Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 16.11.2000 – 25 W (pat) 97/00
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die angegriffene Marke 396 18 850
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 16. November 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Kliems sowie den Richtern Knoll und Engels
beschlossen: 10.99
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
Die Bezeichnung
G r ü n d e
I.
Eufit
ist am 20. Dezember 1996 ua für die Waren "pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege" in das
Markenregister eingetragen worden. Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte
am 20. März 1997.
Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der am 14. Dezember 1937 für
"Arzneimittel" eingetragenen Marke 498 440
Eusovit,
deren Benutzung bestritten ist, ausgenommen für Vitamine. Eine weitergehende
Benutzung wird von der Widersprechenden nicht geltend gemacht.
Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat in zwei
Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ist, die Benutzungsfrage
unter gleichzeitigem Hinweis auf eine weitere Gegenständlichkeit
für das
Beschwerdeverfahren dahingestellt sein lassen und die Verwechslungsgefahr
zwischen den Marken verneint. Ausgehend von möglicher Warenidentität bei im
übrigen
im engeren Ähnlichkeitsbereich
liegenden Waren, einer normalen
Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und unter Berücksichtigung der
allgemeinen Verkehrskreise sei von der
jüngeren Marke ein deutlicher
Markenabstand zu fordern. Dieser werde in klanglicher Hinsicht wegen der
Unterschiede in der Silbenbildung und Betonung auch bei angemessener
Mitberücksichtigung der Gemeinsamkeiten der Wörter eingehalten. Die
Widerspruchsmarke wirke durch die zusätzlichen Laute "so" wesentlich länger als
die jüngere Marke. Der stimmhaft gesprochene Zahnlaut "s" sorge für einen
auffälligen Klanggegensatz und auch der Vokal "o" hebe sich deutlich von den
gegenüberstehenden Vokalen ab. Hinzu komme die weitere Differenz zwischen
den konsonantischen Anlauten der jeweiligen Endsilbe, die für sich betrachtet
zwar unauffällig sei, aber im Zusammenhang mit den weiteren Abweichungen zu
einem abweichenden Klangeindruck beitrage, zumal die Endsilben mit "fit" für
"leistungsfähig, sportlich durchtrainiert" und "vit" für "Vitamine" unterschiedliche
Begriffsanklänge aufwiesen. Auch im Schriftbild unterschieden sich die Marken
wegen der unterschiedlichen Wortlänge und der abweichenden Linienführung in
den zwei zusätzlichen Buchstaben im Gesamteindruck hinreichend.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, die sich im
Beschwerdeverfahren auf ihr Vorbringen vor dem DPMA bezogen und keinen
Antrag gestellt hat.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt (sinngemäß),
die Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen.
Die Markenstelle habe zu Recht festgestellt, daß zwischen den Marken keine
Verwechslungsgefahr bestehe. Schon in klanglicher Hinsicht sei wegen des völlig
anderen Sprech- und Betonungsrhythmus der Wörter, der deutlich verschiedenen
Vokalfolge, der in der älteren Marke zusätzlich enthaltenen Zwischensilbe "so" und
der unterschiedlichen Artikulation der konsonantischen Anlaute "v" zu "f" in der
jeweiligen Schlußsilbe ein deutlicher Markenabstand gegeben. Auch schriftbildlich
bestehe wegen der unterschiedlichen Wortlänge und der stärkeren Prägung der
jüngeren Marke durch ihre Oberlängen keine Verwechslungsgefahr.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtenen Beschlüsse sowie
die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig, insbesondere statthaft sowie
form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs 1 Satz 1, Abs 2 MarkenG). Sie ist
jedoch in der Sache nicht begründet, da auch nach Auffassung des Senats keine
Verwechslungsgefahr zwischen den sich gegenüberstehenden Marken iSv § 9
Abs 1 Nr 2 MarkenG besteht. Der Widerspruch ist deshalb zu Recht in den
angefochtenen Beschlüssen zurückgewiesen worden, §§ 42 Abs 2 Nr 1, 43 Abs 2
Satz 2 MarkenG.
