Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 28.11.2000 – 24 W (pat) 68/00
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
28. November 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend die Marke 395 17 723
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 28. November 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Schmitt und der Richterin Werner
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die Eintragung der Marke 395 17 723
ONE TOUCH
mit dem Warenverzeichnis
"Enthaarungslotion, Enthaarungs-Roll-on, Enthaarungscreme; Creme zum Aufhellen von Haaren/Blondierungscreme;
Feuchtigkeitsgel für die Haut; Rasiergel; Wachswärmeapparate, Roll-on-Wachsapplikator; Wachs, Abziehwachs
und Wachsstreifen für kosmetische Zwecke; Applikator zum
Auftragen von Wachs"
ist Widerspruch erhoben aufgrund der Marke 395 13 355
Touch of Charm,
die für die Waren
"Damenbinden, Slipeinlagen, Tampons aus Papier und/oder
Zellulose, Unterwäsche, Einlagen, Vorlagen, Windeln für Inkontinente; Babywindeln aus Zellstoff oder Papier; Babywindeln aus textilem Material; Wattestäbchen, Wattepats, Wattebällchen, Toilet-Tissue; Taschentücher, Küchentücher,
Küchenrollen (jeweils aus Papier oder Zellstoff)"
geschützt ist.
Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den
Widerspruch zurückgewiesen mit der Begründung, trotz möglicher Ähnlichkeit der
sich gegenüberstehenden Waren und einem angenommenen normalen Schutzumfang der Widerspruchsmarke bestehe keine die Feststellung einer Verwechslungsgefahr rechtfertigende Ähnlichkeit der zum Vergleich stehenden Marken.
Denn der gemeinsame Wortbestandteil "TOUCH/Touch" nehme jedenfalls innerhalb der Widerspruchsmarke keine selbständig prägende Stellung ein.
Die Widersprechende hat Beschwerde eingelegt.
Sie hält weiterhin die angegriffene Marke mit der Widerspruchsmarke für verwechselbar. Hochgradig ähnlich seien die sich gegenüberstehenden Waren, deren
Abnehmerkreise identisch seien und die in Drogeriemärkten etc nebeneinander
angeboten würden. Ähnlich seien auch die Vergleichsmarken über den gemeinsamen Bestandteil "TOUCH/Touch". Dieser präge in beiden Marken deren
Gesamteindruck, da er aufgrund seines Charakters als Fremdwort eine herausragende Stellung im Markengefüge einnehme. Es bestehe auch die Gefahr eines
gedanklichen Inverbindungbringens, weil die beiden Marken einen übereinstimmenden Sinngehalt besäßen. Im übrigen hätte die angegriffene Marke nicht eingetragen werden dürfen, da sie nur die Anwendungsweise beschreibe.
Die Widersprechende beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Löschung
der angegriffenen Marke anzuordnen.
Die Markeninhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Ihrer Ansicht nach sind die Vergleichsmarken nicht verwechselbar ähnlich. Sie
bezieht sich insoweit auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt
der Akten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Widersprechenden ist unbegründet.
Zu Recht hat die Markenstelle gemäß § 43 Abs 2 Satz 2 MarkenG den Widerspruch zurückgewiesen. Die angegriffene Marke "ONE TOUCH" und die Widerspruchsmarke "Touch of Charm" können nicht als derart ähnlich angesehen werden, daß für das Publikum die Gefahr von Markenverwechslungen gemäß § 9
Abs 1 Nr 2 MarkenG besteht.
Dabei kann zugunsten der Widersprechenden unterstellt werden, daß die sich
gegenüberstehenden Waren ähnlich sind, wenn auch teilweise nur im weiten
Ähnlichkeitsbereich. Der Widerspruchsmarke kann auch eine noch normale
Kennzeichnungskraft zuerkannt werden, obschon "Touch of Charm" im Deutschen
so viel wie "Hauch von Anmut" bedeutet und damit in der Werbung zur gefühlsmäßigen Anpreisung der geschützten Waren verwendet werden kann.
