Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 12.12.2000 – 24 W (pat) 234/98

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

Verkündet am

12. Dezember 2000

Höchner Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 6.70

betreffend die Marke 2 905 137

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 2000 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie der Richter Dr. Schmitt und Dr. Hacker

beschlossen:

I.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der

Antragsgegnerin auferlegt.

III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

G r ü n d e

I.

Die Antragsgegnerin ist Inhaberin der am 28. April 1995 unter der Nummer

2 905 137 eingetragenen Marke

P21S

deren Warenverzeichnis lautet:

"Reinigungs-, Pflege-, Wasch- und Poliermittel sowie Reinigungs-,

Pflege-, Wasch- und Poliertücher und –Schwämme für Fahrzeuge,

insbesondere für Personenkraftfahrzeuge".

Die Antragsgegnerin ist weiter Inhaberin der Marke "S100", die unter der Nummer

2 905 136 für "Reinigungs-, Pflege-, Wasch- und Poliermittel sowie Reinigungs-,

Pflege-, Wasch- und Poliertücher und –Schwämme für Fahrzeuge, insbesondere

für Motorräder" eingetragen ist.

Die Antragstellerin begehrt die Löschung der Marke "P21S", weil die Antragsgegnerin bei der Anmeldung bösgläubig gewesen sei (§ 50 Abs 1 Nr 4 MarkenG). Die

weitere Marke "S100" ist Gegenstand des Löschungsbeschwerdeverfahrens

24 W (pat) 232/98.

Die Antragstellerin, ein mittelständisches Unternehmen mit ca 80 Mitarbeitern,

stellt seit 1976 einen Flüssigreiniger für Leichtmetallfelgen und seit 1980 einen

Reiniger zur selbsttätigen Komplettreinigung von Motorrädern her. Den Leichtmetallfelgenreiniger vertreibt sie unter der Bezeichnung "P21S", den Motorradreiniger

unter der Bezeichnung "S100".

Im Jahre 1984 beschloß sie, diese beiden Produkte auch in die USA zu exportieren. Zu diesem Zweck wendete sie sich an die Antragsgegnerin, die vereinbarungsgemäß den Vertrieb in den USA übernahm. Im Einvernehmen mit der Antragstellerin meldete die Antragsgegnerin die Bezeichnung "P21S" und "S100" im

eigenen Namen beim US-Patent- und Markenamt als Marken an und erreichte

deren Eintragung für sich. Einer der amerikanischen Kunden für das Produkt

"S100" war seit 1985/86 der amerikanische Motorradhersteller "H…".

Im Jahr 1992 wurde die Zusammenarbeit zwischen der Antragsgegnerin und der

Antragstellerin aufgrund von Umständen, die

im einzelnen zwischen den

Beteiligten umstritten sind, beendet. Die Antragstellerin stellte die Belieferung der

Antragsgegnerin mit dem Leichtmetallfelgenreiniger "P21S" und mit dem

Motorradreiniger "S100" ein.

In der Folge unternahm die Antragstellerin

verschiedene Versuche, in den USA vor den dortigen Gerichten die Übertragung

der US-Marken "P21S" und "S100" auf sich zu erreichen; diese Versuche sind

erfolglos geblieben.

Nach Beendigung der Zusammenarbeit mit der Antragstellerin wandte sich die

Antragsgegnerin an ein anderes Lieferunternehmen in Deutschland. Seit Mai 1992

läßt sie dort einen Leichtmetallfelgenreiniger und einen Motorradreiniger herstellen

und mit den Bezeichnungen "P21S" bzw "S100" versehen. Diesen Reiniger

vertreibt sie – ebenso wie vorher die Produkte der Antragstellerin – auf dem USamerikanischen Markt. Mindestens seit 1996 vertreibt die Firma H…

den von der Antragsgegnerin in den USA bezogenen Motorradreiniger "S100"

über ihr Vertriebsnetz ua auch in Deutschland.

Am 1. Oktober 1994 meldete die Antragsgegnerin die streitbefangene Marke

"P21S" sowie die Marke "S100" beim Deutschen Patentamt zur Eintragung an. Auf

eine entsprechende Aufforderung des Patentamts erklärte sie sich in beiden Fällen mit einer Zeitrangverschiebung auf den 1. Januar 1995 einverstanden. Daraufhin wurden beide Marken mit diesem Zeitrang in das Register eingetragen.

Auch die Antragstellerin meldete die Bezeichnungen "P21S" und "S100" noch im

Jahr 1994 beim Deutschen Patentamt zur Eintragung als Marken an. Nachdem

auch sie sich mit einer Zeitrangverschiebung auf den 1. Januar 1995 einverstanden erklärt hatte, wurden beide Marken am 14. Februar 1996 in das Register eingetragen, die Marke "P21S" unter der Nummer 2 912 729 für die Waren "Rostschutzmittel, insbesondere Felgenschutzmittel, Färbemittel, insbesondere Reifenfärbemittel und Reifenglanz; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel, insbesondere Metallreiniger und Felgenreiniger", die Marke "S100" unter der Nummer 2 912 728 für die Waren "Rost- und Korrosionsschutzmittel, insbesondere für

Motorräder; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel, insbesondere zur

Anwendung bei Kraftfahrzeugen".

