Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 04.12.2000 – 10 W (pat) 67/00
10. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
Verkündet am
4. Dezember 2000
…
10 W (pat) 67/00
_______________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In Sachen 6.70
…
betreffend die Marke 2 912 542
wegen: Erlaß einer einstweiligen Verfügung
hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 20. November 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Bühring und der Richterinnen Dr. Schermer und Schuster
beschlossen:
1. Der Antrag der Antragsteller vom 2. Oktober 2000 auf Erlaß
einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.
G r ü n d e
I
Am 30. November 1995 sind im Markenregister des Patentamts der Antragsteller
zu 2) und D… als Inhaber der Marke 2 912 542 "Ballermann 6" eingetragen
worden. Die Marke ist geschützt für Waren der Klassen 32, 33 und 42.
Der Anteil des Antragstellers zu 2) an der Marke 2 912 542 ist mehrfach übertragen worden, zuletzt auf die Antragstellerin zu 1), die insoweit am 4. Januar 2000
Umschreibungsantrag gestellt hat.
Hinsichtlich des Anteils von D… hat die I…
Service GmbH (im folgenden I… GmbH) am 11. Dezember 1999 Umschreibung
auf
sich beantragt und zum Nachweis des Rechtsübergangs einen "dinglichen
Übertragungsvertrag" vom 19. Juli 1998 in Verbindung mit einer schuldrechtlichen
Vereinbarung vom 18. November 1999 vorgelegt, aus der sich die Zustimmung
des
D… zu der Umschreibung ergibt.
Mit Eingabe vom 10. Dezember 1999 hat der Antragsteller zu 2) dem Patentamt
mitgeteilt, daß er von der beabsichtigten Umschreibung des Anteils D… auf die
I… GmbH erfahren habe und dieser widerspreche. Er besitze an dem Markenanteil
von D… Pfändungspfandrechte wegen Kostenerstattungsansprüchen
aufgrund Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen des AG H… vom 2. Januar
1996 - Az: 8 M 5460/95 - und des AG A… vom 26. November 1997 - Az: 9 M
906/97. Außerdem sei am 9. Dezember 1999 wegen weiterer Kostenerstattungansprüche ein dinglicher Arrest in das Vermögen des D…
verbunden mit einer Pfändung seines Anteils an der Marke erwirkt worden. Dieser
besitze daher keine Verfügungsbefugnis über seinen Markenanteil.
Die I… GmbH hat mit Schriftsatz vom 6. Juni 2000 mitgeteilt, daß die beiden
Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse nunmehr aufgehoben worden seien
und vollstreckbare Ausfertigungen der entsprechenden Beschlüsse des AG H…
vom
21. März 2000 - Az: 8 M 5460/95 - und des AG A… vom 18. Mai 2000 - Az: 9 M
906/97 - vorgelegt. Dem Umscheibungsantrag sei daher stattzugeben.
Mit Verfügung vom 18. September 2000 hat das Patentamt die Marke 2 912 542
umgeschrieben auf
1. E…
gemäß Umschreibungsantrag vom 4.1.2000
2.
I… Service
gemäß Umschreibungsantrag vom 10.12.1999.
gleichzeitig die Antragsteller zu 1) und 2) sowie die I… GmbH von der Umschreibung benachrichtigt. Dem Antragsteller zu 2) teilte das Patentamt ferner mit, daß
die von ihm durch Beschlüsse des AG A… jeweils vom 16. Dezember 1999 (Az: 9
C
358/99 und 9 C 347/99) erwirkten Arrestpfändungen des Anteils D… an der
Marke 2 912 542 seien nach der Übertragung des Markenanteils auf die I… GmbH
erfolgt und hätten die Umschreibung nicht hindern können.
Die Antragstellerin zu 1) hat beim Patentamt gegen die Umschreibung des Anteils
D… auf die I… GmbH am 20. September 2000 Erinnerung eingelegt mit dem
Antrag, die Umschreibung bis 22. September 2000 rückgängig zu machen und …
D… wieder als Mitinhaber der Marke einzutragen. Sie hält die Umschreibung für
verfahrensfehlerhaft, weil sie vom Patentamt
in Kenntnis der Verfügungsbeschränkung vorgenommen worden sei, der D… hinsichtlich
seines Markenanteils aufgrund der Arrestpfändungen unterworfen gewesen sei.
