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BPatG Beschluss vom 21.11.2000 – 33 W (pat) 114/00

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 74 623.4

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 21. November 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Winkler, des Richters v. Zglinitzki und der Richterin am Amtsgericht Dr. Hock 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 17 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 8. Mai 2000 aufgehoben.

G r ü n d e

I

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 26. November 1999 die Wortbildmarke

siehe Abb. 1 am Ende

für die Waren

"Klasse 17:

Isoliermaterial, insbesondere Platten aus Polystyrol;

Glasfasergewebe zur Isolierung; Feuchtigkeitsisoliermittel für Gebäude; Wärmeisoliermittel; Isolierfolien

aus Metall; Isolierputz;

Klasse 1: Klebstoffe für gewerbliche Zwecke;

Klasse 20: Dübel zur Befestigung (nicht aus Metall)"

zur Eintragung in das Register angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 17 hat die Anmeldung durch den von einem Mitglied

des Patentamts erlassenen Beschluß vom 8. Mai 2000 wegen fehlender Unterscheidungskraft sowie wegen eines Freihaltungsbedürfnisses an einer beschreibenden Angabe gemäß §§ 8 Abs 2 Nr 1 und 2, 37 Abs 1 MarkenG mit der Begründung zurückgewiesen, hinsichtlich der beanspruchten Waren enthalte die

angemeldete Marke lediglich den beschreibenden Hinweis, daß es sich um ein Set

von Isoliermaterial handele. Der Bestandteil "ISO" werde gerade im Zusammenhang mit Isoliermaterial ohne weiteres im Sinne von "Isolierung, Isolier…"

verstanden. Die "Klebstoffe" und "Dübel" stellten passende Ergänzungsmaterialien

zu den Isolierwaren dar. Die graphische Gestaltung reiche nicht aus, um der

angemeldeten Marke den erforderlichen Phantasiegehalt zu verschaffen. Da der

Gesamtbegriff glatt beschreibend sei, seien eher größere Anforderungen an die

graphische Gestaltung zu stellen, die hier jedenfalls nicht erfüllt seien.

Die Anmelderin beantragt mit der Beschwerde konkludent,

den Beschluß der Markenstelle des Patentamts vom 8. Mai 2000

aufzuheben,

und vertritt die Ansicht, die Buchstabenfolge "ISO" möge zwar als Abkürzung für

"Isolierung" gebräuchlich sein, aber nicht jede Kombination dieser möglicherweise

freihaltebedürftigen Angabe mit einem andeutungsweise warenbezogenen Begriff

stelle eine beschreibende Warenangabe dar. Der Begriff "SET", der nur den Zustand der beanspruchten Waren beschreibe, jedoch nichts über die Materialbeschaffenheit sage, sei zu unbestimmt, um in Verbindung mit "ISO" ernsthaft als

Sachhinweis auf die beanspruchten Waren in Betracht zu kommen. Die Bezeichnung "ISOSET ISOSET" erscheine auch ausreichend unterscheidungskräftig,

zumal die Darstellung der Markenbestandteile den Eindruck einer unüblichen

Schreibweise vermittele.

II

Die Beschwerde ist begründet.

Der Senat hält die angemeldete Wortbildmarke "ISOSET ISOSET" - entgegen der

Beurteilung der Markenstelle des Patentamts - für unterscheidungskräftig und

nicht freihaltungsbedürftig. Ihrer Eintragung gemäß §§ 33 Abs 2, 41 MarkenG

stehen daher keine absoluten Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2

MarkenG entgegen.

