Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 09.01.2001 – 33 W (pat) 185/00
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 398 74 271.5
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 9. Januar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,
des Richters v. Zglinitzki und der Richterin am Amtsgericht Dr. Hock 10.99
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 24. Dezember 1998 die Wortmarke
für
EUROTAX
"Klasse 42: Dienstleistungen einer Steuerberatungsgesellschaft"
zur Eintragung in das Register angemeldet worden.
Mit Schriftsatz vom 5. Juli 1999 ist von der Anmelderin folgendes neue Dienstleistungsverzeichnis eingereicht worden:
"Dienstleistungen einer Treuhand- und Steuerberatungsgesellschaft, soweit in Klasse 35 enthalten; Steuerberatung, Unternehmensberatung, Organisationsberatung, betriebswirtschaftliche Beratung, Personalberatung; Wirtschaftsprüfung, Buchführung,
Durchführung von Prüfungen und Revisionen, Erstellung von
Steuererklärungen und Jahresabschlüssen für Dritte; Geschäftsführung und Buchhaltung für Dritte;
Dienstleistungen einer Treuhand- und Steuerberatungsgesellschaft, soweit in Klasse 36 enthalten; Dienstleistungen eines
Treuhänders, Vermögensverwaltung; Steuerberatung; Erstellen
von Steuergutachten und -schätzungen für Dritte".
Die Markenstelle für Klasse 35 hat die Anmeldung durch den von einem Mitglied
des Patentamts erlassenen Beschluß vom 12. Juli 2000 gemäß §§ 8 Abs 2 Nr 2,
37 Abs 1 MarkenG wegen eines Freihaltungsbedürfnisses an einer beschreibenden Angabe mit der Begründung zurückgewiesen, die angesprochenen inländischen Verkehrskreise verstünden "TAX" ohne weiteres als den englischen Begriff
für "Steuer", so daß die Bezeichnung "EUROTAX" ersichtlich unmittelbar auf das
Angebot von Beratungsdienstleistungen in Steuerangelegenheiten hinsichtlich des
"Euro" und für den europäischen Markt hinweise.
Mit ihrer Beschwerde gegen diese Entscheidung des Patentamts beantragt die
Anmelderin,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben,
und trägt im wesentlichen vor, in ihrer Zusammenschau der beiden Bestandteile
"EURO" und "TAX" besitze die angemeldete Marke einen übergreifenden phantasievollen Gesamteindruck. Der Zusammenfügung der beiden Bestandteile könne
der Verkehr keinen rein beschreibenden Inhalt zuordnen. Es sei vielmehr unklar,
ob es sich bei den angebotenen Dienstleistungen um Finanzdienstleistungen auf
dem Gebiet des Euro, um eine Steuerberatungsgesellschaft, die sich mit dem europäischen Markt beschäftige, oder um eine europaweit angesiedelte Steuergesellschaft handele. Das Element "TAX" stelle in der deutschen Sprache keine
eindeutig definierte Sachangabe dar; es sei in der deutschen Sprache auch als
Fremdwort nicht gebräuchlich. Da Steuerberatungsangelegenheiten in der Regel
an die nationalen Gesetzgebungen gebunden seien, gebe es keine europaweite
Steuerberatung. Die Einführung des Euro werfe für die meisten Firmen und Unternehmen keine steuerrechtlichen Probleme auf, so daß auch ein derartiger
Sinngehalt nicht naheliegend erscheine. Das Zeichen "EUROTAX" wirke zwar als
sprechende Marke, werde vom Verkehr jedoch als originelles Phantasiegebilde
aufgenommen.
Der Senat hat der Anmelderin mit Zwischenbescheid vom 17. November 2000
einige Ermittlungsunterlagen zur Kenntnis- und Stellungnahme übersandt sowie
sie insbesondere auf die Aspekte der fehlenden Unterscheidungskraft und der
unzulässigen Erweiterung des Dienstleistungsverzeichnisses hingewiesen.
II
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Markenstelle des Patentamts hat die Anmeldung im Ergebnis zu Recht insgesamt zurückgewiesen.
Soweit das Dienstleistungsverzeichnis vom 5. Juli 1999 abweichend von den in
der Anmeldung ursprünglich beanspruchten "Dienstleistungen einer Steuerberatungsgesellschaft" unzulässige Erweiterungen enthält (§ 39 Abs 1 MarkenG), war
die Anmeldung insofern schon deshalb zurückzuweisen (vgl Althammer/Ströbele,
Markengesetz, 6. Auflage 2000, § 39 Rdn 5; Winkler GRUR 1990, 73 ff, 78 f).
Einer genauen Prüfung und Feststellung des Umfangs unzulässiger
Erweiterungen bedarf es hier jedoch nicht, weil jedenfalls im übrigen bezüglich der
ursprünglich beanspruchten Dienstleistungen der Markeneintragung die absoluten
Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG entgegenstehen.