Auf jeden Fall hätte das Patentamt dem Antragsteller zu 2) als Arrestpfandgläubiger vor der Umschreibung Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen und
sich bei der Umschreibung nicht - wie geschehen - allein auf die unzutreffenden
Ausführungen der I… GmbH zu der Rechtslage bezüglich der Arrestpfändungen
stützen dürfen.
Durch die grob fahrlässige Umschreibung des Markenanteils D… entstehe der
Antragstellerin zu 1) ein Schaden in etwa sechsstelliger Millionenhöhe.
Am 2. Oktober 2000 haben die Antragsteller zu 1) und 2) beim Bundespatentgericht unter Benennung der I… GmbH als Antragsgegnerin den Erlaß einer einstweiligen
Verfügung mit dem Ziel beantragt, die Umschreibung des Markenanteil D…
rückgängig zu machen bis über die Erinnerung entschieden sei.
Zur Begründung tragen sie vor, daß es ihnen wegen der Dringlichkeit der Sache
nicht zuzumuten sei, bis zur Entscheidung über die Erinnerung zu warten. Es
werde daher bei dem für die Entscheidung über die Hauptsache zuständigen
Bundespatentgericht gemäß § 82 Abs. 1 MarkenG iVm § 937 Abs. 1 ZPO beantragt, einstweilen den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen und D… wieder
in die Rolle
einzutragen. Die Umschreibung des Markenanteils D… auf die I… GmbH sei
rechtswidrig erfolgt, weil wegen der ständig auf dem Markenanteil lastenden
Pfändungspfandrechte aufgrund der zugunsten des Antragstellers zu 2)
bestanden habe. D… sei daher im Zeitpunkt der Übertragung seines Anteils an
der
Marke nicht verfügungsbefugt gewesen. Das Patentamt habe es darüber hinaus
auch versäumt, den Antragstellern vor der Umschreibung rechtliches Gehör zu
gewähren. Durch die Eintragung der I… GmbH entstehe die Vermutungswirkung
ihrer Rechtsinhaberschaft, die sie in die Lage versetze, Lizenzverträge über die
Marke abzuschließen. Damit wirke die I… GmbH als Lizenzgeberin mittelbar an
Markenverletzungen mit, denn sie bemühe sich gegenwärtig massiv darum,
Lizenznehmer zu finden, welche "Ballermann"-Gaststätten eröffneten. Gegen
solche Betriebe habe sich die Antragstellerin zu 1) in der Vergangenheit bereits
mehrfach
im Wege einstweiliger Verfügungen erfolgreich gewehrt. Die
Untersagung werde erschwert, wenn die ISD ebenfalls Lizenzen an der Marke
"Ballermann 6" vergebe.
Der Antragsteller zu 2)
trägt
ferner vor, daß er durch Erklärung vom
18. August 2000 seine gesamten Forderungen gegen D… aus den Kostenerstattungsansprüchen, die Grundlage der vom Amtsgericht A… am
16. Dezember 1999 verfügten Arreste (Az: 9 C 347/99 und 9 C 358/99) seien, an
die Antragstellerin zu 1), abgetreten habe. Schließlich macht er noch geltend, daß
er mit Schriftsatz vom 16. November 2000 gegenüber D… die dingliche
habe.
Die Antragsteller beantragen,
1. als Mitinhaber der Marke 2 912 542 wird neben Frau
Annette Engelhardt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über
die Erinnerung vom 20. September 2000 wieder D… eingetragen;
hilfsweise,
1a) die Eintragung des Mitinhabers "I… GmbH" an der Marke 2 912
542 wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die
Erinnerung vom 20. September 2000 für unzulässig erklärt,
weiterhin hilfsweise,
1b) die Rechtsbeschwerde zur Klärung folgender Rechtsfragen zuzulassen:
aa) Ist die Beantragung einer einstweiligen Verfügung beim
BPatG zulässig, wenn
aaa) in der Markenrolle eine objektiv unrichtige Umschreibung erfolgte und/oder
bbb) der neu eingetragene Marken(-Mit)Inhaber vorhersehbar diese Umschreibung zum Abschluß (weiterer)
Lizenzverträge verwenden wird und/oder
bb) eine anderweitige Rechtshängigkeit bezüglich der Wirksamkeit der Pfändung der Marke 2 912 542 besteht.
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung sowie den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, daß das Bundespatentgericht zwar einstweilige Verfügungen
erlassen könne. Die Antragsteller hätten vorliegend jedoch nicht glaubhaft gemacht, daß ihnen ein Verfügungsanspruch auf Wiedereintragung von D… als
Mitinhaber der Marke 2 912 542 zustehe. Dessen Verfügungsbeschränkung sei
mit der Aufhebung der Pfändungspfandrechte durch Beschlüsse des AG H… vom
21.
