Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 10.01.2001 – 29 W (pat) 243/00
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 243/00 ______________
(Aktenzeichen)
…
BESCHLUSS§
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 399 31 963.8
hat der 29. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) in
der Sitzung vom 10. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Meinhardt,
den Richter Baumgärtner und den Richter Guth
Die Beschwerde gilt als nicht eingelegt.
beschlossen: 6.70
G r ü n d e
I.
"CompactCall"
Die Wortmarke
soll für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35 und 38 in das
Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat
die Anmeldung mit Beschluß vom 16. März 2000 zurückgewiesen, weil der
angemeldeten Marke jegliche Unterscheidungskraft fehle und die Marke freihaltungsbedürftig sei.
Gegen diesen ihr per Einschreiben zugestellten Beschluß hat die Anmelderin
mit Telefaxschriftsatz vom 2. Mai 2000 Beschwerde eingelegt, mit dem sie ihr
Eintragungsbegehren weiterverfolgt, und die Beschwerdegebühr
iHv
345.-- DM durch Abbuchungsauftrag entrichtet.
Auf den Hinweis der Rechtspflegerin, daß die Beschwerdegebühr verspätet
eingezahlt worden sei, trägt die Anmelderin vor, der Beschluß sei ihr erst am
31. März 2000 zugestellt worden, mithin sei die Beschwerdegebühr rechtzeitig bezahlt worden. Die Anmelderin legt eine Ablichtung der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses vor, auf der sich ein Stempel befindet, der auszugsweise lautet: "Eing.: 31. März 2000 Zentralbereich Konzernkommunikation Markenführung, CI/CD, MC".
Hilfsweise beantragt die Anmelderin Wiedereinsetzung.
Zur Begründung führt sie aus, ihre Poststelle habe sich bisher immer als sehr
gewissenhaft erwiesen und eingehende Schreiben am selben, spätestens
am nächsten Tag der zuständigen Stelle vorgelegt. Daher habe sie darauf
vertrauen können, daß der Beschluß nicht vor dem 30. März 2000
eingegangen sei. Im Übrigen ist sie der Auffassung, daß der Marke die
erforderliche Unterscheidungskraft zukomme und ein Freihaltungsbedürfnis
nicht bestehe.
II.
Da die Beschwerdegebühr nicht innerhalb der Frist des § 66 Abs 5 und 2
MarkenG einbezahlt worden ist, gilt die Beschwerde als nicht eingelegt (§ 66
Abs 5 S 2 MarkenG). Wiedereinsetzung in die versäumte Einzahlungsfrist
kann nicht gewährt werden, weil die Anmelderin innerhalb der 2-Monatsfrist
des § 91 Abs 2 MarkenG nicht die eine Wiedereinsetzung begründenden
Tatsachen vorgetragen hat (§ 91 Abs 3 MarkenG).
Der angefochtene Beschluß ist am 23. März 2000 als Einschreibebrief zur
Post gegeben worden. Nach § 4 Abs 1 VwZG gilt die Zustellung danach als
am 3. Tag nach der Aufgabe zur Post bewirkt. Dem Empfänger steht aber
nach dem Gesetz die Möglichkeit offen, diesen Zeitpunkt zu bestreiten, was
vorliegend geschehen ist. Dies hat zur Folge, daß Zugang und Zugangsdatum behördenseits nachzuweisen sind. Der Postnachforschungsauftrag hat
ergeben, daß das Einschreiben entgegen dem Vortrag der Anmelderin und
dem in ihrem Haus auf dem Schreiben angebrachten Eingangsstempel nicht
erst am 31. März 2000, sondern bereits am 24. März 2000 ausgeliefert worden ist. Der 24. März ist zwar hier nicht das maßgebliche Zustellungsdatum,
weil die Vermutung des § 4 Abs 1 VwZG nicht zu Ungunsten des Betroffenen
widerlegt werden darf. Der Nachweis einer vor dem 31. März 2000 erfolgten
Zustellung ist aber durch den Auslieferungsbeleg der Post erbracht. Damit
verbleibt es bei der Zustellung des Beschlusses am 3. Kalendertag nach der
Aufgabe zur Post, also dem Montag, den 27. März 2000 (§§ 61 Abs 1 Satz 1,
94 Abs 1 MarkenG, § 4 VwZG, § 222 Abs 2 ZPO). Die Gebührenzahlung am
2. Mai 2000 ist demzufolge verspätet erfolgt.
Die beantragte Wiedereinsetzung kann nicht gewährt werden, da der Antrag
nicht den Voraussetzungen des § 91 Abs 3 MarkenG entspricht. Die Antragstellerin hat nicht in ausreichendem Maße Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergibt, daß sie an der Einhaltung der Zahlungsfrist ohne Verschulden gehindert war. Hierzu hätte sie darlegen müssen, inwiefern sie ihre
Poststelle ordnungsgemäß organisiert hat, insbesondere wie die Auswahl
des Personals getroffen wurde, wie dessen Unterweisung und Überwachung
erfolgte sowie woraus sich die bisherige Zuverlässigkeit ergeben hat. Auch
bleibt unklar, ob der Fachbereich VV44, der als Zustellungsadresse in der
Markenanmeldung genannt worden und an den der Beschluß adressiert ist,
die von der Anmelderin genannte Poststelle ist oder eine eigene – andere -
Posteingangsstelle hat und welchen Weg ein so adressierter Beschluß innerhalb des Hauses der Anmelderin bis zum Zentralbereich und der für die
Einlegung von Beschwerden zuständigen Stelle nimmt. Summarische Behauptungen genügen insoweit nicht (Schulte PatG 5. Aufl Rn 31 zu § 123
mwN), insbesondere da hier gegen die Zuverlässigkeit im erheblichen Maße
spricht, daß sich die Anmelderin auf den Eingangsstempel mit Datum
31. März 2000 des Zentralbereichs verlassen hat, obwohl der Beschluß an
den Fachbereich VV44 adressiert war.
Im Übrigen enthält die
Rechtsmittelbelehrung das Datum, an dem der Beschluß von der
Markenstelle zur Postabfertigung des Deutschen Patent- und Markenamts
gegeben worden ist und das mit der tatsächlichen Übergabe an die Post
übereinstimmt. Eine solche Angabe kann zwar grundsätzlich auch vor der
Aufgabe des Einschreibens zur Post liegen, hätte die Anmelderin aber
trotzdem wegen der ungewöhnlich großen Zeitdifferenz zwischen der
Abgabe zur Poststelle des Deutschen Patent- und Markenamts und dem
31. März 2000 zu Nachfragen über den tatsächlichen Eingang veranlassen
müssen, zumal für den Zustellungszeitpunkt die Vermutung des § 4 Abs 1
VwZG gilt, es also auf den tatsächlichen Zeitpunkt des Eingangs im
Normalfall nicht ankommt. Vor diesem Hintergrund war es nicht mehr
erforderlich, die Antragstellerin aufzufordern, ihren bisherigen Vortrag gem
§ 91 Abs 3 S 2 MarkenG noch glaubhaft zu machen.
Meinhardt
Baumgärtner
Guth
Cl/Hu