Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 28.11.2000 – 33 W (pat) 200/99
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 398 03 896.1/35
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 28. November 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Winkler, des Richters Dr. Albrecht und der Richterin am Amtsgericht Dr. Hock 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Annmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 20. Juli 1999 aufgehoben.
G r ü n d e
I
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 27. Januar 1998 die Wortmarke
BrandCompass
für die Dienstleistungen der Klassen 35 und 42
"Werbung, Marketing, Marktforschung, Unternehmensberatung;
Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung"
zur Eintragung in das Register angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 35 hat die Anmeldung durch den von einem Mitglied
des Patentamts erlassenen Beschluß vom 20. Juli 1999 zurückgewiesen. Die Zurückweisung wurde damit begründet, daß es der Marke im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehle und
es sich um eine beschreibende und freihaltungsbedürftige Angabe handele (§ 37
Abs 1 MarkenG iVm § 8 Abs 2 Ziff 1, 2 MarkenG). Das Zeichen sei im Hinblick auf
die beanspruchten Dienstleistungen eine rein sach- und themenbezogene Aussage. Auch die Tatsache, daß es sich bei dem Zeichen um eine Wortneuschöpfung handele, vermöge dessen Eintragungsfähigkeit nicht herbeizuführen, da die
Wortbildung sprachüblich sei, also Wortverbindungen mit dem einen oder anderen
Bestandteil existierten oder nach der Art der Wortbildung außerordentlich nahe
lägen.
Gegen diese Entscheidung des Patentamts hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie beantragt,
unter Abänderung des Beschlusses vom 20. September 1999 die
Marke "BrandCompass" wie beantragt in die Markenrolle einzutragen.
Sie trägt vor, daß die Kombination "BrandCompass" sich als Neuschöpfung darstelle, welche den angesprochenen Verkehrskreisen bislang nicht bekannt sei und
welche von diesen nicht als beschreibend erkannt werde. Der Verkehr werde die
Kennzeichnung als phantasievolles unübliches Wortgefüge im Sinne eines
Kennzeichnungsmittels aufnehmen. Auch ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs 2
Nr 2 MarkenG bestehe nicht. Es lasse sich weder derzeit feststellen, noch für die
Zukunft erwarten, daß das zur Anmeldung gebrachte Wortgefüge als Angabe benutzt werde, die im Verkehr zur Bezeichnung der Beschaffenheit oder sonstiger
Merkmale dienen könne.
II
Die Beschwerde ist begründet.
Der Senat hält die angemeldete Marke "BrandCompass" im Zusammenhang mit
den beanspruchten Dienstleistungen - entgegen der Beurteilung der Markenstelle
des Patentamts - für unterscheidungskräftig und für nicht freihaltungsbedürftig, so
daß ihrer Eintragung gemäß §§ 33 Abs 2, 41 MarkenG keine absoluten Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 oder Nr 2 MarkenG entgegenstehen.
1. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der
Marke erfaßten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber
solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft
reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (st Rspr vgl BGH MarkenR
2000, 48 - Radio von hier; MarkenR 2000, 50 - Partner with the Best). Dies gilt
insbesondere deshalb, weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in
aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden
Betrachtungsweise unterzieht. Kann demnach einer Wortmarke kein für die
beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch nicht um
ein so gebräuchliches Wort der deutschen oder einer sonst im Inland geläufigen
Sprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung
in der Werbung (vgl BGH WRP 1998, 495, 496 - Today) - stets nur als solches
und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, gibt es keinen tatsächlichen
Anhalt dafür, daß einem als Marke verwendeten Wortzeichen die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH aaO - Partner
with the Best; BGH GRUR 1999, 1089 - Yes; BGH GRUR 1999, 1093 - For You
mwN).
