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BPatG Beschluss vom 28.11.2000 – 33 W (pat) 200/99

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 03 896.1/35

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 28. November 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Winkler, des Richters Dr. Albrecht und der Richterin am Amtsgericht Dr. Hock 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Annmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 20. Juli 1999 aufgehoben.

G r ü n d e

I

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 27. Januar 1998 die Wortmarke

BrandCompass

für die Dienstleistungen der Klassen 35 und 42

"Werbung, Marketing, Marktforschung, Unternehmensberatung;

Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung"

zur Eintragung in das Register angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 35 hat die Anmeldung durch den von einem Mitglied

des Patentamts erlassenen Beschluß vom 20. Juli 1999 zurückgewiesen. Die Zurückweisung wurde damit begründet, daß es der Marke im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehle und

es sich um eine beschreibende und freihaltungsbedürftige Angabe handele (§ 37

Abs 1 MarkenG iVm § 8 Abs 2 Ziff 1, 2 MarkenG). Das Zeichen sei im Hinblick auf

die beanspruchten Dienstleistungen eine rein sach- und themenbezogene Aussage. Auch die Tatsache, daß es sich bei dem Zeichen um eine Wortneuschöpfung handele, vermöge dessen Eintragungsfähigkeit nicht herbeizuführen, da die

Wortbildung sprachüblich sei, also Wortverbindungen mit dem einen oder anderen

Bestandteil existierten oder nach der Art der Wortbildung außerordentlich nahe

lägen.

Gegen diese Entscheidung des Patentamts hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses vom 20. September 1999 die

Marke "BrandCompass" wie beantragt in die Markenrolle einzutragen.

Sie trägt vor, daß die Kombination "BrandCompass" sich als Neuschöpfung darstelle, welche den angesprochenen Verkehrskreisen bislang nicht bekannt sei und

welche von diesen nicht als beschreibend erkannt werde. Der Verkehr werde die

Kennzeichnung als phantasievolles unübliches Wortgefüge im Sinne eines

Kennzeichnungsmittels aufnehmen. Auch ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs 2

Nr 2 MarkenG bestehe nicht. Es lasse sich weder derzeit feststellen, noch für die

Zukunft erwarten, daß das zur Anmeldung gebrachte Wortgefüge als Angabe benutzt werde, die im Verkehr zur Bezeichnung der Beschaffenheit oder sonstiger

Merkmale dienen könne.

II

Die Beschwerde ist begründet.

Der Senat hält die angemeldete Marke "BrandCompass" im Zusammenhang mit

den beanspruchten Dienstleistungen - entgegen der Beurteilung der Markenstelle

des Patentamts - für unterscheidungskräftig und für nicht freihaltungsbedürftig, so

daß ihrer Eintragung gemäß §§ 33 Abs 2, 41 MarkenG keine absoluten Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 oder Nr 2 MarkenG entgegenstehen.

1. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der

Marke erfaßten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber

solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft

reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (st Rspr vgl BGH MarkenR

2000, 48 - Radio von hier; MarkenR 2000, 50 - Partner with the Best). Dies gilt

insbesondere deshalb, weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in

aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden

Betrachtungsweise unterzieht. Kann demnach einer Wortmarke kein für die

beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch nicht um

ein so gebräuchliches Wort der deutschen oder einer sonst im Inland geläufigen

Sprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung

in der Werbung (vgl BGH WRP 1998, 495, 496 - Today) - stets nur als solches

und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, gibt es keinen tatsächlichen

Anhalt dafür, daß einem als Marke verwendeten Wortzeichen die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH aaO - Partner

with the Best; BGH GRUR 1999, 1089 - Yes; BGH GRUR 1999, 1093 - For You

mwN).

Zwar hat die Markenstelle des Patentamts zutreffend ausgeführt, daß die angemeldete Marke aus den Begriffen "Brand" und "Compass" zusammengesetzt sei

und daß beide Einzelbegriffe - obwohl ursprünglich aus der englischen Sprache

stammend - breiten Kreisen der deutschen Verbraucher in ihrem Bedeutungsgehalt verständlich seien. Dennoch hält es der Senat nicht für ausreichend wahrscheinlich, daß sich den hier beteiligten Verkehrskreisen, auch wenn es sich

hauptsächlich um weitgehend fachlich orientierte Abnehmer handelt, der vom

Patentamt festgestellte Sinngehalt der Bezeichnung "BrandCompass" ohne weiteres aufdrängt. Denn die Deutung der angemeldeten Marke im Sinne eines