März 2000 (Az: 8 M 5460/95) und des AG A… vom 18. Mai 2000 (Az: 9 M 906/97)
weggefallen. Damit habe die am 19. Juli 1998 erfolgte, zunächst schwebend
unwirksame Übertragung des Miteigentumsanteils an die I… GmbH volle Wirkung
erlangt. Die späteren, in Vollzug der dinglichen Arreste des AG A… vom 16.
Dezember 1999 erfolgten Pfändungen des Miteigentumsanteils von D…
beträfen andere Forderungen, denen nicht der Rang der
früheren
Pfändungspfandrechte zukomme. Die Umschreibung sei daher zu Recht erfolgt.
Die Antragsteller hätten auch keine Tatsachen für eine Dringlichkeit der beantragten Maßnahme vorgetragen, die im übrigen auch deshalb unzulässig sei,
weil sie die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehme.
II
Der beantragte Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist sowohl nach dem Haupt-,
als auch nach dem Hilfsantrag unstatthaft.
1. Die Antragsteller haben in der mündlichen Verhandlung klargestellt, daß ihr
Hauptantrag nicht auf die - in die Zuständigkeit der Zivilgerichte fallende - Verurteilung der Antragsgegnerin zur Erteilung der Einwilligung in die Rückumschreibung der Marke 2 912 542 auf D… gerichtet ist. Vielmehr soll das Patentamt
verpflichtet werden, D… einstweilen - bis zur rechtskräftigen Entscheidung
über die Erinnerung - wieder als Mitinhaber in das Markenregister einzutragen.
Ausgehend von diesem Begehren bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob das
Patentgericht für die Entscheidung über den Antrag auf einstweilige Verfügung
überhaupt zuständig ist. Das für den Erlaß einer einstweiligen Verfügungen zuständige Gericht ist nach der gemäß § 82 Abs. 1 MarkenG entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 937 Abs. 1 ZPO das für die Entscheidung in der
Hauptsache zuständige Gericht bzw das Gericht, bei dem das Hauptsacheverfahren anhängig ist. Das Umschreibungsverfahren ist vorliegend beim Patentamt anhängig, das jedoch als Verwaltungsbehörde für den Erlaß einstweiliger Verfügungen nicht zuständig ist. Auch das Patentgericht kann nicht als das in der Hauptsache zuständige Gericht angesehen werden, weil es nach § 66 Abs. 1 MarkenG
über Beschwerden gegen die Beschlüsse der Markenstellen und Markenabteilungen des Deutschen Patentamts entscheidet. Bei dem Beschwerdeverfahren handelt es sich um ein echtes Rechtsmittelverfahren , mit dem eine zweite - nunmehr
gerichtliche - Tatsacheninstanz eröffnet wird (vgl BGH GRUR 1969, 562
"Appreturmittel"; 1995, 333, 337 "Aluminium -Trihydroxid"; 1998, 938, 939
"DRAGON"). Damit unterscheidet sich das Patentgericht von den Verwaltungsgerichten, die gemäß § 123 Abs. 2 VwGO das für den Erlaß einstweiliger Anordnungen zuständige Gericht erster Instanz bilden. Anträge, über die das Patentgericht
in erster Instanz zu entscheiden hat, betreffen nur Nebenverfahren, wie Anträge
auf Kostenentscheidung nach Rücknahme der Beschwerde (§ 71 Abs. 1 MarkenG), Anträge auf Festsetzung der Kosten des Beschwerdeverfahren (§ 71 Abs.
5 MarkenG) oder Anträge auf Einsicht in die Beschwerdeakten (§ 82 Abs. 3 MarkenG). Nach Auffassung des Senats bestehen daher keine Anhaltspunkte, die für
eine Zuständigkeit des Patentgerichts zur Entscheidung über den nach Haupt- und
Hilfsantrag beantragten Erlaß einer einstweiligen Verfügung sprechen könnten.
