Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 14.02.2001 – 32 W (pat) 145/99
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend die Marke IR 602 097
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 14. Februar 2001 unter Mitwirkung des Richters
Dr. Fuchs-Wissemann als Vorsitzendem, Richterin Klante und Richter Sekretaruk
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die für die Waren und Dienstleistungen
Produits pharmaceutiques et
vétérinaires, préparations
chimiques à usage pharmaceutique et vétérinaire.
Services
de
consultation
technologique
relative
au
développement et à la fabrication de produits pharmaceutiques
et vétérinaires
in der Bundesrepublik Schutz suchende, international registrierte Marke 602 097
ACCUSOLV
ist Widerspruch erhoben aus der prioritätsälteren Wortmarke DD 620 373
ANUSOL
die eingetragen worden ist für
Arzneimittel, pharmazeutische Drogen, Tier- und Pflanzenvertilgungsmittel, Desinfektionsmittel.
Das Deutsche Patentamt - Markenstelle für Klasse 42 - hat den Widerspruch in
zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, mangels Verwechslungsgefahr zurückgewiesen.
Hiergegen hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt und beantragt,
die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben und der internationalen Registrierung 602 097 "ACCUSOLV" den Schutz für die Bundesrepublik Deutschland zu versagen.
Die Markeninhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, da keine Verwechslungsgefahr der
Vergleichsmarken gemäß §§ 9 Abs 1 Nr 1, 2 iVm 42 Abs 2 Nr 1, 107, 114, 152,
158 MarkenG besteht.
der Schutz im Falle eines Widerspruchs zu versagen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer älteren Marke und der Ähnlichkeit der durch die Vergleichsmarken
erfaßten Waren und Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß die Marken gedanklich miteinander
in Verbindung gebracht werden. Die Frage der Verwechslungsgefahr ist dabei
unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu beurteilen (EuGH WRP
1998, 39,41 "SABéL/PUMA").
Die jeweiligen Waren sind ersichtlich identisch. Um eine Verwechslungsgefahr zu
vermeiden, ist deshalb ein erheblicher Abstand der Marken erforderlich (BGH
GRUR 1995, 216, 219 "OXYGENOL II"). Diesen Anforderungen wird die angegriffene Marke gerecht.
Hinsichtlich der Ähnlichkeit der Marken ist auf den Gesamteindruck abzustellen,
den diese bei dem Durchschnittsverbraucher der jeweils in Frage stehenden Waren hervorrufen (BGH BlPMZ 2000, 413, 414 Bayer/BeiChem). Schriftbildlich weisen die sich gegenüber stehenden Marken schon durch die unterschiedliche
Länge unübersehbare Unterschiede auf. Die Wortmarke "ACCUSOLV" besteht
aus erkennbar mehr Buchstaben als die Wortmarke "ANUSOL", was in Verbindung mit den abweichenden Buchstaben zu einem völlig unterschiedlichen Erscheinungsbild führt. Auch in klanglicher Hinsicht sind die beiden Wortmarken
trotz identischer Vokalfolge "A-U-O" nicht verwechselbar. "ACCUSOLV" weist am
Wortanfang den deutlich hörbaren, prägnant in Erscheinung tretenden Doppelkonsonanten "cc" ("kk") auf und endet mit dem deutlich vernehmbaren "V", während "ANUSOL" insgesamt klanglich insbesondere durch das "N" eher weicher
wirkt.
Von einer Kostenauferlegung gemäß §71 Abs 1 MarkenG wird abgesehen.
Dr. Fuchs-Wissemann
Sekretaruk
Klante
Hu