Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 20.11.2000 – 30 W (pat) 6/00

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die IR-Marke 635 344 10.99

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts nach

vorausgegangener mündlicher Verhandlung im schriftlichen Verfahren in der Sitzung vom 20. November 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Buchetmann sowie der Richterinnen Winter und Schwarz-Angele

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die international registrierte Marke 635 344

Power Dynamics

begehrt Schutzerstreckung auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für die

Waren

9

Appareils et instruments scientifiques, nautiques, géodésiques, électriques non compris dans d'autres classes, photographiques, cinématographiques, optiques, de pesage, de

mesurage, de signalisation, de contrôle (inspection), de secours (sauvetage) et d'enseignement; appareils pour l'enregistrement, la transmission, la reproduction du son ou des

images; supports d'enregistrement magnétiques, disques

acoustiques; distributeurs automatiques et mécanismes pour

appareils à prépaiement; caisses enregistreuses, machines à

calculer, équipement pour le traitement de l'information;

ordinateurs; extincteurs.

11 Appareils d'éclairage, de chauffage, de production de vapeur, de cuisson, de réfrigération, de séchage, de ventilation,

de distribution d'eau et installations sanitaires.

Die Markenstelle für Klasse 9 IR des Deutschen Patent- und Markenamts hat der

Marke durch Beschluß der Prüferin den Schutz wegen fehlender Unterscheidungskraft verweigert. Die Wortmarke werde von den angesprochenen inländischen Verkehrskreisen ohne weiteres in der Bedeutung einer "leistungsstarken

und besonderen Dynamik" erkannt und verstanden. Für die beanspruchten Geräte, Anlagen, Instrumente und Datenträger sei die Marke damit eine offenbar

werbewirksame Beschaffenheitsangabe mit der Aussage, daß diese Erzeugnisse

dynamisch arbeiteten oder über besondere dynamische Eigenschaften verfügten.

Einen Herstellerhinweis werde der Verkehr in der Marke nicht erblicken.

Die Schutzsuchende hat Beschwerde eingelegt und darauf hingewiesen, daß die

Wortverbindung sowohl in der englischen Sprache als auch im Deutschen unüblich sei. Die moderne Benutzung von "Power" gehe in England in eine andere

Richtung als in Deutschland; "Powerlunch" sei zum Beispiel das Arbeitsessen der

Mächtigen. Der Ausdruck "Dynamics" zähle nicht zu den Wörtern der englischen

Tagessprache und habe in der Physik, der musikalischen Lehre und im übertragenen Sinn unterschiedliche Bedeutungen. Für die beanspruchten Waren stehe

für die schutzsuchende Marke keine unmittelbar beschreibende Sachaussage fest.

Die IR-Markeninhaberin beantragt,

den Beschluß der Markenstelle aufzuheben.

Während des Verfahrens vor der Markenstelle ist die IR-Marke auf die neue Inhaberin übertragen worden, die Umschreibung ist 1997 erfolgt.

Ergänzend wird auf den patentamtlichen Beschluß sowie auf die Schriftsätze der

Schutzsuchenden Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig. Die Rechtsnachfolgerin ist berechtigt gewesen die

Beschwerde einzulegen, denn zu diesem Zeitpunkt war zum einen die Umschreibung bei Ompi bereits erfolgt (vgl §§ 28 Abs 2 iVm §§ 107, 119 MarkenG), zum

anderen handelte sie mit Einverständnis der Rechtsvorgängerin (§ 82 MarkenG

iVm §§ 265 Abs 2 Satz 1, 267 ZPO). Ebenso wie im Widerspruchsverfahren sind

bei einem Beteiligtenwechsel im Anmeldeverfahren (für das Verfahren auf

Schutzgewährung einer IR-Marke kann nichts anderes gelten) die Vorschriften

über einen Parteiwechsel im Zivilprozeß entsprechend heranzuziehen. Ist der ursprünglich Beteiligte mit der Fortführung des Verfahrens durch den Rechtsnachfolger einverstanden, und steht fest, daß der Umschreibungsantrag rechtzeitig vor

Eintritt des neuen Beteiligten in das Verfahren bei der jeweils zuständigen nationalen Behörde eingegangen ist, so kann der nunmehr materiell Berechtigte das

Verfahren fortsetzen kann (vgl hierzu BGH GRUR 1998, 940 - Sanopharm;

MarkenR 2000, 328 - MTS).

Die Beschwerde ist ohne Erfolg, denn bei der IR-Marke handelt es sich um eine

unmittelbar beschreibende Sachangabe, die für die Mitbewerber zur Verwendung

freigehalten werden muß (Art 6 quinquies Abschn b Nr 2 PVÜ, §§ 107, 113, 8,

Abs 2 Nr 2 MarkenG).

Die schutzsuchende Marke "Power Dynamics" ist ein Begriff, der in seiner Aussage im Sinne von "kraftvolle Bewegung und Dynamik" für alle beanspruchten

Waren zur Bezeichnung der Beschaffenheit oder zur Bezeichnung sonstiger

Merkmale dienen kann. Dies gilt sowohl für den Fall, daß der Verkehr - wozu auch

der Fachverkehr gehört - die Marke allein in ihrer englischen Aussage aufnimmt,

als auch für diejenigen Verkehrskreise, die den Aussagegehalt übersetzen.