Etwa im August 1996 mahnte die Antragstellerin die Firma H1…

GmbH in M… wegen des Vertriebs von Motorradreinigern unter der

Bezeichnung "S100" ab. Daraufhin kam es zwischen der amerikanischen

Muttergesellschaft der H… GmbH, der H2…

Company, Inc., und der Antragsgegnerin am 18./20. September 1996 zum

Abschluß eines Lizenzvertrages ua über die deutsche Marke "S100", in dem die

Antragsgegnerin die Benutzung dieser Marke durch die Firma H…

und ihre Tochtergesellschaften rückwirkend zum Februar 1986 gestattete.

Die Antragstellerin

ist der Auffassung, daß die Antragsgegnerin bei der

Anmeldung der streitbefangenen Marke 2 905 137 "P21S" (und ebenso der Marke

2 905 136 "S100") bösgläubig gewesen sei. Sie, die Antragstellerin, habe an der

Bezeichnung "P21S" einen wertvollen, schutzwürdigen Besitzstand erworben. Die

Umsätze mit dem so gekennzeichneten Leichtmetallfelgenreiniger hätten in den

Jahren 1989 bis 1995 DM … betragen. Der Werbeaufwand für das

Produkt habe etwa 10% des Umsatzes ausgemacht. Hierzu hat die Antragstellerin

im Verfahren 24 W (pat) 232/98 eine eidesstattliche Versicherung

ihres

Geschäftsführers vom 28. März 1996 vorgelegt, auf die sie sich auch im

vorliegenden Verfahren gestützt hat. Das Produkt sei Marktführer in Deutschland.

In Kenntnis dieses Besitzstandes habe die Antragsgegnerin die angegriffene

Marke "P21S" zur Anmeldung gebracht, um die Antragstellerin in

ihrem

Besitzstand zu stören und in wettbewerbswidriger Weise zu behindern.

Die Antragstellerin hat beantragt,

die Löschung der Marke 2 905 137 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin hat dem

ihr am 9. Oktober 1995

zugestellten

Löschungsantrag mit Schriftsatz vom 8. Dezember 1995, der am selben Tag beim

Deutschen Patentamt eingegangen ist, widersprochen und beantragt,

den Antrag zurückzuweisen und der Antragstellerin die Kosten des

Verfahrens aufzuerlegen.

Nach ihrer Ansicht ist der Löschungstatbestand des § 50 Abs 1 Nr 4 MarkenG im

vorliegenden Fall schon aus Rechtsgründen nicht anwendbar. Die Vorschrift diene

lediglich als Korrektiv

für das durch das MarkenrechtsreformG vom

25. Oktober 1994 entfallene Erfordernis eines Geschäftsbetriebs. Darüber hinaus

hat sie den von der Antragstellerin behaupteten wertvollen Besitzstand an der Bezeichnung "P21S" in Abrede gestellt. Insbesondere hat sie die von der Antragstellerin vorgetragenen Umsätze mit dem Leichtmetallfelgenreiniger "P21S" und die

behauptete Marktführerschaft dieses Produkts in Deutschland bestritten. Jedenfalls habe sie von einem etwaigen wertvollen Besitzstand keine Kenntnis gehabt.

Im übrigen habe auch keine Behinderungsabsicht bestanden. Die Anmeldung der

streitbefangenen Marke sei allein zu dem Zweck vorgenommen worden, die

Kennzeichnung des von einem dritten Hersteller bezogenen, für den Vertrieb in

den USA bestimmten Leichtmetallfelgenreinigers unbehelligt von etwaigen künftigen Schutzrechten der Antragstellerin an der Bezeichnung "P21S" zu ermöglichen. Die Anmeldung sei somit in Ausübung eines berechtigten Interesses erfolgt.

Die Antragsgegnerin sei im Hinblick auf die für die Antragstellerin mit gleichem

Zeitrang eingetragene Marke "P21S" auch rechtlich nicht in der Lage, die Antragstellerin in irgendeiner Weise zu behindern.

Die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patentamts hat mit Beschluß vom

6. Juli 1998 die Löschung der angegriffenen Marke 2 905 137 angeordnet und der

Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens auferlegt. Die Antragsgegnerin sei bei

der Anmeldung der angegriffenen Marke bösgläubig gewesen. Bösgläubigkeit im

Sinne von § 50 Abs 1 Nr 4 MarkenG sei ua dann gegeben, wenn eine Markenanmeldung zweckfremd als Mittel der Behinderung von Wettbewerbern eingesetzt

werde. Das sei hier der Fall. Die Antragsgegnerin habe durch die Markenanmeldung bewußt einen durch Vorbenutzung erworbenen wertvollen Besitzstand der

Antragstellerin gestört. Die Bezeichnung "P21S" sei grundsätzlich geeignet, im

Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis zu dienen. Die Antragstellerin habe

diese Bezeichnung in Deutschland seit 1976 mit steigenden Umsätzen benutzt.

