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BPatG Beschluss vom 09.01.2001 – 33 W (pat) 185/00

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 74 271.5

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 9. Januar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,

des Richters v. Zglinitzki und der Richterin am Amtsgericht Dr. Hock 10.99

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 24. Dezember 1998 die Wortmarke

für

EUROTAX

"Klasse 42: Dienstleistungen einer Steuerberatungsgesellschaft"

zur Eintragung in das Register angemeldet worden.

Mit Schriftsatz vom 5. Juli 1999 ist von der Anmelderin folgendes neue Dienstleistungsverzeichnis eingereicht worden:

"Dienstleistungen einer Treuhand- und Steuerberatungsgesellschaft, soweit in Klasse 35 enthalten; Steuerberatung, Unternehmensberatung, Organisationsberatung, betriebswirtschaftliche Beratung, Personalberatung; Wirtschaftsprüfung, Buchführung,

Durchführung von Prüfungen und Revisionen, Erstellung von

Steuererklärungen und Jahresabschlüssen für Dritte; Geschäftsführung und Buchhaltung für Dritte;

Dienstleistungen einer Treuhand- und Steuerberatungsgesellschaft, soweit in Klasse 36 enthalten; Dienstleistungen eines

Treuhänders, Vermögensverwaltung; Steuerberatung; Erstellen

von Steuergutachten und -schätzungen für Dritte".

Die Markenstelle für Klasse 35 hat die Anmeldung durch den von einem Mitglied

des Patentamts erlassenen Beschluß vom 12. Juli 2000 gemäß §§ 8 Abs 2 Nr 2,

37 Abs 1 MarkenG wegen eines Freihaltungsbedürfnisses an einer beschreibenden Angabe mit der Begründung zurückgewiesen, die angesprochenen inländischen Verkehrskreise verstünden "TAX" ohne weiteres als den englischen Begriff

für "Steuer", so daß die Bezeichnung "EUROTAX" ersichtlich unmittelbar auf das

Angebot von Beratungsdienstleistungen in Steuerangelegenheiten hinsichtlich des

"Euro" und für den europäischen Markt hinweise.

Mit ihrer Beschwerde gegen diese Entscheidung des Patentamts beantragt die

Anmelderin,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben,

und trägt im wesentlichen vor, in ihrer Zusammenschau der beiden Bestandteile

"EURO" und "TAX" besitze die angemeldete Marke einen übergreifenden phantasievollen Gesamteindruck. Der Zusammenfügung der beiden Bestandteile könne

der Verkehr keinen rein beschreibenden Inhalt zuordnen. Es sei vielmehr unklar,

ob es sich bei den angebotenen Dienstleistungen um Finanzdienstleistungen auf

dem Gebiet des Euro, um eine Steuerberatungsgesellschaft, die sich mit dem europäischen Markt beschäftige, oder um eine europaweit angesiedelte Steuergesellschaft handele. Das Element "TAX" stelle in der deutschen Sprache keine

eindeutig definierte Sachangabe dar; es sei in der deutschen Sprache auch als

Fremdwort nicht gebräuchlich. Da Steuerberatungsangelegenheiten in der Regel

an die nationalen Gesetzgebungen gebunden seien, gebe es keine europaweite

Steuerberatung. Die Einführung des Euro werfe für die meisten Firmen und Unternehmen keine steuerrechtlichen Probleme auf, so daß auch ein derartiger

Sinngehalt nicht naheliegend erscheine. Das Zeichen "EUROTAX" wirke zwar als

sprechende Marke, werde vom Verkehr jedoch als originelles Phantasiegebilde

aufgenommen.

Der Senat hat der Anmelderin mit Zwischenbescheid vom 17. November 2000

einige Ermittlungsunterlagen zur Kenntnis- und Stellungnahme übersandt sowie

sie insbesondere auf die Aspekte der fehlenden Unterscheidungskraft und der

unzulässigen Erweiterung des Dienstleistungsverzeichnisses hingewiesen.

II

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Markenstelle des Patentamts hat die Anmeldung im Ergebnis zu Recht insgesamt zurückgewiesen.

Soweit das Dienstleistungsverzeichnis vom 5. Juli 1999 abweichend von den in

der Anmeldung ursprünglich beanspruchten "Dienstleistungen einer Steuerberatungsgesellschaft" unzulässige Erweiterungen enthält (§ 39 Abs 1 MarkenG), war

die Anmeldung insofern schon deshalb zurückzuweisen (vgl Althammer/Ströbele,

Markengesetz, 6. Auflage 2000, § 39 Rdn 5; Winkler GRUR 1990, 73 ff, 78 f).

Einer genauen Prüfung und Feststellung des Umfangs unzulässiger

Erweiterungen bedarf es hier jedoch nicht, weil jedenfalls im übrigen bezüglich der

ursprünglich beanspruchten Dienstleistungen der Markeneintragung die absoluten

Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG entgegenstehen.

