Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 14.11.2000 – 33 W (pat) 80/00
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 397 27 907.8
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 14. November 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Winkler, des Richters v. Zglinitzki und der Richterin am Amtsgericht Dr. Hock 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 16. Dezember 1999 aufgehoben.
G r ü n d e
I
Beim Deutschen Patentamt (seit dem 1. November 1998 "Deutsches Patent- und
Markenamt") ist am 18. Juni 1997 die Wortmarke
Perfect Lovers
für die Waren und Dienstleistungen
"Klasse 9: Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild, insbesondere MC, LP, CD,
Videos, Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten;
Klasse 35: Werbung;
Klasse 41: Veranstaltung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle
Aktivitäten"
zur Eintragung in das Register angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 35 hat die Anmeldung durch den von einem Mitglied
des Patentamts erlassenen Beschluß vom 16. Dezember 1999 gemäß §§ 8 Abs 2
Nr 1, 37 Abs 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft teilweise zurückgewiesen, und zwar im Umfang sämtlicher beanspruchter Dienstleistungen. In den
Gründen ist ausgeführt worden, die angemeldete Bezeichnung "Perfect Lovers"
sei ein englischsprachiger Begriff, der "perfekte Liebhaber" oder "perfektes
Liebespaar" bedeute und vom inländischen Verkehr ohne weiteres verstanden
werde. Die Bezeichnung "Perfect Lovers" deute darauf hin, daß durch die vom
Anmelder angebotenen Dienstleistungen die perfekte Liebesbeziehung gefunden
werden könne. Im Rahmen der Dienstleistungen "Unterhaltung, kulturelle und
sportliche Aktivitäten" seien unter der Bezeichnung "Perfect Lovers" jeweils
Veranstaltungen denkbar, die der allgemeinen Kontaktvermittlung und der
Partnersuche dienten.
Der Anmelder hat gegen diese Entscheidung des Patentamts Beschwerde eingelegt und in dem Waren-/Dienstleistungsverzeichnis der Anmeldung auf Vorschlag
des Senats die Dienstleistungen eingeschränkt und folgendermaßen neu gefaßt:
"Klasse 41: Unterhaltungsveranstaltungen, nämlich Musikdarbietungen in Diskotheken;
Klasse 35: Werbung, ausschließlich auf dem Gebiet vorgenannter
Waren und Dienstleistungen."
Er beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluß der Markenstelle des Patentamts
aufzuheben,
und trägt vor, jedenfalls auch für die noch beanspruchten Dienstleistungen
handele es sich bei der angemeldeten Marke "Perfect Lovers" um eine
phantasievolle Bezeichnung, bei der jeder von vornherein merke, daß sie
humorvoll und phantasievoll sei, und zwar um so mehr, als sie nicht eine
Partnerschaftsvermittlung, sondern Vergnügungsveranstaltungen kennzeichnen
solle.
II
Die Beschwerde ist begründet.
Der Senat hält die angemeldete Marke "Perfect Lovers" nach der Einschränkung
der beanspruchten Dienstleistungen, die auf Grund der lediglich teilweisen Zurückweisung der Anmeldung durch die Markenstelle des Patentamts allein Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind, hinsichtlich der nunmehr noch verbliebenen Dienstleistungen für unterscheidungskräftig und nicht freihaltungsbedürftig
insoweit keine absoluten Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 oder Nr 2
MarkenG mehr entgegen.
Wie der Anmelder auch nicht in Frage stellt, werden die angesprochenen deutschen Verkehrskreise, die insbesondere auf dem Gebiet der Unterhaltung durch
Film, Fernsehen, moderne Musik-, Tanz-, Show- und Musicalveranstaltungen etc
an zahlreiche, weitgehend übliche englische Ausdrücke gewöhnt sind, den als
Marke angemeldeten, sprachüblich gebildeten Begriff "Perfect Lovers" ohne weiteres im Sinne von "perfekte/ideale Liebhaber/Geliebte" oder "perfektes/ideales
Liebespaar" verstehen, zumal Wendungen wie "perfect gentleman", "perfect lady",
"perfekte Hausfrau", "perfekter Ehemann", "perfekte(r) Gastgeber(in)" allgemein
geläufig sind (vgl Duden-Oxford, Großwörterbuch Englisch, 1. Auflage 1990,
S 522 unter "perfect lit e)"; Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 3. Auflage
1996, S 1134 unter "perfekt 1.").
Der Begriff "Perfect Lovers" kann zwar grundsätzlich insbesondere im Zusammenhang mit Unterhaltungsveranstaltungen wie Theater, Oper, Operette, Musical
od.dgl. vor allem als inhaltlich-thematischer Titel (vgl zB das Schauspiel von Oscar
Wilde "An
Ideal Husband" ("Ein
idealer Gatte")) oder beispielsweise
für
Show-Veranstaltungen, die unterhaltende Wettbewerbe, Auswahlspiele, Präsentationen oä beinhalten, durchaus glatt beschreibend iSd § 8 Abs 2 Nr 2
MarkenG sein.
Hinsichtlich der nunmehr eingeschränkten beanspruchten Dienstleistungen
"Unterhaltungsveranstaltungen, nämlich Musikdarbietungen in Diskotheken" erscheint die Bezeichnung "Perfect Lovers" als unmittelbar beschreibende Angabe
jedoch nicht geeignet. Denn die üblichen Musikdarbietungen in Diskotheken bestehen in dem (meist lautstarken) Abspielen von Tonträgern durch Diskjockeys
oder gelegentlich auch in Live-Auftritten von Bands oder Solisten. Da die angesprochenen Verkehrskreise angesichts der Bezeichnung "Perfect Lovers" aber
nicht ernsthaft annehmen können, daß derartige Musikdarbietungen - selbst wenn
es sich um gefühlvolle Schnulzen für Verliebte handelt - entweder nur für
"perfekte/ideale Liebhaber/Geliebte/Liebespaare" bestimmt sind oder gerade
"perfekte/ideale Liebespaare" zusammenzuführen vermögen, werden sie die Anmeldemarke schon insofern als Phantasiebezeichnung ansehen müssen.
Die nunmehr eingeschränkte beanspruchte Dienstleistung "Werbung, ausschließlich auf dem Gebiet vorgenannter Waren und Dienstleistungen" kann ebensowenig
als beschreibende Angabe aufgefaßt werden. Soweit die "Werbung" das "Gebiet
vorgenannter Waren" betrifft, ist allerdings darauf hinzuweisen, daß es sich bei
den im Warenverzeichnis genannten Waren der Klasse 9 nur um "Geräte zur
Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild" handelt und
- anders als in der Klasseneinteilung (vgl Anlage zu § 15 Abs 1 MarkenV) - die
Formulierung "..., insbesondere ..." die folgende Aufzählung von Ton- und Bildträgern nicht als selbständig beanspruchte Waren, sondern nur beispielhaft als Mittel
zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe nennt; dies käme besser durch
die Fassung "..., insbesondere mittels ...." zum Ausdruck. Im übrigen sollten die
Abkürzungen vermieden oder durch Volltext ergänzt werden. Die in der letzten
Fassung des Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses enthaltene Abkürzung "CP"
müßte wohl richtig "LP" (= Langspielplatte) heißen (vgl auch Schriftsatz des Anmelders vom 20. Februar 1998).
Winkler
Dr. Hock
v. Zglinitzki
Cl