Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 16.01.2001 – 33 W (pat) 135/00
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 61 526.1
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 16. Januar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,
des Richters v. Zglinitzki und der Richterin am Amtsgericht Dr. Hock 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 16. Mai 2000 aufgehoben.
G r ü n d e
I
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Anmeldung der Wortmarke
Energie mit Esprit
für die Waren und Dienstleistungen
"Klasse 09: Meß-, Erfassungs- und Überwachungsgeräte, insbesondere Strom-, Gas-, Wasser-, Wärme- und Dampfzähler, Geräte und daraus bestehende Systeme zur
automatischen und/oder drahtlosen Fassung von
Energie- und Wasserverbrauch einschließlich von
Empfängereinheiten, Strom-, Gas-, Wasser-, Wärme-
und Dampfversorgungsausrüstungen
für Fernmeßsteuergeräte;
Klasse 35: Beratung beim Kauf und Verkauf von Meß-, Erfassungs- und Überwachungsgeräten,
insbesondere
Strom-, Gas-, Wasser-, Wärme- und Dampfzähler,
Geräte und daraus bestehende Systeme zur automatischen und/oder drahtlosen Fassung von Energie-
und Wasserverbrauch einschließlich von Empfängereinheiten, Strom-, Gas-, Wasser-, Wärme- und
Dampfversorgungsausrüstungen für Fernmeßsteuergeräte; Ablese- und Abrechnungsdienste für den mit
derartigen Geräten gemessenen Verbrauch, Abrechung von Mietnebenkosten, Tarifabrechnungen aller
Art; Werbung, Marketing für und Beratung von Dritten,
insbesondere Energie- und Wasserversorgungsunternehmen und Verbrauchern von Strom, Gas, Wärme,
Dampf und Wasser; wirtschaftliche und technische
Unterstützung beim Betrieb von Energie- und Wassererzeugungsanlagen und beim Verbrauch von
Strom, Gas, Wärme, Dampf und Wasser;
Klasse 36: Finanzierung von derartigen Geräten und von Strom-,
Gas-, Wärme-, Dampf- und Wasserversorgungsausrüstungen; Finanzwesen, insbesondere Dienstleistungen einer elektronischen Börse, eines Börsen-
und/oder Finanzmaklers, einschließlich Ausgeben
von, Handel mit und Vermittlung und Verwaltung von
börsennotierten Werten wie Aktien, Fondsanteilen,
Terminkontrakten, Metallen, Währungen und Derivaten;
Klasse 37: Neu- und Austauschmontage sowie Wartung und Reparatur von derartigen Geräten; Installationsarbeiten;
Errichtung von Energie- und Wassererzeugungsanlagen;
Klasse 42: Vermietung und Leasing von derartigen Geräten; Erzeugung, Lieferung von und Handel mit Strom, Gas,
Wärme, Dampf, Wasser; Erstellung von Programmen
für die Datenverarbeitung zur Erfassung und Steuerung von Strom-, Gas-, Wärme-, Dampf- und Wasserversorgung sowie des Verbrauchs"
durch den von einem Mitglied des Patentamts erlassenen Beschluß der Markenstelle für Klasse 35 vom 16. Mai 2000 gemäß §§ 8 Abs 2 Nr 1 und 2, 37 Abs 1
MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft sowie wegen eines Freihaltungsbedürfnisses an einer beschreibenden Angabe mit der Begründung zurückgewiesen, das angemeldete Zeichen stelle einen beschreibenden Sachhinweis dar.
