Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 22.11.2000 – 32 W (pat) 471/99

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 397 08 198 6.70

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 22. November 2000 durch Vorsitzende Richterin

Winkler sowie Richter Dr. Fuchs-Wissemann und Richterin Klante

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß der

Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

9. September 1999 aufgehoben und die Löschung der Marke

397 08 198 angeordnet.

G r ü n d e

I.

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Wortfolge

für

Channel Trends

"Druckereierzeugnisse, Zeitschriften, Magazine, Bücher; Sammeln

und Liefern von Nachrichten; Telekommunikation; Veröffentlichung

und Herausgabe von Zeitschriften, Zeitungen und Büchern;

Produktion und Veröffentlichung von

Informationen

in Datennetzen; Produktion von Daten-, Ton- und Bildaufzeichnungen

auf Daten-, Ton- und Bildträger"

am 6. Juni 1997 in das Register eingetragen worden.

Die Antragstellerin hat Löschungsantrag gestellt, dem die Antragsgegnerin fristgerecht widersprochen hat.

Die Markenabteilung 3.4 hat den Löschungsantrag durch Beschluß vom

9. September 1999 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es sei nicht

nachweisbar, daß die Marke nicht hätte eingetragen werden dürfen. Es habe nicht

festgestellt werden können, daß das englische Wort "Channel" im Sinne von

"Vertriebskanal" bzw noch weitergehend für "Vertrieb" verwendet werde. Aus den

von der Antragstellerin eingereichten Unterlagen sei eher abzuleiten, daß "Channel" entweder als "Programm, Sendekanal" oder "Datenkanal, Übertragungskanal"

zu verstehen sei. Zudem könne die in der Recherche der Antragstellerin enthaltene Wortkombination „trend channel“ nicht mit "Channel Trends" gleichgesetzt

werden.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.

Sie macht geltend, ausgehend von der von der Markenabteilung angenommenen

Bedeutung "Datenkanal, Übertragungskanal" seien beide Bedeutungen von

"Channel" im Bereich der Informationsverarbeitung nicht unterscheidungskräftig,

was sich aus einem bereits im Jahre 1985 erschienenen Lexikon "Fachausdrücke

der Informationsverarbeitung" ergebe. Durch die Hinzufügung des weiteren Wortes "Trends" erlange die Marke zum Stichtag 6. Juni 1997 keine Eintragungsfähigkeit. Es werde glatt beschreibend darauf hingewiesen, daß das jeweilige Medium über Neuigkeiten im Bereich der Übertragungs- und Nachrichtenkanäle

berichte.

Sie beantragt,

den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts vom

9. September 1999 aufzuheben und die Marke 397 08 198 zu löschen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie macht geltend, die Antragstellerin setze sich zu ihren bisherigen Darlegungen

in Widerspruch. Während sie in dem Verfahren vor der Markenabteilung "Channel"

als Bezeichnung für einen "Vertriebskanal" oder weitergehend für "Vertrieb

insgesamt" angesehen habe, behaupte sie nunmehr, hinsichtlich der Informationsverarbeitung bedeute dieses Wort "Übertragungskanal" oder "Nachrichtenkanal". Hiermit ergebe sich eine Mehrdeutigkeit, so daß die Bedeutung der eingetragenen Kombination verschwommen bleibe.

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig (§ 66 Abs 1, 2 und 5 MarkenG)

und begründet, da die Marke 397 08 198 zu löschen ist.

Nach §§ 54 Abs 1, 50 Abs 2 MarkenG ist die Eintragung zu löschen, wenn die

Marke entgegen § 8 MarkenG eingetragen worden ist und das Eintragungshindernis noch im Zeitpunkt der Entscheidung fortbesteht. Hierfür bedarf es des

Nachweises, daß die angegriffene Marke zu Unrecht eingetragen wurde (BPatGE

20, 250, 258 "Homburg"; BPatG GRUR 1997, 833, 835 "digital"). Diese Voraussetzungen sind erfüllt, da zu Lasten der Antragsgegnerin feststeht, daß "Channel

Trends" wegen eines Freihaltungsbedürfnisses gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG

nicht hätte eingetragen werden dürfen.

