Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 28.12.2000 – 25 W (pat) 135/00
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die angegriffene Marke 396 01 403
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 28. Dezember 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Kliems sowie der Richter Brandt und Knoll
beschlossen:
Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Markenstelle für
Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
22. Mai 2000 wirkungslos ist, soweit die teilweise Löschung
der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der
Marke 1 186 650 angeordnet worden ist.
G r ü n d e :
Mit Beschluß vom 22. Mai 2000 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen
Patent- und Markenamts unter anderem die Verwechslungsgefahr zwischen der
angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG
für einen Teil der von der angegriffenen Marke beanspruchten Waren bejaht und
insoweit die Löschung dieser Marke angeordnet.
Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht
Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat im Beschwerdeverfahren den
Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Der angefochtene Beschluß ist
demzufolge hinsichtlich der angeordneten teilweisen Löschung wirkungslos, § 82
Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO analog (vgl dazu BGH
Mitt 1998, 264 "Puma").
Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur
Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das
Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird
(vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl., Rdn 46 zu
§ 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl., Rdn 58).
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß,
§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG.
Kliems
Brandt
Knoll
Fa