Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 20.11.2000 – 30 W (pat) 101/00
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die angegriffene Marke 397 04 457
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 20. November 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann sowie der Richterin Winter und des Richters Schramm
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
Die Bezeichnung
G r ü n d e
I.
Histatrom
ist am 20. März 1997 für "pharmazeutische Erzeugnisse sowie Präparate für die
Gesundheitspflege; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost;
Pflaster, Verbandmaterial; Desinfektionsmittel" in das Markenregister eingetragen
worden. Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am 10. Mai 1997.
Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der älteren, 1990 angemeldeten und seit
dem 29. September 1997 für "Arzneimittel, ausgenommen Gynäkologika und
Urologika" eingetragenen Marke 2 103 773
Histocur.
Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat in dem
angefochtenen Beschluß die Verwechslungsgefahr zwischen den Marken verneint
und den Widerspruch zurückgewiesen. Selbst wenn zugunsten der Widersprechenden von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sowie der Begegnung der Marken auf identischen, unmittelbar von Endverbrauchern erworbenen Waren ausgegangen werde, bestehe keine Verwechslungsgefahr zwischen den Markenwörtern, da diese in den jeweils letzten, wesentlich kennzeichnenden Wortsilben sowohl klanglich als auch schriftbildlich hinreichend verschieden seien und die Übereinstimmungen am Wortanfang wegen des
beschreibenden Hinweises auf "Gewebe" nicht ins Gewicht fielen.
Die Widersprechende hat Beschwerde erhoben. Sie hält mit näheren Ausführungen wegen zu starker Angleichung im klanglichen Gesamteindruck die Gefahr von
Verwechslungen für gegeben.
Die Widersprechende beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die angegriffene Marke im Register zu löschen.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschlüsse der Markenstelle sowie
auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der nach § 42 Abs 2
Nr 1 MarkenG erhobene Widerspruch ist von der Markenstelle zu Recht gem § 43
Abs 2 Satz 2 MarkenG zurückgewiesen worden. Es besteht auch nach Auffassung
des Senats keine Verwechslungsgefahr iSv § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG.
Der Senat unterstellt bei seiner Entscheidung eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft und damit einen normalen Schutzumfang der Widerspruchsmarke
"Histocur". Auch wenn vor allem Fachleute mit entsprechenden Fach- und
Sprachkenntnissen aufgrund der Sinnanklänge in "Hist-" (Hist(o) = Wortteil mit der
Bedeutung "Gewebe") und "-cur" (cura = Pflege, vgl Pschyrembel, Klinisches
Wörterbuch 258. Aufl S 680 und 877) einen Hinweis darauf erhalten, daß die derart gekennzeichneten Arzneimittel zur Gewebepflege dienen, ergibt sich daraus
noch nicht ohne weiteres eine ursprüngliche Kennzeichnungsschwäche der
Gesamtbezeichnung. Denn die im Bereich pharmazeutischer Erzeugnisse häufiger anzutreffende Übung, Marken in der Weise zu bilden, daß einzelne Bestandteile Verwendungszweck, Art der Zusammensetzung, Wirkung und dergleichen
zumindest für Fachleute und interessierte Laien eindeutig erkennen lassen (vgl
BGH GRUR 1998, 815, 817 - Nitrangin), berührt nicht die Frage, daß die entsprechenden Wortelemente in der Widerspruchsmarke gleichwohl hinreichend phantasievoll zusammengefügt erscheinen können.
Die Marken können nach der Registerlage im Bereich "pharmazeutische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege" bzw "Arzneimittel" zur Kennzeichnung auch identischer Waren verwendet werden. Verwechslungsfördernd
kommt hinzu, daß es sich im Bereich möglicher Warenidentität mangels Rezeptpflicht auch um solche Waren handeln kann, die von den allgemeinen Verkehrskreisen im Wege der Selbstmedikation erworben werden. Andererseits ist auf
einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher
abzustellen (vgl EuGH WRP 1999, 806, 809 Tz 26 - Lloyd/Loint's; BGH MarkenR
2000, 140, 144 - ATTACHÉ/TISSERAND), der zudem erfahrungsgemäß gerade
bei Waren, die den Gesundheitssektor betreffen, eine gesteigerte Aufmerksamkeit
aufzubringen pflegt (vgl dazu BGH GRUR 1995, 50, 53 - Indorektal/ Indohexal).
Unter Berücksichtigung der genannten Umstände sind an den Markenabstand
daher strenge Anforderungen zu stellen. Der danach erforderliche Abstand zur
älteren Widerspruchsmarke reicht nach Auffassung des Senats aber aus. Die
Ähnlichkeit der Marken ist nach Auffassung des Senats in keiner Richtung derart
ausgeprägt, daß die Gefahr von Verwechslungen iS des § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG
zu bejahen wäre.
