Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 28.12.2000 – 25 W (pat) 135/00

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die angegriffene Marke 396 01 403

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 28. Dezember 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Kliems sowie der Richter Brandt und Knoll

beschlossen:

Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Markenstelle für

Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

22. Mai 2000 wirkungslos ist, soweit die teilweise Löschung

der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der

Marke 1 186 650 angeordnet worden ist.

G r ü n d e :

Mit Beschluß vom 22. Mai 2000 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen

Patent- und Markenamts unter anderem die Verwechslungsgefahr zwischen der

angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG

für einen Teil der von der angegriffenen Marke beanspruchten Waren bejaht und

insoweit die Löschung dieser Marke angeordnet.

Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht

Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat im Beschwerdeverfahren den

Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Der angefochtene Beschluß ist

demzufolge hinsichtlich der angeordneten teilweisen Löschung wirkungslos, § 82

Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO analog (vgl dazu BGH

Mitt 1998, 264 "Puma").

Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur

Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das

Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird

(vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl., Rdn 46 zu

§ 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl., Rdn 58).

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß,

§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG.

Kliems

Brandt

Knoll

Fa