2. Selbst wenn aber die Zuständigkeit der Patentgerichts unterstellt wird, ist den
Anträgen jedenfalls deshalb der Erfolg zu versagen, weil sie nicht statthaft sind.
a) Wie sich bereits aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, sind einstweilige
Verfügungen im Markengesetz nicht vorgesehen. Auch in den anderen, Registerrechte des gewerblichen Rechtsschutzes betreffenden Gesetzen (Patent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster-, Halbleiterschutz- und Sortenschutzgesetz)
finden sich mit Ausnahme der in dem Verfahren wegen Erteilung einer Zwangslizenz gemäß § 85 Abs. 1 PatG bzw § 20 GebrMG gestatteten einstweiligen Verfügung keine Vorschriften über die Zulässigkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes im
patentamtlichen oder patentgerichtlichen Verfahren.
b) Der Erlaß einstweiliger Verfügungen kommt aber auch über eine gemäß § 82
Abs. 1 MarkenG entsprechende Anwendung der Bestimmungen der §§ 935 ff ZPO
nicht in Betracht, denn die Vorschrift des § 82 Abs. 1 MarkenG ist ihrem Sinn und
Zweck nach keine Rechtsgrund-, sondern nur eine Rechtsfolgeverweisung. Sie
gestattet es daher nicht, Rechtsmittel und sonstige Rechtsinstitute der Zivilprozeßordnung, die vom Gesetzgeber nicht in das Markengesetz aufgenommen worden sind, in das patentgerichtliche Verfahren einzuführen. Mit der Verweisung auf
die verfahrensrechtlichen Grundsätze der Zivilprozeßordnung in § 82 Abs. 1
MarkenG ist lediglich die Möglichkeit einer ergänzenden Heranziehung für den Fall
geschaffen worden, daß sich die Verfahrensvorschriften über das Patentgericht
als
lückenhaft erweisen und die Besonderheiten des patentgerichtlichen
Verfahrens einer entsprechenden Anwendung nicht entgegenstehen. Dies hat der
Gesetzgeber bei der Einrichtung des Bundespatentgerichts durch das 6. Überleitungsgesetz vom 23. März 1961 ausdrücklich betont (vgl Begründung zu dem Gesetzentwurf, BlPMZ 1961, 140, 155). Die Übertragung zivilprozeßrechtlicher Anfechtungsmöglichkeiten auf das patentgerichtliche Verfahren wird von der Rechtsprechung daher als unstatthaft erachtet
(vgl BGH GRUR 1997, 577
"Drahtelektrode"; 1979, 696 "Kunststoffrad").
Nur die Wiederaufnahme des Verfahrens entsprechend § 580 ZPO ist in Einzelfällen als Ausdruck eines allgemeingültigen Rechtsgedankens sowohl im patentgerichtlichen als auch im patentamtlichen Verfahren zugelassen worden (vgl Benkard, PatG, 5. Aufl., § 79 Rdn 79). Auch die entsprechende Anwendung der Vorschriften der §§ 114 ZPO über die Prozeßkostenhilfe im markenrechtlichen Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren hat der Bundesgerichtshof neuerdings als zulässig erachtet (GRUR 1999, 998 "Verfahrenskostenhilfe"), obwohl der
Gesetzgeber - ebenso wie ausdrücklich bereits für Warenzeichensachen (vgl
Begründung zum 5. Überleitungsgesetz, BlPMZ 1953, 295, 298 re Sp) - auch bei
der Neuregelung des Markengesetzes davon abgesehen hat, Bestimmungen über
die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe aufzunehmen, wie sie allen anderen
Gesetzen betreffend Registerrechte des gewerblichen Rechtsschutzes enthalten
sind (§§ 129 ff PatG ff, § 21 Abs. 2 GebrMG, § 10b GschmMG, § 11 Abs. 2
HalblSchG; § 36 SortenschG). Ob der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu
entnehmen ist, daß die zivilprozeßrechtlichen Bestimmungen generell auch bei
fehlendem Rechtsgrund in den Spezialgesetzen entsprechend angewendet werden können und die Zulässigkeit der Anwendung ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der Besonderheiten des patentgerichtlichen Verfahrens zu beurteilen
ist, kann vorliegend indessen dahingestellt bleiben, denn einstweilige Verfügungen, die auf die Verpflichtung des Patentamts zur Vornahme einer Verfügung im
Markenregister gerichtet sind, widersprechen in jedem Fall den Besonderheiten
des patentgerichtlichen Verfahrens.