Nach dieser Vorschrift sind solche Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen,

die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der

Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen

können. Bei fremdsprachigen Bezeichnungen ist darüber hinaus eine Zurückweisung der Anmeldung nur dann gerechtfertigt, wenn entweder die beschreibende

Bedeutung des fremdsprachigen Ausdrucks von den angesprochenen inländischen Verkehrskreisen ohne weiteres erkannt wird oder die Mitbewerber die fragliche Bezeichnung beim inländischen Warenvertrieb bzw beim Ex- und Import benötigen (Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdn 131).

Demnach hätte das Deutsche Patent- und Markenamt die angegriffene Marke

nicht eintragen dürfen. "Channel Trends" setzt sich aus Begriffen zusammen, die

auch jeweils für sich und in ihrer Kombination zur Bezeichnung des Gegenstandes

der Waren und Dienstleistungen dienen können. Bei "Channel" steht für die

inländischen Verkehrskreise, die sich im wesentlichen aus PC-Nutzern zusammensetzen, die Bedeutung (Daten-/Sende-)Kanal im Vordergrund, so daß die laut

Lexika unterschiedlichen weiteren Bedeutungen unbeachtlich sind (vgl BGH

GRUR 2000, 323, 324 "Partner with the Best"). Dies folgt aus den von der Antragstellerin eingereichten Unterlagen, die bereits für den Zeitpunkt vor der Eintragung

im Juni 1997 eine Verwendung von "Channel" in diesem Sinne belegen. Daß

"Channel" ein Kanal ist, auf dem Daten oder Programme übermittelt und zugänglich werden, ergibt sich aus dem Zusammenhang der Marke mit den Waren

und Dienstleistungen. Dieser Begriff bietet sich daher an, den Gegenstand der

Waren und Dienstleistungen unmißverständlich zu beschreiben.

Der Bestandteil "Trends" stellt ebenfalls eine beschreibende, freihaltungsbedüftige

Angabe gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG dar. Dieser Begriff ist in der Werbung

wiederholt bereits vor dem Zeitpunkt der Eintragung im Jahre 1997 eingesetzt

worden (vgl Wörterbuch der Werbesprache, Rothfuss Verlag, 1. Aufl, 1991,

S 226f.). In Verbindung mit dem Bestandteil "Channel" ist "Trends" daher geeignet, für die angesprochenen Verkehrskreise ohne weiteres erkennbar darauf hinzuweisen, daß die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Trend liegen oder

hierüber berichten. Die Verwendung dieses Wortes für verschiedene Waren und

Dienstleistungen bereits vor dem Zeitpunkt der Eintragung beweist, daß es schon

damals zur Beschreibung geeignet war. Deshalb bestand schon im Jahr 1997 ein

Interesse der Mitbewerber an der freien, von Zeichenrechten Dritter ungehinderten

Verwendung.

Die angegriffene Wortfolge "Channel Trends" ist aus sich heraus verständlich und

nicht ergänzungsbedürftig. Vielmehr erschließt sich der Bedeutungsgehalt unmittelbar im Zusammenhang mit den jeweiligen Waren und Dienstleistungen. "Channel Trends" eignet sich zur Beschreibung des Gegenstandes der beanspruchten

Waren und Dienstleistungen. Die angegriffene Wortfolge kann die angesprochenen Verkehrskreise darauf hinweisen, daß die angebotenen Waren und

Dienstleistungen im Trend liegen oder hierüber berichten.

Das Freihaltungsbedürfnis, das bereits im Zeitpunkt der Eintragung im Jahre 1997

bestanden hat, besteht auch im Zeitpunkt der Entscheidung fort. Gerade wegen

der zunehmenden Bedeutung, die der Telekommunikation und den damit zusammenhängenden Dienstleistungen und Druckereierzeugnissen zukommt,

ist

"Channel Trends" auch weiterhin zu Gunsten der Mitbewerber freizuhalten.

Eine Auferlegung von Kosten war nach der Sach- und Rechtslage nicht veranlaßt

Winkler

Dr. Fuchs-Wissemann

Klante

Hu