Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 16.11.2000 – 25 W (pat) 97/00

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die angegriffene Marke 396 18 850

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 16. November 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Kliems sowie den Richtern Knoll und Engels

beschlossen: 10.99

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

Die Bezeichnung

G r ü n d e

I.

Eufit

ist am 20. Dezember 1996 ua für die Waren "pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege" in das

Markenregister eingetragen worden. Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte

am 20. März 1997.

Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der am 14. Dezember 1937 für

"Arzneimittel" eingetragenen Marke 498 440

Eusovit,

deren Benutzung bestritten ist, ausgenommen für Vitamine. Eine weitergehende

Benutzung wird von der Widersprechenden nicht geltend gemacht.

Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat in zwei

Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ist, die Benutzungsfrage

unter gleichzeitigem Hinweis auf eine weitere Gegenständlichkeit

für das

Beschwerdeverfahren dahingestellt sein lassen und die Verwechslungsgefahr

zwischen den Marken verneint. Ausgehend von möglicher Warenidentität bei im

übrigen

im engeren Ähnlichkeitsbereich

liegenden Waren, einer normalen

Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und unter Berücksichtigung der

allgemeinen Verkehrskreise sei von der

jüngeren Marke ein deutlicher

Markenabstand zu fordern. Dieser werde in klanglicher Hinsicht wegen der

Unterschiede in der Silbenbildung und Betonung auch bei angemessener

Mitberücksichtigung der Gemeinsamkeiten der Wörter eingehalten. Die

Widerspruchsmarke wirke durch die zusätzlichen Laute "so" wesentlich länger als

die jüngere Marke. Der stimmhaft gesprochene Zahnlaut "s" sorge für einen

auffälligen Klanggegensatz und auch der Vokal "o" hebe sich deutlich von den

gegenüberstehenden Vokalen ab. Hinzu komme die weitere Differenz zwischen

den konsonantischen Anlauten der jeweiligen Endsilbe, die für sich betrachtet

zwar unauffällig sei, aber im Zusammenhang mit den weiteren Abweichungen zu

einem abweichenden Klangeindruck beitrage, zumal die Endsilben mit "fit" für

"leistungsfähig, sportlich durchtrainiert" und "vit" für "Vitamine" unterschiedliche

Begriffsanklänge aufwiesen. Auch im Schriftbild unterschieden sich die Marken

wegen der unterschiedlichen Wortlänge und der abweichenden Linienführung in

den zwei zusätzlichen Buchstaben im Gesamteindruck hinreichend.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, die sich im

Beschwerdeverfahren auf ihr Vorbringen vor dem DPMA bezogen und keinen

Antrag gestellt hat.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt (sinngemäß),

die Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen.

Die Markenstelle habe zu Recht festgestellt, daß zwischen den Marken keine

Verwechslungsgefahr bestehe. Schon in klanglicher Hinsicht sei wegen des völlig

anderen Sprech- und Betonungsrhythmus der Wörter, der deutlich verschiedenen

Vokalfolge, der in der älteren Marke zusätzlich enthaltenen Zwischensilbe "so" und

der unterschiedlichen Artikulation der konsonantischen Anlaute "v" zu "f" in der

jeweiligen Schlußsilbe ein deutlicher Markenabstand gegeben. Auch schriftbildlich

bestehe wegen der unterschiedlichen Wortlänge und der stärkeren Prägung der

jüngeren Marke durch ihre Oberlängen keine Verwechslungsgefahr.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtenen Beschlüsse sowie

die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig, insbesondere statthaft sowie

form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs 1 Satz 1, Abs 2 MarkenG). Sie ist

jedoch in der Sache nicht begründet, da auch nach Auffassung des Senats keine

Verwechslungsgefahr zwischen den sich gegenüberstehenden Marken iSv § 9

Abs 1 Nr 2 MarkenG besteht. Der Widerspruch ist deshalb zu Recht in den

angefochtenen Beschlüssen zurückgewiesen worden, §§ 42 Abs 2 Nr 1, 43 Abs 2

Satz 2 MarkenG.