Denn der Senat hält die als Marke angemeldete Bezeichnung "EUROTAX" hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen, soweit sie unter "Dienstleistungen

einer Steuerberatungsgesellschaft" subsumierbar sind, für eine freihaltungsbedürftige beschreibende Angabe, der auch jegliche Unterscheidungskraft fehlt.

Die angemeldete Bezeichnung "EUROTAX" ist ohne weiteres ersichtlich aus dem

allgemein geläufigen Wort "Euro" und dem englischen Begriff "tax" mit der Bedeutung "Steuer" sprachüblich zusammengesetzt. Das Bestimmungswort "Euro-"

tritt nicht nur in Ausdrücken der Umgangssprache, sondern auch insbesondere auf

den Gebieten der Wirtschaft und des Finanzwesens in zahlreichen englischen

ebenso wie deutschen Fachbegriffen im herkömmlichen Sinne von "Europa", "europäisch" auf - wie beispielsweise in "Eurobond", "Euroanleihe", "Eurocheque",

"Euroscheck", "Eurocurrency", "Eurodollar", "Eurofazilitäten", "Euromarkt", "Eurogeldmarkt", "Eurokapitalmarkt", "Euromoney", "Euronotes", "Euro-Aktie" -, wird in

zunehmendem Maße aber auch im engeren speziellen Sinne der neuen europäischen Gemeinschaftswährung verwendet (vgl zB Duden-Oxford, Großwörterbuch

Englisch, 2. Auflage 1998, S 1115; Gabler Wirtschafts-Lexikon, 12. Auflage 1988,

Bd A - K, Spalte 1636 - 1657; Büschgen, Das Kleine Bank-Lexikon, 2. Auflage

1997, Seite 412- 422; Knowles/Elliott,The Oxford Dictionary of New Words, Oxford

1998, Seite 105; Th. Wachter, Die Eurohypothek, in: WM 1999, 49 ff; BPatG

Beschluß vom 23. September 1998 - 29 W (pat) 50/98 - Eurocoin; Beschlüsse des

Senats vom 9. Juni 2000 - 33 W (pat) 6/00 - Eurowood, und vom 2. Juni 1999

- 33 W (pat) 175/98 - EUROPLAN). Das mit dem deutschen Begriff "Taxe" eng

verwandte Substantiv "tax" kommt als Grundwort in vielen englischen, die diversen

Steuerarten charakterisierenden Wortkombinationen vor, und zwar insbesondere

solchen, in denen der Geltungsbereich vorangestellt ist (vgl R. v. Eichborn, Die

Sprache unserer Zeit, Wörterbuch in vier Bänden, Englisch-Deutsch, Bd II, 1990,

S 871 ff). So gibt es beispielsweise die Begriffe "city tax(es)", "municipal tax(es)",

"federal

tax", "imperial

tax(es)", "national

tax", "state

tax" sowie die

im

vorliegenden Fall vor allem interessanten "harmonized tax" ("EEC: angeglichene

(harmonisierte) Steuer") und "Community tax" für "(European Community) Gemeinschaftssteuer" (vgl Die Sprache unserer Zeit, aaO, S 871, 872).

Bereits gegenwärtig fehlt der Anmeldemarke jegliche Unterscheidungskraft gemäß

§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, weil die angesprochenen Verkehrskreise - in erster Linie

Unternehmen und Gewerbebetriebe, aber auch Privatpersonen mit einer

beachtlichen Steuerpflicht - die angemeldete Bezeichnung "EUROTAX" ohne

weiteres als üblichen englischen Ausdruck für "europäische Steuer" verstehen und

ansehen werden, die jedenfalls ab dem 1. Januar 2002 in den an der Gemeinschaftswährung teilnehmenden Staaten Europas dann selbstverständlich in

"Euro" zu zahlen sein wird. Die Anmelderin weist zwar zutreffend darauf hin, daß

es - zumindest weitgehend - einheitliche Steuern in Europa nicht gibt, sondern

jeweils die nationalen Gesetzgebungen der einzelnen Staaten die verschiedenen

Steuern regeln. Hinsichtlich der beanspruchten "Dienstleistungen einer Steuerberatungsgesellschaft" werden die angesprochenen Verkehrskreise jedoch gegenwärtig angesichts der bekannten Vielfalt an Steuerbestimmungen und Steuersätzen in den europäischen Staaten, insbesondere der Europäischen Union, den

Begriff "EUROTAX" lediglich in dem rein beschreibenden Sinne auffassen, daß die

Erbringung der Dienstleistungen auf fundierten fachlichen Spezialkenntnissen der

jeweilig in Betracht kommenden spezifischen europäischen Steuer beruht und die

Steuerberatungen etc somit sachkundig europaweit an Steuerinländer ebenso wie

an Steuerausländer unter Berücksichtigung auch internationaler Steuerfragen, die

sich etwa aus Importen und Exporten ergeben, geleistet werden können. Die

angemeldete Bezeichnung "EUROTAX" mag zwar im Zusammenhang mit den

beanspruchten Dienstleistungen eine schlagwortartig komprimierte beschreibende

Kurzaussage darstellen, die Abnehmer der Dienstleistungen werden aber in

diesem ihnen unmittelbar verständlichen und sprachüblich gebildeten Begriff keine

unternehmenskennzeichnend individualisierende Eigenart sehen (vgl zB auch

HABM Erste Beschwerdekammer GRUR Int 1999, 548, 549 f – EU-LEX).