Denn die werbende Angabe "Energie mit Esprit" weise lediglich in Form eines Slogans darauf hin, daß die Dienstleistungen auf dem Energiesektor in besonders
verständiger Art erbracht werden und mit den Waren und Dienstleistungen zu einer geistreichen Nutzung der Energie angeregt werden solle. Der Begriff "Esprit"
werde häufig als allgemein werbender Hinweis gebraucht. Die angemeldete Wortkombination habe dadurch einen besonderen Sinngehalt, daß im Zusammenhang
mit energiesparenden Methoden, energiesparendem Verhalten und Erfindungen
auf diesem Sektor ein Bezug zu Intelligenz und Verstand sowohl im Hinblick auf
den Schutz der Umwelt als auch im Hinblick auf das Sparen von Kosten naheliegend sei. Dem angemeldeten Slogan fehle wegen seines beschreibenden Charakters das zur Unterscheidungskraft erforderliche Mindestmaß an phantasievoller
Eigenart.
Mit ihrer Beschwerde gegen diese Entscheidung des Patentamts beantragt die
Anmelderin,
den Beschluß vom 16. Mai 2000 aufzuheben,
und trägt im wesentlichen vor, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes
und der Beschwerdekammern des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt
könne der Anmeldemarke nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Zwar beziehe sich der Bestandteil "Energie" auf einzelne der angemeldeten
Waren und Dienstleistungen, das Zeichen sei jedoch nicht in zergliedernder Weise, sondern in seiner Gesamtheit zu beurteilen. Der Bestandteil "mit Esprit" weise
keinerlei Produktbezug auf; es handele sich dabei nicht um eine lediglich beschreibende Angabe oder Anpreisung oder um eine Werbeaussage allgemeiner
Art. Der Anmeldemarke lasse sich kein eindeutiger Sinngehalt entnehmen. Der
Bestandteil "Esprit" bezeichne eine intellektuelle Eigenschaft, die der Energie von
Hause aus nicht zukomme.
II
Die Beschwerde ist begründet.
Der Senat ist – abweichend von der Auffassung der Markenstelle des Patentamts – zu der Beurteilung gelangt, daß die angemeldete Marke "Energie mit Esprit" hinsichtlich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen keine unmittelbar
beschreibende Angabe darstellt und ihr nicht jegliche Unterscheidungskraft fehlt.
Absolute Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG stehen ihrer
Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die konkrete Eignung einer Marke, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die betreffenden
Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer
Unternehmen aufgefaßt zu werden, wobei jede noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht (vgl BGH GRUR 1995, 408, 409 – PROTECH; BGH GRUR 1999,
1093, 1094 – FOR YOU; BGH GRUR 1999, 1089, 1091 – YES). Kann einer
Wortmarke kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt bezüglich der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um einen gebräuchlichen Ausdruck der deutschen
Sprache, der vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung
in der Werbung – stets nur als solcher und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so ist grundsätzlich von ihrer tatsächlichen Unterscheidungseignung
auszugehen (vgl BGH aaO).
Dieser Beurteilungsmaßstab gilt auch für sloganartige Wortfolgen wie der hier angemeldeten "Energie mit Esprit", denn unterschiedliche Anforderungen an die Unterscheidungskraft von Werbeslogans gegenüber anderen Wortmarken zu stellen,
wäre insbesondere nach der neueren Rechtsprechung nicht gerechtfertigt (vgl
BGH GRUR 2000, 321, 322 – Radio von hier, Radio wie wir; BGH GRUR 2000,
323, 324 – Partner with the Best; BGH GRUR 2000, 720, 721 – Unter Uns). Bei
Werbeslogans wird der Verkehr zwar häufig eine beschreibende Werbeaussage
annehmen, die Werbewirkung schließt aber eine Identifizierungsfunktion nicht von
vornherein aus (vgl BGH aaO). Deshalb ist in jedem Fall zu prüfen, ob der Werbeslogan einen ausschließlich produktbeschreibenden Inhalt hat oder er zumindest
noch eine gewisse Unterscheidungskraft aufweist. Während bei Werbeslogans,
die lediglich beschreibende Angaben oder Anpreisungen und Werbeaussagen
allgemeiner Art enthalten, von mangelnder Unterscheidungskraft auszugehen ist,
können dagegen Kürze, eine gewisse Originalität und Prägnanz einer Wortfolge
sowie eine Mehrdeutigkeit oder Interpretationsbedürftigkeit der Werbeaussage
Indizien für die hinreichende Unterscheidungskraft bieten (vgl BGH aaO).