Der Senat geht bei seiner Entscheidung von einer ursprünglichen durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke aus, auch wenn sich

der Wortbestandteil "vit" wegen seines in bezug auf die Waren erkennbaren Indikationshinweises auf Vitamine und seiner sowohl nach der Registerlage als auch

tatsächlichen, vielfachen Verwendung in Drittmarken (vgl zB die in der Roten

Liste 2000 Hauptgruppe 84/Vitamine eingetragenen Präparate "Ascorvit, Biovit,

Cernevit, Dreisavit, Evit, Soluvit, Sonosvit") als kennzeichnungsschwach erweist

(vgl hierzu PAVIS PROMA, Knoll, BPatG 25 W (pat) 256/94 - Spidivit # VIVIVIT

und PAVIS PROMA, Knoll, BPatG 25 W (pat) 099/93 - Hermevit # HAARVIT; zur

Bedeutung der Registerlage Althammer/Ströbele, MarkenG, 5. Aufl., § 9 Rdn 122;

BGH GRUR 1999, 241; 243 - Lions; BGH GRUR 1967, 246, 250 und 251 -

Vitapur). Aus einer damit verbundenen isolierten Kennzeichnungsschwäche kann

jedoch nicht ohne weiteres auf die allein maßgebende Kennzeichnungskraft der

Gesamtbezeichnung geschlossen werden, zumal es bei pharmazeutischen

Erzeugnissen der üblichen Praxis entspricht, Marken in der Weise zu bilden, daß

diese als sogenannte sprechende Zeichen durch eine phantasievolle

Zusammenstellung jedenfalls für den Fachmann erkennbarer Wirkstoff- und/oder

Anwendungsangaben die stoffliche Beschaffenheit und/oder das Indikationsgebiet

kenntlich machen (vgl BGH GRUR 1998, 815, 817 - Nitrangin).

Nachdem die Inhaberin der angegriffenen Marke die nach § 43 Abs 1 MarkenG

mögliche Einrede mangelnder Benutzung der Widerspruchsmarke für alle Waren

mit Ausnahme für "Vitamine" erhoben und die Widersprechende eine weitergehende Benutzung auch nicht behauptet hat, ist für die Beurteilung der

Warenähnlichkeit im Rahmen der Integrationsfrage auf Seiten der Widerspruchsmarke von diesen Waren, also "Vitamin"-Arzneimitteln ganz allgemein und

mangels entgegenstehender Festschreibung im Warenverzeichnis ohne Beschränkung auf eine Rezeptpflicht, bestimmte Darreichungsformen oder enthaltene Wirkstoffe auszugehen (st Rspr, vgl BPatG Mitt 1979, 223 - Mastu; vgl

allgemein zur Integrationsfrage BGH GRUR 1990, 39 ff - Taurus - und GRUR

1999, 164, 165 - JOHN LOBB). Diesen stehen mit den ua für die jüngere Marke

beanspruchten pharmazeutischen und veterinärmedizinischen Erzeugnissen Waren gegenüber, die hiermit identisch sein können. Da in den Warenverzeichnissen

eine Rezeptpflicht nicht festgeschrieben ist und auch in tatsächlicher Hinsicht der

Fachverkehr nicht im Vordergrund steht, sind die allgemeinen Verkehrskreise

uneingeschränkt für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen.

Auch insoweit ist allerdings davon auszugehen, daß grundsätzlich nicht auf einen

sich nur flüchtig mit der Ware befassenden, sondern auf einen durchschnittlich

informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher abzustellen ist, dessen

Aufmerksamkeit je nach Art der Ware oder Dienstleistung unterschiedlich hoch

sein kann (vgl BGH MarkenR 2000, 140, 144 ATTACHÉ / TISSERAND; BGH

GRUR 1998, 942, 943 li Spalte - ALKA-SELTZER; EuGH MarkenR 1999, 236, 239

unter 24. - Lloyd / Loints) und der insbesondere allem, was mit der Gesundheit

zusammenhängt eine gesteigerte Aufmerksamkeit beizumessen pflegt (vgl BGH

GRUR 1995, 50, 53 - Indorektal/Indohexal).