Der Senat geht bei seiner Entscheidung von einer ursprünglichen durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke aus, auch wenn sich
der Wortbestandteil "vit" wegen seines in bezug auf die Waren erkennbaren Indikationshinweises auf Vitamine und seiner sowohl nach der Registerlage als auch
tatsächlichen, vielfachen Verwendung in Drittmarken (vgl zB die in der Roten
Liste 2000 Hauptgruppe 84/Vitamine eingetragenen Präparate "Ascorvit, Biovit,
Cernevit, Dreisavit, Evit, Soluvit, Sonosvit") als kennzeichnungsschwach erweist
(vgl hierzu PAVIS PROMA, Knoll, BPatG 25 W (pat) 256/94 - Spidivit # VIVIVIT
und PAVIS PROMA, Knoll, BPatG 25 W (pat) 099/93 - Hermevit # HAARVIT; zur
Bedeutung der Registerlage Althammer/Ströbele, MarkenG, 5. Aufl., § 9 Rdn 122;
BGH GRUR 1999, 241; 243 - Lions; BGH GRUR 1967, 246, 250 und 251 -
Vitapur). Aus einer damit verbundenen isolierten Kennzeichnungsschwäche kann
jedoch nicht ohne weiteres auf die allein maßgebende Kennzeichnungskraft der
Gesamtbezeichnung geschlossen werden, zumal es bei pharmazeutischen
Erzeugnissen der üblichen Praxis entspricht, Marken in der Weise zu bilden, daß
diese als sogenannte sprechende Zeichen durch eine phantasievolle
Zusammenstellung jedenfalls für den Fachmann erkennbarer Wirkstoff- und/oder
Anwendungsangaben die stoffliche Beschaffenheit und/oder das Indikationsgebiet
kenntlich machen (vgl BGH GRUR 1998, 815, 817 - Nitrangin).
Nachdem die Inhaberin der angegriffenen Marke die nach § 43 Abs 1 MarkenG
mögliche Einrede mangelnder Benutzung der Widerspruchsmarke für alle Waren
mit Ausnahme für "Vitamine" erhoben und die Widersprechende eine weitergehende Benutzung auch nicht behauptet hat, ist für die Beurteilung der
Warenähnlichkeit im Rahmen der Integrationsfrage auf Seiten der Widerspruchsmarke von diesen Waren, also "Vitamin"-Arzneimitteln ganz allgemein und
mangels entgegenstehender Festschreibung im Warenverzeichnis ohne Beschränkung auf eine Rezeptpflicht, bestimmte Darreichungsformen oder enthaltene Wirkstoffe auszugehen (st Rspr, vgl BPatG Mitt 1979, 223 - Mastu; vgl
allgemein zur Integrationsfrage BGH GRUR 1990, 39 ff - Taurus - und GRUR
1999, 164, 165 - JOHN LOBB). Diesen stehen mit den ua für die jüngere Marke
beanspruchten pharmazeutischen und veterinärmedizinischen Erzeugnissen Waren gegenüber, die hiermit identisch sein können. Da in den Warenverzeichnissen
eine Rezeptpflicht nicht festgeschrieben ist und auch in tatsächlicher Hinsicht der
Fachverkehr nicht im Vordergrund steht, sind die allgemeinen Verkehrskreise
uneingeschränkt für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen.
Auch insoweit ist allerdings davon auszugehen, daß grundsätzlich nicht auf einen
sich nur flüchtig mit der Ware befassenden, sondern auf einen durchschnittlich
informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher abzustellen ist, dessen
Aufmerksamkeit je nach Art der Ware oder Dienstleistung unterschiedlich hoch
sein kann (vgl BGH MarkenR 2000, 140, 144 ATTACHÉ / TISSERAND; BGH
GRUR 1998, 942, 943 li Spalte - ALKA-SELTZER; EuGH MarkenR 1999, 236, 239
unter 24. - Lloyd / Loints) und der insbesondere allem, was mit der Gesundheit
zusammenhängt eine gesteigerte Aufmerksamkeit beizumessen pflegt (vgl BGH
GRUR 1995, 50, 53 - Indorektal/Indohexal).