Der Auffassung der Anmelderin, der

in der angemeldeten Wortbildmarke

(zweifach) enthaltene Gesamtbegriff "ISOSET" sei an sich bereits schutzfähig,

vermag der Senat zwar nicht ohne weiteres zu folgen. Denn es erscheint eigentlich naheliegend, daß die mit den beanspruchten Waren angesprochenen Verkehrskreise die ersichtlich aus den geläufigen Bestandteilen "ISO" und "SET" zusammengesetzte Bezeichnung "ISOSET" bezüglich der Isoliermaterialien sowie

der für ihren Einbau benötigten Klebstoffe und Dübel in ihrem die Verwendungsweise beschreibenden Sinngehalt

"Isolierset",

"Isolationsset",

"zusammengehörige, sich ergänzende Waren/Gegenstände zur Isolation" verstehen werden,

zumal das Kürzel "ISO" im Sinne von "Isolierung, Isolation" als Präfix auch in

zahlreichen anderen Bezeichnungen auf dem Gebiet der Baustoffe vorkommt (vgl

zB Beschluß des Senats vom 17. Juli 1998 - 33 W (pat) 82/98 - ISOFOAM

(Wortbildmarke)) und somit - wie die Anmelderin übrigens einräumt - nicht

ungewöhnlich ist. Einer abschließenden Feststellung des Senats, ob der Ausdruck

"ISOSET" als

solcher nicht

schutzfähig

- insbesondere nicht unterscheidungskräftig - ist oder als sogenanntes "sprechendes Zeichen" lediglich von

Hause aus eine geringe Kennzeichnungskraft besitzt, bedarf es hier jedoch nicht.

Der Senat erachtet die angemeldete Wortbildmarke - im Gegensatz zur Auffassung der Markenstelle des Patentamts - nämlich jedenfalls auf Grund ihrer graphischen Gestaltung als schutzfähig. Für die Beurteilung der Unterscheidungskraft

einer Marke ist ihr Gesamteindruck einschließlich ihrer graphischen Gestaltung

maßgeblich (vgl BGH GRUR 1991, 136, 137 f - NEW MAN). Hierbei ist

grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, so daß jede, auch

noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht (vgl BGH GRUR 1999, 1089,

1091 - YES). Die hinreichende Unterscheidungskraft kann einer Marke - trotz

eines an sich beschreibenden Wortbestandteils - insbesondere dann nicht abgesprochen werden, wenn ihre bildliche Wiedergabe von der üblichen Werbegraphik

abweicht und so eigenartig prägnant wirkt, daß sie geeignet ist, das Erinnerungsvermögen des Verkehrs in herkunftskennzeichnender Funktion zu beeinflussen (BGH aaO - NEW MAN; BPatG GRUR 2000, 805, 806 f - Immo-Börse).

Dies ist bei der angemeldeten Wortbildmarke "ISOSET ISOSET" der Fall.

Die Bestandteile "ISO" und "SET" der doppelt untereinander stehenden, durch

einen fettgedruckten schwarzen Balken getrennten jeweiligen Wortkombination

"ISOSET" sind in ihrer Wiedergabe optisch stark unterschiedlich gewichtet, indem

oben "ISO" und unten "SET" in auffällig schwarzen Buchstaben erscheinen, während oben "SET" und unten "ISO" bloß mit dünn linierten Buchstaben dargestellt

werden. Daraus ergibt sich der eigentümliche Bildeffekt, daß der Gesamtbegriff

"ISOSET" in mehreren Varianten gelesen werden kann, und zwar sowohl zeilenweise "ISOSET ISOSET" mit der Betonung einmal auf dem Bestandteil "ISO" und

zum anderen auf dem Bestandteil "SET" als auch kreuzweise diagonal von oben

nach unten und von unten nach oben den jeweils gleichartigen Drucktypen der

Buchstaben folgend. Diese graphische Gestaltung der Anmeldemarke erscheint

im Vergleich zu gewöhnlichen Wiedergabeformen, in denen die Werbegraphik

insbesondere beschreibende Angaben auf den hier betroffenen Warengebieten

darzustellen pflegt, durchaus schon unternehmenskennzeichnend eigenartig. Die

besondere bildliche Ausgestaltung, die nach ihrem Gesamteindruck die Kennzeichnungskraft und den Schutzumfang der angemeldeten Marke zumindest wesentlich mitbestimmt (vgl dazu BGH aaO - NEW MAN), schließt auch ein Freihaltungsbedürfnis aus.

Winkler

Dr. Hock

v. Zglinitzki

Abb. 1

Cl