Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 04.12.2000 – 10 W (pat) 67/00

10. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

Verkündet am

4. Dezember 2000

10 W (pat) 67/00

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In Sachen 6.70

betreffend die Marke 2 912 542

wegen: Erlaß einer einstweiligen Verfügung

hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 20. November 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Bühring und der Richterinnen Dr. Schermer und Schuster

beschlossen:

1. Der Antrag der Antragsteller vom 2. Oktober 2000 auf Erlaß

einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.

G r ü n d e

I

Am 30. November 1995 sind im Markenregister des Patentamts der Antragsteller

zu 2) und D… als Inhaber der Marke 2 912 542 "Ballermann 6" eingetragen

worden. Die Marke ist geschützt für Waren der Klassen 32, 33 und 42.

Der Anteil des Antragstellers zu 2) an der Marke 2 912 542 ist mehrfach übertragen worden, zuletzt auf die Antragstellerin zu 1), die insoweit am 4. Januar 2000

Umschreibungsantrag gestellt hat.

Hinsichtlich des Anteils von D… hat die I…

Service GmbH (im folgenden I… GmbH) am 11. Dezember 1999 Umschreibung

auf

sich beantragt und zum Nachweis des Rechtsübergangs einen "dinglichen

Übertragungsvertrag" vom 19. Juli 1998 in Verbindung mit einer schuldrechtlichen

Vereinbarung vom 18. November 1999 vorgelegt, aus der sich die Zustimmung

des

D… zu der Umschreibung ergibt.

Mit Eingabe vom 10. Dezember 1999 hat der Antragsteller zu 2) dem Patentamt

mitgeteilt, daß er von der beabsichtigten Umschreibung des Anteils D… auf die

I… GmbH erfahren habe und dieser widerspreche. Er besitze an dem Markenanteil

von D… Pfändungspfandrechte wegen Kostenerstattungsansprüchen

aufgrund Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen des AG H… vom 2. Januar

1996 - Az: 8 M 5460/95 - und des AG A… vom 26. November 1997 - Az: 9 M

906/97. Außerdem sei am 9. Dezember 1999 wegen weiterer Kostenerstattungansprüche ein dinglicher Arrest in das Vermögen des D…

verbunden mit einer Pfändung seines Anteils an der Marke erwirkt worden. Dieser

besitze daher keine Verfügungsbefugnis über seinen Markenanteil.

Die I… GmbH hat mit Schriftsatz vom 6. Juni 2000 mitgeteilt, daß die beiden

Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse nunmehr aufgehoben worden seien

und vollstreckbare Ausfertigungen der entsprechenden Beschlüsse des AG H…

vom

21. März 2000 - Az: 8 M 5460/95 - und des AG A… vom 18. Mai 2000 - Az: 9 M

906/97 - vorgelegt. Dem Umscheibungsantrag sei daher stattzugeben.

Mit Verfügung vom 18. September 2000 hat das Patentamt die Marke 2 912 542

umgeschrieben auf

1. E…

gemäß Umschreibungsantrag vom 4.1.2000

2.

I… Service

gemäß Umschreibungsantrag vom 10.12.1999.

gleichzeitig die Antragsteller zu 1) und 2) sowie die I… GmbH von der Umschreibung benachrichtigt. Dem Antragsteller zu 2) teilte das Patentamt ferner mit, daß

die von ihm durch Beschlüsse des AG A… jeweils vom 16. Dezember 1999 (Az: 9

C

358/99 und 9 C 347/99) erwirkten Arrestpfändungen des Anteils D… an der

Marke 2 912 542 seien nach der Übertragung des Markenanteils auf die I… GmbH

erfolgt und hätten die Umschreibung nicht hindern können.

