Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 22.11.2000 – 32 W (pat) 471/99
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 397 08 198 6.70
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 22. November 2000 durch Vorsitzende Richterin
Winkler sowie Richter Dr. Fuchs-Wissemann und Richterin Klante
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß der
Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
9. September 1999 aufgehoben und die Löschung der Marke
397 08 198 angeordnet.
G r ü n d e
I.
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Wortfolge
für
Channel Trends
"Druckereierzeugnisse, Zeitschriften, Magazine, Bücher; Sammeln
und Liefern von Nachrichten; Telekommunikation; Veröffentlichung
und Herausgabe von Zeitschriften, Zeitungen und Büchern;
Produktion und Veröffentlichung von
Informationen
in Datennetzen; Produktion von Daten-, Ton- und Bildaufzeichnungen
auf Daten-, Ton- und Bildträger"
am 6. Juni 1997 in das Register eingetragen worden.
Die Antragstellerin hat Löschungsantrag gestellt, dem die Antragsgegnerin fristgerecht widersprochen hat.
Die Markenabteilung 3.4 hat den Löschungsantrag durch Beschluß vom
9. September 1999 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es sei nicht
nachweisbar, daß die Marke nicht hätte eingetragen werden dürfen. Es habe nicht
festgestellt werden können, daß das englische Wort "Channel" im Sinne von
"Vertriebskanal" bzw noch weitergehend für "Vertrieb" verwendet werde. Aus den
von der Antragstellerin eingereichten Unterlagen sei eher abzuleiten, daß "Channel" entweder als "Programm, Sendekanal" oder "Datenkanal, Übertragungskanal"
zu verstehen sei. Zudem könne die in der Recherche der Antragstellerin enthaltene Wortkombination „trend channel“ nicht mit "Channel Trends" gleichgesetzt
werden.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.
Sie macht geltend, ausgehend von der von der Markenabteilung angenommenen
Bedeutung "Datenkanal, Übertragungskanal" seien beide Bedeutungen von
"Channel" im Bereich der Informationsverarbeitung nicht unterscheidungskräftig,
was sich aus einem bereits im Jahre 1985 erschienenen Lexikon "Fachausdrücke
der Informationsverarbeitung" ergebe. Durch die Hinzufügung des weiteren Wortes "Trends" erlange die Marke zum Stichtag 6. Juni 1997 keine Eintragungsfähigkeit. Es werde glatt beschreibend darauf hingewiesen, daß das jeweilige Medium über Neuigkeiten im Bereich der Übertragungs- und Nachrichtenkanäle
berichte.
Sie beantragt,
den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts vom
9. September 1999 aufzuheben und die Marke 397 08 198 zu löschen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie macht geltend, die Antragstellerin setze sich zu ihren bisherigen Darlegungen
in Widerspruch. Während sie in dem Verfahren vor der Markenabteilung "Channel"
als Bezeichnung für einen "Vertriebskanal" oder weitergehend für "Vertrieb
insgesamt" angesehen habe, behaupte sie nunmehr, hinsichtlich der Informationsverarbeitung bedeute dieses Wort "Übertragungskanal" oder "Nachrichtenkanal". Hiermit ergebe sich eine Mehrdeutigkeit, so daß die Bedeutung der eingetragenen Kombination verschwommen bleibe.
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig (§ 66 Abs 1, 2 und 5 MarkenG)
und begründet, da die Marke 397 08 198 zu löschen ist.
Marke entgegen § 8 MarkenG eingetragen worden ist und das Eintragungshindernis noch im Zeitpunkt der Entscheidung fortbesteht. Hierfür bedarf es des
Nachweises, daß die angegriffene Marke zu Unrecht eingetragen wurde (BPatGE
20, 250, 258 "Homburg"; BPatG GRUR 1997, 833, 835 "digital"). Diese Voraussetzungen sind erfüllt, da zu Lasten der Antragsgegnerin feststeht, daß "Channel
Trends" wegen eines Freihaltungsbedürfnisses gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG
nicht hätte eingetragen werden dürfen.