c) Ordnet das Patentamt in einer mit der Erinnerung (§ 64 MarkenG) oder der Beschwerde bzw Durchgriffsbeschwerde (§ 66 Abs. 1 und 3 MarkenG) anfechtbaren
Entscheidung die Vornahme einer Verfügung in dem Markenregister an, darf es
diese erst mit der Rechtskraft der Entscheidung ausführen. Dasselbe gilt, wenn
das Patentamt eine Verfügung - wie vorliegend eine Umschreibung - im Markenregister vorgenommen hat, deren Rückgängigmachung im Wege der Erinnerung
oder der Beschwerde beantragt wird. Auch in diesem Fall ist es dem Patentgericht
nicht gestattet, bereits vor Einlegung der Beschwerde oder im Laufe des Beschwerdeverfahrens unter Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache
eine einstweilige Verfügung zu erlassen, die das Patentamt verpflichtet, die von
dem Anntragsteller begehrte Verfügung im Markenregister vorzunehmen. Die
Gewährung eines einstweiligen Rechtsschutzes durch Eintragung, Löschung oder
(Rück-) Umschreibung einer Marke widerspricht dem Wesen des Registerrechts,
das im Interesse der Allgemeinheit und insbesondere der Wettbewerber eine
größtmögliche Rechtssicherheit von Eintragungen in einem öffentlichen Register
gewährleisten muß. Eintragungen, die nur vorläufig erfolgen und je nach dem
Ausgang des Hauptsacheverfahrens wieder rückgängig gemacht werden müssen,
sind im markenrechtlichen Registerverfahren daher nicht statthaft.
d) Auch im zivilrechtlichen Verfahren können kennzeichenrechtliche oder außerkennzeichenrechtliche Ansprüche auf Eintragung, Löschung oder Umschreibung
einer Marke nicht im Wege einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden,
weil die für den entsprechenden Vollzug im Markenregister erforderliche Eintragungs-, Löschungs- oder Umschreibungsbewilligung des Beklagten gemäß § 894
ZPO erst bei Rechtskraft des Urteils als abgegeben gilt (vgl Stein/Jonas, ZPO, 21.
ersichtlich, denjenigen, der im Wege einer einstweiligen Verfügung die Anordnung
einer Eintragung, Löschung oder (Rück-)Umschreibung einer Marke durch das
Patentamt begehrt, besser zu stellen als den Kläger in einem zivilrechtlichen
Verfahren.
e) Soweit sich die Antragsteller zur Stützung ihrer gegenteiligen Ansicht auf die
Zulässigkeit der Eintragung von Vormerkungen oder Widersprüchen im Grundbuch im Wege einer einstweiligen Verfügung berufen (§§ 885 Abs. 1, 899 Abs 1
BGB), handelt es sich um Vermerke, die einer Eintragung hinzugefügt werden und
gerade keine Löschung oder Rückgängigmachung einer vorhandenen Eintragung
darstellen.
Auch die Vorschrift des § 16 HGB, die in besonderen Fällen die Bindung des Registergerichts an rechtskräftige oder vollstreckbare Entscheidungen - auch einstweilige Verfügungen - des Prozeßgerichts vorsieht, kann vorliegend nicht als Vergleich herangezogen werden. Nach § 16 Abs. 1 HGB ist es zulässig, die Einwilligung eines von mehreren an der Anmeldung einer Eintragung im Handelregister
Beteiligten durch eine von dem Prozeßgericht erlassene einstweilige Verfügung zu
ersetzen, an die das Registergericht gebunden ist. Stimmen die übrigen Beteiligten zu, hat es die Eintragung vorzunehmen. Nach § 16 Abs. 2 HGB kann die
Vornahme einer Eintragung im Handelsregister durch eine von dem Prozeßgericht erlassene einstweilige Verfügung für unzulässig erklärt werden. In diesem
Fall darf das Registergericht die Eintragung nicht gegen den Widerspruch desjenigen vornehmen, der die einstweilige Verfügung erwirkt hat. Die Vorschrift des
§ 16 HGB ermöglicht somit keine uneingeschränkte Verfügung einer Registereintragung, wie sie von den Antragstellern gemäß Hauptantrag begehrt wird. Im übrigen ist § 16 Abs. 2 HGB auch nur bei einer drohenden Eintragung anwendbar.
