Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 20.11.2000 – 30 W (pat) 6/00
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die IR-Marke 635 344 10.99
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts nach
vorausgegangener mündlicher Verhandlung im schriftlichen Verfahren in der Sitzung vom 20. November 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann sowie der Richterinnen Winter und Schwarz-Angele
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die international registrierte Marke 635 344
Power Dynamics
begehrt Schutzerstreckung auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für die
Waren
Appareils et instruments scientifiques, nautiques, géodésiques, électriques non compris dans d'autres classes, photographiques, cinématographiques, optiques, de pesage, de
mesurage, de signalisation, de contrôle (inspection), de secours (sauvetage) et d'enseignement; appareils pour l'enregistrement, la transmission, la reproduction du son ou des
images; supports d'enregistrement magnétiques, disques
acoustiques; distributeurs automatiques et mécanismes pour
appareils à prépaiement; caisses enregistreuses, machines à
calculer, équipement pour le traitement de l'information;
ordinateurs; extincteurs.
11 Appareils d'éclairage, de chauffage, de production de vapeur, de cuisson, de réfrigération, de séchage, de ventilation,
de distribution d'eau et installations sanitaires.
Die Markenstelle für Klasse 9 IR des Deutschen Patent- und Markenamts hat der
Marke durch Beschluß der Prüferin den Schutz wegen fehlender Unterscheidungskraft verweigert. Die Wortmarke werde von den angesprochenen inländischen Verkehrskreisen ohne weiteres in der Bedeutung einer "leistungsstarken
und besonderen Dynamik" erkannt und verstanden. Für die beanspruchten Geräte, Anlagen, Instrumente und Datenträger sei die Marke damit eine offenbar
werbewirksame Beschaffenheitsangabe mit der Aussage, daß diese Erzeugnisse
dynamisch arbeiteten oder über besondere dynamische Eigenschaften verfügten.
Einen Herstellerhinweis werde der Verkehr in der Marke nicht erblicken.
Die Schutzsuchende hat Beschwerde eingelegt und darauf hingewiesen, daß die
Wortverbindung sowohl in der englischen Sprache als auch im Deutschen unüblich sei. Die moderne Benutzung von "Power" gehe in England in eine andere
Richtung als in Deutschland; "Powerlunch" sei zum Beispiel das Arbeitsessen der
Mächtigen. Der Ausdruck "Dynamics" zähle nicht zu den Wörtern der englischen
Tagessprache und habe in der Physik, der musikalischen Lehre und im übertragenen Sinn unterschiedliche Bedeutungen. Für die beanspruchten Waren stehe
für die schutzsuchende Marke keine unmittelbar beschreibende Sachaussage fest.
Die IR-Markeninhaberin beantragt,
den Beschluß der Markenstelle aufzuheben.
Während des Verfahrens vor der Markenstelle ist die IR-Marke auf die neue Inhaberin übertragen worden, die Umschreibung ist 1997 erfolgt.
Ergänzend wird auf den patentamtlichen Beschluß sowie auf die Schriftsätze der
Schutzsuchenden Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig. Die Rechtsnachfolgerin ist berechtigt gewesen die
anderen handelte sie mit Einverständnis der Rechtsvorgängerin (§ 82 MarkenG
bei einem Beteiligtenwechsel im Anmeldeverfahren (für das Verfahren auf
Schutzgewährung einer IR-Marke kann nichts anderes gelten) die Vorschriften
über einen Parteiwechsel im Zivilprozeß entsprechend heranzuziehen. Ist der ursprünglich Beteiligte mit der Fortführung des Verfahrens durch den Rechtsnachfolger einverstanden, und steht fest, daß der Umschreibungsantrag rechtzeitig vor
Eintritt des neuen Beteiligten in das Verfahren bei der jeweils zuständigen nationalen Behörde eingegangen ist, so kann der nunmehr materiell Berechtigte das
Verfahren fortsetzen kann (vgl hierzu BGH GRUR 1998, 940 - Sanopharm;
MarkenR 2000, 328 - MTS).
Die Beschwerde ist ohne Erfolg, denn bei der IR-Marke handelt es sich um eine
unmittelbar beschreibende Sachangabe, die für die Mitbewerber zur Verwendung
freigehalten werden muß (Art 6 quinquies Abschn b Nr 2 PVÜ, §§ 107, 113, 8,
Abs 2 Nr 2 MarkenG).
Die schutzsuchende Marke "Power Dynamics" ist ein Begriff, der in seiner Aussage im Sinne von "kraftvolle Bewegung und Dynamik" für alle beanspruchten
Waren zur Bezeichnung der Beschaffenheit oder zur Bezeichnung sonstiger
Merkmale dienen kann. Dies gilt sowohl für den Fall, daß der Verkehr - wozu auch
der Fachverkehr gehört - die Marke allein in ihrer englischen Aussage aufnimmt,
als auch für diejenigen Verkehrskreise, die den Aussagegehalt übersetzen.