Die Antragstellerin zu 1) hat beim Patentamt gegen die Umschreibung des Anteils

D… auf die I… GmbH am 20. September 2000 Erinnerung eingelegt mit dem

Antrag, die Umschreibung bis 22. September 2000 rückgängig zu machen und …

D… wieder als Mitinhaber der Marke einzutragen. Sie hält die Umschreibung für

verfahrensfehlerhaft, weil sie vom Patentamt

in Kenntnis der Verfügungsbeschränkung vorgenommen worden sei, der D… hinsichtlich

seines Markenanteils aufgrund der Arrestpfändungen unterworfen gewesen sei.

Auf jeden Fall hätte das Patentamt dem Antragsteller zu 2) als Arrestpfandgläubiger vor der Umschreibung Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen und

sich bei der Umschreibung nicht - wie geschehen - allein auf die unzutreffenden

Ausführungen der I… GmbH zu der Rechtslage bezüglich der Arrestpfändungen

stützen dürfen.

Durch die grob fahrlässige Umschreibung des Markenanteils D… entstehe der

Antragstellerin zu 1) ein Schaden in etwa sechsstelliger Millionenhöhe.

Am 2. Oktober 2000 haben die Antragsteller zu 1) und 2) beim Bundespatentgericht unter Benennung der I… GmbH als Antragsgegnerin den Erlaß einer einstweiligen

Verfügung mit dem Ziel beantragt, die Umschreibung des Markenanteil D…

rückgängig zu machen bis über die Erinnerung entschieden sei.

Zur Begründung tragen sie vor, daß es ihnen wegen der Dringlichkeit der Sache

nicht zuzumuten sei, bis zur Entscheidung über die Erinnerung zu warten. Es

werde daher bei dem für die Entscheidung über die Hauptsache zuständigen

Bundespatentgericht gemäß § 82 Abs. 1 MarkenG iVm § 937 Abs. 1 ZPO beantragt, einstweilen den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen und D… wieder

in die Rolle

einzutragen. Die Umschreibung des Markenanteils D… auf die I… GmbH sei

rechtswidrig erfolgt, weil wegen der ständig auf dem Markenanteil lastenden

Pfändungspfandrechte aufgrund der zugunsten des Antragstellers zu 2)

ausgebrachten Arreste ein Veräußerungsverbot gemäß §§ 135, 136 ZPO

bestanden habe. D… sei daher im Zeitpunkt der Übertragung seines Anteils an

der

Marke nicht verfügungsbefugt gewesen. Das Patentamt habe es darüber hinaus

auch versäumt, den Antragstellern vor der Umschreibung rechtliches Gehör zu

gewähren. Durch die Eintragung der I… GmbH entstehe die Vermutungswirkung

ihrer Rechtsinhaberschaft, die sie in die Lage versetze, Lizenzverträge über die

Marke abzuschließen. Damit wirke die I… GmbH als Lizenzgeberin mittelbar an

Markenverletzungen mit, denn sie bemühe sich gegenwärtig massiv darum,

Lizenznehmer zu finden, welche "Ballermann"-Gaststätten eröffneten. Gegen

solche Betriebe habe sich die Antragstellerin zu 1) in der Vergangenheit bereits

mehrfach

im Wege einstweiliger Verfügungen erfolgreich gewehrt. Die

Untersagung werde erschwert, wenn die ISD ebenfalls Lizenzen an der Marke

"Ballermann 6" vergebe.

Der Antragsteller zu 2)

trägt

ferner vor, daß er durch Erklärung vom

18. August 2000 seine gesamten Forderungen gegen D… aus den Kostenerstattungsansprüchen, die Grundlage der vom Amtsgericht A… am

16. Dezember 1999 verfügten Arreste (Az: 9 C 347/99 und 9 C 358/99) seien, an

die Antragstellerin zu 1), abgetreten habe. Schließlich macht er noch geltend, daß

er mit Schriftsatz vom 16. November 2000 gegenüber D… die dingliche

Übertragung des Markenanteils auf die I… GmbH gemäß §§ 3, 4 AnfG angefochten

habe.