Die angegriffene Marke und die Widerspruchsmarke können aber nicht als verwechselbar ähnlich angesehen werden. Daß sich vorliegend die angegriffene
Marke mit ihren beiden Wortbestandteilen in ihrer Gesamtheit dem Klange und
dem Schriftbild nach in ausreichender Weise von der aus drei Wörtern bestehenden Widerspruchsmarke unterscheidet, wird von der Widersprechenden nicht in
Frage gestellt und bedarf auch keiner weiteren Begründung. Die beiden Marken
insgesamt ähneln sich aber auch nicht in begrifflicher Hinsicht in einem Maße, daß
Verwechslungen zu befürchten wären. Ein übereinstimmender Sinngehalt, wie von
der Widersprechenden angenommen, ist ihnen nicht eigen. Die Wortfolgen "ONE
TOUCH", die im Deutschen so viel wie "eine (einzige) Berührung" bedeutet, und
"Touch of Charm", also - wie gesagt - "Hauch von Anmut", stellen zwei
Begrifflichkeiten dar, deren gemeinsames Wort "TOUCH/Touch" schon mit
abweichenden Bedeutungen verwendet wird und deren weitere Wörter eine
Begriffsähnlichkeit ausschließen.
Freilich vermag bei mehrgliedrigen Marken - wie den vorliegenden - der maßgebliche Gesamteindruck auch von einem einzelnen Bestandteil geprägt zu werden.
Bezüglich der Widerspruchsmarke kann dies vorliegend jedoch nicht angenommen werden. Für den Verkehr besteht insoweit keine Veranlassung, sich nur an
dem Markenbestandteil "Touch" zu orientieren. Denn diese Marke stellt sich als
eine einheitliche Gesamtbegrifflichkeit dar (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 6.
Aufl, § 9 Rdn 184 mRsprnachw). Dies ergibt sich aus ihrer sprachlichen
Ausgestaltung mit der Präposition "of" zwischen den beiden Hauptwörtern "Touch"
und "Charm". Grammatikalisch macht "of" das nachfolgende "Charm" als
Genitivform kenntlich und stellt damit eine syntaktische Verbindung zu dem
vorgeschalteten "Touch" her. Ihren längst eingedeutschten und damit für die
Abnehmer geläufigen Bedeutungen nach verschmelzen die beiden Hauptwörter in
der vorliegenden Abfolge ohne weiteres zu einer gesamtbegrifflichen Einheit mit
dem vorgenannten Sinngehalt. Bildet somit der Markenbestandteil "Touch" nur
das Teilglied eines begrifflichen Ganzen, hat der Verkehr auch keinen Anlaß, sich
nur an diesem Markenbestandteil zu orientieren und den weiteren Markenteil
"Charm" zu vernachlässigen
(vgl hierzu BGH GRUR 2000, 233, 234
"RAUSCH/ELFI RAUCH").
Angesichts dieser begrifflichen Geschlossenheit der Widerspruchsmarke kann auf
"Touch" auch nicht die Annahme einer durch gedankliche Verbindung hervorgerufenen Verwechslungsgefahr gestützt werden, zumal keiner der beiden Marken
der Charakter eines typischen Serienzeichens eigen ist (vgl Althammer/Ströbele,
aaO, Rdn 222). Außerdem gibt es keinerlei Anhaltspunkte für einen hierfür erforderlichen Hinweischarakter des Begriffs "Touch" auf die Widersprechende (vgl
Althammer/Ströbele, aaO, Rdn 213).
Schließlich kann sich die Widersprechende im Widerspruchsverfahren auch nicht
auf die vermeintliche Schutzunfähigkeit der angegriffenen Marke gemäß § 8 Abs 2
Nr 1, 2 und 4 MarkenG berufen. Hierbei handelt es sich nicht um Löschungsgründe, welche in diesem Verfahren geltend gemacht werden können, wie
sich aus § 42 Abs 2 MarkenG ergibt.
Die Beschwerde ist somit zurückzuweisen.
Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage besteht kein Anlaß, aus Gründen der
Billigkeit gemäß § 71 Abs 1 MarkenG einer der Verfahrensbeteiligten die Kosten
des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
Dr. Ströbele
Werner
Dr. Schmitt
Mü/Bb