Denn der Senat hält die als Marke angemeldete Bezeichnung "EUROTAX" hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen, soweit sie unter "Dienstleistungen
einer Steuerberatungsgesellschaft" subsumierbar sind, für eine freihaltungsbedürftige beschreibende Angabe, der auch jegliche Unterscheidungskraft fehlt.
Die angemeldete Bezeichnung "EUROTAX" ist ohne weiteres ersichtlich aus dem
allgemein geläufigen Wort "Euro" und dem englischen Begriff "tax" mit der Bedeutung "Steuer" sprachüblich zusammengesetzt. Das Bestimmungswort "Euro-"
tritt nicht nur in Ausdrücken der Umgangssprache, sondern auch insbesondere auf
den Gebieten der Wirtschaft und des Finanzwesens in zahlreichen englischen
ebenso wie deutschen Fachbegriffen im herkömmlichen Sinne von "Europa", "europäisch" auf - wie beispielsweise in "Eurobond", "Euroanleihe", "Eurocheque",
"Euroscheck", "Eurocurrency", "Eurodollar", "Eurofazilitäten", "Euromarkt", "Eurogeldmarkt", "Eurokapitalmarkt", "Euromoney", "Euronotes", "Euro-Aktie" -, wird in
zunehmendem Maße aber auch im engeren speziellen Sinne der neuen europäischen Gemeinschaftswährung verwendet (vgl zB Duden-Oxford, Großwörterbuch
Englisch, 2. Auflage 1998, S 1115; Gabler Wirtschafts-Lexikon, 12. Auflage 1988,
Bd A - K, Spalte 1636 - 1657; Büschgen, Das Kleine Bank-Lexikon, 2. Auflage
1997, Seite 412- 422; Knowles/Elliott,The Oxford Dictionary of New Words, Oxford
1998, Seite 105; Th. Wachter, Die Eurohypothek, in: WM 1999, 49 ff; BPatG
Beschluß vom 23. September 1998 - 29 W (pat) 50/98 - Eurocoin; Beschlüsse des
Senats vom 9. Juni 2000 - 33 W (pat) 6/00 - Eurowood, und vom 2. Juni 1999
- 33 W (pat) 175/98 - EUROPLAN). Das mit dem deutschen Begriff "Taxe" eng
verwandte Substantiv "tax" kommt als Grundwort in vielen englischen, die diversen
Steuerarten charakterisierenden Wortkombinationen vor, und zwar insbesondere
solchen, in denen der Geltungsbereich vorangestellt ist (vgl R. v. Eichborn, Die
Sprache unserer Zeit, Wörterbuch in vier Bänden, Englisch-Deutsch, Bd II, 1990,
S 871 ff). So gibt es beispielsweise die Begriffe "city tax(es)", "municipal tax(es)",
"federal
tax", "imperial
tax(es)", "national
tax", "state
tax" sowie die
im
vorliegenden Fall vor allem interessanten "harmonized tax" ("EEC: angeglichene
(harmonisierte) Steuer") und "Community tax" für "(European Community) Gemeinschaftssteuer" (vgl Die Sprache unserer Zeit, aaO, S 871, 872).
Bereits gegenwärtig fehlt der Anmeldemarke jegliche Unterscheidungskraft gemäß
§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, weil die angesprochenen Verkehrskreise - in erster Linie
Unternehmen und Gewerbebetriebe, aber auch Privatpersonen mit einer
beachtlichen Steuerpflicht - die angemeldete Bezeichnung "EUROTAX" ohne
weiteres als üblichen englischen Ausdruck für "europäische Steuer" verstehen und
ansehen werden, die jedenfalls ab dem 1. Januar 2002 in den an der Gemeinschaftswährung teilnehmenden Staaten Europas dann selbstverständlich in
"Euro" zu zahlen sein wird. Die Anmelderin weist zwar zutreffend darauf hin, daß
es - zumindest weitgehend - einheitliche Steuern in Europa nicht gibt, sondern
jeweils die nationalen Gesetzgebungen der einzelnen Staaten die verschiedenen
Steuern regeln. Hinsichtlich der beanspruchten "Dienstleistungen einer Steuerberatungsgesellschaft" werden die angesprochenen Verkehrskreise jedoch gegenwärtig angesichts der bekannten Vielfalt an Steuerbestimmungen und Steuersätzen in den europäischen Staaten, insbesondere der Europäischen Union, den
Begriff "EUROTAX" lediglich in dem rein beschreibenden Sinne auffassen, daß die
Erbringung der Dienstleistungen auf fundierten fachlichen Spezialkenntnissen der
jeweilig in Betracht kommenden spezifischen europäischen Steuer beruht und die
Steuerberatungen etc somit sachkundig europaweit an Steuerinländer ebenso wie
an Steuerausländer unter Berücksichtigung auch internationaler Steuerfragen, die
sich etwa aus Importen und Exporten ergeben, geleistet werden können. Die
angemeldete Bezeichnung "EUROTAX" mag zwar im Zusammenhang mit den
beanspruchten Dienstleistungen eine schlagwortartig komprimierte beschreibende
Kurzaussage darstellen, die Abnehmer der Dienstleistungen werden aber in
diesem ihnen unmittelbar verständlichen und sprachüblich gebildeten Begriff keine
unternehmenskennzeichnend individualisierende Eigenart sehen (vgl zB auch
HABM Erste Beschwerdekammer GRUR Int 1999, 548, 549 f – EU-LEX).