Zwar hat die Markenstelle des Patentamts zutreffend ausgeführt, daß die angemeldete Marke aus den Begriffen "Brand" und "Compass" zusammengesetzt sei
und daß beide Einzelbegriffe - obwohl ursprünglich aus der englischen Sprache
stammend - breiten Kreisen der deutschen Verbraucher in ihrem Bedeutungsgehalt verständlich seien. Dennoch hält es der Senat nicht für ausreichend wahrscheinlich, daß sich den hier beteiligten Verkehrskreisen, auch wenn es sich
hauptsächlich um weitgehend fachlich orientierte Abnehmer handelt, der vom
Patentamt festgestellte Sinngehalt der Bezeichnung "BrandCompass" ohne weiteres aufdrängt. Denn die Deutung der angemeldeten Marke im Sinne eines
"Markenkompasses" setzt voraus, daß der angesprochene Verkehr spontan und
ohne weitere Überlegung überhaupt erkennt, daß die angemeldete Bezeichnung
aus englischen Wörtern zusammengesetzt ist. Für eine derartiges Erfassen
könnte zwar sprechen, daß auf dem Gebiet der beanspruchten Dienstleistungen
häufig englische Ausdrücke verwendet werden. Das bedeutet andererseits jedoch
nicht, daß die in Frage kommenden Abnehmer in Deutschland Bezeichnungen
grundsätzlich nur mehr vor dem Hintergrund der englischen Sprache wahrnehmen. Vielmehr wird für eine solche Deutung regelmäßig ein entsprechender Anlaß
vorhanden sein müssen. Ein solcher Anlaß könnte sich zB daraus ergeben, daß e
i n Bestandteil einer Wortzusammensetzung ohne weiteres erkennbar dem
Englischen zuzuordnen ist, wie das jedenfalls bei dem von der Markenstelle angeführten Beispiel "brand leader" der Fall ist. Hier werden die beteiligten Verkehrskreise eher geneigt sein, auch das Wort "brand" in seiner englischen Bedeutung zu verstehen (vgl BPatG, Beschluß vom 4. Juni 1997, 26 W (pat) 189/95
- Aromataste). Bei der Wortneubildung "BrandCompass" dagegen ist ein solcher
Anlaß nicht, jedenfalls nicht ohne weiteres, erkennbar. Denn zum einen handelt es
sich bei dem Wort "Compass" um einen im Deutschen gebräuchlichen Ausdruck,
dessen Schreibweise ("C" anstatt "K") nicht ungewöhnlich erscheint, zumal der
Buchstabe "K" - wie das auch bei älteren Bezeichnungen häufig zu sehen ist - in
zahlreichen aktuellen Wörtern durch ein "C" ersetzt wird (zB Confiserie/Konfiserie
oder Cabaret/Kabarett ua). Hinzu kommt, daß das Wort "Brand" jedenfalls spontan
auch dem deutschen Wortschatz zugerechnet werden wird, etwa weil es - wie die
Anmelderin meint - als Substantiv des Verbs "brennen" verstanden oder auch
andere Assoziationen (zB iVm Weinbrand oder Brandy) auslösen wird. Daß die
angemeldete Bezeichnung mit "Marken" in Verbindung gebracht wird, ist nach
Auffassung des Senats - zumindest sehr weitgehend - auch vor dem Hintergrund
der beanspruchten Dienstleistungen nicht ohne weiteres anzunehmen. Marktforschung wird sich zwar häufig mit der Akzeptanz von Marken uä befassen. Die
hierfür gewählte Bezeichnung "Brand-Compass" bringt diese Zusammenhänge
jedoch nur unvollkommen zum Ausdruck und setzt letztlich weiterreichende Denkprozesse voraus. Entsprechendes gilt auch für die beanspruchten weiteren
Dienstleistungen. Insgesamt fehlt es daher an ausreichenden Anhaltspunkten
dafür, daß der Verkehr diesen Begriff nur im Sinn einer schlagwortartigen Aussage
über die verschiedenen Möglichkeiten der damit gekennzeichneten Dienstleistungen wertet, nicht aber als Kennzeichnungsmittel verstehen wird, zumal
darin eine über das reine Wortverständnis hinausgehende Aussage liegt, die es
verbietet, dem Zeichen jegliche Unterscheidungskraft abzusprechen.
2. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung weiter solche Marken
ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur
Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit der Bestimmung oder der Bezeichnung
sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen dienen
können. Dabei ist davon auszugehen, daß ein Eintragungshindernis auch dann
besteht, wenn eine Benutzung als Sachangabe bisher noch nicht erfolgt ist, eine
solche jedoch nach den Umständen erfolgen wird (vgl BGH GRUR 1995, 408, 409
- Protech). Zu den nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG vom Markenschutz ausgeschlossenen Angaben zählen allerdings nicht nur die ausdrücklich aufgeführten,
sondern auch solche, die für den Warenverkehr wichtige und für die umworbenen
Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände mit konkretem Bezug auf die
betreffenden Waren selbst beschreiben (vgl BGH GRUR 1998, 813, 814
- Change; BGH aaO - For You). Zu diesen Angaben oder Umständen gehört die
angemeldete Wortmarke "BrandCompass" nicht. Eine Verwendung dieser
Bezeichnung als beschreibende Angabe ist derzeit nicht nachweisbar. Von einem
auf gegenwärtiger Benutzung als Sachangabe beruhenden Freihaltungsbedürfnis
kann deshalb nicht ausgegangen werden. Ebensowenig liegen hinreichende
Anhaltspunkte dafür vor, daß
im Zusammenhang mit den beanspruchten
Dienstleistungen, wie Werbung, Marketing, Marktforschung etc., in Zukunft eine
Verwendung der angemeldeten Bezeichnung als Sachangabe erfolgen wird.
Der angefochtene Beschluß war mithin aufzuheben.
Winkler
Dr. Albrecht
Dr. Hock
Cl