Auch wenn danach an den zur Vermeidung einer Verwechslungsgefahr erforderlichen Markenabstand strenge Anforderungen zu stellen sind, so ist die

Ähnlichkeit der Marken nach Auffassung des Senats in keiner Richtung derart

ausgeprägt, daß die Gefahr von Verwechslungen im Sinne des § 9 Abs 1 Nr 2

MarkenG zu bejahen wäre. Die angegriffene Marke hält vielmehr in jeder Hinsicht

noch einen ausreichenden Abstand zu der Widerspruchsmarke ein.

Wie bereits die Markenstelle in den angegriffenen Beschlüssen zutreffend ausgeführt hat, unterscheidet sich die zweisilbige, angegriffene Marke "Eu-fit" in

klanglicher Hinsicht bereits deutlich durch die silbenbedingte Abweichung im

Sprech- und Betonungsrhythmus von der dreisilbigen Widerspruchsmarke "Eu-sovit", die zudem in der betont artikulierten Zwischensilbe "so" markante Laute aufweist, welche in der jüngeren Marke keine Entsprechung finden. Diese deutlichen

Silben- und Lautunterschiede bleiben deshalb selbst bei ungünstigeren Übermittlungsbedigungen oder etwas undeutlicherer Aussprache der Wörter gut vernehmbar und gewährleisten eine hinreichend sichere Unterscheidung. Die Markenstelle hat ferner bereits darauf hingewiesen, daß vorliegend auch die weitere

klangliche und begriffliche Abweichung der jeweiligen Endsilben "fit" und "vit"

verwechslungsmindernd zu berücksichtigen ist. Wenn der hierin liegende Unterschied im Hinblick auf die geringere kennzeichnende Bedeutung der jeweiligen

Silben und der für sich betrachtet eher unauffälligen Lautabweichung auch nur in

eingeschränktem Umfang verwechslungsmindernd zu berücksichtigen ist, so kann

andererseits für die mit einer gleichlautenden Aussprache beider Silben verbundene klangliche Übereinstimmung nichts anderes gelten. Denn auch einer

klanglichen Identität der Silben - welche der Senat als möglich einbezieht - kann

wegen ihres warenbeschreibenden Charakters und ihrer häufigen Verwendung als

Markenbestandteil vorliegend tatsächlich und rechtlich nur eine untergeordnete

verwechslungsbegründende Bedeutung beigemessen werden, wenn sie auch für

die Beurteilung des maßgeblichen jeweiligen Gesamteindrucks der Wörter nicht

völlig unberücksichtigt bleiben darf. In ihrer Gesamtheit reichen jedenfalls die

bereits von der Markenstelle aufgezeigten Unterschiede aus, trotz strenger

Anforderungen und des zu berücksichtigenden Unterscheidungsvermögens von

Laien eine sichere Unterscheidung der Wörter nach

ihrem

jeweilgen

Gesamteindruck zu gewährleisten, auch wenn vorliegend die Übereinstimmungen

der Wörter insbesondere in den erfahrungsgemäß stärker beachteten Anfangsbestandteilen liegen (vgl hierzu Althammer/Ströbele MarkenG, 6. Aufl., § 9 Rdn 97)

und die Verkehrsauffassung eher von einem undeutlichen Erinnerungsbild bestimmt wird (st Rspr vgl EuGH MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd / Loints).

Ebenso weisen die Marken im Schriftbild in jeder üblichen Schreibweise bereits

aufgrund der markant abweichenden Wortlänge und Kontur der Buchstaben einen

hinreichenden Abstand auf, wobei in Normalschrift oder bei handschriftlicher

Wiedergabe die zusätzliche Oberlänge des Buchstabens "f" in der jüngeren Marke

und die abweichende Umrißcharakteristik der Wörter weitere Unterscheidungshilfen bieten, zumal das Schriftbild der Marken erfahrungsgemäß sehr

viel besser eine ruhige oder auch wiederholte Wahrnehmung der Bezeichnung

gestattet als das schnell verklingende gesprochene Wort.

Nach alledem erweist sich die Beschwerde der Widersprechenden als unbegründet und war zurückzuweisen.

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß,

Kliems

Knoll

Engels

E.