Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 22.11.2000 – 32 W (pat) 472/99
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend die Marke 397 08 199
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 22. November 2000 durch Vorsitzende Richterin
Winkler sowie Richter Dr. Fuchs-Wissemann und Richterin Klante
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß der
Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
9. September 1999 aufgehoben und die Löschung der Marke
397 08 199 angeordnet.
G r ü n d e
I.
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Wortfolge
Channel Partner
für
"Druckereierzeugnisse, Zeitschriften, Magazine, Bücher; Sammeln
und Liefern von Nachrichten; Telekommunikation; Veröffentlichung
und Herausgabe von Zeitschriften, Zeitungen und Büchern;
Produktion und Veröffentlichung von
Informationen
in Datennetzen; Produktion von Daten-, Ton- und Bildaufzeichnungen
auf Daten-, Ton- und Bildträger"
am 20. August 1997 in das Register eingetragen worden.
Die Antragstellerin hat Löschungsantrag gestellt, dem die Antragsgegnerin fristgerecht widersprochen hat.
Die Markenabteilung 3.4 hat den Löschungsantrag durch Beschluß vom
9. September 1999 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es sei nicht
nachweisbar, daß die Marke nicht hätte eingetragen werden dürfen. Es habe nicht
festgestellt werden können, daß das englische Wort "Channel" im Sinne von
"Vertriebskanal" bzw noch weitergehend für "Vertrieb" verwendet werde. Aus den
von der Antragstellerin eingereichten Unterlagen sei eher abzuleiten, daß "Channel" entweder als "Programm, Sendekanal" oder "Datenkanal, Übertragungskanal"
zu verstehen sei. Zudem verdeutliche das Rechercheergebnis der Antragstellerin,
daß "Channel Partner" jeweils mit weiteren Begriffen verknüpft sei, also der
Erläuterung bedürfe.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.
Sie macht geltend, ausgehend von der von der Markenabteilung angenommenen
Bedeutung "Datenkanal, Übertragungskanal" seien beide Bedeutungen von
"Channel" im Bereich der Informationsverarbeitung nicht unterscheidungskräftig,
was sich aus einem bereits im Jahre 1985 erschienenen Lexikon "Fachausdrücke
der Informationsverarbeitung" ergebe. Durch die Hinzufügung des weiteren Wortes "Partner" erlange die Marke zum Stichtag 20. August 1997 keine Eintragungsfähigkeit. Im Bereich der Informationsverarbeitung bedeute der eingetragene
Begriff "Unterstützung im Bereich von Übertragungs- oder Nachrichtenkanälen".
Es werde glatt beschreibend darauf hingewiesen, daß das jeweilige Medium für
den Nutzer eine Hilfestellung bzw Unterstützung im Bereich der Übertragungs-
und Nachrichtenkanäle darstelle. Eine im Wort selbst liegende Doppeldeutigkeit
könne den Markenschutz nicht begründen.
Sie beantragt,
den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts vom
9. September 1999 aufzuheben und die Marke 397 08 199 zu löschen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie macht geltend, die Antragstellerin setze sich zu ihren bisherigen Darlegungen
in Widerspruch. Während sie in dem Verfahren vor der Markenabteilung "Channel"
als Bezeichnung für einen "Vertriebskanal" oder weitergehend für "Vertrieb
insgesamt" angesehen habe, behaupte sie nunmehr, hinsichtlich der
Informationsverarbeitung bedeute dieses Wort "Übertragungskanal" oder "Nachrichtenkanal". Hiermit ergebe sich eine Mehrdeutigkeit, so daß die Bedeutung der
eingetragenen Kombination verschwommen bleibe.
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig (§ 66 Abs 1, 2 und 5 MarkenG)
und begründet, da die Marke 397 08 199 zu löschen ist.
Marke entgegen § 8 MarkenG eingetragen worden ist und das Eintragungshindernis noch im Zeitpunkt der Entscheidung fortbesteht. Hierfür bedarf es des
Nachweises, daß die angegriffene Marke zu Unrecht eingetragen wurde (BPatGE
20, 250, 258 "Homburg"; BPatG GRUR 1997, 833, 835 "digital"). Diese Voraussetzungen sind erfüllt, da zu Lasten der Antragsgegnerin feststeht, daß "Channel
Partner" wegen eines Freihaltungsbedürfnisses gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG
nicht hätte eingetragen werden dürfen.