Von 1989 bis 1995 sei ein Umsatz von … DM erzielt worden. Diese

Angaben

könnten

aufgrund

der

eidesstattlichen Versicherung

des

Geschäftsführers der Antragstellerin vom 28. März 1996 als liquide angesehen

werden. Dauer und Umfang der Benutzung rechtfertigten in Anbetracht des

Umstandes, daß es sich bei dem betreffenden Leichtmetallfelgenreiniger um

Sonderbedarf handle, der sich an einen begrenzten Verbraucherkreis richte, die

Annahme eines schützenswerten Besitzstandes. Von diesem Besitzstand habe

die Antragsgegnerin auch – jedenfalls im wesentlichen – Kenntnis gehabt

Die Anmeldung der streitigen Marke sei geeignet, die Antragstellerin im Gebrauch

der vorbenutzten und wertvollen Kennzeichnung zu behindern. Zwar könne die

Antragsgegnerin aufgrund der der Antragstellerin gehörenden zeitranggleichen

Marke 2 912 729 "P21S" keine Verbietungsrechte gegen die Antragstellerin ausüben. Eine als Behinderungswettbewerb zu qualifizierende Beeinträchtigung sei

aber darin zu sehen, daß die Registrierung der Marke für die Antragsgegnerin als

Rechtfertigung dafür dienen könne, ein dem vorbenutzten Kennzeichen der Antragstellerin verwechselbar ähnliches Zeichen unter Ausnutzung der durch die Antragstellerin erzielten Marktstellung zu benutzen und dadurch den Verkehr in

Deutschland über die Herkunft der Waren zu täuschen.

Die angegriffene Marke sei auch in Behinderungsabsicht angemeldet worden. Das

ergebe sich schon aus der Markenanmeldung selbst. Für eine Behinderungsabsicht der Antragsgegnerin spreche auch, daß sie jedenfalls die Marke "S100" nicht

nur dazu benutzt habe, die Erstellung von Verpackungen für Exportzwecke rechtlich abzusichern; vielmehr werde jedenfalls diese Marke ausweislich des Lizenzvertrages mit der Firma H2… Company, Inc., darüber hinaus

dazu benutzt, unter ihrem Schutz Waren in Deutschland zu vertreiben. Im übrigen

sei die Antragsgegnerin auch insoweit nicht schutzwürdig, als sie in Deutschland

Waren für Exportzwecke mit der Bezeichnung "P21S" versehen lasse.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin. Sie

macht – wie schon im Verfahren vor dem Patentamt – geltend, daß die zu § 1

UWG ergangene Rechtsprechung zum sittenwidrigen Markenerwerb im Rahmen

des Tatbestandes des § 50 Abs 1 Nr 4 MarkenG nicht herangezogen werden

könne. Darüber hinaus bestreitet sie weiter die von der Antragstellerin behaupteten Umsätze. Die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung genüge insoweit

nicht. Es sei vielmehr voller Beweis zu erbringen. Die behaupteten Umsätze seien

im übrigen nicht geeignet, einen schutzwürdigen Besitzstand an der Bezeichnung

"P21S" darzutun. Die angefochtene Entscheidung gehe zu Unrecht von einer sittenwidrigen Behinderung der Antragstellerin durch die Antragsgegnerin aus. Die

Antragsgegnerin habe bei der Anmeldung der angegriffenen Marke keine Kenntnis

von einem etwaigen wertvollen Besitzstand gehabt. Die Anmeldung sei lediglich

erfolgt, um den Bezug von Produkten eines dritten Herstellers für Exportzwecke

rechtlich abzusichern, mithin in Verfolgung berechtigter Interessen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den angefochtenen Beschluß der Markenabteilung aufzuheben

und den Löschungsantrag zurückzuweisen,

der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie trägt vor, ihre Umsätze mit Leichtmetallfelgenreinigern unter der Bezeichnung

"P21S" hätten im Jahr 1989 knapp … DM und im Jahr 1994 annähernd

… DM betragen. Hiervon seien mehr als 80% in Deutschland erzielt worden.

Nach einer GfK-Studie sei sie mit dem Produkt "P21S" mit einem Marktanteil von

40% auch mit großem Abstand Marktführer in Deutschland.

Die Antragsgegnerin rügt, daß die vorgelegte GfK-Studie nur Einzelhändler berücksichtige, nicht aber die Umsatzanteile bei Großhändlern, in Baumärkten und

dergleichen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst

hierzu eingereichten Anlagen sowie auf den angefochtenen Beschluß der Markenabteilung Bezug genommen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einvernahme des Zeugen W…. Hinsichtlich des Beweisergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom

12. Dezember 2000 verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist nicht begründet. Die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patentamts hat zu Recht die Löschung der angegriffenen Marke 2 905 137 "P21S" nach § 50 Abs 1 Nr 4 MarkenG angeordnet.

1.

Die Vorschrift des § 50 Abs 1 Nr 4 MarkenG ist gemäß § 152 MarkenG auf

die streitbefangene Marke, die vor dem 1. Januar 1995 angemeldet, aber

erst nach diesem Zeitpunkt eingetragen worden ist, uneingeschränkt anwendbar.

