Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 30.01.2001 – 33 W (pat) 147/00
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 58 361.0
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 30. Januar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,
des Richters Dr. Albrecht und der Richterin am Amtsgericht Dr. Hock 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 30. Mai 2000 aufgehoben.
G r ü n d e
I
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 21. September 1999 die Wortmarke
"ACTIVE EQUITY"
für die Dienstleistungen
"Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung, insbesondere Beratung von Unternehmen bei der Organisation und Führung derselben, Personalmanagementberatung, Personalvermittlung;
Vermittlung von Finanzierungen, Finanzanalysen, finanzielle Beratung, Bewertung von Unternehmen"
zur Eintragung in das Register angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 35 hat die Anmeldung durch den von einem Mitglied
des Patentamts erlassenen Beschluß vom 30. Mai 2000 zurückgewiesen. Die Zurückweisung wurde damit begründet, daß es der Marke im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehle und
es sich um eine beschreibende und freihaltungsbedürftige Angabe handle (§ 37
Abs 1 MarkenG iVm § 8 Abs 2 Ziff 1, 2 MarkenG). Das Zeichen sei im Hinblick auf
die beanspruchten Dienstleistungen eine rein sach- und themenbezogene Aussage. Die maßgeblichen inländischen Verkehrskreise würden die Bezeichnung als
Hinweis auf "flüssiges Eigenkapital" verstehen und daraus schließen, daß die
beanspruchten Dienstleistungen auf dem Gebiet des Finanzwesens und der Beratung von Unternehmen dazu dienten, Unternehmen flüssiges Eigenkapital zu
verschaffen bzw hinsichtlich der Kapitalanlage so zu beraten, daß Unternehmen
kurzfristig über flüssiges Eigenkapital verfügen könnten.
Gegen diese Entscheidung des Patentamts hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie beantragt,
den Beschluß vom 30. Mai 2000 aufzuheben
und legte zuletzt mit Schriftsatz vom 22. Januar 2001 folgendes eingeschränktes
Dienstleistungsverzeichnis vor:
"Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung, insbesondere Beratung von Unternehmen bei der Organisation und Führung derselben; Personalmanagementberatung, Personalvermittlung."
Sie trägt vor, daß für den Begriff "ACTIVE EQUITY" mehrere Übersetzungen
denkbar seien, so daß schon aus diesem Grunde keine beschreibende Angabe
vorliege. Die Wortfolge beziehe ihre Unterscheidungskraft aus der unklaren, nicht
eindeutigen Verkoppelung der Wörter, durch die eine neue nicht geläufige lexikalisch nicht nachweisbare Wortfolge entstanden sei.
II
Die Beschwerde ist begründet.
Der Senat hält die angemeldete Marke "ACTIVE EQUITY" im Zusammenhang mit
den nunmehr noch beanspruchten Dienstleistungen – entgegen der Beurteilung
absoluten Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 oder Nr 2 MarkenG
entgegenstehen.
1. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke
innewohnenden konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für
die von der Marke erfaßten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens
gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich
ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (st. Rechtspr. vgl
BGH MarkenR 2000, 48 – Radio von hier; MarkenR 2000, 50 – Partner with the
Best). Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Verkehr ein als Marke verwendetes
Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und er es keiner
analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann demnach einer Wortmarke
kein für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender
beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch nicht
um ein so gebräuchliches Wort der deutschen oder einer sonstigen im Inland
geläufigen Sprache, das vom Verkehr stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, gibt es keinen Anhalt dafür, daß einem als
Marke verwendeten Wortzeichen die Unterscheidungseignung und damit jegliche
Unterscheidungskraft fehlt (BGH aaO – Partner with the Best; BGH GRUR 1999,
1089 –YES; BGH GRUR 1999, 1093 – For you).
