungen kennzeichnen

solle.

II

Die Beschwerde ist begründet.

Der Senat hält die angemeldete Marke "Perfect Lovers" nach der Einschränkung

der beanspruchten Dienstleistungen, die auf Grund der lediglich teilweisen Zurückweisung der Anmeldung durch die Markenstelle des Patentamts allein Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind, hinsichtlich der nunmehr noch verbliebenen Dienstleistungen für unterscheidungskräftig und nicht freihaltungsbedürftig

beschreibend. Ihrer Eintragung gemäß §§ 33 Abs 2, 41 MarkenG stehen somit

insoweit keine absoluten Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 oder Nr 2

MarkenG mehr entgegen.

Wie der Anmelder auch nicht in Frage stellt, werden die angesprochenen deutschen Verkehrskreise, die insbesondere auf dem Gebiet der Unterhaltung durch

Film, Fernsehen, moderne Musik-, Tanz-, Show- und Musicalveranstaltungen etc

an zahlreiche, weitgehend übliche englische Ausdrücke gewöhnt sind, den als

Marke angemeldeten, sprachüblich gebildeten Begriff "Perfect Lovers" ohne weiteres im Sinne von "perfekte/ideale Liebhaber/Geliebte" oder "perfektes/ideales

Liebespaar" verstehen, zumal Wendungen wie "perfect gentleman", "perfect lady",

"perfekte Hausfrau", "perfekter Ehemann", "perfekte(r) Gastgeber(in)" allgemein

geläufig sind (vgl Duden-Oxford, Großwörterbuch Englisch, 1. Auflage 1990,

S 522 unter "perfect lit e)"; Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 3. Auflage

1996, S 1134 unter "perfekt 1.").

Der Begriff "Perfect Lovers" kann zwar grundsätzlich insbesondere im Zusammenhang mit Unterhaltungsveranstaltungen wie Theater, Oper, Operette, Musical

od.dgl. vor allem als inhaltlich-thematischer Titel (vgl zB das Schauspiel von Oscar

Wilde "An

Ideal Husband" ("Ein

idealer Gatte")) oder beispielsweise

für

Show-Veranstaltungen, die unterhaltende Wettbewerbe, Auswahlspiele, Präsentationen oä beinhalten, durchaus glatt beschreibend iSd § 8 Abs 2 Nr 2

MarkenG sein.

Hinsichtlich der nunmehr eingeschränkten beanspruchten Dienstleistungen

"Unterhaltungsveranstaltungen, nämlich Musikdarbietungen in Diskotheken" erscheint die Bezeichnung "Perfect Lovers" als unmittelbar beschreibende Angabe

jedoch nicht geeignet. Denn die üblichen Musikdarbietungen in Diskotheken bestehen in dem (meist lautstarken) Abspielen von Tonträgern durch Diskjockeys

oder gelegentlich auch in Live-Auftritten von Bands oder Solisten. Da die angesprochenen Verkehrskreise angesichts der Bezeichnung "Perfect Lovers" aber

nicht ernsthaft annehmen können, daß derartige Musikdarbietungen - selbst wenn

es sich um gefühlvolle Schnulzen für Verliebte handelt - entweder nur für

"perfekte/ideale Liebhaber/Geliebte/Liebespaare" bestimmt sind oder gerade

"perfekte/ideale Liebespaare" zusammenzuführen vermögen, werden sie die Anmeldemarke schon insofern als Phantasiebezeichnung ansehen müssen.

Die nunmehr eingeschränkte beanspruchte Dienstleistung "Werbung, ausschließlich auf dem Gebiet vorgenannter Waren und Dienstleistungen" kann ebensowenig

als beschreibende Angabe aufgefaßt werden. Soweit die "Werbung" das "Gebiet

vorgenannter Waren" betrifft, ist allerdings darauf hinzuweisen, daß es sich bei

den im Warenverzeichnis genannten Waren der Klasse 9 nur um "Geräte zur

Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild" handelt und

- anders als in der Klasseneinteilung (vgl Anlage zu § 15 Abs 1 MarkenV) - die

Formulierung "..., insbesondere ..." die folgende Aufzählung von Ton- und Bildträgern nicht als selbständig beanspruchte Waren, sondern nur beispielhaft als Mittel

zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe nennt; dies käme besser durch

die Fassung "..., insbesondere mittels ...." zum Ausdruck. Im übrigen sollten die

Abkürzungen vermieden oder durch Volltext ergänzt werden. Die in der letzten

Fassung des Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses enthaltene Abkürzung "CP"

müßte wohl richtig "LP" (= Langspielplatte) heißen (vgl auch Schriftsatz des Anmelders vom 20. Februar 1998).

Winkler

Dr. Hock

v. Zglinitzki

Cl