Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 16.01.2001 – 33 W (pat) 179/99

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 396 18 607.6

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 16. Januar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler

sowie des Richters Dr. Albrecht und der Richterin am Amtsgericht Dr. Hock 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der

Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Juli 1998 und 15. Juli 1999 aufgehoben.

G r ü n d e

I

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 10. April 1996 die Wortmarke

IQ

zur Eintragung in das Register angemeldet worden. Die Anmeldung erstreckt sich

– eingeschränkt

durch

Schriftsatz

der

Beschwerdeführerin

vom

18. November 1998 – auf folgende Dienstleistungen:

Klasse 35: Unternehmensberatung in Bezug auf die Nutzung des

Internets (ausgenommen Personalwesen), Durchführung von Werbemaßnahmen

Klasse 42: Herstellung von elektronisch aufbereiteten Kommunikationsinhalten und Einspeisung in Datennetze, Betrieb einer Datenverarbeitungsanlage für den Empfang

und die Versendung von Kommunikationsinhalten

über Datennetze.

Die Markenstelle hat die Anmeldung mit Beschluß vom 14. Juli 1998, bestätigt

durch eine Entscheidung über die Erinnerung vom 15. Juli 1999, zurückgewiesen.

Sie hat ausgeführt, daß es sich bei der angemeldeten Marke um eine beschreibende und damit freihaltungsbedürftige Angabe handle und es ihr im Hinblick auf

die beanspruchten Dienstleistungen an der erforderlichen Unterscheidungskraft

fehle (§ 37 Abs 1 MarkenG iVm § 8 Abs 2 Ziff 1, 2 MarkenG). Die angemeldete

Buchstabenkombination sei ein Kürzel für "Intelligenzquotient". Die Marke bringe

zum Ausdruck, daß die Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden sei, den

Intelligenzquotienten der Empfänger dieser Dienstleitungen steigere und gleichzeitig, daß der Erbringer der Dienstleistungen nicht nur seine Kenntnisse, sondern

auch seine Intelligenz zur Verfügung stelle. Es handle sich damit um eine

Werbeaussage, die im Interesse der Mitbewerber der Anmelderin freizuhalten sei.

Sie sei nicht geeignet, die Dienstleistungen nach ihrer betrieblichen Herkunft zu

unterscheiden.

Gegen diese Entscheidungen des Patentamts hat die Anmelderin Beschwerde

eingelegt. Sie beantragt sinngemäß,

die Beschlüsse des Patentamts aufzuheben.

Sie trägt vor, daß die Markenstelle fehlerhaft den Begriff "Intelligenzquotient" mit

dem Begriff "Intelligenz" gleichstelle, wobei sie dem Begriff "Intelligenz" weiter eine

Wertung in dem Sinne unterstelle, daß damit eine überdurchschnittliche Intelligenz

gemeint sei. Das angemeldete Zeichen, als Kürzel für "Intelligenzquotient" sei

jedoch wertneutral und für sich genommen ohne weitere Zusätze zur Beschreibung der angemeldeten Dienstleistungen nicht geeignet.

II

Die Beschwerde ist begründet.

Der Senat hält die angemeldete Marke "IQ" – entgegen der Beurteilung der Markenstelle des Patentamts – im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen für unterscheidungskräftig und für nicht freihaltungsbedürftig, so daß ihrer

Eintragung gemäß §§ 33 Abs 2, 41 MarkenG keine absoluten Schutzhindernisse

gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG entgegenstehen.

1. Die angemeldete Marke besitzt nach Auffassung des Senats die erforderliche

Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG. Unterscheidungskraft im

Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom

Verkehr als Unterscheidungsmittel für die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Hierbei ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh, jede auch noch so

geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (stRspr vgl BGH MarkenR 2000, 48 – Radio von hier; MarkenR 2000, 50

- Partner with the Best). Kann demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der

deutschen oder einer sonstigen im Inland geläufigen Sprache, das vom Verkehr

stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, gibt es

keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, daß einem als Marke verwendeten Wortzeichen die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft

fehlt (BGH aaO – Partner with the Best; BGH GRUR 1999, 1098 – YES; BGH

1999, 1093 FOR YOU).