Die Antragsteller beantragen,

1. als Mitinhaber der Marke 2 912 542 wird neben Frau

Annette Engelhardt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über

die Erinnerung vom 20. September 2000 wieder D… eingetragen;

hilfsweise,

1a) die Eintragung des Mitinhabers "I… GmbH" an der Marke 2 912

542 wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die

Erinnerung vom 20. September 2000 für unzulässig erklärt,

weiterhin hilfsweise,

1b) die Rechtsbeschwerde zur Klärung folgender Rechtsfragen zuzulassen:

aa) Ist die Beantragung einer einstweiligen Verfügung beim

BPatG zulässig, wenn

aaa) in der Markenrolle eine objektiv unrichtige Umschreibung erfolgte und/oder

bbb) der neu eingetragene Marken(-Mit)Inhaber vorhersehbar diese Umschreibung zum Abschluß (weiterer)

Lizenzverträge verwenden wird und/oder

bb) eine anderweitige Rechtshängigkeit bezüglich der Wirksamkeit der Pfändung der Marke 2 912 542 besteht.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung sowie den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, daß das Bundespatentgericht zwar einstweilige Verfügungen

erlassen könne. Die Antragsteller hätten vorliegend jedoch nicht glaubhaft gemacht, daß ihnen ein Verfügungsanspruch auf Wiedereintragung von D… als

Mitinhaber der Marke 2 912 542 zustehe. Dessen Verfügungsbeschränkung sei

mit der Aufhebung der Pfändungspfandrechte durch Beschlüsse des AG H… vom

21.

März 2000 (Az: 8 M 5460/95) und des AG A… vom 18. Mai 2000 (Az: 9 M 906/97)

weggefallen. Damit habe die am 19. Juli 1998 erfolgte, zunächst schwebend

unwirksame Übertragung des Miteigentumsanteils an die I… GmbH volle Wirkung

erlangt. Die späteren, in Vollzug der dinglichen Arreste des AG A… vom 16.

Dezember 1999 erfolgten Pfändungen des Miteigentumsanteils von D…

beträfen andere Forderungen, denen nicht der Rang der

früheren

Pfändungspfandrechte zukomme. Die Umschreibung sei daher zu Recht erfolgt.

Die Antragsteller hätten auch keine Tatsachen für eine Dringlichkeit der beantragten Maßnahme vorgetragen, die im übrigen auch deshalb unzulässig sei,

weil sie die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehme.

II

Der beantragte Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist sowohl nach dem Haupt-,

als auch nach dem Hilfsantrag unstatthaft.

1. Die Antragsteller haben in der mündlichen Verhandlung klargestellt, daß ihr

Hauptantrag nicht auf die - in die Zuständigkeit der Zivilgerichte fallende - Verurteilung der Antragsgegnerin zur Erteilung der Einwilligung in die Rückumschreibung der Marke 2 912 542 auf D… gerichtet ist. Vielmehr soll das Patentamt

verpflichtet werden, D… einstweilen - bis zur rechtskräftigen Entscheidung

über die Erinnerung - wieder als Mitinhaber in das Markenregister einzutragen.

Ausgehend von diesem Begehren bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob das

Patentgericht für die Entscheidung über den Antrag auf einstweilige Verfügung

überhaupt zuständig ist. Das für den Erlaß einer einstweiligen Verfügungen zuständige Gericht ist nach der gemäß § 82 Abs. 1 MarkenG entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 937 Abs. 1 ZPO das für die Entscheidung in der

Hauptsache zuständige Gericht bzw das Gericht, bei dem das Hauptsacheverfahren anhängig ist. Das Umschreibungsverfahren ist vorliegend beim Patentamt anhängig, das jedoch als Verwaltungsbehörde für den Erlaß einstweiliger Verfügungen nicht zuständig ist. Auch das Patentgericht kann nicht als das in der Hauptsache zuständige Gericht angesehen werden, weil es nach § 66 Abs. 1 MarkenG