2.

Nach § 50 Abs 1 Nr 4 MarkenG wird die Eintragung einer Marke auf Antrag

wegen Nichtigkeit gelöscht, wenn der Anmelder bei der Anmeldung bösgläubig war. Nach den Ausführungen

in der Begründung zum

Regierungsentwurf des MarkenG steht mit diesem Nichtigkeitsgrund ein

markenrechtlicher Anspruch zur Verfügung, um zB rechtsmißbräuchliche

oder sittenwidrige Markeneintragungen zur Löschung zu bringen (BlfPMZ

1994, Sonderheft, S 89). Weiter ist dort dargelegt, daß dieser Anspruch

auch ein geeignetes Korrektiv zum Wegfall des Erfordernisses eines

Geschäftsbetriebs bei der Anmeldung der Marke darstelle. Teilweise

könnten damit auch Fälle der Markenpiraterie gelöst werden (aaO, S 89 f).

Aus diesen Ausführungen in der Entwurfsbegründung zum MarkenG ergibt

sich, daß der Begriff der Bösgläubigkeit nicht auf die Problematik des fehlenden Geschäftsbetriebs (vgl dazu BGH WRP 2001, 160, 162, "Classe E")

reduziert werden kann. Es entspricht deshalb, soweit ersichtlich, einhelliger

Meinung, daß mit dem Löschungsgrund des § 50 Abs 1 Nr 4 MarkenG ua

auch solche Fälle erfaßt werden können, in denen sich eine Markenanmeldung als Akt eines sittenwidrigen Behinderungswettbewerbs darstellt. Für

die Auslegung des § 50 Abs 1 Nr 4 MarkenG kann insoweit auf die zu § 1

UWG unter dem Gesichtspunkt des sittenwidrigen Markenerwerbs

entwickelten Rechtsgrundsätze zurückgegriffen werden (BGH GRUR 2000,

1032, 1033 f. "EQUI 2000"; BPatG GRUR 2000, 809, 810 f. "SZZ"; GRUR

2000, 812, 814 "tubeXpert"; Althammer/Ströbele, Markengesetz, 6. Aufl

2000, § 50 Rdn 7; Fezer, Markenrecht, 2. Aufl 1999, § 50 Rdn 29;

Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 50 Rdn 12; v. Linstow, MarkenR 1999, 81 ff.;

Helm GRUR 1996, 593, 597 ff.).

Einem solchen Rückgriff steht nicht entgegen, daß mit dem Löschungsgrund des § 50 Abs 1 Nr 4 MarkenG die fakultative Vorgabe des Art 3 Abs 2

lit. d MarkenRL umgesetzt worden ist, es sich insoweit also nicht um eine

eigenständige nationale Regelung handelt. Zwar kann für die Auslegung

harmonisierter Rechtsbegriffe nicht ohne weiteres eine vorbestehende

nationale Rechtsauffassung herangezogen werden; vielmehr ist eine

richtlinienkonforme

Auslegung

geboten.

Bei

bloß

fakultativen

Richtlinienvorgaben, die vom nationalen Gesetzgeber umgesetzt werden

können, aber nicht müssen, gegebenenfalls also auch anders, als fakultativ

vorgegeben, umgesetzt werden können, gilt dies aber nicht in gleicher

Weise. Im übrigen kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß sich in anderen

Mitgliedstaaten der EU Rechtsgrundsätze zum Begriff der Bösgläubigkeit

bzw zum sittenwidrigen Markenerwerb herausgebildet haben, die dem

deutschen Recht im wesentlichen vergleichbar, mitunter sogar strenger sind

(vgl österrOGH ÖBl. 2000, 71, 72 "Adolf Loos"; ÖBl. 2000, 25, 27 f.

"Pinkplus"; Cour d´appel Paris PlBD 2000.III.409, 410, Nr 704, "CLIO"; vgl

auch Chavanne/Burst, Droit de la propriété industrielle, 5. Aufl 1998,

Rdn 1081 Cherpillod, Marques défensives, de

réserve, et dépôts

frauduleux, in: sic! 2000, 359, 363 ff., jeweils mwNachw).

3.

Nach den genannten Grundsätzen handelt der Anmelder einer Marke nicht

schon deshalb unlauter und ist daher nicht schon deswegen als bösgläubig

im Sinne von § 50 Abs 1 Nr 4 MarkenG anzusehen, weil er weiß, daß ein

anderer dasselbe oder ein ähnliches Kennzeichen im Inland für gleiche

oder

ähnliche Waren

benutzt,

ohne

hierfür

einen

formalen

Kennzeichenschutz erworben zu haben; ein Vorbenutzungsrecht in diesem

Sinne

ist dem Markenrecht

fremd (BGH GRUR 2000, 1032, 1034,

"EQUI 2000"; GRUR 1998, 1034, 1036 "Makalu"; GRUR 1998, 412, 414

"Analgin" mwN). Etwas anderes kann jedoch dann gelten, wenn auf seiten

des Markeninhabers besondere Umstände vorliegen, welche die Erwirkung

der Markeneintragung als wettbewerbswidrig erscheinen lassen.