"Markenkompasses" setzt voraus, daß der angesprochene Verkehr spontan und

ohne weitere Überlegung überhaupt erkennt, daß die angemeldete Bezeichnung

aus englischen Wörtern zusammengesetzt ist. Für eine derartiges Erfassen

könnte zwar sprechen, daß auf dem Gebiet der beanspruchten Dienstleistungen

häufig englische Ausdrücke verwendet werden. Das bedeutet andererseits jedoch

nicht, daß die in Frage kommenden Abnehmer in Deutschland Bezeichnungen

grundsätzlich nur mehr vor dem Hintergrund der englischen Sprache wahrnehmen. Vielmehr wird für eine solche Deutung regelmäßig ein entsprechender Anlaß

vorhanden sein müssen. Ein solcher Anlaß könnte sich zB daraus ergeben, daß e

i n Bestandteil einer Wortzusammensetzung ohne weiteres erkennbar dem

Englischen zuzuordnen ist, wie das jedenfalls bei dem von der Markenstelle angeführten Beispiel "brand leader" der Fall ist. Hier werden die beteiligten Verkehrskreise eher geneigt sein, auch das Wort "brand" in seiner englischen Bedeutung zu verstehen (vgl BPatG, Beschluß vom 4. Juni 1997, 26 W (pat) 189/95

- Aromataste). Bei der Wortneubildung "BrandCompass" dagegen ist ein solcher

Anlaß nicht, jedenfalls nicht ohne weiteres, erkennbar. Denn zum einen handelt es

sich bei dem Wort "Compass" um einen im Deutschen gebräuchlichen Ausdruck,

dessen Schreibweise ("C" anstatt "K") nicht ungewöhnlich erscheint, zumal der

Buchstabe "K" - wie das auch bei älteren Bezeichnungen häufig zu sehen ist - in

zahlreichen aktuellen Wörtern durch ein "C" ersetzt wird (zB Confiserie/Konfiserie

oder Cabaret/Kabarett ua). Hinzu kommt, daß das Wort "Brand" jedenfalls spontan

auch dem deutschen Wortschatz zugerechnet werden wird, etwa weil es - wie die

Anmelderin meint - als Substantiv des Verbs "brennen" verstanden oder auch

andere Assoziationen (zB iVm Weinbrand oder Brandy) auslösen wird. Daß die

angemeldete Bezeichnung mit "Marken" in Verbindung gebracht wird, ist nach

Auffassung des Senats - zumindest sehr weitgehend - auch vor dem Hintergrund

der beanspruchten Dienstleistungen nicht ohne weiteres anzunehmen. Marktforschung wird sich zwar häufig mit der Akzeptanz von Marken uä befassen. Die

hierfür gewählte Bezeichnung "Brand-Compass" bringt diese Zusammenhänge

jedoch nur unvollkommen zum Ausdruck und setzt letztlich weiterreichende Denkprozesse voraus. Entsprechendes gilt auch für die beanspruchten weiteren

Dienstleistungen. Insgesamt fehlt es daher an ausreichenden Anhaltspunkten

dafür, daß der Verkehr diesen Begriff nur im Sinn einer schlagwortartigen Aussage

über die verschiedenen Möglichkeiten der damit gekennzeichneten Dienstleistungen wertet, nicht aber als Kennzeichnungsmittel verstehen wird, zumal

darin eine über das reine Wortverständnis hinausgehende Aussage liegt, die es

verbietet, dem Zeichen jegliche Unterscheidungskraft abzusprechen.

2. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung weiter solche Marken

ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur

Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit der Bestimmung oder der Bezeichnung

sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen dienen

können. Dabei ist davon auszugehen, daß ein Eintragungshindernis auch dann

besteht, wenn eine Benutzung als Sachangabe bisher noch nicht erfolgt ist, eine

solche jedoch nach den Umständen erfolgen wird (vgl BGH GRUR 1995, 408, 409

- Protech). Zu den nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG vom Markenschutz ausgeschlossenen Angaben zählen allerdings nicht nur die ausdrücklich aufgeführten,

sondern auch solche, die für den Warenverkehr wichtige und für die umworbenen

Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände mit konkretem Bezug auf die

betreffenden Waren selbst beschreiben (vgl BGH GRUR 1998, 813, 814

- Change; BGH aaO - For You). Zu diesen Angaben oder Umständen gehört die

angemeldete Wortmarke "BrandCompass" nicht. Eine Verwendung dieser

Bezeichnung als beschreibende Angabe ist derzeit nicht nachweisbar. Von einem

auf gegenwärtiger Benutzung als Sachangabe beruhenden Freihaltungsbedürfnis

kann deshalb nicht ausgegangen werden. Ebensowenig liegen hinreichende

Anhaltspunkte dafür vor, daß

im Zusammenhang mit den beanspruchten

Dienstleistungen, wie Werbung, Marketing, Marktforschung etc., in Zukunft eine

Verwendung der angemeldeten Bezeichnung als Sachangabe erfolgen wird.

Der angefochtene Beschluß war mithin aufzuheben.

Winkler

Dr. Albrecht

Dr. Hock

Cl