Soweit die Anmelderin meint, die Anmeldemarke sei mehrdeutig, weil unklar sei,

ob es sich um Finanzdienstleistungen auf dem Gebiet des Euro, um eine Steuerberatungsgesellschaft, die sich mit dem europäischen Markt beschäftige, oder um

eine europaweit angesiedelte Steuergesellschaft handele, unterzieht sie die Bezeichnung "EUROTAX" einer unzulässig analysierenden, nicht auf die beanspruchten Dienstleistungen bezogenen und daher nicht naheliegenden Betrachtungsweise. Denn einerseits bezieht sich der Bestandteil "EURO" - anders als es

häufig bei Unternehmenskennzeichnungen (§ 5 MarkenG) der Fall ist (vgl BGH

GRUR 1994, 120, 121 f - EUROCONSULT; Althammer/Ströbele, aaO, § 8

Rdn 248) - offensichtlich nicht oder jedenfalls nicht unmittelbar auf das Unternehmen der Anmelderin, sondern vielmehr auf den weiteren Bestandteil "TAX",

und andererseits enthält ein Verständnis der (zukünftigen) Steuerzahlung in der

Währung "Euro" - wie die Anmelderin auch selbst vorgetragen hat - offenbar keine

mitteilenswerte Tatsache, zumal sie kaum Gegenstand der beanspruchten

Dienstleistungen einer Steuerberatungsgesellschaft sein dürfte.

An dem angemeldeten Begriff "EUROTAX" besteht zur Überzeugung des Senats

in Anbetracht konkret absehbarer zukünftiger Entwicklungen aber auch ein hochgradiges Freihaltungsbedürfnis gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG (vgl zum sog zukünftigen Freihaltungsbedürfnis zB EuGH GRUR 1999, 723, 725 f Ez 25, 26,

29 - 31 - Chiemsee; BGH GRUR 1995, 408, 409 f - PROTECH). Die Europäische

Union bemüht sich nämlich intensiv, für den freien Handel in weiterem Maße als

bisher auch auf dem Gebiet des Steuerrechts die Harmonisierung der rechtlichen

und technischen Bedingungen zu verwirklichen. Auf dem "Forum Eurofi 2000"

(14./15. September 2000 in Paris) beispielsweise gingen fast 200 europäische

Experten und Entscheidungsträger davon aus, daß ein einheitliches europäisches

Banken- und Finanzsystem unabdingbare Voraussetzung ist, um den Bedürfnissen der europäischen Akteure - Investoren, Unternehmer, Finanzoperateure,

Euro-Kunden -, die in der Euro-Zone wie auf einem Binnenmarkt operieren wollen,

gerecht zu werden; im Zentrum der Diskussion stand unter anderem das Thema

"Harmonisierung der Steuergesetze und Finanzinformationen in Europa" vgl

Inf€uro Nr 16/DE Newsletter der Europäischen Kommission, herausgegeben vom

Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften, S 8/9). In

jüngster Zeit

ist

in den Medien

insbesondere über die Einigung der

EU-Finanzminister ausführlich berichtet worden, eine einheitliche Zinsbesteuerung

in der Europäischen Union durch eine Zinssteuer-Richtlinie einzuführen, die

Bestandteil des geplanten EU-Steuerpakets sein soll (vgl zB HANDELSBLATT

vom 28. November 2000, S 1: Artikel "EU-Finanzminister schaffen Durchbruch bei

Zinssteuer", S 4: Artikel "Einigung bei EU-Zinsbesteuerung - Steueroasen werden

trockengelegt", S 2: Kommentar "EU über Besteuerung der Zinsen einig - Nur ein

Schritt"). Anhand der bereits bekannten Bestrebungen und Richtlinien der EU ist

also konkret absehbar, daß es in der Europäischen Union, der voraussichtlich

noch einige weitere Staaten beitreten werden, in breiterem Umfang einheitlich

harmonisierte Steuern geben wird, für die "EUROTAX" - als Synonym zu "Community tax" oder "harmonized tax" (vgl Die Sprache unserer Zeit, aaO) - ein treffender Gattungsbegriff sein wird. Bezüglich der beanspruchten "Dienstleistungen

einer Steuerberatungsgesellschaft" weist der Begriff "EUROTAX" dann bloß rein

beschreibend auf die dementsprechende Spezialisierung hin.

Winkler

Dr. Hock

v. Zglinitzki

Cl