Soweit die Anmelderin meint, die Anmeldemarke sei mehrdeutig, weil unklar sei,
ob es sich um Finanzdienstleistungen auf dem Gebiet des Euro, um eine Steuerberatungsgesellschaft, die sich mit dem europäischen Markt beschäftige, oder um
eine europaweit angesiedelte Steuergesellschaft handele, unterzieht sie die Bezeichnung "EUROTAX" einer unzulässig analysierenden, nicht auf die beanspruchten Dienstleistungen bezogenen und daher nicht naheliegenden Betrachtungsweise. Denn einerseits bezieht sich der Bestandteil "EURO" - anders als es
häufig bei Unternehmenskennzeichnungen (§ 5 MarkenG) der Fall ist (vgl BGH
GRUR 1994, 120, 121 f - EUROCONSULT; Althammer/Ströbele, aaO, § 8
Rdn 248) - offensichtlich nicht oder jedenfalls nicht unmittelbar auf das Unternehmen der Anmelderin, sondern vielmehr auf den weiteren Bestandteil "TAX",
und andererseits enthält ein Verständnis der (zukünftigen) Steuerzahlung in der
Währung "Euro" - wie die Anmelderin auch selbst vorgetragen hat - offenbar keine
mitteilenswerte Tatsache, zumal sie kaum Gegenstand der beanspruchten
Dienstleistungen einer Steuerberatungsgesellschaft sein dürfte.
An dem angemeldeten Begriff "EUROTAX" besteht zur Überzeugung des Senats
in Anbetracht konkret absehbarer zukünftiger Entwicklungen aber auch ein hochgradiges Freihaltungsbedürfnis gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG (vgl zum sog zukünftigen Freihaltungsbedürfnis zB EuGH GRUR 1999, 723, 725 f Ez 25, 26,
29 - 31 - Chiemsee; BGH GRUR 1995, 408, 409 f - PROTECH). Die Europäische
Union bemüht sich nämlich intensiv, für den freien Handel in weiterem Maße als
bisher auch auf dem Gebiet des Steuerrechts die Harmonisierung der rechtlichen
und technischen Bedingungen zu verwirklichen. Auf dem "Forum Eurofi 2000"
(14./15. September 2000 in Paris) beispielsweise gingen fast 200 europäische
Experten und Entscheidungsträger davon aus, daß ein einheitliches europäisches
Banken- und Finanzsystem unabdingbare Voraussetzung ist, um den Bedürfnissen der europäischen Akteure - Investoren, Unternehmer, Finanzoperateure,
Euro-Kunden -, die in der Euro-Zone wie auf einem Binnenmarkt operieren wollen,
gerecht zu werden; im Zentrum der Diskussion stand unter anderem das Thema
"Harmonisierung der Steuergesetze und Finanzinformationen in Europa" vgl
Inf€uro Nr 16/DE Newsletter der Europäischen Kommission, herausgegeben vom
Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften, S 8/9). In
jüngster Zeit
ist
in den Medien
insbesondere über die Einigung der
EU-Finanzminister ausführlich berichtet worden, eine einheitliche Zinsbesteuerung
in der Europäischen Union durch eine Zinssteuer-Richtlinie einzuführen, die
Bestandteil des geplanten EU-Steuerpakets sein soll (vgl zB HANDELSBLATT
vom 28. November 2000, S 1: Artikel "EU-Finanzminister schaffen Durchbruch bei
Zinssteuer", S 4: Artikel "Einigung bei EU-Zinsbesteuerung - Steueroasen werden
trockengelegt", S 2: Kommentar "EU über Besteuerung der Zinsen einig - Nur ein
Schritt"). Anhand der bereits bekannten Bestrebungen und Richtlinien der EU ist
also konkret absehbar, daß es in der Europäischen Union, der voraussichtlich
noch einige weitere Staaten beitreten werden, in breiterem Umfang einheitlich
harmonisierte Steuern geben wird, für die "EUROTAX" - als Synonym zu "Community tax" oder "harmonized tax" (vgl Die Sprache unserer Zeit, aaO) - ein treffender Gattungsbegriff sein wird. Bezüglich der beanspruchten "Dienstleistungen
einer Steuerberatungsgesellschaft" weist der Begriff "EUROTAX" dann bloß rein
beschreibend auf die dementsprechende Spezialisierung hin.
Winkler
Dr. Hock
v. Zglinitzki
Cl