In klanglicher Hinsicht stimmen die Bezeichnungen "Histatrom" und "Histocur"
zwar in den Anfangsbestandteilen "Hist-" überein. Von Bedeutung ist jedoch, daß
diese Übereinstimmung bei der Beurteilung des jeweiligen Gesamteindrucks und
der Markenähnlichkeit nicht so stark ins Gewicht fällt, wie dies bei einem reinen
Phantasiebestandteil der Fall wäre. Der Wortteil "Hist-" bedeutet "Gewebe" und
weist somit auf das Indikationsgebiet hin. Das hat zur Folge, daß der Übereinstimmung in dem warenbeschreibenden Anfangsbestandteil weniger Bedeutung
für die Verwechslungsgefahr zukommt und die Abweichungen in den Endsilben
"-atrom" bzw "-ocur", wenngleich auch insoweit bei der Widerspruchsmarke
Bedeutungsanklänge vorhanden sind, ein vergleichsweise stärkeres Gewicht
erlangen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die genannten Begriffsanklänge
auch den mangels einer zugrundezulegenden Rezeptpflicht der Waren als Verkehrskreise zu berücksichtigenden Endverbrauchern ausreichend bekannt sind.
Von Bedeutung im markenrechtlichen Sinne ist schon der objektiv beschreibende
Gehalt der Bestandteile. Die Übereinstimmung von Marken in solchen Bestandteilen, wie hier in "Hist-" kann daher im Regelfall nicht selbständig kollisionsbegründend wirken, weil solche beschreibenden Bezeichnungen auch für andere
Mitbewerber schon aus Rechtsgründen freizuhalten sind und nicht für einen einzelnen Markeninhaber monopolisiert werden dürfen (vgl Althammer/Ströbele,
MarkenG, 6. Aufl, § 9 Rdn 152 mwN).
Die Endbestandteile "-atrom" und "-ocur" weichen in der Vokalfolge sowie im
Konsonantengerüst markant voneinander ab, was sich auch entsprechend deutlich auf den maßgeblichen klanglichen Gesamteindruck auswirkt. Zudem bewirken
die Konsonanten "tr" in der Endsilbe der angegriffenen Marke in der Aussprache
eine deutliche Zäsur, während die Widerspruchsmarke ein eher weiches,
fließendes Klangbild hat. Diese Abweichungen führen jedenfalls in ihrer Kombination auch unter angemessener Berücksichtigung des gemeinsamen Wortelements "Hist-" im Gesamteindruck zu einem zur Verneinung der Verwechslungsgefahr ausreichend verschiedenen Klangbild der Marken.
Im schriftbildlichen Vergleich ist unter den genannten Umständen ein Auseinanderhalten der Marken in allen üblichen Wiedergabeformen aufgrund der figürlichen
Abweichungen der Buchstaben der Bestandteile "-atrom" bzw "-ocur" sowie der
etwas verschiedenen Wortlängen ebenfalls gewährleistet. Bei einer - im übrigen
der Eintragung im Markenregister jeweils entsprechenden - Schreibweise der
Markenwörter mit großen Anfangsbuchstaben und nachfolgender Kleinschreibung
kommt durch die in der Endsilbe der angegriffenen Marke "Histatrom" enthaltene
Oberlänge des "t", die an vergleichbarer Wortstelle der Widerspruchsmarke keine
Entsprechung findet, ein weiteres Unterscheidungsmittel hinzu. Hierbei ist noch zu
berücksichtigen, daß das Schriftbild der Marken erfahrungsgemäß sehr viel besser
eine ruhige und auch wiederholte Wahrnehmung der Bezeichnung gestattet als
das schnell verklingende gesprochene Wort, wodurch Markenabweichungen im
Schriftbild eher auffallen.
Schließlich wirkt sich in gewissen Umfang auch der Bedeutungsanklang in der
Endsilbe "-cur" der Widerspruchsmarke verwechslungsmindernd aus. Dieser häufig als Endbestandteil in Arzneimittel-Marken verwendete Bestandteil stellt einen
geläufigen und daher nicht nur für Fachleute, sondern auch für Endverbraucher
regelmäßig verständlichen Hinweis auf die für pharmazeutische Erzeugnisse
beschreibenden Begriffe "cura" (= Pflege, s.o.) bzw "Kur" dar.
Nach alledem ist die Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen.
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß,
Dr. Buchetmann
Winter
Schramm
prö/Fa