Soweit ein Teil der angesprochenen Verkehrskreise in der Anmeldemarke "Energie mit Esprit" ohnehin eine Phantasiebezeichnung sehen mag, weil er den eher
bildungssprachlichen Begriff "Esprit" nicht kennt und dieses Wort womöglich für
eine Abwandlung des umgangssprachlichen – ebenfalls von dem lateinischen
Substantiv "spiritus" abgeleiteten – Ausdrucks "Sprit" (vgl Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 3. Auflage 1996, S 1443) hält, bedarf dies hier keiner weiteren
Betrachtung, weil die Unterscheidungskraft unter diesem Aspekt insofern zweifellos gegeben ist.
Die als Marke angemeldete Wortfolge "Energie mit Esprit" wird der Verkehr allerdings in der Regel ohne weiteres als einen Werbespruch auffassen, der zunächst
kurz, einprägsam und klanglich – wegen derselben Anfangs- und Endvokale in
den Substantiven "Energie" und "Esprit" – ansprechend und in gewisser Weise
originell wirkt. Dies allein reichte nach Ansicht des Senats zur Anerkennung der
Unterscheidungskraft jedoch keineswegs aus. Denn kurze, prägnante und sprachlich kreativ formulierte, markante, elegante oder witzige Aussagen sind als übliches Stilmittel – etwa zur Wiedergabe eines Mottos, Wahlspruches, Leitsatzes,
Grundsatzes, Zieles, einer Maxime, Denk- oder Handlungsweise, Lebensweisheit
oä oder zur komprimierten, leicht erfaßbaren und aufmerksamkeitserregenden
Inhaltsangabe – nicht nur aus der Werbung, sondern vor allem auch aus den Medien und der Literatur – beispielsweise bei Titeln von Büchern, Filmen, Sendungen
etc oder bei Überschriften von Zeitungsartikeln (zB "Kuhn kühner ohne Künast" im
FAZ vom 12. Januar 2001, S12), Kommentaren, Aufsätzen, Abhandlungen etc –
allgemein so geläufig, daß der Verkehr nicht schon eine solche Ausdrucksweise
als unternehmenskennzeichnend eigenartiges Unterscheidungsmerkmal auffassen kann.
Der angemeldete Werbeslogan "Energie mit Esprit" besitzt jedoch die erforderliche
Unterscheidungskraft und ist auch nicht freihaltebedürftig, weil er keinen eindeutigen Sinngehalt erkennen läßt, sondern in offenbar beabsichtigter Mehrdeutigkeit
verschiedene Assoziationen zu der Kombination der positiv besetzten und sich zu
dem reimenden Begriffe "Energie" und "Esprit" hervorrufen soll. Daher ist er weder
als unmittelbar beschreibende Angabe noch als ohne weiteres verständliche Anpreisung oder Werbeaussage allgemeiner Art geeignet.
Die Wortfolge "Energie mit Esprit" kann an sich begrifflich nur die Verbindung von
zwei menschlich-persönlichen Eigenschaften bezeichnen. Denn unter "Energie"
versteht man nicht nur die physikalische Energie, sondern auch die persönliche
Energie im Sinne einer starken körperlichen oder geistigen Spannkraft oder Tatkraft eines Menschen (vgl Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 3. Auflage
1996, S 429), und das aus der französischen Sprache stammende Fremdwort
"Esprit" bedeutet in erster Linie "geistvoll-brillante, vor Geist und Witz sprühende
Art (zu reden); geistreiche Art; feine witzig einfallsreiche Geistesart; Geist, Scharfsinn" (vgl Duden aaO S 464; Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache in zehn Bänden, 3. Auflage 1999, Bd 3, S 1113; Duden, Das große Fremdwörterbuch, 2. Auflage 2000, S 412; Der Große Duden, Bd 10 Bedeutungswörterbuch,
S 228). Insofern könnte sich der Werbespruch "Energie mit Esprit" auf die Art und
Weise der persönlichen Erbringung einiger der beanspruchten Dienstleistungen
wie "Beratung; Werbung, Marketing; Finanzwesen, insbesondere Dienstleistungen
eines Finanzmaklers" beziehen.
