Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 28.11.2000 – 33 W (pat) 106/00

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 19 903.9

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 28. November 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Winkler, des Richters v. Zglinitzki und der Richterin am Amtsgericht Dr. Hock

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 22 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 12. Oktober 1999 aufgehoben. 10.99

G r ü n d e

I

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 5. März 1999 die Wortmarke

Freiburger Pflanzendaune

für die Waren

"Die Marke betrifft ein aus Samenhaaren/Samenfasern gewonnenes pflanzliches Fasermaterial und einige daraus herstellbare

Produkte.

Klasse 17: Dichtungs-, Packungs- und Isoliermaterial; naturfaserverstärke Kunststoffe;

Klasse 22: aus den Samenfasern hergestellte Polsterfüllstoffe,

auch als Mischung mit anderen Materialien; rohe Gespinstfasern;

Klasse 24: mit den pflanzlichen Samenfasern gefüllte Oberbetten

(Bettdecken) und Kopfkissen; aus den Fasern hergestellte Webstoffe, Vliese und Filze u.a., insbesondere

für textile Zwecke;

Klasse 31: Als land- und forstwirtschaftliches Erzeugnis: Die mit

speziellen Verfahren gereinigten Fluganhängsel von

Samenfaserpflanzen"

zur Eintragung in das Register angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 22 hat die Anmeldung durch den von einem Mitglied

des Patentamts erlassenen Beschluß vom 12. Oktober 1999 wegen fehlender

Unterscheidungskraft sowie wegen eines Freihaltungsbedürfnisses an einer beschreibenden Angabe gemäß §§ 8 Abs 2 Nr 1 und 2, 37 Abs 1 MarkenG mit der

Begründung zurückgewiesen, die angemeldete Bezeichnung weise lediglich unmittelbar darauf hin, daß die beanspruchten Waren aus pflanzlichem Fasermaterial bestünden, das die Eigenschaften von Daunen habe und in Freiburg hergestellt werde. Dieser Beschluß ist dem Anmelder mit einer Rechtsmittelbelehrung,

welche die Beschwerdegebühr noch in Höhe von 300.-- DM angibt, nach zwei

vergeblichen Versuchen am 16. März 2000 zugestellt worden.

Der Anmelder hat am 15. April 2000 Beschwerde eingelegt und zunächst nur

300,-- DM gezahlt, nach Aufforderung des Rechtspflegers aber den restlichen

Betrag in Höhe von 45,--DM der ab dem 1. Januar 2000 geltenden Beschwerdegebühr nachgezahlt. Er beantragt konkludent,

den Beschluß der Markenstelle des Patentamts

vom

12. Oktober 1999 aufzuheben,

und trägt vor, Pflanzendaunen gebe es in der Natur nicht. Für das Material der

beanspruchten Waren (feinste pflanzliche Fasern) seien Fachbegriffe wie Samenhaare oder Fluganhängsel - lateinisch Pappus - üblich. Bei dem Namen

"Freiburger Pflanzendaune" handele es sich lediglich um eine phantasievolle

Wortschöpfung, die den Abnehmern den Verwendungszweck für Bettdecken so

anschaulich wie möglich machen solle.

II

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

Die Beschwerdegebühr ist gemäß § 66 Abs 5 MarkenG iVm § 61 Abs 2 Satz 3

MarkenG rechtzeitig gezahlt worden, da die Rechtsmittelbelehrung bezüglich des

Betrages der Beschwerdegebühr zur Zeit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung nicht mehr zutraf.

Der Senat hält die angemeldete Marke "Freiburger Pflanzendaune" - entgegen der

Beurteilung der Markenstelle des Patentamts - für unterscheidungskräftig und

nicht freihaltungsbedürftig, so daß ihrer Eintragung gemäß §§ 33 Abs 2, 41

MarkenG keine absoluten Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2

MarkenG entgegenstehen.

Das Warenverzeichnis der Anmeldung wird zwar noch einer besseren Fassung

bedürfen, für die beschwerdegegenständliche Frage der Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke genügt jedoch die gegebene inhaltlich-materielle Bestimmtheit.

Der Senat folgt der Auffassung des Anmelders insoweit, als er meint, der Bestandteil "Pflanzendaune" der Anmeldemarke "Freiburger Pflanzendaune" stelle

für die beanspruchten Waren eine schutzfähige phantasievolle Wortschöpfung

dar. Denn den angesprochenen Verkehrskreisen - Händlern ebenso wie dem

allgemeinen Publikum der Endabnehmer - wird ohne weiteres die begrifflich eigentümliche und somit markenrechtlich unternehmenskennzeichnende Wortbildung des Markenbegriffs "Pflanzendaune" auffallen. Der Verkehr weiß nämlich,

daß es sich bei "Daunen", die als Inhalt von Bettdecken, Kopfkissen, Schlafsäcken, Jacken etc allgemein bekannt sind, immer um zarte weiche Federn von

Vögeln handelt, Daunen aber niemals aus Pflanzen gewonnen oder aus pflanzlichen Bestandteilen hergestellt werden (vgl Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 3. Auflage 1996, S 321 unter "Daune"; Brockhaus, Die Enzyklopädie in

24 Bänden, 20. Auflage, Bd 5, 1997, S 138 unter "Daunen", Bd 7, 1997, S 162 f

unter "Federn, Vogelfedern"). Der Ausdruck "Pflanzendaune" kombiniert somit die

Angabe der stofflichen Herkunft "Pflanzen" des tatsächlich verwendeten Materials

mit dem bloß auf ähnliche Verwendungszwecke, Effekte und physikalische Wirkungen der aufbereiteten pflanzlichen Stoffe hindeutenden Begriff "Daune" eines

ansonsten andersartigen, und zwar tierischen Naturmaterials offensichtlich zu

einer in sich widersprüchlichen und deshalb phantasievoll merkwürdigen Bezeichnung.

Da der Wortbestandteil "Pflanzendaune" die Schutzfähigkeit der Anmeldemarke

bereits begründet, kann hier dahingestellt bleiben, ob die Wortfolge "Freiburger

Pflanzendaune" einen Gesamtbegriff bildet. Der Anfangsbestandteil "Freiburger"

ist jedenfalls für sich allein gesehen eine beschreibende geographische Herkunftsangabe iSd § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG.

Winkler

Dr. Hock

v. Zglinitzki

Cl