In der Rechtsprechung werden insoweit im wesentlichen zwei Fallgruppen

unterschieden. Ein sittenwidriger Markenerwerb kann zum einen darin

liegen, daß der Markeninhaber

in Kenntnis eines schutzwürdigen

Besitzstandes des Vorbenutzers ohne zureichenden sachlichen Grund die

gleiche oder eine verwechselbar ähnliche Bezeichnung für gleiche oder

ähnliche Waren (oder Dienstleistungen) mit dem Ziel der Störung des

Besitzstandes des Vorbenutzers oder in der Absicht, für diesen den

Gebrauch der Bezeichnung zu sperren, als Marke hat eintragen lassen.

Zum andern kann das wettbewerbsrechtlich Verwerfliche auch darin

gesehen werden, daß ein Markenanmelder die mit der Eintragung der

Marke entstehende und wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkliche

Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt (vgl

BGH aaO "EQUI 2000"; GRUR 1998, 1034, 1037 "Makalu"). In diesem Fall

hängt die rechtliche Bewertung des Handelns des Markeninhabers als

sittenwidrig nicht von der Feststellung eines schutzwürdigen Besitzstandes

des Vorbenutzers ab (vgl BGH GRUR 1998, 412, 414 "Analgin" mwN;

Fezer, aaO, § 50 Rdn 26).

Die zweite der genannten beiden Fallgruppen wird von dem

Löschungstatbestand des § 50 Abs 1 Nr 4 MarkenG allerdings nicht

vollständig erfaßt. § 50 Abs 1 Nr 4 MarkenG stellt auf die Bösgläubigkeit

des Markeninhabers im Zeitpunkt der Anmeldung ab. Demgegenüber kann

sich der

zweckfremde Einsatz einer Marke als Mittel des

Wettbewerbskampfes auch erst aus der späteren Ausübung der mit der

Marke erworbenen formalen Rechtsposition ergeben (vgl BGH WRP 2001,

160, 162 f. "Classe E"). Das schließt nicht aus, daß sich im Einzelfall schon

die Anmeldung als erster Teilakt eines zweckwidrigen Einsatzes der Marke

als Mittel des Wettbewerbskampfes darstellt, so daß von einer

Bösgläubigkeit schon im Zeitpunkt der Anmeldung auszugehen ist. So kann

es etwa

liegen, wenn zahlreiche vorbenutzte, aber ungeschützte

Konkurrenzkennzeichnungen zur Anmeldung gebracht werden (vgl BGH

GRUR 1980, 110 "TORCH"). Dies bedarf hier aber keiner Vertiefung, da

vorliegend die Voraussetzungen für die Löschung der angegriffenen Marke

schon nach Maßgabe der ersten Fallgruppe erfüllt sind.

4.

Die Antragstellerin hatte im maßgeblichen Zeitpunkt der Anmeldung der

angegriffenen Marke (vgl hierzu BGH GRUR 1998, 412, 414 "Analgin"), dh

im Oktober 1994, einen sowohl in tatsächlicher Hinsicht ausreichenden wie

in rechtlicher Hinsicht schutzwürdigen Besitzstand an der Kennzeichnung

"P21S" für Leichtmetallfelgenreiniger erworben.

a)

Unbestritten hat die Antragstellerin die Bezeichnung "P21S" seit

1976,

im Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke am

1. Oktober 1994 somit seit etwa 18 Jahren, ununterbrochen für einen

Leichtmetallfelgenreiniger benutzt.

b)

Aufgrund der glaubwürdigen Aussage des Zeugen W… – auch die

Antragsgegnerin hat keine Zweifel an den von dem Zeugen gemachten

Angaben vorgebracht – ist bewiesen, daß die Antragstellerin vor dem

Anmeldetag der angegriffenen Marke folgende Umsätze mit dem Produkt

"P21S" erzielt hat: in 1989 DM …, in 1990 DM …, in

1991 DM …, in 1992 DM …, in 1993 DM …

und in 1994 DM …. Von diesen Umsätzen entfielen nach den

Angaben des Zeugen etwa 80% auf den inländischen Markt. Die genannten

Umsätze machten nach den weiteren Bekundungen des Zeugen einen

erheblichen Anteil der Geschäftstätigkeit der Antragstellerin aus.

Der Senat hat keine Bedenken, aufgrund diese langjährigen, von insgesamt

steigenden Umsätzen gekennzeichneten und für das Unternehmen der

Antragstellerin wichtigen Benutzung des Zeichens

"P21S" einen

wirtschaftlich wertvollen Besitzstand der Antragstellerin zu bejahen. Dabei

ist auch zu berücksichtigen, daß es sich, wie schon die Markenabteilung

zutreffend festgestellt hat, bei einem Leichtmetallfelgenreiniger um ein

verhältnismäßig spezielles Produkt für einen beschränkten Abnehmerkreis

handelt.

c)