über Beschwerden gegen die Beschlüsse der Markenstellen und Markenabteilungen des Deutschen Patentamts entscheidet. Bei dem Beschwerdeverfahren handelt es sich um ein echtes Rechtsmittelverfahren , mit dem eine zweite - nunmehr

gerichtliche - Tatsacheninstanz eröffnet wird (vgl BGH GRUR 1969, 562

"Appreturmittel"; 1995, 333, 337 "Aluminium -Trihydroxid"; 1998, 938, 939

"DRAGON"). Damit unterscheidet sich das Patentgericht von den Verwaltungsgerichten, die gemäß § 123 Abs. 2 VwGO das für den Erlaß einstweiliger Anordnungen zuständige Gericht erster Instanz bilden. Anträge, über die das Patentgericht

in erster Instanz zu entscheiden hat, betreffen nur Nebenverfahren, wie Anträge

auf Kostenentscheidung nach Rücknahme der Beschwerde (§ 71 Abs. 1 MarkenG), Anträge auf Festsetzung der Kosten des Beschwerdeverfahren (§ 71 Abs.

5 MarkenG) oder Anträge auf Einsicht in die Beschwerdeakten (§ 82 Abs. 3 MarkenG). Nach Auffassung des Senats bestehen daher keine Anhaltspunkte, die für

eine Zuständigkeit des Patentgerichts zur Entscheidung über den nach Haupt- und

Hilfsantrag beantragten Erlaß einer einstweiligen Verfügung sprechen könnten.

2. Selbst wenn aber die Zuständigkeit der Patentgerichts unterstellt wird, ist den

Anträgen jedenfalls deshalb der Erfolg zu versagen, weil sie nicht statthaft sind.

a) Wie sich bereits aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, sind einstweilige

Verfügungen im Markengesetz nicht vorgesehen. Auch in den anderen, Registerrechte des gewerblichen Rechtsschutzes betreffenden Gesetzen (Patent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster-, Halbleiterschutz- und Sortenschutzgesetz)

finden sich mit Ausnahme der in dem Verfahren wegen Erteilung einer Zwangslizenz gemäß § 85 Abs. 1 PatG bzw § 20 GebrMG gestatteten einstweiligen Verfügung keine Vorschriften über die Zulässigkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes im

patentamtlichen oder patentgerichtlichen Verfahren.

b) Der Erlaß einstweiliger Verfügungen kommt aber auch über eine gemäß § 82

Abs. 1 MarkenG entsprechende Anwendung der Bestimmungen der §§ 935 ff ZPO

nicht in Betracht, denn die Vorschrift des § 82 Abs. 1 MarkenG ist ihrem Sinn und

Zweck nach keine Rechtsgrund-, sondern nur eine Rechtsfolgeverweisung. Sie

gestattet es daher nicht, Rechtsmittel und sonstige Rechtsinstitute der Zivilprozeßordnung, die vom Gesetzgeber nicht in das Markengesetz aufgenommen worden sind, in das patentgerichtliche Verfahren einzuführen. Mit der Verweisung auf

die verfahrensrechtlichen Grundsätze der Zivilprozeßordnung in § 82 Abs. 1

MarkenG ist lediglich die Möglichkeit einer ergänzenden Heranziehung für den Fall

geschaffen worden, daß sich die Verfahrensvorschriften über das Patentgericht

als

lückenhaft erweisen und die Besonderheiten des patentgerichtlichen

Verfahrens einer entsprechenden Anwendung nicht entgegenstehen. Dies hat der

Gesetzgeber bei der Einrichtung des Bundespatentgerichts durch das 6. Überleitungsgesetz vom 23. März 1961 ausdrücklich betont (vgl Begründung zu dem Gesetzentwurf, BlPMZ 1961, 140, 155). Die Übertragung zivilprozeßrechtlicher Anfechtungsmöglichkeiten auf das patentgerichtliche Verfahren wird von der Rechtsprechung daher als unstatthaft erachtet

(vgl BGH GRUR 1997, 577

"Drahtelektrode"; 1979, 696 "Kunststoffrad").