"Power" ist das englische Wort für Macht, Stärke, aber auch für physische Kraft
und Energie. In der deutschen Sprache wird es in allen möglichen Lebensbereichen ganz allgemein im Sinne von "kraftvoll" eingesetzt (vgl hierzu PAVIS
PROMA, Kliems
bzw Knoll,
30 W (pat) 147/98
"Power
Innovation",
30 W (pat) 96/99 "Power-Kick", mit Verwendungsnachweisen). Demzufolge gibt es
in beiden Sprachen eine Fülle von Wortverbindungen mit diesem Bestandteil. In
der englischen Sprache sind das zB Begriffe wie
"power amplifier"
(Kraftendverstärker),
"power-cable"
(Starkstromkabel),
"power engineering"
(Starkstromtechnik),
"power
factor"
(Leistungsfaktor),
"power
line"
(Starkstromleitung), "power pack" (Netzteil), "power point" (Steckdose) usw. Im
deutschsprachigen Bereich ergab schon eine kurze Nachschau Verwendungen
von Begriffen wie "Power Dictionary", "Power Serie", "Power Stabilizer" und
"Powersound".
Der Markenteil "Dynamics" ist die englische Bezeichnung für Dynamik und hat in
der englischen Sprache keine andere Bedeutung als das deutsche, aus dem
Griechischen kommende Wort. Dynamik bedeutet ganz allgemein die Triebkraft,
die auf Veränderung gerichtete Kraft. In der Akkustik zB bezeichnet Dynamik das
Verhältnis von größter zu kleinster Lautstärke. Im Bereich der Musik wird mit Dynamik die Differenzierung der Tonstärke beschrieben, die entweder stufenweise
(zB forte, mezzoforte, piano) oder als allmähliche Veränderung (crescendo, decrescendo) erfolgt. In der Physik schließlich ist Dynamik die Lehre von den Kräften
und Wechselwirkungen und den von ihnen hervorgerufenen Bewegungs- und
Zustandsänderungen in pysikalischen Systemen (jeweils Brockhaus, Die Enzyklopädie in 24. Bänden, 20. Aufl, 6. Band, Stichwort Dynamik, S. 57/58). Die der
Markeninhaberin übersandte Internetrecherche ergab eine Fülle von Begriffen, die
mit Dynamics zusammengesetzt sind, wobei sich die Fundstellen häufig auf
Fachhochschulen, Universitäten udgl bezogen. So bietet zB die Ruhr-Universität
Bochum ein Graduiertenkolleg "Computational Structural Dynamics" an; die TU
Wien führt ein Seminar durch, das "Vehicle Dynamics" genannt wird; éin "Verein
zur Förderung der Erforschung nichtlinearer Dynamik eV" der TU München hat
eine Chaosgruppe, die sich "Non linear Dynamics Group" nennt; eine Homepage
ist mit dem Stichwort "Market Dynamics" überschrieben. In diesen jeweils
deutschsprachigen Fundstellen fanden sich noch Begriffe wie "Fire Dynamics",
"Office Dynamics", "Engineering Dynamics", "Fluid Dynamics", "System Dynamics" usw. In einer Veröffentlichung der Uni Linz zu einer Lehrveranstaltung
"Ölhydraulik und Pneumatik" wird auf eine Veranstaltung der Milwaukee School of
Engineering hingewiesen, die das Thema "Theory of Fluid Power Dynamics" behandelt. Soweit die Markeninhaberin darauf verweist, die Marke könne dem Ausdruck "Fluid Power Dynamics" nicht gleichgesetzt werden, weil bei ihr keine
Angabe beigefügt sei, die einen sinnvollen Spezialbereich innerhalb der Lehre von
der Dynamik bezeichne, ist dies nicht von entscheidendem Belang. Der Sinn von
power dynamics ergibt sich nicht erst durch das weitere Wort fluid, sondern wird
durch dieses nur auf einen bestimmten Bereich der Dynamik eingegrenzt. Das
Freihaltebedürfnis umfaßt aber nicht nur die engeren, speziellen Fachausdrücke,
sondern gleichsam erst recht die umfassenderen Oberbegriffe.
Somit steht zum einen fest, daß der englische Begriff im deutschen Sprachbereich
eingeführt ist und in seiner Bedeutung erkannt wird, zum anderen, daß das Gesamtzeichen im technischen Bereich als unmittelbar beschreibende Sachaussage
benötigt wird. Eine kraftvolle Bewegung, eine Powerleistung, eine starke Dynamik
sind kein reiner Pleonasmus, sondern können zB warenbeschreibend sein für
Leistungsregler, die zB besonders effektvoll zur gezielten Änderung der jeweiligen
Energie eingesetzt werden. Aber auch für alle anderen beanspruchten Waren der
Klassen 9 und 11 hat Power Dynamics einen unmittelbar beschreibenden
Sinngehalt, denn diese Waren können für eine kraftvolle Dynamik bestimmt sein
und eine solche ermöglichen. Für derartige Begriffe besteht die Notwendigkeit,
daß sie den Mitbewerbern der Schutzsuchenden zur freien Verwendung offen
bleiben, weshalb eine Monopolisierung der Sachaussage als Marke ausgeschlossen ist.
Die Beschwerde ist deshalb ohne Erfolg.
Dr. Buchetmann
Winter
Schwarz-Angele
Wf/Hu