Zusätzlich bestätigt wird diese Beurteilung durch die von der

Antragstellerin vorgelegte GfK-Marktstudie für das Jahr 1992 (Amtsakte

Bl 35). Demnach betrug der Marktanteil der Felgenreiniger der

Antragstellerin im Kraftfahrzeug-Einzelhandel 29%. Nach dem unbestritten

gebliebenen Vorbringen der Antragstellerin beziehen sich diese Angaben

allein auf das Produkt "P21S", da die Antragstellerin keine anders

gekennzeichneten Felgenreiniger vertreibt. Das Produkt "P21S" lag damit in

1992 mit einem Abstand von 6% zum nächsten Konkurrenzprodukt an

erster Stelle. Im weiteren Verlauf hat sich die Marktposition des Produkts

"P21S" weiter verstärkt, wie die GfK-Marktstudie für das (nach der

streitbefangenen Anmeldung liegende) Jahr 1998 (GA Bl 74) ergibt. Danach

betrug der Marktanteil im Kraftfahrzeug-Einzelhandel im Jahr 1998 -

mengenmäßig betrachtet - 42% bzw - wertmäßig betrachtet – 49%, wobei

der Abstand zum nächsten Konkurrenzprodukt mit einem Anteil von 14%

weiter ausgebaut wurde.

Ob insoweit mit der Antragstellerin von einer Marktführerschaft gesprochen

werden kann, oder ob es hierfür weiterer Daten für die Marktanteile in

anderen Handelssektoren (Großhandel, Tankstellen, Baumärkte etc)

bedürfte, kann dahinstehen. Bestätigt wird durch die genannten

Markterhebungen jedenfalls die sich schon aus den nachgewiesenen

Umsätzen

ergebende Einschätzung

eines

nicht

unerheblichen

Besitzstandes der Antragstellerin.

d)

Der nachgewiesene Besitzstand der Antragstellerin an der

Bezeichnung "P21S" ist auch rechtlich schutzwürdig. Dem steht nicht

entgegen, daß nach dem im Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen

Marke am 1. Oktober 1994 noch geltenden § 4 Abs 2 Nr 1 WZG solche

Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen, also nur bei – von der

Antragstellerin nicht behaupteter – Verkehrsdurchsetzung nach § 4 Abs 3

WZG schutzfähig waren, die ausschließlich aus Zahlen oder Buchstaben

bestanden.

Die ständige Praxis ist insoweit im Anschluß an die Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofes davon ausgegangen, daß das Schutzhindernis des

§ 4 Abs 2 Nr 1 WZG nicht nur Zahlenzeichen einerseits und

Buchstabenzeichen andererseits, sondern darüber hinaus grundsätzlich

auch solche Zeichen erfaßte, die – wie hier – (ausschließlich) aus einer

Kombination von Zahlen und Buchstaben bestanden (BGH GRUR 1956,

219, 221 "W5"; Baumbach/Hefermehl, Warenzeichenrecht, 12. Aufl 1985,

§ 4 Rdn 61). Diese Auffassung beruhte auf einer über den Wortlaut des § 4

Abs 2 Nr 1 WZG hinausgehenden, erweiternden Auslegung dieser

Vorschrift (vgl BGH aaO "W5"). Einer solchen erweiternden Auslegung des

§ 4 Abs 2 Nr 1 WZG standen indessen bereits seit dem 1. Januar 1993,

somit vor dem Anmeldetag der angegriffenen Marke, die Vorschriften der

mit Wirkung zum 1. Januar 1995

in nationales Recht umgesetzten

MarkenRL vom 21. Dezember 1988 entgegen.

Die MarkenRL enthält in Art 3 Abs 1 und 2 einen abschließenden Katalog

der absoluten Schutzhindernisse. Ein Ausschluß

für Marken, die

ausschließlich aus Buchstaben oder Zahlen bestehen, ist darin nicht

vorgesehen. Diese Bestimmungen hätten bereits zum 1. Januar 1993, also

vor dem Anmeldetag der angegriffenen Marke, in nationales Recht

umgesetzt werden müssen. Tatsächlich

ist dies erst mit dem am

1. Januar 1995

in Kraft getretenen MarkenG geschehen. Nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes konnte zwar in der Zwischenzeit

vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Dezember 1994 aus der MarkenRL

unmittelbar kein Anspruch auf die Eintragung von Buchstaben- und

Zahlenmarken hergeleitet werden (BGH GRUR 1996, 202, 204 "UHQ").

Andererseits stand die MarkenRL aber seit Ablauf der Umsetzungsfrist

einer erweiternden Auslegung solcher Ausschlußtatbestände des WZG

entgegen, die in der MarkenRL keine Entsprechung fanden. Unter diesem

Gesichtspunkt wurde die Eintragungsfähigkeit fremdsprachiger Zahlwörter

bejaht (BGH GRUR 1993, 825, 826 "Dos"). Für Marken, die, wie hier, aus

einer vom Wortlaut des § 4 Abs 2 Nr 1 WZG nicht unmittelbar erfaßten

Kombination von Zahlen und Buchstaben bestehen, kann nichts anderes

gelten, da auch deren Ausschluß von der Eintragung, wie ausgeführt, auf

einer erweiternden Auslegung des § 4 Abs 2 Nr 1 WZG beruhte (ebenso

BPatG GRUR 1998, 404, 405 f. "A3").