Hat eine Eintragung bereits stattgefunden, kann sie nicht im Wege der einstweiligen Verfügung nachträglich für unzulässig erklärt oder gar gelöscht werden (vgl
Schlegelberger, HGB, 5. Aufl., § 16 Rdn 12).
f) Die Bestimmung des § 16 Abs. 2 HGB zeigt, daß der Gesetzgeber nicht einmal
bei Eintragungen im Handelsregister, die für gutgläubige Dritte die Vermutung ihrer Richtigkeit begründen und daher im Falle ihrer Unrichtigkeit mit erheblichen
Gefahren für den Rechtsverkehr verbunden sein können, die nachträgliche Erklärung als unzulässig im Wege der einstweiligen Verfügung zugelassen hat. Um so
mehr gilt dies für Eintragungen im Markenregister, denen nach § 28 Abs. 1 MarkenG nur eine - widerlegbare - Legitimationswirkung zugunsten des als Inhaber
Eingetragenen zukommt, so daß weder ein Gutglaubensschutz besteht noch der
materiellberechtigte Inhaber daran gehindert ist, seine Rechte aus der Marke
geltend zu machen. Ausgehend hiervon ist vorliegend auch der hilfsweise gestellte
Antrag, die Eintragung der I…-GmbH als Mitinhaberin der Marke 2 912 542 bis zur
Entscheidung über die von der Antragstellerin zu 1) eingelegte Erinnerung für
unzulässig zu erklären, nicht statthaft.
3. Die nach Haupt- und Hilfsantrag gestellten Anträge sind daher zu verwerfen.
Lediglich ergänzend bleibt zur Frage der Zulässigkeit der Anträge zu bemerken,
daß der Anspruch auf Rückumschreibung einer Marke oder eines Markenanteils
nach der "Marpin"-Entscheidung (BGH BlPMZ 1969, 60) grundsätzlich nur dann
besteht, wenn die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens
(§ 580 ZPO) vorliegen oder die Umschreibung unter Verletzung des rechtlichen
Gehörs eines Verfahrensbeteiligten vorgenommen worden ist (vgl auch BPatGE
41, 192).
Steht einem Markeninhaber das Eigentum an einer Marke mit einem weiteren Inhaber gemäß § 741 BGB nur gemeinschaftlich nach Bruchteilen zu (vgl BGH
GRUR 2000, 1028 "Ballermann 6"), kann er nicht als Beteiligter des Umschreibungsverfahrens angesehen werden, weil jeder Teilhaber nach § 747 Satz 1 BGB
berechtigt ist, über seinen Anteil frei zu verfügen und (im Außenverhältnis) auch
Lizenzen zu vergeben, ohne daß dem anderen Teilhaber das Recht zusteht, dagegen Einwendungen zu erheben. Damit hat er auch keinen Anspruch, vor der
Umschreibung des Anteils des Mitinhabers gehört zu werden.
Was den Inhaber eines Pfändungspfandrechts an einer Marke betrifft, ist dieser
selbst dann, wenn das Recht nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG im Markenregister
eingetragen ist, nicht ohne weiteres als Beteiligter des Umschreibungsverfahrens
anzusehen (vgl auch Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 1998, § 29 Rdn 12). Der
Grund hierfür ist darin zu sehen, daß der Pfändungspfandgläubiger die Umschreibung einer Marke - ungeachtet der ihm gegenüber gemäß §§ 857, 829
nicht hindern kann, wenn die formellen Umschreibungsvoraussetzungen gemäß
§ 27 Abs 3 MarkenG iVm § 31 MarkenV vorliegen (vgl dazu bereits MuW 1912,
303). Dementsprechend hat der Gesetzgeber die Umschreibung gemäß § 27
Abs 3 MarkenG auch nicht an die Zustimmung des Pfandgläubigers geknüpft, im
Gegensatz zu dem Markenverzicht, der die Löschung nach § 48 Abs. 2 MarkenG
nur mit Zustimmung der als Inhaber eines Rechts an der Marke eingetragenen
Person rechtfertigt.
III
Die Kosten des Verfahrens, das ein echtes Streitverfahren ist (vgl dazu Busse,
PatG, 5. Aufl., § 80 Rdn 17 mwNachw), haben die Antragsteller gemäß § 71 Abs.
1 MarkenG aus Billigkeitsgründen zu tragen.
IV
Die von den Antragstellern angeregte Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen,
weil sie nicht statthaft ist. Der Senat hat über die einstweilige Verfügung zwar in
Form eines Beschlusses entschieden, weil ihm der Erlaß von Urteilen nach dem
Markengesetz verwehrt ist. Der Beschluß ist jedoch nicht in einem Beschwerdeverfahren als Entscheidung über eine Beschwerde der Antragsteller ergangen. Er
erfüllt damit nicht die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde
gemäß § 83 Abs. 1 MarkenG.
Bühring
Dr. Schermer
Schuster
Pr