Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 14.02.2001 – 32 W (pat) 145/99

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die Marke IR 602 097

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund

der mündlichen Verhandlung vom 14. Februar 2001 unter Mitwirkung des Richters

Dr. Fuchs-Wissemann als Vorsitzendem, Richterin Klante und Richter Sekretaruk

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die für die Waren und Dienstleistungen

Produits pharmaceutiques et

vétérinaires, préparations

chimiques à usage pharmaceutique et vétérinaire.

Services

de

consultation

technologique

relative

au

développement et à la fabrication de produits pharmaceutiques

et vétérinaires

in der Bundesrepublik Schutz suchende, international registrierte Marke 602 097

ACCUSOLV

ist Widerspruch erhoben aus der prioritätsälteren Wortmarke DD 620 373

ANUSOL

die eingetragen worden ist für

Arzneimittel, pharmazeutische Drogen, Tier- und Pflanzenvertilgungsmittel, Desinfektionsmittel.

Das Deutsche Patentamt - Markenstelle für Klasse 42 - hat den Widerspruch in

zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, mangels Verwechslungsgefahr zurückgewiesen.

Hiergegen hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt und beantragt,

die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben und der internationalen Registrierung 602 097 "ACCUSOLV" den Schutz für die Bundesrepublik Deutschland zu versagen.

Die Markeninhaberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, da keine Verwechslungsgefahr der

Vergleichsmarken gemäß §§ 9 Abs 1 Nr 1, 2 iVm 42 Abs 2 Nr 1, 107, 114, 152,

158 MarkenG besteht.

Nach §§ 9 Abs 1 Nr 2, 42 Abs 2 Nr 1, 107, 114 Abs 3 MarkenG ist einer IR-Marke

der Schutz im Falle eines Widerspruchs zu versagen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer älteren Marke und der Ähnlichkeit der durch die Vergleichsmarken

erfaßten Waren und Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß die Marken gedanklich miteinander

in Verbindung gebracht werden. Die Frage der Verwechslungsgefahr ist dabei

unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu beurteilen (EuGH WRP

1998, 39,41 "SABéL/PUMA").

Die jeweiligen Waren sind ersichtlich identisch. Um eine Verwechslungsgefahr zu

vermeiden, ist deshalb ein erheblicher Abstand der Marken erforderlich (BGH

GRUR 1995, 216, 219 "OXYGENOL II"). Diesen Anforderungen wird die angegriffene Marke gerecht.

Hinsichtlich der Ähnlichkeit der Marken ist auf den Gesamteindruck abzustellen,

den diese bei dem Durchschnittsverbraucher der jeweils in Frage stehenden Waren hervorrufen (BGH BlPMZ 2000, 413, 414 Bayer/BeiChem). Schriftbildlich weisen die sich gegenüber stehenden Marken schon durch die unterschiedliche

Länge unübersehbare Unterschiede auf. Die Wortmarke "ACCUSOLV" besteht

aus erkennbar mehr Buchstaben als die Wortmarke "ANUSOL", was in Verbindung mit den abweichenden Buchstaben zu einem völlig unterschiedlichen Erscheinungsbild führt. Auch in klanglicher Hinsicht sind die beiden Wortmarken

trotz identischer Vokalfolge "A-U-O" nicht verwechselbar. "ACCUSOLV" weist am

Wortanfang den deutlich hörbaren, prägnant in Erscheinung tretenden Doppelkonsonanten "cc" ("kk") auf und endet mit dem deutlich vernehmbaren "V", während "ANUSOL" insgesamt klanglich insbesondere durch das "N" eher weicher

wirkt.

Von einer Kostenauferlegung gemäß §71 Abs 1 MarkenG wird abgesehen.

Dr. Fuchs-Wissemann

Sekretaruk

Klante

Hu