Andere Schutzhindernisse, die einer Eintragung des Zeichens "P21S" für

Leichtmetallfelgenreiniger entgegengestanden hätten, sind nicht ersichtlich.

Das von der Antragstellerin benutzte Kennzeichen "P21S" war somit am

Tag der Anmeldung der angegriffenen Marke schutzfähig.

Daher bedarf es keiner weitergehenden Überlegung dahin, ob, was

zweifelhaft sein könnte, ein schutzwürdiger Besitzstand auch an

schutzunfähigen Bezeichnungen bestehen kann. Ebenso kann offen

bleiben, ob in Fällen, in denen, wie vorliegend, eine Eintragung der

angegriffenen Marke erst aufgrund eines Einverständnisses des Anmelders

mit einer Zeitrangverschiebung gemäß § 156 Abs 1 MarkenG auf den

1. Januar 1995 vorgenommen worden ist, für die Beurteilung der Frage

eines unter rechtlichen Gesichtspunkten schutzwürdigen Besitzstandes der

Antragstellerin nicht, wie in § 50 Abs 1 Nr 4 MarkenG vorgesehen, auf den

Tag der Anmeldung der angegriffenen Marke, sondern auf den vom

Anmeldetag abweichenden Zeitrang dieser Marke abzustellen wäre.

5.

Der Senat ist davon überzeugt, daß die Antragsgegnerin zum Zeitpunkt der

Anmeldung der angegriffenen Marke eine hinreichende Kenntnis von dem

schutzwürdigen Besitzstand der Antragstellerin an der Bezeichnung "P21S"

hatte. An den Nachweis solcher Kenntnis dürfen keine hohen

Anforderungen gestellt werden

(vgl österrOGH ÖBl. 2000, 25, 28

"Pinkplus"; Helm, GRUR 1996, 593, 598; jeweils zur Behinderungsabsicht).

Es handelt sich um ein subjektives Tatbestandsmerkmal, dessen Vorliegen

regelmäßig nur indirekt anhand objektiver Gegebenheiten festgestellt

werden kann.

Die Antragsgegnerin stand mit der Antragstellerin von 1984 bis 1992 in

geschäftlichen Beziehungen, die gerade das Produkt "P21S" zum

Gegenstand hatten. Die Geschäftsführer der Beteiligten, G… und

W1…, standen, wie die im Verfahren vorgelegte Korrespondenz

erkennen läßt, in gutem persönlichen Kontakt. Nach der Lebenserfahrung

muß daher davon ausgegangen werden, daß die Antragsgegnerin

wenigstens im wesentlichen Kenntnis davon hatte, in welchem Umfang das

Produkt "P21S" von der Antragstellerin vermarktet wurde. Etwas anderes

ergibt sich auch nicht daraus, daß zwischen der Beendigung der

Zusammenarbeit der Beteiligten und der Anmeldung der streitbefangenen

Marke mehr als vier Jahre liegen. Die Antragsgegnerin hat selbst

eingeräumt, daß sie, sobald absehbar wurde, daß nunmehr auch

Buchstaben-Zahlen-Marken ohne Nachweis einer Verkehrsdurchsetzung

einer Eintragung zugänglich sein würden, die Marke "P21S" anmeldete, um

sich gegenüber etwaigen Verbotsrechten aus zukünftigen Marken der

Antragstellerin abzusichern. Der Antragsgegnerin war also auch zum

Zeitpunkt ihrer Markenanmeldung bewußt, daß die Antragstellerin nach wie

vor mit dem Produkt "P21S" auf dem Markt war.

6.

Die Anmeldung betraf ein mit dem vorbenutzten Kennzeichen der

Antragstellerin identisches Zeichen für Waren, die – hinsichtlich der

Klasse 3 – mit denen identisch bzw unproblematisch ähnlich sind, für

welche die vorbenutzte Kennzeichnung eingesetzt wurde. Wegen der

weiteren von der angegriffenen Marke erfaßten Waren der Klasse 21

(Reinigungs-, Pflege-, Wasch- und Poliertücher und –Schämme

für

Fahrzeuge) besteht jedenfalls Ähnlichkeit unter dem Gesichtspunkt sich

ergänzender Waren (vgl EuGH GRUR 1998, 922, 923 Rdn 23 "Canon";

BGH GRUR 1999, 731, 733 "Canon II"; GRUR 1999, 496, 497 f.

"TIFFANY").

7.

Die angegriffene Marke ist von der Antragsgegnerin auch mit dem Ziel einer

Störung des Besitzstandes der Antragstellerin angemeldet worden.