Auch wenn danach an den zur Vermeidung einer Verwechslungsgefahr erforderlichen Markenabstand strenge Anforderungen zu stellen sind, so ist die
Ähnlichkeit der Marken nach Auffassung des Senats in keiner Richtung derart
ausgeprägt, daß die Gefahr von Verwechslungen im Sinne des § 9 Abs 1 Nr 2
MarkenG zu bejahen wäre. Die angegriffene Marke hält vielmehr in jeder Hinsicht
noch einen ausreichenden Abstand zu der Widerspruchsmarke ein.
Wie bereits die Markenstelle in den angegriffenen Beschlüssen zutreffend ausgeführt hat, unterscheidet sich die zweisilbige, angegriffene Marke "Eu-fit" in
klanglicher Hinsicht bereits deutlich durch die silbenbedingte Abweichung im
Sprech- und Betonungsrhythmus von der dreisilbigen Widerspruchsmarke "Eu-sovit", die zudem in der betont artikulierten Zwischensilbe "so" markante Laute aufweist, welche in der jüngeren Marke keine Entsprechung finden. Diese deutlichen
Silben- und Lautunterschiede bleiben deshalb selbst bei ungünstigeren Übermittlungsbedigungen oder etwas undeutlicherer Aussprache der Wörter gut vernehmbar und gewährleisten eine hinreichend sichere Unterscheidung. Die Markenstelle hat ferner bereits darauf hingewiesen, daß vorliegend auch die weitere
klangliche und begriffliche Abweichung der jeweiligen Endsilben "fit" und "vit"
verwechslungsmindernd zu berücksichtigen ist. Wenn der hierin liegende Unterschied im Hinblick auf die geringere kennzeichnende Bedeutung der jeweiligen
Silben und der für sich betrachtet eher unauffälligen Lautabweichung auch nur in
eingeschränktem Umfang verwechslungsmindernd zu berücksichtigen ist, so kann
andererseits für die mit einer gleichlautenden Aussprache beider Silben verbundene klangliche Übereinstimmung nichts anderes gelten. Denn auch einer
klanglichen Identität der Silben - welche der Senat als möglich einbezieht - kann
wegen ihres warenbeschreibenden Charakters und ihrer häufigen Verwendung als
Markenbestandteil vorliegend tatsächlich und rechtlich nur eine untergeordnete
verwechslungsbegründende Bedeutung beigemessen werden, wenn sie auch für
die Beurteilung des maßgeblichen jeweiligen Gesamteindrucks der Wörter nicht
völlig unberücksichtigt bleiben darf. In ihrer Gesamtheit reichen jedenfalls die
bereits von der Markenstelle aufgezeigten Unterschiede aus, trotz strenger
Anforderungen und des zu berücksichtigenden Unterscheidungsvermögens von
Laien eine sichere Unterscheidung der Wörter nach
ihrem
jeweilgen
Gesamteindruck zu gewährleisten, auch wenn vorliegend die Übereinstimmungen
der Wörter insbesondere in den erfahrungsgemäß stärker beachteten Anfangsbestandteilen liegen (vgl hierzu Althammer/Ströbele MarkenG, 6. Aufl., § 9 Rdn 97)
und die Verkehrsauffassung eher von einem undeutlichen Erinnerungsbild bestimmt wird (st Rspr vgl EuGH MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd / Loints).
Ebenso weisen die Marken im Schriftbild in jeder üblichen Schreibweise bereits
aufgrund der markant abweichenden Wortlänge und Kontur der Buchstaben einen
hinreichenden Abstand auf, wobei in Normalschrift oder bei handschriftlicher
Wiedergabe die zusätzliche Oberlänge des Buchstabens "f" in der jüngeren Marke
und die abweichende Umrißcharakteristik der Wörter weitere Unterscheidungshilfen bieten, zumal das Schriftbild der Marken erfahrungsgemäß sehr
viel besser eine ruhige oder auch wiederholte Wahrnehmung der Bezeichnung
gestattet als das schnell verklingende gesprochene Wort.
Nach alledem erweist sich die Beschwerde der Widersprechenden als unbegründet und war zurückzuweisen.
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß,
Kliems
Knoll
Engels
E.