Nach der Auffassung des Senats verbinden die angesprochenen Verkehrskreise

mit der angemeldeten Bezeichnung keinen eindeutigen beschreibenden Begriffsinhalt. Fraglich ist bereits, ob in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen

davon ausgegangen werden muß, daß der Begriff "IQ" als Kürzel von "Intelligenzquotient" zu verstehen ist. Mit dem Ausdruck "IQ" werden nämlich auch die Begriffe "Information Quantity", "Information Quick", "Input Queue", "Instrument Quality", "Informationsquelle", "Interne Quittung" und "Investitionsquote" abgekürzt (vgl

Amkreutz, Abkürzungen der Informationsverarbeitung, 1. Auflage, S 325 Koblischke, Lexikon der Abkürzungen, 1. Auflage, S 272 sowie Wennrich Internationales Verzeichnis der Abkürzungen und Akronyme der Elektronik, Elektrotechnik,

Computertechnik und Informationsverarbeitung, 1. Auflage, S 483). Schon aus

diesem Grunde weist die angemeldete Marke eine gewisse Mehrdeutigkeit auf,

auch wenn bei den genannten Abkürzungen eine für die beanspruchten Dienstleistungen in Vordergrund stehende Bedeutung nicht festgestellt werden kann.

Selbst wenn der angesprochene Verkehr die Marke "IQ" als Abkürzung für "Intelligenzquotient" erkennt, ergibt sich daraus noch keine ausreichend beschreibende

Gesamtaussage hinsichtlich der angemeldeten Dienstleistungen. Denn

Intelligenzquotient ist ein Maß für die allgemeine intellektuelle Leistungsfähigkeit

einer Person bezogen auf den durchschnittlichen Entwicklungsstand der

Gleichaltrigen (vgl Arnold/Eysenck/Meili, Lexikon der Psychologie, 1. Auflage,

S 1026). Es handelt sich somit um einen nach seiner Definition - jedenfalls bei

seiner Verwendung in Alleinstellung – wertneutralen Begriff. Die Annahme, daß

entweder der Erbringer der angemeldeten Dienstleistungen seine Intelligenz zur

Verfügung stellt oder die Dienstleistungen den Intelligenzquotienten dessen, der

sie in Anspruch nimmt, steigert, erfordert daher weiterführende analysierende

Denkprozesse. Diese setzen voraus, daß der Begriff Intelligenzquotient entweder

mit "hoher Intelligenz" in der ersten oder mit "hohem/höherem Intelligenzquotienten" in der zweiten Fallgestaltung gleichgesetzt wird.

2. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen dienen können. Dieses

Eintragungshindernis bezieht sich nicht nur auf die in der genannten Bestimmung

ausdrücklich aufgeführten Angaben, sondern auch auf solche, die andere für den

Warenverkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände mit konkretem Bezug auf die Ware selbst beschreiben; ein

darüber hinausgehendes Freihaltungsbedürfnis an allgemeinen nicht warenbezogenen und in verschiedenen Warenbereichen einsetzbaren Ausdrücken kann § 8

Abs 2 Nr 2 MarkenG indes nicht entnommen werden (vgl BGH aaO – FOR YOU).

Eine gegenwärtige Verwendung der angemeldeten Bezeichnung als beschreibende Angabe – in Alleinstellung – hat die Markenstelle nicht nachgewiesen; auch

der Senat hat insoweit keine Feststellungen zu treffen vermocht. Die von der

Markenstelle in ihren Beschlüssen zitierten Zeitungsartikel betreffen nicht die

angemeldete Marke in Alleinstellung. Ein konkreter und unmittelbarer, mithin

freihaltebedürftiger Aussagegehalt in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen kann der angemeldeten Marke als wertneutralem Begriff – jedenfalls soweit

sie in Alleinstellung verwendet wird – nicht entnommen werden.

Winkler

Dr. Albrecht

Dr. Hock

Cl/Hu