Dem steht nicht entgegen, daß die Antragsgegnerin wegen der der

Antragstellerin gehörenden zeitranggleichen Marke 2 912 729 "P21S"

rechtlich nicht

in der Lage

ist, gegen die Antragstellerin aus der

angegriffenen Marke vorzugehen, so daß die angegriffene Marke insoweit

keine Sperrwirkung zu entfalten vermag (§ 6 Abs 4 MarkenG). Eine

Besitzstandsstörung kann nicht nur

in der mit der Ausübung von

Verbotsrechten verbundenen Sperrwirkung liegen. Es genügt vielmehr, daß

die Antragstellerin gezwungen ist, es hinzunehmen, daß Konkurrenzware in

Deutschland mit der Marke "P21S" gekennzeichnet wird. Zwar wird im

vorliegenden Fall die mit der angegriffenen Marke gekennzeichnete

Konkurrenzware unmittelbar exportiert. Dadurch allein ist der Besitzstand

der Antragstellerin nicht berührt. Gleichwohl weist die angegriffene Marke in

mehrfacher Hinsicht ein darüber hinausgehendes Störungspotential auf.

So

könnte die Antragstellerin nichts unternehmen, wenn die

Antragsgegnerin

die mit

der Marke

"P21S"

gekennzeichnete

Konkurrenzware in Deutschland vertreiben würde. Des weiteren kann nicht

ausgeschlossen werden, daß die exportierte Ware nach Deutschland

reimportiert wird. Dies könnte infolge Erschöpfung durch beliebige Dritte

erfolgen, sofern die erste Inverkehrsetzung der Ware in einem Mitgliedstaat

der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums erfolgt (§ 24 Abs 1

MarkenG), andernfalls – bei erste Inverkehrsetzung zB in den USA – mit

Zustimmung der Antragsgegnerin durch einen Lizenznehmer.

Das die Antragsgegnerin von den ihr zu Gebote stehenden Möglichkeiten

bislang keinen Gebrauch gemacht hat, ist unerheblich. Allein schon das von

der angegriffenen Marke insoweit ausgehende Störungspotential stellt eine

erhebliche Beeinträchtigung des Besitzstandes der Antragstellerin dar. Im

übrigen zeigt das Verhalten der Antragsgegnerin hinsichtlich der

Parallelmarke "S100", daß sie willens ist, bei sich bietender Gelegenheit die

ihr aufgrund der angegriffenen Marke zustehende Rechtsmacht

auszuschöpfen.

8.

Die Antragsgegnerin kann sich schließlich auch nicht darauf berufen, daß

sie ein eigenes schützenswertes Interesse an der streitbefangenen Marke

habe, um ihren Warenbezug von einem anderen deutschen Hersteller von

Leichtmetallfelgenreinigern markenrechtlich gegen die Antragstellerin

abzusichern.

Selbstverständlich

ist es der Antragsgegnerin unbenommen, einen

Leichtmetallfelgenreiniger aus Deutschland zu beziehen. Fraglich ist aber

schon, ob die Antragsgegnerin

in Anbetracht des schützwürdigen

Besitzstandes der Antragstellerin ein berechtigtes Interesse daran haben

kann, die Konkurrenzware gerade in Deutschland mit der Marke "P21S"

kennzeichnen zu lassen. Die Kennzeichnung könnte genauso gut in den

USA vorgenommen werden, was allerdings mit einem gewissen

Mehraufwand verbunden sein mag.

Darauf kommt es aber letztlich nicht an. Entscheidend ist, daß die

angegriffene Marke der Antragsgegnerin eine Rechtsmacht verleiht, die

erheblich über das als Rechtfertigungsgrund für die Markenanmeldung

angeführte

Interesse an der markenrechtlichen Absicherung der

Kennzeichnung von Exportwaren in Deutschland hinausreicht. Wie schon

oben 7. ausgeführt, müßte es die Antragstellerin hinnehmen, wenn die

Konkurrenzware nach etwa eingetretener Erschöpfung durch Dritte in

Deutschland vertrieben würde oder wenn die Antragsgegnerin selbst die

Konkurrenzware unter der Marke "P21S" in Deutschland vertreiben würde

oder – wie

im Fall des Motorradreinigers

"S100" – durch einen

Lizenznehmer vertreiben ließe. Das zeigt, daß das in der angegriffenen

Marke für den Besitzstand der Antragstellerin begründete Störungspotential

durch den geltend gemachten Rechtfertigungsgrund nicht gedeckt ist. Dann

aber kann die angegriffene Marke der Antragsgegnerin auch nicht mit

Rücksicht auf die von ihr angeführten Gründe belassen werden.

9.

Nach alledem hat die Antragsgegnerin bei der Anmeldung der

streitbefangenen Marke "P21S" wettbewerbswidrig und damit bösgläubig

gehandelt. In diesem Fall entspricht es der Billigkeit, ihr über die Kosten des

patentamtlichen Verfahrens, auch die des Beschwerdeverfahrens

aufzuerlegen (§ 71 Abs 1 Satz 1 MarkenG; vgl BPatGE 36, 272, 274).

10.

Der Senat hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil die Frage, ob eine

Bösgläubigkeit

unter

dem Gesichtspunkt

der

sittenwidrigen

Besitzstandsstörung auch dann in Betracht kommt, wenn der Verletzte

keinen Verbietungsansprüchen ausgesetzt

ist, von grundsätzlicher

Bedeutung ist.

Dr. Ströbele

Dr. Schmitt

Dr. Hacker

Hu