"Power" ist das englische Wort für Macht, Stärke, aber auch für physische Kraft

und Energie. In der deutschen Sprache wird es in allen möglichen Lebensbereichen ganz allgemein im Sinne von "kraftvoll" eingesetzt (vgl hierzu PAVIS

PROMA, Kliems

bzw Knoll,

30 W (pat) 147/98

"Power

Innovation",

30 W (pat) 96/99 "Power-Kick", mit Verwendungsnachweisen). Demzufolge gibt es

in beiden Sprachen eine Fülle von Wortverbindungen mit diesem Bestandteil. In

der englischen Sprache sind das zB Begriffe wie

"power amplifier"

(Kraftendverstärker),

"power-cable"

(Starkstromkabel),

"power engineering"

(Starkstromtechnik),

"power

factor"

(Leistungsfaktor),

"power

line"

(Starkstromleitung), "power pack" (Netzteil), "power point" (Steckdose) usw. Im

deutschsprachigen Bereich ergab schon eine kurze Nachschau Verwendungen

von Begriffen wie "Power Dictionary", "Power Serie", "Power Stabilizer" und

"Powersound".

Der Markenteil "Dynamics" ist die englische Bezeichnung für Dynamik und hat in

der englischen Sprache keine andere Bedeutung als das deutsche, aus dem

Griechischen kommende Wort. Dynamik bedeutet ganz allgemein die Triebkraft,

die auf Veränderung gerichtete Kraft. In der Akkustik zB bezeichnet Dynamik das

Verhältnis von größter zu kleinster Lautstärke. Im Bereich der Musik wird mit Dynamik die Differenzierung der Tonstärke beschrieben, die entweder stufenweise

(zB forte, mezzoforte, piano) oder als allmähliche Veränderung (crescendo, decrescendo) erfolgt. In der Physik schließlich ist Dynamik die Lehre von den Kräften

und Wechselwirkungen und den von ihnen hervorgerufenen Bewegungs- und

Zustandsänderungen in pysikalischen Systemen (jeweils Brockhaus, Die Enzyklopädie in 24. Bänden, 20. Aufl, 6. Band, Stichwort Dynamik, S. 57/58). Die der

Markeninhaberin übersandte Internetrecherche ergab eine Fülle von Begriffen, die

mit Dynamics zusammengesetzt sind, wobei sich die Fundstellen häufig auf

Fachhochschulen, Universitäten udgl bezogen. So bietet zB die Ruhr-Universität

Bochum ein Graduiertenkolleg "Computational Structural Dynamics" an; die TU

Wien führt ein Seminar durch, das "Vehicle Dynamics" genannt wird; éin "Verein

zur Förderung der Erforschung nichtlinearer Dynamik eV" der TU München hat

eine Chaosgruppe, die sich "Non linear Dynamics Group" nennt; eine Homepage

ist mit dem Stichwort "Market Dynamics" überschrieben. In diesen jeweils

deutschsprachigen Fundstellen fanden sich noch Begriffe wie "Fire Dynamics",

"Office Dynamics", "Engineering Dynamics", "Fluid Dynamics", "System Dynamics" usw. In einer Veröffentlichung der Uni Linz zu einer Lehrveranstaltung

"Ölhydraulik und Pneumatik" wird auf eine Veranstaltung der Milwaukee School of

Engineering hingewiesen, die das Thema "Theory of Fluid Power Dynamics" behandelt. Soweit die Markeninhaberin darauf verweist, die Marke könne dem Ausdruck "Fluid Power Dynamics" nicht gleichgesetzt werden, weil bei ihr keine

Angabe beigefügt sei, die einen sinnvollen Spezialbereich innerhalb der Lehre von

der Dynamik bezeichne, ist dies nicht von entscheidendem Belang. Der Sinn von

power dynamics ergibt sich nicht erst durch das weitere Wort fluid, sondern wird

durch dieses nur auf einen bestimmten Bereich der Dynamik eingegrenzt. Das

Freihaltebedürfnis umfaßt aber nicht nur die engeren, speziellen Fachausdrücke,

sondern gleichsam erst recht die umfassenderen Oberbegriffe.

Somit steht zum einen fest, daß der englische Begriff im deutschen Sprachbereich

eingeführt ist und in seiner Bedeutung erkannt wird, zum anderen, daß das Gesamtzeichen im technischen Bereich als unmittelbar beschreibende Sachaussage

benötigt wird. Eine kraftvolle Bewegung, eine Powerleistung, eine starke Dynamik

sind kein reiner Pleonasmus, sondern können zB warenbeschreibend sein für

Leistungsregler, die zB besonders effektvoll zur gezielten Änderung der jeweiligen

Energie eingesetzt werden. Aber auch für alle anderen beanspruchten Waren der

Klassen 9 und 11 hat Power Dynamics einen unmittelbar beschreibenden

Sinngehalt, denn diese Waren können für eine kraftvolle Dynamik bestimmt sein

und eine solche ermöglichen. Für derartige Begriffe besteht die Notwendigkeit,

daß sie den Mitbewerbern der Schutzsuchenden zur freien Verwendung offen

bleiben, weshalb eine Monopolisierung der Sachaussage als Marke ausgeschlossen ist.

Die Beschwerde ist deshalb ohne Erfolg.

Dr. Buchetmann

Winter

Schwarz-Angele

Wf/Hu