Die angemeldete Marke setzt sich aus englischen Wörtern zusammen, die den
hier beteiligten Verkehrskreisen, im wesentlichen fachlich orientierte gewerbliche
Kunden, in ihrem Bedeutungsgehalt verständlich sein dürften. Dabei wird der Begriff "ACTIVE" übersetzt mit "aktiv", "emsig", "lebhaft", "wirksam" und "flüssig" (vgl
Langenscheidt, "Der kleine Muret-Sanders", Englisch -–Deutsch, 1. Auflage, 1985,
Seite 40; Der große Eichborn Englisch – Deutsch 2. Auflage, 1998, Seite 21); für
"EQUITY"
finden sich
in der Übersetzung die Ausdrücke
"Billigkeit",
"Unparteilichkeit" und "Wert" - sowie in Verbindung mit dem Begriff "Capital" auch
die Übersetzung "Eigenkapital" (vgl Langenscheidts Großwörterbuch aaO Seite
348, Der große Eichborn aaO, Seite 447). Beide Markenbestandteile sind somit für
sich allein durchaus vieldeutig. Auch der Wortfolge kann nach der Auffassung des
Senats noch kein eindeutig beschreibender Inhalt zugeordnet werden. Denn die
von der Markenstelle für "ACTIVE EQUITY" angenommene Übersetzung als
"flüssiges Eigenkapital" wäre letztlich nur dann zutreffend, wenn der Begriff
"ACTIVE EQUITY CAPITAL" zur Eintragung angemeldet worden wäre.
Selbst wenn man davon ausgehen würde, daß "ACTIVE EQUITY" auch ohne den
Zusatz "CAPITAL" als allgemeine Sachangabe im Sinne von "flüssiges Eigenkapital" übersetzt werden könnte, ist ein für das nunmehr eingeschränkte Dienstleistungsverzeichnis eindeutig im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt nicht ersichtlich. In bezug auf "Geschäftsführung", "Unternehmensverwaltung",
"Personalmanagementberatung"
und
"Personalvermittlung"
sind weitere
analysierende Zwischenschritte erforderlich, um anzunehmen, daß die Dienstleistungen dem Zweck dienen, den Unternehmen flüssiges Eigenkapital zu verschaffen bzw sie entsprechend zu beraten. Ingesamt fehlt es daher an ausreichenden Anhaltspunkten dafür, daß der Verkehr die angemeldete Marke nur im
Sinne einer schlagwortartigen Aussage über die verschiedenen Möglichkeiten der
damit gekennzeichneten Dienstleistungen wertet, nicht aber als Kennzeichnungsmittel verstehen wird.
2. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung weiter solche Marken
ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur
Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung
sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen dienen
können. Dabei ist davon auszugehen, daß ein Eintragungshindernis auch dann
besteht, wenn eine Benutzung als Sachangabe bisher noch nicht erfolgt ist, eine
solche jedoch nach den Umständen erfolgen wird (vgl BGH GRUR 1995, 408, 409
– PROTECH). Zu den nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG vom Markenschutz ausgeschlossenen Angaben zählen allerdings nicht nur die ausdrücklich aufgeführten,
sondern auch solche, die für den Verkehr wichtige und die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände mit konkretem Bezug auf die betreffenden Waren oder Dienstleistungen selbst beschreiben (vgl BGH GRUR 1998,
813, 814 – Change BGH aaO – For you). Zu diesen Angaben oder Umständen gehört die angemeldete Wortmarke "ACTIVE EQUITY" nicht. Eine Verwendung der
Bezeichnung als beschreibende Angabe im Zusammenhang mit den nunmehr
noch beanspruchten Dienstleistungen ist derzeit nicht nachweisbar. Von einem auf
gegenwärtiger Benutzung als Sachangabe beruhenden Freihaltungsbedürfnis
kann deshalb nicht ausgegangen werden. Ebenso wenig liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, daß im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen in Zukunft eine Verwendung der angemeldeten Bezeichnung als Sachangabe erfolgen wird.
Der angefochtene Beschluß war mithin aufzuheben.
Winkler
Richter Dr. Albrecht ist wegen Erkrankung verhindert zu unterschreiben.
Winkler
Dr. Hock
Cl/Hu