Nach dieser Vorschrift sind solche Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen,
die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der
Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen
können. Bei fremdsprachigen Bezeichnungen ist darüber hinaus eine Zurückweisung der Anmeldung nur dann gerechtfertigt, wenn entweder die beschreibende
Bedeutung des fremdsprachigen Ausdrucks von den angesprochenen inländischen Verkehrskreisen ohne weiteres erkannt wird oder die Mitbewerber die fragliche Bezeichnung beim inländischen Warenvertrieb bzw beim Ex- und Import benötigen (Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdn 131).
Demnach hätte das Deutsche Patent- und Markenamt die angegriffene Marke
nicht eintragen dürfen. "Channel Partner" setzt sich aus Begriffen zusammen, die
jeweils für sich und auch in ihrer Kombination zur Bezeichnung des Gegenstandes
der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Bei "Channel" steht für die
inländischen Verkehrskreise, die sich im wesentlichen aus PC-Nutzern zusammensetzen, die Bedeutung (Daten-/Sende-)Kanal im Vordergrund, so daß die laut
Lexika unterschiedlichen weiteren Bedeutungen unbeachtlich sind (vgl BGH
GRUR 2000, 323, 324 "Partner with the Best"). Dies folgt aus den von der Antragstellerin eingereichten Unterlagen, die bereits für den Zeitpunkt vor der Eintragung
im August 1997 eine Verwendung von "Channel" in diesem Sinne belegen. Daß
"Channel" ein Kanal ist, auf dem Daten oder Programme übermittelt oder zugänglich werden, ergibt sich aus dem Zusammenhang der Marke mit den Waren
und Dienstleistungen. Dieser Begriff bietet sich daher an, den Gegenstand der
Waren und Dienstleistungen unmißverständlich zu beschreiben.
Der Bestandteil "Partner" stellt ebenfalls eine beschreibende, freihaltungsbedüftige
Angabe gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG dar. Dieser Begriff ist in der Werbung
wiederholt bereits vor dem Zeitpunkt der Eintragung im Jahre 1997 eingesetzt
worden (vgl Wörterbuch der Werbesprache, Rothfuss Verlag, 1. Aufl, 1991, S 168
zB Elektronik Partner, Ihr Partner für TV, Video und HiFi, Der große Partner). In
Verbindung mit dem Bestandteil "Channel" ist "Partner" daher geeignet, für die
angesprochenen Verkehrskreise ohne weiteres erkennbar darauf hinzuweisen,
daß die fraglichen Waren und Dienstleistungen Partner des Kunden bei der
Nutzung eines Kanals sein wollen. Die Verwendung dieses Wortes für verschiedene Waren und Dienstleistungen bereits vor dem Zeitpunkt der Eintragung
beweist, daß es schon damals zur Beschreibung geeignet war. Deshalb bestand
schon im Jahre 1997 ein Interesse der Mitbewerber an der freien, von Zeichenrechten Dritter ungehinderten Verwendung.
Die angegriffene Wortfolge "Channel Partner" ist aus sich heraus verständlich und
nicht ergänzungsbedürftig. Vielmehr erschließt sich der Bedeutungsgehalt und die
darin liegende Sachaussage im Zusammenhang mit den jeweiligen Waren und
Dienstleistungen.
"Channel Partner" eignet sich zur Beschreibung des
Gegenstandes der beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Die angegriffene
Wortfolge weist die angesprochenen Verkehrskreise darauf hin, daß die angebotenen Waren oder Dienstleistungen ein Partner (eine Hilfe) bei der Nutzung eines
Kanals sein können.
Das Freihaltungsbedürfnis, das bereits im Zeitpunkt der Eintragung im Jahre 1997
bestanden hat, besteht auch im Zeitpunkt der Entscheidung fort. Gerade wegen
der zunehmenden Bedeutung, die der Telekommunikation und den damit zusammenhängenden Dienstleistungen und Druckereierzeugnissen zukommt,
ist
"Channel Partner“ auch weiterhin zum Gunsten der Mitbewerber freizuhalten.
Eine Auferlegung von Kosten war nach der Sach- und Rechtslage nicht veranlaßt
Winkler
Dr. Fuchs-Wissemann
Klante
Hu