Nur die Wiederaufnahme des Verfahrens entsprechend § 580 ZPO ist in Einzelfällen als Ausdruck eines allgemeingültigen Rechtsgedankens sowohl im patentgerichtlichen als auch im patentamtlichen Verfahren zugelassen worden (vgl Benkard, PatG, 5. Aufl., § 79 Rdn 79). Auch die entsprechende Anwendung der Vorschriften der §§ 114 ZPO über die Prozeßkostenhilfe im markenrechtlichen Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren hat der Bundesgerichtshof neuerdings als zulässig erachtet (GRUR 1999, 998 "Verfahrenskostenhilfe"), obwohl der

Gesetzgeber - ebenso wie ausdrücklich bereits für Warenzeichensachen (vgl

Begründung zum 5. Überleitungsgesetz, BlPMZ 1953, 295, 298 re Sp) - auch bei

der Neuregelung des Markengesetzes davon abgesehen hat, Bestimmungen über

die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe aufzunehmen, wie sie allen anderen

Gesetzen betreffend Registerrechte des gewerblichen Rechtsschutzes enthalten

sind (§§ 129 ff PatG ff, § 21 Abs. 2 GebrMG, § 10b GschmMG, § 11 Abs. 2

HalblSchG; § 36 SortenschG). Ob der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu

entnehmen ist, daß die zivilprozeßrechtlichen Bestimmungen generell auch bei

fehlendem Rechtsgrund in den Spezialgesetzen entsprechend angewendet werden können und die Zulässigkeit der Anwendung ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der Besonderheiten des patentgerichtlichen Verfahrens zu beurteilen

ist, kann vorliegend indessen dahingestellt bleiben, denn einstweilige Verfügungen, die auf die Verpflichtung des Patentamts zur Vornahme einer Verfügung im

Markenregister gerichtet sind, widersprechen in jedem Fall den Besonderheiten

des patentgerichtlichen Verfahrens.

c) Ordnet das Patentamt in einer mit der Erinnerung (§ 64 MarkenG) oder der Beschwerde bzw Durchgriffsbeschwerde (§ 66 Abs. 1 und 3 MarkenG) anfechtbaren

Entscheidung die Vornahme einer Verfügung in dem Markenregister an, darf es

diese erst mit der Rechtskraft der Entscheidung ausführen. Dasselbe gilt, wenn

das Patentamt eine Verfügung - wie vorliegend eine Umschreibung - im Markenregister vorgenommen hat, deren Rückgängigmachung im Wege der Erinnerung

oder der Beschwerde beantragt wird. Auch in diesem Fall ist es dem Patentgericht

nicht gestattet, bereits vor Einlegung der Beschwerde oder im Laufe des Beschwerdeverfahrens unter Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache

eine einstweilige Verfügung zu erlassen, die das Patentamt verpflichtet, die von

dem Anntragsteller begehrte Verfügung im Markenregister vorzunehmen. Die

Gewährung eines einstweiligen Rechtsschutzes durch Eintragung, Löschung oder

(Rück-) Umschreibung einer Marke widerspricht dem Wesen des Registerrechts,

das im Interesse der Allgemeinheit und insbesondere der Wettbewerber eine

größtmögliche Rechtssicherheit von Eintragungen in einem öffentlichen Register

gewährleisten muß. Eintragungen, die nur vorläufig erfolgen und je nach dem

Ausgang des Hauptsacheverfahrens wieder rückgängig gemacht werden müssen,

sind im markenrechtlichen Registerverfahren daher nicht statthaft.

d) Auch im zivilrechtlichen Verfahren können kennzeichenrechtliche oder außerkennzeichenrechtliche Ansprüche auf Eintragung, Löschung oder Umschreibung

einer Marke nicht im Wege einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden,

weil die für den entsprechenden Vollzug im Markenregister erforderliche Eintragungs-, Löschungs- oder Umschreibungsbewilligung des Beklagten gemäß § 894

ZPO erst bei Rechtskraft des Urteils als abgegeben gilt (vgl Stein/Jonas, ZPO, 21.

