Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 21.11.2000 – 33 W (pat) 114/00
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 74 623.4
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 21. November 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Winkler, des Richters v. Zglinitzki und der Richterin am Amtsgericht Dr. Hock 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 17 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 8. Mai 2000 aufgehoben.
G r ü n d e
I
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 26. November 1999 die Wortbildmarke
siehe Abb. 1 am Ende
für die Waren
"Klasse 17:
Isoliermaterial, insbesondere Platten aus Polystyrol;
Glasfasergewebe zur Isolierung; Feuchtigkeitsisoliermittel für Gebäude; Wärmeisoliermittel; Isolierfolien
aus Metall; Isolierputz;
Klasse 1: Klebstoffe für gewerbliche Zwecke;
Klasse 20: Dübel zur Befestigung (nicht aus Metall)"
zur Eintragung in das Register angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 17 hat die Anmeldung durch den von einem Mitglied
angemeldete Marke lediglich den beschreibenden Hinweis, daß es sich um ein Set
von Isoliermaterial handele. Der Bestandteil "ISO" werde gerade im Zusammenhang mit Isoliermaterial ohne weiteres im Sinne von "Isolierung, Isolier…"
verstanden. Die "Klebstoffe" und "Dübel" stellten passende Ergänzungsmaterialien
zu den Isolierwaren dar. Die graphische Gestaltung reiche nicht aus, um der
angemeldeten Marke den erforderlichen Phantasiegehalt zu verschaffen. Da der
Gesamtbegriff glatt beschreibend sei, seien eher größere Anforderungen an die
graphische Gestaltung zu stellen, die hier jedenfalls nicht erfüllt seien.
Die Anmelderin beantragt mit der Beschwerde konkludent,
den Beschluß der Markenstelle des Patentamts vom 8. Mai 2000
aufzuheben,
und vertritt die Ansicht, die Buchstabenfolge "ISO" möge zwar als Abkürzung für
"Isolierung" gebräuchlich sein, aber nicht jede Kombination dieser möglicherweise
freihaltebedürftigen Angabe mit einem andeutungsweise warenbezogenen Begriff
stelle eine beschreibende Warenangabe dar. Der Begriff "SET", der nur den Zustand der beanspruchten Waren beschreibe, jedoch nichts über die Materialbeschaffenheit sage, sei zu unbestimmt, um in Verbindung mit "ISO" ernsthaft als
Sachhinweis auf die beanspruchten Waren in Betracht zu kommen. Die Bezeichnung "ISOSET ISOSET" erscheine auch ausreichend unterscheidungskräftig,
zumal die Darstellung der Markenbestandteile den Eindruck einer unüblichen
Schreibweise vermittele.
II
Die Beschwerde ist begründet.
Der Senat hält die angemeldete Wortbildmarke "ISOSET ISOSET" - entgegen der
Beurteilung der Markenstelle des Patentamts - für unterscheidungskräftig und
stehen daher keine absoluten Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2
MarkenG entgegen.
Der Auffassung der Anmelderin, der
in der angemeldeten Wortbildmarke
(zweifach) enthaltene Gesamtbegriff "ISOSET" sei an sich bereits schutzfähig,
vermag der Senat zwar nicht ohne weiteres zu folgen. Denn es erscheint eigentlich naheliegend, daß die mit den beanspruchten Waren angesprochenen Verkehrskreise die ersichtlich aus den geläufigen Bestandteilen "ISO" und "SET" zusammengesetzte Bezeichnung "ISOSET" bezüglich der Isoliermaterialien sowie
der für ihren Einbau benötigten Klebstoffe und Dübel in ihrem die Verwendungsweise beschreibenden Sinngehalt
"Isolierset",
"Isolationsset",
"zusammengehörige, sich ergänzende Waren/Gegenstände zur Isolation" verstehen werden,
zumal das Kürzel "ISO" im Sinne von "Isolierung, Isolation" als Präfix auch in
zahlreichen anderen Bezeichnungen auf dem Gebiet der Baustoffe vorkommt (vgl
zB Beschluß des Senats vom 17. Juli 1998 - 33 W (pat) 82/98 - ISOFOAM
(Wortbildmarke)) und somit - wie die Anmelderin übrigens einräumt - nicht
ungewöhnlich ist. Einer abschließenden Feststellung des Senats, ob der Ausdruck
"ISOSET" als
solcher nicht
schutzfähig
- insbesondere nicht unterscheidungskräftig - ist oder als sogenanntes "sprechendes Zeichen" lediglich von
Hause aus eine geringe Kennzeichnungskraft besitzt, bedarf es hier jedoch nicht.
Der Senat erachtet die angemeldete Wortbildmarke - im Gegensatz zur Auffassung der Markenstelle des Patentamts - nämlich jedenfalls auf Grund ihrer graphischen Gestaltung als schutzfähig. Für die Beurteilung der Unterscheidungskraft
einer Marke ist ihr Gesamteindruck einschließlich ihrer graphischen Gestaltung
maßgeblich (vgl BGH GRUR 1991, 136, 137 f - NEW MAN). Hierbei ist
grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, so daß jede, auch
noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht (vgl BGH GRUR 1999, 1089,
1091 - YES). Die hinreichende Unterscheidungskraft kann einer Marke - trotz
eines an sich beschreibenden Wortbestandteils - insbesondere dann nicht abgesprochen werden, wenn ihre bildliche Wiedergabe von der üblichen Werbegraphik
abweicht und so eigenartig prägnant wirkt, daß sie geeignet ist, das Erinnerungsvermögen des Verkehrs in herkunftskennzeichnender Funktion zu beeinflussen (BGH aaO - NEW MAN; BPatG GRUR 2000, 805, 806 f - Immo-Börse).
Dies ist bei der angemeldeten Wortbildmarke "ISOSET ISOSET" der Fall.
Die Bestandteile "ISO" und "SET" der doppelt untereinander stehenden, durch
einen fettgedruckten schwarzen Balken getrennten jeweiligen Wortkombination
"ISOSET" sind in ihrer Wiedergabe optisch stark unterschiedlich gewichtet, indem
oben "ISO" und unten "SET" in auffällig schwarzen Buchstaben erscheinen, während oben "SET" und unten "ISO" bloß mit dünn linierten Buchstaben dargestellt
werden. Daraus ergibt sich der eigentümliche Bildeffekt, daß der Gesamtbegriff
"ISOSET" in mehreren Varianten gelesen werden kann, und zwar sowohl zeilenweise "ISOSET ISOSET" mit der Betonung einmal auf dem Bestandteil "ISO" und
zum anderen auf dem Bestandteil "SET" als auch kreuzweise diagonal von oben
nach unten und von unten nach oben den jeweils gleichartigen Drucktypen der
Buchstaben folgend. Diese graphische Gestaltung der Anmeldemarke erscheint
im Vergleich zu gewöhnlichen Wiedergabeformen, in denen die Werbegraphik
insbesondere beschreibende Angaben auf den hier betroffenen Warengebieten
darzustellen pflegt, durchaus schon unternehmenskennzeichnend eigenartig. Die
besondere bildliche Ausgestaltung, die nach ihrem Gesamteindruck die Kennzeichnungskraft und den Schutzumfang der angemeldeten Marke zumindest wesentlich mitbestimmt (vgl dazu BGH aaO - NEW MAN), schließt auch ein Freihaltungsbedürfnis aus.
Winkler
Dr. Hock
v. Zglinitzki
Abb. 1
Cl