Nach dieser Vorschrift sind solche Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen,
die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der
Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen
können. Bei fremdsprachigen Bezeichnungen ist darüber hinaus eine Zurückweisung der Anmeldung nur dann gerechtfertigt, wenn entweder die beschreibende
Bedeutung des fremdsprachigen Ausdrucks von den angesprochenen inländischen Verkehrskreisen ohne weiteres erkannt wird oder die Mitbewerber die fragliche Bezeichnung beim inländischen Warenvertrieb bzw beim Ex- und Import benötigen (Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdn 131).
Demnach hätte das Deutsche Patent- und Markenamt die angegriffene Marke
nicht eintragen dürfen. "Channel Trends" setzt sich aus Begriffen zusammen, die
auch jeweils für sich und in ihrer Kombination zur Bezeichnung des Gegenstandes
der Waren und Dienstleistungen dienen können. Bei "Channel" steht für die
inländischen Verkehrskreise, die sich im wesentlichen aus PC-Nutzern zusammensetzen, die Bedeutung (Daten-/Sende-)Kanal im Vordergrund, so daß die laut
Lexika unterschiedlichen weiteren Bedeutungen unbeachtlich sind (vgl BGH
GRUR 2000, 323, 324 "Partner with the Best"). Dies folgt aus den von der Antragstellerin eingereichten Unterlagen, die bereits für den Zeitpunkt vor der Eintragung
im Juni 1997 eine Verwendung von "Channel" in diesem Sinne belegen. Daß
"Channel" ein Kanal ist, auf dem Daten oder Programme übermittelt und zugänglich werden, ergibt sich aus dem Zusammenhang der Marke mit den Waren
und Dienstleistungen. Dieser Begriff bietet sich daher an, den Gegenstand der
Waren und Dienstleistungen unmißverständlich zu beschreiben.
Der Bestandteil "Trends" stellt ebenfalls eine beschreibende, freihaltungsbedüftige
Angabe gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG dar. Dieser Begriff ist in der Werbung
wiederholt bereits vor dem Zeitpunkt der Eintragung im Jahre 1997 eingesetzt
worden (vgl Wörterbuch der Werbesprache, Rothfuss Verlag, 1. Aufl, 1991,
S 226f.). In Verbindung mit dem Bestandteil "Channel" ist "Trends" daher geeignet, für die angesprochenen Verkehrskreise ohne weiteres erkennbar darauf hinzuweisen, daß die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Trend liegen oder
hierüber berichten. Die Verwendung dieses Wortes für verschiedene Waren und
Dienstleistungen bereits vor dem Zeitpunkt der Eintragung beweist, daß es schon
damals zur Beschreibung geeignet war. Deshalb bestand schon im Jahr 1997 ein
Interesse der Mitbewerber an der freien, von Zeichenrechten Dritter ungehinderten
Verwendung.
Die angegriffene Wortfolge "Channel Trends" ist aus sich heraus verständlich und
nicht ergänzungsbedürftig. Vielmehr erschließt sich der Bedeutungsgehalt unmittelbar im Zusammenhang mit den jeweiligen Waren und Dienstleistungen. "Channel Trends" eignet sich zur Beschreibung des Gegenstandes der beanspruchten
Waren und Dienstleistungen. Die angegriffene Wortfolge kann die angesprochenen Verkehrskreise darauf hinweisen, daß die angebotenen Waren und
Dienstleistungen im Trend liegen oder hierüber berichten.
Das Freihaltungsbedürfnis, das bereits im Zeitpunkt der Eintragung im Jahre 1997
bestanden hat, besteht auch im Zeitpunkt der Entscheidung fort. Gerade wegen
der zunehmenden Bedeutung, die der Telekommunikation und den damit zusammenhängenden Dienstleistungen und Druckereierzeugnissen zukommt,
ist
"Channel Trends" auch weiterhin zu Gunsten der Mitbewerber freizuhalten.
Eine Auferlegung von Kosten war nach der Sach- und Rechtslage nicht veranlaßt
Winkler
Dr. Fuchs-Wissemann
Klante
Hu