Aufl., Rdn. 50 vor § 935; Zöller, ZPO, 21.Aufl., § 940 Rdn. 9). Es ist kein Grund

ersichtlich, denjenigen, der im Wege einer einstweiligen Verfügung die Anordnung

einer Eintragung, Löschung oder (Rück-)Umschreibung einer Marke durch das

Patentamt begehrt, besser zu stellen als den Kläger in einem zivilrechtlichen

Verfahren.

e) Soweit sich die Antragsteller zur Stützung ihrer gegenteiligen Ansicht auf die

Zulässigkeit der Eintragung von Vormerkungen oder Widersprüchen im Grundbuch im Wege einer einstweiligen Verfügung berufen (§§ 885 Abs. 1, 899 Abs 1

BGB), handelt es sich um Vermerke, die einer Eintragung hinzugefügt werden und

gerade keine Löschung oder Rückgängigmachung einer vorhandenen Eintragung

darstellen.

Auch die Vorschrift des § 16 HGB, die in besonderen Fällen die Bindung des Registergerichts an rechtskräftige oder vollstreckbare Entscheidungen - auch einstweilige Verfügungen - des Prozeßgerichts vorsieht, kann vorliegend nicht als Vergleich herangezogen werden. Nach § 16 Abs. 1 HGB ist es zulässig, die Einwilligung eines von mehreren an der Anmeldung einer Eintragung im Handelregister

Beteiligten durch eine von dem Prozeßgericht erlassene einstweilige Verfügung zu

ersetzen, an die das Registergericht gebunden ist. Stimmen die übrigen Beteiligten zu, hat es die Eintragung vorzunehmen. Nach § 16 Abs. 2 HGB kann die

Vornahme einer Eintragung im Handelsregister durch eine von dem Prozeßgericht erlassene einstweilige Verfügung für unzulässig erklärt werden. In diesem

Fall darf das Registergericht die Eintragung nicht gegen den Widerspruch desjenigen vornehmen, der die einstweilige Verfügung erwirkt hat. Die Vorschrift des

§ 16 HGB ermöglicht somit keine uneingeschränkte Verfügung einer Registereintragung, wie sie von den Antragstellern gemäß Hauptantrag begehrt wird. Im übrigen ist § 16 Abs. 2 HGB auch nur bei einer drohenden Eintragung anwendbar.

Hat eine Eintragung bereits stattgefunden, kann sie nicht im Wege der einstweiligen Verfügung nachträglich für unzulässig erklärt oder gar gelöscht werden (vgl

Schlegelberger, HGB, 5. Aufl., § 16 Rdn 12).

f) Die Bestimmung des § 16 Abs. 2 HGB zeigt, daß der Gesetzgeber nicht einmal

bei Eintragungen im Handelsregister, die für gutgläubige Dritte die Vermutung ihrer Richtigkeit begründen und daher im Falle ihrer Unrichtigkeit mit erheblichen

Gefahren für den Rechtsverkehr verbunden sein können, die nachträgliche Erklärung als unzulässig im Wege der einstweiligen Verfügung zugelassen hat. Um so

mehr gilt dies für Eintragungen im Markenregister, denen nach § 28 Abs. 1 MarkenG nur eine - widerlegbare - Legitimationswirkung zugunsten des als Inhaber

Eingetragenen zukommt, so daß weder ein Gutglaubensschutz besteht noch der

materiellberechtigte Inhaber daran gehindert ist, seine Rechte aus der Marke

geltend zu machen. Ausgehend hiervon ist vorliegend auch der hilfsweise gestellte

Antrag, die Eintragung der I…-GmbH als Mitinhaberin der Marke 2 912 542 bis zur

Entscheidung über die von der Antragstellerin zu 1) eingelegte Erinnerung für

unzulässig zu erklären, nicht statthaft.