Da es sich bei den auf dem Gebiet der Strom-, Gas-, Wasser-, Wärme- und
Dampfversorgung beanspruchten Waren und Dienstleistungen um die bekannten
typischen Angebote eines Energieversorgungsunternehmens handelt, werden die
angesprochenen Verkehrskreise den am Anfang stehenden Bestandteil "Energie"
jedoch regelmäßig als waren- und dienstleistungsgegenständlichen Begriff im Sinne der physikalischen Energie auffassen. Dieses naheliegende Verständnis des
Begriffs "Energie" ergibt aber in Verbindung mit den nachfolgenden Bestandteilen
"mit Esprit" ersichtlich keine sinnvolle Aussage, sondern erscheint zunächst eigenartig und hinsichtlich der Energie aus Strom, Gas, Wärme oder Dampf euphorisch und unrealistisch. Denn die Energieträger wie Strom, Gas, Heizöl etc sind
jedenfalls in Europa qualitativ genormt und bleiben für den Verbraucher trotz zahlreicher verschiedener Erzeuger, Lieferanten oder Anbieter stofflich grundsätzlich
jeweils immer gleich. Der Ausdruck "Esprit" ist zwar insbesondere auf dem Gebiet
der Mode auch warenbeschreibend im übertragenen Sinne von "individueller Chic"
gebräuchlich (vgl Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, aaO), aber
Energie in der – für den Verbraucher zumeist unsichtbaren – homogenen Form
von Strom, Gas, Wärme, Dampf etc weist selbst keinerlei individuelle Gestaltung
oder besonderes Design auf und kann daher auch insofern offensichtlich keinen
Esprit besitzen.
Soweit die angesprochenen Verkehrskreise den demnach positiv klingenden, aber
nicht recht verständlichen Werbespruch "Energie mit Esprit" nicht bereits als solchen dahingestellt bleiben lassen, wird er sie allerdings zu einer Auflösung der
widersprüchlichen Aussage durch eine sinngebende Ergänzung animieren. Eine
eindeutig bestimmte, naheliegende Hinzufügung oder Vervollständigung, die unwillkürlich mitgedacht wird und keiner ausdrücklichen Erwähnung bedarf, bietet
sich hier jedoch nicht an. Die personale Eigenschaft "Esprit" läßt zwar die Auslassung eines nachfolgenden Verbs vermuten, es erscheint aber ungewiß und vielfältig interpretierbar, auf welche Handlungsweise des Anbieters oder des Kunden
"Esprit" hinweisen soll. So könnte "Energie mit Esprit" beispielsweise bezüglich
des Verkäufers der Waren oder Erbringers der Dienstleistungen mit "... anbieten",
".... erbringen", ".... verkaufen", ".... vermarkten" oder hinsichtlich der Abnehmer,
Verbraucher und Kunden mit ".... beziehen", ".... einsetzen", "... nutzen", ".... verbrauchen", ".... sparen" oder ".... schonen" oä ergänzt werden.
Angesichts des diffusen, mehrdeutigen und interpretationsbedürftigen Sinngehaltes werden die angesprochenen Verkehrskreise den als Marke angemeldeten
Werbeslogan "Energie mit Esprit" somit schon als so hinreichend phantasievoll
ansehen, daß er als unternehmenskennzeichnendes Unterscheidungsmerkmal
dienen kann, zumal er offensichtlich keine unmittelbar beschreibende Angabe darstellt.
Winkler
Dr. Hock
v. Zglinitzki
Cl