3. Die nach Haupt- und Hilfsantrag gestellten Anträge sind daher zu verwerfen.

Lediglich ergänzend bleibt zur Frage der Zulässigkeit der Anträge zu bemerken,

daß der Anspruch auf Rückumschreibung einer Marke oder eines Markenanteils

nach der "Marpin"-Entscheidung (BGH BlPMZ 1969, 60) grundsätzlich nur dann

besteht, wenn die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens

(§ 580 ZPO) vorliegen oder die Umschreibung unter Verletzung des rechtlichen

Gehörs eines Verfahrensbeteiligten vorgenommen worden ist (vgl auch BPatGE

41, 192).

Steht einem Markeninhaber das Eigentum an einer Marke mit einem weiteren Inhaber gemäß § 741 BGB nur gemeinschaftlich nach Bruchteilen zu (vgl BGH

GRUR 2000, 1028 "Ballermann 6"), kann er nicht als Beteiligter des Umschreibungsverfahrens angesehen werden, weil jeder Teilhaber nach § 747 Satz 1 BGB

berechtigt ist, über seinen Anteil frei zu verfügen und (im Außenverhältnis) auch

Lizenzen zu vergeben, ohne daß dem anderen Teilhaber das Recht zusteht, dagegen Einwendungen zu erheben. Damit hat er auch keinen Anspruch, vor der

Umschreibung des Anteils des Mitinhabers gehört zu werden.

Was den Inhaber eines Pfändungspfandrechts an einer Marke betrifft, ist dieser

selbst dann, wenn das Recht nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG im Markenregister

eingetragen ist, nicht ohne weiteres als Beteiligter des Umschreibungsverfahrens

anzusehen (vgl auch Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 1998, § 29 Rdn 12). Der

Grund hierfür ist darin zu sehen, daß der Pfändungspfandgläubiger die Umschreibung einer Marke - ungeachtet der ihm gegenüber gemäß §§ 857, 829

Abs 1 ZPO iVm §§ 135, 136 BGB relativ unwirksamen Verfügung über die Marke -

nicht hindern kann, wenn die formellen Umschreibungsvoraussetzungen gemäß

§ 27 Abs 3 MarkenG iVm § 31 MarkenV vorliegen (vgl dazu bereits MuW 1912,

303). Dementsprechend hat der Gesetzgeber die Umschreibung gemäß § 27

Abs 3 MarkenG auch nicht an die Zustimmung des Pfandgläubigers geknüpft, im

Gegensatz zu dem Markenverzicht, der die Löschung nach § 48 Abs. 2 MarkenG

nur mit Zustimmung der als Inhaber eines Rechts an der Marke eingetragenen

Person rechtfertigt.

III

Die Kosten des Verfahrens, das ein echtes Streitverfahren ist (vgl dazu Busse,

PatG, 5. Aufl., § 80 Rdn 17 mwNachw), haben die Antragsteller gemäß § 71 Abs.

1 MarkenG aus Billigkeitsgründen zu tragen.

IV

Die von den Antragstellern angeregte Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen,

weil sie nicht statthaft ist. Der Senat hat über die einstweilige Verfügung zwar in

Form eines Beschlusses entschieden, weil ihm der Erlaß von Urteilen nach dem

Markengesetz verwehrt ist. Der Beschluß ist jedoch nicht in einem Beschwerdeverfahren als Entscheidung über eine Beschwerde der Antragsteller ergangen. Er

erfüllt damit nicht die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde

Bühring

Dr. Schermer

Schuster

Pr